W224 2115272-1•BVwG W224 2115272-1
W224 2115272-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten
W224 2115272-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14.04.2015, Zl. B/1623/06/14-14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)", "Grundkurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" und "Vertiefungskurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der WU Wien im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungen "Unternehmenssteuerrecht (2 SSt; 5 ECTS)", "Internationales Steuerrecht (2 SSt; 5 ECTS)", "Ausländisches Steuerrecht (1 SSt; 1 ECTS)" und "Fachseminar aus Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" insgesamt den Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)", "Grundkurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" und "Vertiefungskurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" gleichwertig seien.
2. Die belangte Behörde holte im Zuge der Beweisaufnahme zur Prüfung der Gleichwertigkeit mit den Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)", "Grundkurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" und "Vertiefungskurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" ein Gutachten ein. Dieses kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass mangels Gleichwertigkeit eine Anerkennung abzulehnen sei.
3. Am 05.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit näherer Begründung übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In seiner am 05.03.2015 erstatteten Stellungnahme ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag um die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht", die sich auch mit dem Steuerrecht befasst habe. Ziel dieser Lehrveranstaltung sei die Überprüfung gewesen, ob das Bachelorniveau (Einführung, Grundkurs, Vertiefung) vorhanden sei. Zum eingeholten Gutachten führte er aus, dass die absolvierten Lehrveranstaltungen des Masterstudiums darauf abzielten, eine Vertiefung in ausgewählten Rechtsgebieten zu erreichen. Allerdings impliziere die Möglichkeit, sich zu vertiefen, dass ein Wissen in der ganzen Breite des Rechtsstoffes bereits vorhanden sei. Ohne Grundwissen sei keine Vertiefung möglich.
5. Auf Grund des vom Beschwerdeführer ergänzten Antrags holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein, welches dem Beschwerdeführer abermals im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen Frist übermittelt wurde. Das Gutachten führte im Wesentlichen aus, dass sich die Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" mit Rechtsfragen des US-amerikanischen internationalen Steuerrechts befasse. Die Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" habe das Ziel, anhand von Fallbeispielen eine vertiefte Auseinandersetzung der Studenten mit bestimmten Spezialfragen des Unternehmenssteurrechts zu erreichen. Im Zentrum der Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" stehe die Auseinandersetzung mit internationalem Recht auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen, wobei neben dem OECD-Musterabkommen auch weitere bedeutende Doppelbesteuerungsabkommen anhand von Fallbeispielen diskutiert und analysiert würden. Das "Fachseminar aus Steuerrecht" beschäftige sich mit aktuellen Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts, wobei für eine positive Absolvierung neben einem Kurzreferat auch die Abfassung einer Seminararbeit erforderlich sei. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" sei eine Einstiegsprüfung im Masterstudium. Der Zweck dieser Prüfung liege in der Schaffung einer besonderen Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium und damit nicht in der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Lehrveranstaltungen des Masterstudiums würden im Wesentlichen darauf abzielen, eine Vertiefung in ausgewählten Rechtsgebieten zu erreichen. Die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums würden primär darauf abzielen, das Wissen in der ganzen Breite des Rechtsstoffs zu vermitteln und jeweils aufeinander aufbauen.
6. In seiner dazu am 25.03.2015 erstatteten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim Sachverständigen um einen Mitarbeiter des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht handle, der erst seit Mai 2014 am Institut beschäftigt und 23 Jahre alt sei. Er bezweifle deshalb, dass der Sachverständige in diesem Fall über die für einen Sachverständigen notwendige "besondere Sachkunde und Erfahrung" verfüge. Die Begründung sei auch in mehrfacher Hinsicht lebensfremd und nicht sachlich. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" habe zwar als Zulassungsvoraussetzung gedient, aber Voraussetzung zur Aufnahme in das Masterstudium seien jedenfalls Kenntnisse auf Bachelorniveau gewesen. Bei dieser Einführungsprüfung seien diese Kenntnisse (auch im Steuerrecht) abgeprüft worden. Für seine weiteren im Masterstudium abgelegten Steuerprüfungen sei eine positive Absolvierung ohne Einführungs- und Grundkenntnisse denkunmöglich. Die Absolvierung eines Fachseminars im Steuerrecht im Masterstudium müsse für eine Vertiefung im Bachelorstudium ausreichend sein. In diesem Zusammenhang verweise er auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020. In diesem Fall sei es um die gleichen Prüfungen gegangen.
