BVwG W182 2014795-2

W182 2014795-2Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015

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Regest

entschiedene Sache, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige

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BVwG W182 2014795-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2014795.2.00

Spruch

W182 2009404-2/2E

W182 2011030-2/2E

W182 2014795-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, sowie 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, die Minderjährige vertreten durch ihre Mutter, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2015, Zlen. 1.) 821739002/151133435 2.) 821739100/151133478, und 3.) 1043714802/151133508, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), seine Gattin (im Folgenden: BF2) sowie ihre gemeinsame minderjährige Tochter (im Folgenden: BF3) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Muslime. Der BF1 und die BF2 waren im Herkunftsstaat zuletzt in einem Dorf im Bezirk XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft, reisten gemeinsam am 28.11.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde im Bundesgebiet geboren und für sie am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen vor, dass ein Neffe sowie Freunde von ihm, darunter namentlich genannt ein Freund namens "XXXX", 2009 Widerstandskämpfer geworden seien. Fünf oder sechs Monate später sei sein Neffe im Kampf ums Leben gekommen. Seine Freunde hätten den BF1 2009 aus dem Wald angerufen, doch habe der BF1 sie gebeten, ihn nicht mehr anzurufen. Dieses Gespräch sei jedoch abgehört worden. Im Dezember 2011 sei der BF1 von tschetschenischen Behörden mitgenommen, mit Stromschlägen gefoltert und zu seinen Freunden befragt worden. Um frei zu kommen, sei er gezwungen worden, in eine Zusammenarbeit einzuwilligen. Im November 2012 sei der BF1 von ORTSCH-Mitarbeitern entführt und mit Schlägen misshandelt worden. Er sei mit der Aufforderung, alles zu tun, was man von ihm verlange, freigelassen worden. Am 25.11.2012 habe der BF1 mit seiner Frau sein Dorf und in weiterer Folge sein Herkunftsland verlassen.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 08.04.2014 gab der BF1 als Fluchtgrund im Wesentlichen wie bisher an, dass er zwei Mal von Sicherheitsbehörden vorübergehend angehalten und misshandelt bzw. gefoltert worden sei. Beim ersten Mal sei er etwa im Mai 2010 von Angehörigen des OMON und beim zweiten Mal am 30.10.2012 von Angehörigen des ORTSCH nach Grosny mitgenommen worden. Man habe ihn dazu bringen wollen, seine Freunde, die 2009 mit seinem Neffen Widerstandskämpfer geworden und in den Wald gegangen seien, zu verraten. Nach dem zweiten Mal sei der BF aufgrund der Verletzungen vom 02.11. bis 12.11.2012 im Krankenhaus gewesen. Der BF1 habe am 25.11.2012 das Herkunftsland verlassen. Seine Freunde seien gleich alt wie der BF1, sie seien zusammen aufgewachsen. Sein Neffe sei etwa neun Monate, nachdem er Widerstandskämpfer geworden sei, bei einer Explosion ums Leben gekommen. Drei von seinen vier Freunden seien nach seiner Ausreise getötet worden. Nur einer sei noch am Leben. Weiters gab der BF1 an, an Hepatitis B, urologischen Probleme sowie einer Kinderlähmung zu leiden. An der Kinderlähmung leide er seit seinem zehnten Lebensjahr, an den urologischen Problemen seit fünf oder sechs Jahren und an der Hepatitis B seit 2011. Der BF wurde wegen der von ihm genannten Krankheiten auch schon im Herkunftsland behandelt.

Der BF1 legte medizinische Befunde, eine Deutschkursbestätigung, eine Bestätigung des Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXXXXXX sowie eine Ladung zum Verhör "als Zeuge oder Verdächtiger" für den 23.11.2012 vor.

Die BF2 stellte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesamt am 08.04.2014 klar, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und wegen der Probleme ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe. Zu den Fluchtgründen ihres Gatten brachte sie vor, dass dieset nach ihrer Eheschließung im April 2011 zwei Mal mitgenommen, stark geschlagen und gefoltert worden sei. Nach der zweiten Mitnahme habe er zehn Tage stationär behandelt werden müssen. Auch für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Mit Bescheiden vom 21.05.2014, Zl. 821739002 - 1589347 (BF1), vom 27.07.2014 Zl. 821739100 (BF2) sowie vom 10.11.2014, Zl. 1043714802 (BF3), wies das Bundesamt die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde unter Spruchteil III. gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Unter Punkt IV. wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF1 aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er widersprüchliche Angaben über die Daten seiner Mitnahmen gemacht habe und auch sonst nicht in der Lage gewesen sei, schlüssig und präzise seine Fluchtgründe zu schildern. Er sei überdies in seinem Heimatland wegen seiner Erkrankungen (Kinderlähmung und Hepatitis B) behandelt worden und sei aus dem vorgelegten urologischen Befund keine Erkrankung zu entnehmen. Für die BF2 und die BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.