7. Die WU Wien holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten eines anderen Gutachters zur Prüfung der Gleichwertigkeit ein. Dieses Gutachten vom 09.04.2015 führt im Wesentlichen aus, dass sich die Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" mit Grundzügen einer ausländischen, nicht-österreichischen Rechtsordnung (im konkreten Fall dem US-Steuerrecht und seiner internationalen Aspekte) befasse, die bewusst in Ergänzung und Vertiefung der Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums vermittelt würden. Diese Lehrveranstaltung baue somit auf den Grundlagen der im Bachelorstudium angebotenen Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" auf und setze das grundlegende Wissen einer bestimmten Steuerrechtsordnung (nämlich der österreichischen Steuerrechtsordnung) voraus, um daran anknüpfend Grundkenntnisse des US-Steuerrechts vermitteln zu können. Die Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" beinhalte nicht mehr die bloße Vermittlung des Rechtsstoffes, sondern eine Ergänzung und Vertiefung. Die Grundlagen des internationalen Steuerrechts würden nämlich schon im Bachelorstudium in den genannten Lehrveranstaltungen gelehrt. Es würden anhand von Fallbeispielen Sonderfragen vor allem des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen diskutiert. Die Studierenden sollten in die Lage versetzt werden, sich mit unterschiedlichen rechtlichen Lösungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts auseinanderzusetzen. Ähnlich sei auch die Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" im Masterstudium konzipiert. Auch diese beinhalte nicht eine bloße Wissensvermittlung oder Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten. Vielmehr solle das Wissen vertieft und ergänzt werden. Wiederum werde anhand ausgewählter Fallbeispiele die juristische Argumentation in Bezug auf steuerrechtliche Fragestellungen trainiert. Das Grundlagenwissen werde in dieser Lehrveranstaltung nicht mehr vermittelt, weshalb sie mit den genannten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums nicht gleichwertig sei. Auch beim "Fachseminar Steuerrecht" handle es sich um eine Vertiefung und Ergänzung des im Bachelorstudiums erworbenen Grundlagenwissens. Aktuelle Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts würden vermittelt und die Studierenden stellten anhand eines Kurzreferats und einer schriftlichen Seminararbeit dar, inwiefern sie in der Lage seien, sich vertieft mit Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts auseinanderzusetzen. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" komme schon aufgrund ihres geringen Umfangs an ECTS-Anrechnungspunkten für eine Anrechnung nicht in Betracht. Diese Lehrveranstaltung habe einen Umfang von 2 ECTS, während jede der vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung des Bachelorstudiums alleine 4 ECTS hätte. Dazu komme, dass in der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" keineswegs steuerrechtliche Inhalte im Vordergrund stünden. Das Steuerrecht spiele in dieser Lehrveranstaltung insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Auf das Steuerrecht würden nur 0,4 ECTS entfallen. Dazu komme, dass bei dieser Lehrveranstaltung die Gesamtschau auf die Rechtsordnung im Vordergrund stünde. Den Studierenden werde gezeigt, wie die einzelnen Rechtsgebiete miteinander verschränkt seien und anhand ausgewählter Fallbeispiele werde gezeigt, in welcher Form im Masterstudium eine Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung erfolge. Im Gegensatz zu den abgelegten Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers gehe es bei den anzurechnenden Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" sowie "Vertiefungskurs Steuerrecht" im Bachelorstudium um die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten. Diese Lehrveranstaltungen würden aufeinander aufbauen. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Steuerrecht" diene vor allem dazu, einen Überblick über das Steuerrecht und die ersten Grundlagen zu vermitteln. Die Darstellung erfolge fallorientiert, um damit auch die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten herbeizuführen. Im Vordergrund stehe habe die Vermittlung eines Überblicks des Stoffes. Dies gelte in weiterer Folge dann auch für die Lehrveranstaltung "Grundkurs Steuerrecht" wo zusätzliche Schwerpunkte - auf Grundlagenniveau - auf dem Gebiet des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts, des Verkehrssteuerrechts und des Verfahrensrechts vermittelt würden. Daran knüpfe wiederum die Lehrveranstaltung "Vertiefungskurs Steuerrecht" an, in der die wissenschaftliche Berufsvorbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts abgeschlossen werde und eine weitere Qualifizierung für beruflichen Tätigkeiten erfolge. Von Studierenden dieser Lehrveranstaltung werde verlangt, über die Breite des Steuerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Bundesabgaben, Bescheid zu wissen. Die Lehrveranstaltungen seien so gestaltet, dass sie für berufliche Tätigkeiten dienen würden, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern - wie im Bereich der Finanzverwaltung, der Steuerberatung oder Anwaltstätigkeit. Die Studierenden sollten auf diese Weise für eine Fortsetzung des Studiums im Masterstudium gerüstet sein, wo es dann um eine Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gehe und bereits auf den Grundlagen des Bachelorstudiums aufgebaut werden könne. Aus den genannten Gründen sei keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben.