1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.05.2015 mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, Zlen. W159 2009404-1/20E (BF1), W159 2011030-1/7E (BF2), und W159 2014795-1/2E (BF3), hinsichtlich der Spruchpunkte I - III gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 sowie §§ 57 und 52, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF1 unglaubwürdig gewesen sei. So sei das Vorbringen in unzähligen Punkten ziemlich vage, wenig konkret und substantiiert geblieben und zu verschiedensten Themen äußerst widersprüchlich gewesen, wobei diese Einschätzung durch entsprechende Beispiele, wie etwa erheblich abweichende Angaben des BF1 zu seinen beiden Anhaltungen, erläutert wurde. Zudem habe der BF1 in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen gravierend gesteigert, indem er dort erstmals behauptet habe, die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er an die Kämpfer vergiftete Lebensmittel liefere und weiters auch erstmals behauptet habe, dass nach der zweiten Verhaftung noch Männer von der Kriminalpolizei gekommen wären und eine Nummer in seinem Handy gespeichert hätten. Weiters sei es unplausibel erschienen, dass die Behörden gerade den politisch in keiner Weise engagierten, körperbehinderten BF1, der auch kein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand gehabt habe, zu einer Zusammenarbeit hätten zwingen wollen. Zu den vom BF vorgelegten Ladungen wurde ausgeführt: "Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer keinerlei Personaldokumente vorlegte, jedoch mehrere Ladungen (eine davon betrifft gar nicht den Beschwerdeführer sondern dessen Schwester, wobei jedoch der Name offenbar falsch geschrieben wurde. XXXX, eine seiner Mutter). Zumal eine Überprüfung auf ihre Echtheit und Richtigkeit mangels Vergleichsmaterials nicht möglich ist, waren die handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke einer Würdigung zu unterziehen. Im Lichte der bislang dargelegten Umstände für die Unglaubwürdigkeit war nicht davon auszugehen, dass die vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Ladungsvordrucke richtig und echt sind und haben sich für dieses Ergebnis noch weitere Anhaltspunkte ergeben (vgl. auch jüngst BVwG vom 29.04.2015 W159 1415651-2/12E). Die Ladung zum Verhör am 23.11.2012 erfolgte "als Zeuge oder Verdächtigter", was schon vom Inhalt her nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hindeutet. Wie auch in den obigen Länderfeststellungen festgehalten, ist es geradezu notorisch, dass es gefälschte Vorladungen zur Polizei gibt und Blankoformulare aus dem Internet heruntergeladen werden können. An dieser Einschätzung ändert sich auch durch die jüngst vorgelegte Ladung nichts. Die Bestätigung des "Ministerkabinetts der Tschetschenischen Republik Itschkeria" ist eine bloß auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhende Darstellung der tschetschenischen Exil- bzw. Untergrundregierung, wobei der Beschwerdeführer dazu auch kein weiteres Vorbringen erstattet hat, sodass daraus auch nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen werden kann. Auch aus der vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers abgespielten Videosequenz lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, er zeigte dabei lediglich Fotos von Kämpfern (angeblich sein Neffe und zwei seiner Freunde) sowie eine Videoaufnahme einer Nachrichtensendung des ersten tschetschenischen Kanals, wobei angeblich der erbeutete Pass des Neffen gezeigt wurde, nicht jedoch näher erläutert wurde, wie dieser in die Hände der Behörden gelangt ist."

Die Erkenntnisse wurden den beschwerdeführenden Parteien am 14.07.2015 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.

1.2. Den beschwerdeführenden Parteien wurde am 19.08.2015 im Rahmen einer Einvernahme beim Bundesamt zur Beschaffung von Heimreisezertifikaten ihre Aufenthaltsberechtigungskarten gem. § 51 AsylG abgenommen. Am 20.08.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.08.2015 brachte der BF1 zu seinen neuen Fluchtgründen befragt vor: "Am 02.08.2015 wurde mein Freund XXXX zuhause getötet. Davon wurde in den örtlichen Medien berichtet. In seinem Handy wurde meine Nummer von zuhause gefunden, jetzt kommen die Behörden zu meiner Mutter und meiner Schwester und fragen, wo ich bin. Ich weiß nicht, ob die Behörden wissen, wo ich mich aufhalte. Sie wissen nur, dass ich mich nicht in Tschetschenien aufhalte. Das sind meine neuen Gründe und auch die alten Fluchtgründe sind immer noch aktuell." Der BF1 befürchte, wie in der Vergangenheit mitgenommen, geschlagen und gefoltert zu werden. Er wisse nicht, ob er ins Gefängnis komme. Die Behörden würden ihn bestimmt zwingen, für sie zu arbeiten. Diese Änderung seiner Fluchtgründe habe er am 04.08.2015 von seiner Schwester erfahren, die ihn angerufen habe. Er werde in seiner Heimat von den Behörden verfolgt. Seine Freunde und sein Neffe hätten gegen die tschetschenischen Behörden gekämpft.

Die BF2 brachte im Wesentlichen wie bisher vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwies auf das Vorbringen ihres Gatten. Da sie verheiratet seien, befürchte sie, dass nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie in der Heimat verfolgt werde. Konkret zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, zu befürchten, dass sie nach der Rückkehr ihren Gatten bzw. ihr Kind seinen Vater verlieren würde. Sie denke, dass es ihrem Kind zuhause nicht gut gehen werde. Zu den Fluchtgründen ihres Gatten gab sie an, dass vor kurzem einer dessen Freunde zuhause getötet worden sei. Man habe in dessen Mobiltelefon die Telefonnummer ihres Gatten gefunden.

Die Verfahren wurden in weiterer Folge zugelassen bzw. erfolgte keine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 AsylG 2005.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 30.09.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass vor kurzem sein Freund XXXX zuhause getötet worden sei und man bei ihm eine Telefonnummer des BF1 gefunden habe. Sein Freund sei mit dem Neffen des BF1, XXXXXXXX, und zwei weiteren Freunden in die Berge gegangen. Am Schluss sei nur noch XXXX am Leben gewesen, bis er vor etwa eineinhalb Monaten getötet worden sei. Es würden immer wieder "Leute, Polizei oder Militär" zu ihrem Haus kommen und nach dem BF1 fragen. Sie hätten auch eine Ladung hinterlassen, dass er bei ihnen erscheinen solle. Die Ladung habe seine Schwester entgegengenommen. Dies sei vor etwa eineinhalb Monaten, ca. zwei Tage nach der Ermordung von XXXX gewesen. Was genau in der Ladung gestanden sei, wisse der BF1 nicht, da er Details nicht nachgefragt habe. Die Ladung sei jetzt zuhause in Tschetschenien. Der BF sei mit seinem Freund XXXX zusammen aufgewachsen. Sie hätten im Heimatdorf die gleiche Schule besucht. Er habe auch eine Berufsausbildung gehabt und ein Universitätsstudium in Grosny absolviert. Welche Berufsausbildung bzw. welches Studium der Freund genau gemacht habe, wisse der BF1 nicht. XXXX sei 2008 oder 2009 auch zusammengeschlagen und gefoltert worden. Der BF1 habe zuletzt etwa im Jahr 2010, nach der Ermordung seines Neffen, mit XXXX Kontakt gehabt. Er habe mit ihm "gechattet". Von seinem Tod habe der BF1 von dessen Bruder, der in Deutschland lebe, telefonisch erfahren. Dann habe der BF1 im Internet den Namen seines Freundes eingegeben und über dessen Ermordung auf mehreren Webseiten etwas gefunden. Auch gebe es ein Video auf XXXX. Im Jahr 2012, als der BF1 verhört worden sei, hätten sie ihn gezwungen, ein Papier zu unterschreiben, wonach er zu den Kämpfern gehört hätte und in Zukunft mit den staatlichen Behörden zusammenarbeiten werde. Er sei dann trotzdem ausgereist, obwohl sie ihm die Ausreise untersagt hätten. Aus diesen Gründen befürchte er immer noch Verfolgung in der Heimat. Auch habe er von einer Frau erfahren, dass nach Abschluss des Asylverfahrens die Unterlagen des BF1 in die Russische Föderation übermittelt werden würden. Die Frau sei selbst Asylwerberin in Österreich gewesen. Als sie abgeschoben worden sei, habe sie in Tschetschenien sofort Besuch von der Polizei bekommen. Dies werde auch ihm passieren. Der BF1 leide an Hepatitis B und einer XXXX in den Beinen. Wegen der Hepatitis B sei er aktuell nicht in Behandlung, sondern habe alle zwei Monate eine Kontrolle. Hinsichtlich derXXXX erhalte er Massagen, Stromtherapie und mache Gymnastik am Laufband. Er sei eigentlich bis 14.10.2015 auf Kur. Danach komme eine Pause und dann werde wieder alles wiederholt. Gegen das Zucken in den Beinen erhalte er ein Medikament namens "Lyrica". Im Herkunftsland würden seine Mutter sowie fünf Brüder und zwei Schwestern wohnen. Zwei weitere Brüder seien 1995 oder 1996 und 2001 ermordet worden. Der BF1 habe eine Berufsausbildung als Telefontechniker absolviert, habe jedoch seinen Lebensunterhalt über eine Invalidenrente bestritten. Zusätzlich habe er zuhause kleine Reparaturen an Mobiltelefonen durchgeführt. Der BF1 habe keine Verwandte in Österreich, habe hier auch nicht gearbeitet und auch um keine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Er habe in Österreich viele Freunde, diese seien jedoch alle Tschetschenen. Er sei in keinem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich tätig. Der BF1 habe-Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 besucht.