8. Mit Bescheid vom 14.04.2015, Zl. B/1623/06/14-14, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, in der Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" gehe es um Grundzüge einer ausländischen, nicht-österreichischen Rechtsordnung (im konkreten Fall des US Steuerrechts in seiner internationalen Aspekte), die bewusst in Ergänzung und Vertiefung der Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums vermittelt würden. Diese Lehrveranstaltung baue somit auf den Grundlagen der im Bachelorstudium angebotenen Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" auf und setze das grundlegende Wissen auf dem Gebiet der österreichischen Steuerrechtsordnung voraus, um daran anknüpfend Grundkenntnisse des US-Steuerrechts vermitteln zu können. Bei der Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht", gehe es ebenfalls nicht mehr um die bloße Vermittlung des Rechtsstoffes, sondern um die Ergänzung und Vertiefung. In der Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" im Masterstudium Wirtschaftsrecht würden anhand von Fallbeispielen Sonderfragen vor allem des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen diskutiert. Die Studierenden sollten in die Lage versetzt werden, sich mit unterschiedlichen rechtlichen Lösungen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts auseinanderzusetzen. In der Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" werde anhand ausgewählter Fallbeispiele die juristische Argumentation in Bezug auf steuerrechtliche Fragestellungen trainiert. Das für die Berufsvorbildung und für die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten erforderliche Grundlagenwissen werde in dieser Lehrveranstaltung nicht mehr vermittelt, weshalb sie mit den beantragten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums nicht gleichwertig sei. Auch beim "Fachseminar aus Steuerrecht" gehe es wiederum um die Vertiefung und Ergänzung des im Bachelorstudiums erworbenen Grundlagenwissens. Aktuelle Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts würden vermittelt und die Studierenden stellten anhand eines Kurzreferats und einer schriftlichen Seminararbeit dar, inwiefern sie in der Lage seien, sich vertieft mit Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts auseinanderzusetzen. In der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" stünden keineswegs steuerrechtliche Inhalte im Vordergrund. Das Steuerrecht spiele in dieser Lehrveranstaltung insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Dazu komme, dass mit dieser Lehrveranstaltung die Gesamtschau auf die Rechtsordnung im Vordergrund stehe. Insoweit trage auch diese Lehrveranstaltung der grundlegenden Zielsetzungen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht Rechnung und sei auch deshalb mit den beantragten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu den absolvierten Lehrveranstaltung gehe es bei dem beantragten Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" sowie "Vertiefungskurs Steuerrecht" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften um die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erforderten. Dieser drei Lehrveranstaltungen würden aufeinander aufbauen. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Steuerrecht" diene vor allem dazu, einen Überblick über das Steuerrecht und die ersten Grundlagen zu vermitteln. Die Darstellung erfolge fallorientiert, um damit auch die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten herbeizuführen. Im Vordergrund stünde die Vermittlung eines Überblicks über den Stoff. Dies gelte in weiterer Folge dann auch für die Lehrveranstaltung "Grundkurs Steuerrecht", wo zusätzliche Schwerpunkte auf Grundlagenniveau auf dem Gebiet des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts, des Verkehrssteuerrechts und des Verfahrensrechts vermittelt würden. Daran knüpfe wiederum die Lehrveranstaltung "Vertiefungskurs Steuerrecht" an, in der die wissenschaftliche Berufsvorbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts abgeschlossen werde und eine weitere Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten erfolge. Die Studierenden sollten auf diese Weise für eine Fortsetzung des Studiums im Masterstudium gerüstet sein, wo es dann um eine Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gehe und bereits auf den Grundlagen des Bachelorstudiums aufgebaut werden könne. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die absolvierten Lehrveranstaltungen des Masterstudiums im Wesentlichen darauf gerichtet seien, eine Vertiefung in ausgewählten Rechtsgebieten zu vermitteln. Demgegenüber gehe es bei den beantragten Lehrveranstaltungen um die wissenschaftliche Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten. Eine inhaltliche Gleichwertigkeit liege daher nicht vor. Das in der Stellungnahme vom 25.03.2015 zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, sei für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall zwar dieselben Prüfungen an der WU Wien zur Anerkennung beantragt worden seien, jedoch andere Prüfungen an einer anderen Universität absolviert worden wären. Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, dass der hinzugezogene Sachverständige nicht über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfüge, sei schließlich ein weiteres Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt worden, welches das erste Gutachten darin bestätigt habe, dass eine inhaltliche Gleichwertigkeit nicht vorliege.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde beziehe sich zwar auf "Sachverständigengutachten", diese würden allerdings ebenso wenig näher bezeichnet, wie die Person des oder der Sachverständigen. Dadurch sei das Recht auf Parteiengehör verletzt. Aufgrund einer kurzen Akteneinsicht habe er festgestellt, dass der Sachverständige möglicherweise ein unerfahrener Institutsmitarbeiter sei und dies in seiner Stellungnahme angemerkt. Er bezweifle deshalb, dass der Sachverständige in diesem Falle über die für einen Sachverständigen notwendige "besondere Sachkunde und Erfahrung" verfüge. Aufgrund seiner Tätigkeit am besagten Institut lieg es überdies nahe, dass eine Befangenheit vorliege. Auch das daraufhin eingeholte Gutachten eines Universitätsprofessors, welches inhaltlich offensichtlich gleich sei, werde nicht näher erläutert. Über die Person dieses Sachverständigen habe er keine Informationen. Der Beschwerdeführer verwies auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, indem es um die Anerkennung der gleichen Prüfungen gegangen sei. Zur Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" führte aus, dass diese Prüfung auch das Steuerrecht umfasst habe. Ziel der Prüfung sei es gerade gewesen, zu überprüfen, ob das Bachelorniveau (Einführung, Grundkurs, Vertiefung) vorhanden sei und ob eine Berechtigung für das Masterstudium vorliege. Die Begründung des Sachverständigen sei in mehrfacher Hinsicht lebensfremd und nicht sachlich. Eine positive Absolvierung der weiteren im Masterstudium abgelegten Steuerprüfungen ohne Einführungs- und Grundkenntnisse sei denkunmöglich. Die Absolvierung eines Fachseminars im Steuerrecht im Masterstudium müsse für eine Vertiefung im Bachelor ausreichend sein. Er stimme zu, dass die absolvierten Lehrveranstaltung des Masterstudiums im Wesentlichen darauf abzielten, eine Vertiefung in ausgewählten Rechtsgebieten zu erreichen, allerdings impliziere die Möglichkeit, sich zu vertiefen, dass ein Wissen in der ganzen Breite des Rechtsstoffes bereits vorhanden sei. Ohne Grundwissen sei keine Vertiefung möglich. Die Anzahl der Semesterstunden der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen übertreffe darüber hinaus jene der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen. Auch die inhaltliche Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen sei gegeben. Auf den Schwierigkeitsgrad, welcher relevant für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei, sei gar nicht eingegangen worden. Für die Prüfungen im Masterstudium sei darüber hinaus Basiswissen Voraussetzung.
10. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 23.09.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.09.2015, eingelangt am 05.10.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2015, W224 2115272-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 09.04.2015 zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen - wie bereits in der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme und auch in der Beschwerde - vor, dass die Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums die Grundlagen für das Masterstudium darstellten und aus diesem Grund die abgelegten Prüfungen im Masterstudium, deren Anerkennung er für Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums beantragte, "dieses Wissen des Bachelorstudiums beinhalten" würden. Der Stoff im Masterstudium sei zwar vertiefend, man müsse aber immer wieder auf die Grundlagen zurückgreifen. Aus "studienökonomischen Gründen" mache es "keinen Sinn, wenn Prüfungen vom gleichen Fach vom Masterstudium nicht für das Bachelorstudium gelten" würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen. Die vom Beschwerdeführer an der WU Wien im Rahmen des Masterstudiums Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungen "Internationales Steuerrecht (2 SSt; 5 ECTS)", "Unternehmenssteuerrecht (2 SSt; 5 ECTS)", "Ausländisches Steuerrecht (1 SSt; 1 ECTS)", "Fachseminar aus Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" und "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht (2 SSt; 2 ECTS)" sind insgesamt den Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)", "Grundkurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" und "Vertiefungskurs Steuerrecht (2 SSt; 4 ECTS)" nicht gleichwertig.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf von der belangten Behörde eingeholte Gutachten, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die in den Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:
"Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
Zu A)
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer berufsbildenden höheren Schule oder in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).
1.2. Wie sich aus den Gutachten ergibt, befasst sich die Lehrveranstaltung "Ausländisches Steuerrecht" mit den Grundzügen einer ausländischen, nicht-österreichischen Rechtsordnung und zwar dem US-Steuerrecht und seiner internationalen Aspekte. Die Lehrveranstaltung "Unternehmenssteuerrecht" hat das Ziel, anhand von Fallbeispielen eine vertiefte Auseinandersetzung mit bestimmten Spezialfragen des Unternehmenssteuerrechts zu erreichen. Inhalt der Lehrveranstaltung "Internationales Steuerrecht" ist die Auseinandersetzung mit internationalem Recht auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen, wobei neben dem OECD-Musterabkommen auch weitere bedeutende Doppelbesteuerungsabkommen anhand von Fallbeispielen diskutiert und analysiert werden. Das "Fachseminar Steuerrecht" beschäftigt sich mit aktuellen Fragen des europäischen und internationalen Steuerrechts, wobei für eine positive Absolvierung der Lehrveranstaltung neben einem Kurzreferat unter anderem die Abfassung einer schriftlichen Seminararbeit erforderlich ist. In der Lehrveranstaltung "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" erfolgt eine Gesamtschau auf die Rechtsordnung. Das Steuerrecht bildet dabei nur einen Teilbereich, der in dieser Lehrveranstaltung behandelt wird.
Die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" bauen aufeinander auf. Die Lehrveranstaltung "Einführung in das Steuerrecht" gibt einen Überblick über das Steuerrecht und vermittelt erste Grundlagen. Die Darstellung des Stoffes erfolgt fallorientiert. In der Lehrveranstaltung "Grundkurs Steuerrecht" werden auf Grundlagenniveau zusätzliche Schwerpunkte auf dem Gebiet des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts, des Verkehrssteuerrechts und des Verfahrensrechts vermittelt. Im "Vertiefungskurs Steuerrecht" werden erweiterte Kenntnisse des Steuerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Bundesabgaben, vermittelt.
Inwiefern die Lehrveranstaltungen "Internationales Steuerrecht", "Ausländisches Steuerrecht", "Unternehmenssteuerrecht", "Fachseminar Steuerrecht" und "Einführung in das Masterstudium Wirtschaftsrecht" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" deckungsgleich sein sollen, geht aus dem gänzlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht hervor. Der Beschwerdeführer bringt sogar selbst vor, dass die von ihm im Masterstudium absolvierten Lehrveranstaltungen im Wesentlichen darauf abzielten, eine Vertiefung in ausgewählten Rechtsgebieten zu erreichen. Weiters bringt er vor, dass dies impliziere, dass ein gewisses Grundwissen vorhanden sei. Dies zeigt aber geradezu auf, dass ein Grundwissen - wie es in den Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" erst vermittelt wird - in den Lehrveranstaltungen des Masterstudium eben nicht vermittelt werden, sondern vorausgesetzt werden. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben, weil für die von ihm im Masterstudium absolvierten Prüfungen Basiswissen Voraussetzung gewesen sei, wird damit gerade nicht dargetan, dass die absolvierten und die zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen die gleichen Inhalte haben.
Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und im Gutachten vom 09.04.2015 angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.
Zum Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, in dem es um die Anerkennung der gleichen Prüfungen gegangen sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. In dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Fall wurde die Anerkennung der Lehrveranstaltung "Vertiefungskurs Steuerrecht" beantragt, jedoch absolvierte der dortige Beschwerdeführer nicht dieselben Lehrveranstaltungen wie der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.
Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltungen "Einführung in das Steuerrecht", "Grundkurs Steuerrecht" und "Vertiefungskurs Steuerrecht" durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliegt. Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die in den Gutachten hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.
Zum Vorbringen, dass die Anzahl der Semesterstunden der von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen die Anzahl der Semesterstunden der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen übertreffe, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterwochenstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.
1.3. Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unabhängigkeit des Gutachters aufgrund seiner Tätigkeit am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der WU Wien, als unzutreffend. Im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (die Z 1, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14ff, mwN; vgl. auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit des von der belangten Behörde zugezogenen Gutachters in Zweifel zu ziehen wäre. Eine diesbezüglich begründete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus. Schließlich kann auch nicht bloß aufgrund des Alters eines der Gutachter im gegenständlichen Verfahren auf eine mangelnde "besondere Sachkunde und Erfahrung" geschlossen werden. Es haben sich diesbezüglich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise auf das Fehlen einer besonderen Sachkunde ergeben.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.
1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteiengehör geltend macht, da ihm die Person des Sachverständigen nicht genannt worden sei, ist dieser Mangel geheilt, da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht hat, aus dem sich auch die Person des Sachverständigen ergibt (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995) bzw. zur Heilung der Verletzung des Parteiengehörs (VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).
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