Der BF1 legte ein Konvolut an Befunden vor, die überwiegend aus der Zeit vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens stammen. Neu vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Rehabilitationszentrums vom 28.09.2015, wonach der BF1 sich dort aufgrund einer stattgehabten neurologischen Erkrankung mit Querschnittssymptomatik aufhalte und gute therapeutische Fortschritte gemacht habe, sodass eine weitere Verlängerung des Reha-Aufenthaltes für zwei Wochen geplant sei. Aufgrund der neurologischen Symptomatik sei es nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sinnvoll, dass die Familie des BF1 in Österreich verbleibe, da die medizinische Versorgung in Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den aktuellen medizinischen Standards entsprechen würde. Weiters legte der BF1 eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene vor.

Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, keine eigenen Probleme in der Heimat gehabt zu haben, allerdings nicht ohne ihren Mann ins Herkunftsland zurückkehren zu können. Seit sie verheiratet seien, seien die Probleme ihres Gatten ihre Probleme geworden. Ihr Gatte würde im Herkunftsland umgebracht werden. Sie müsste alleine mit dem Kind zurückkehren und wüsste nicht, was sie alleine dort tun solle. Sie und ihre Tochter seien gesund. Ihre Tochter, die BF3, habe keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 habe im Herkunftsstaat nach ihrer Heirat im Oktober 2012 nicht mehr gearbeitet. Davor habe sie kurzfristig als Kindergärtnerin bzw. als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe keine Berufsausbildung. Sie habe mit dem BF1 in dessen Elternhaus zusammengelebt. Ihr Gatte habe nicht gearbeitet. Ganz selten seien ihm Mobiltelefone zum Reparieren gebracht worden. Sie hätten im Wesentlichen von der Pension der Mutter des BF1 gelebt. Im Herkunftsland würden sich ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Im Elternhaus des BF1 würden noch seine Mutter, zwei Schwestern sowie ein Bruder wohnen. Die BF2 habe zwei Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Dazu legte sie entsprechende Teilnahmebestätigungen vor. Sie habe in Österreich auch nicht gearbeitet und um keine Beschäftigungsbewilligung angesucht. Sie stricke an Freitagen für eine Hilfsorganisation Socken und andere Bekleidung für Bedürftige. Sie habe in Österreich tschetschenische Bekannte.

1.3. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem gegenständlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei und somit auch für das Bundesamt kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar sei. Bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung des BF1 handle es sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, der sich auf die bereits in den Vorverfahren behandelten Vorbringen beziehe und der keinen glaubhaften Kern aufweise. Der BF1 habe angegeben, dass er nun wieder von den Behörden seines Heimatlandes aus denselben Gründen wie im ersten Verfahren, jedoch aufgrund der Ermordung von XXXX wieder verstärkt verfolgt werde. Letzterer sei seinen Angaben nach nun der vierte einer Gruppe von ihm bekannten Personen, die ermordet worden seien. Alle anderen diese Gruppe seien bereits vor Erlassung des Bescheides des Bundesamtes bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ermordet worden. Dass der Tod von XXXX bzw. der Sachverhalt, dass dieser im Besitz der Telefonnummer des BF1 gewesen sein soll, nunmehr zu einer verstärkten Verfolgung seiner Person führen sollte, sei keinesfalls nachvollziehbar. So habe der BF1 zur Person seines Freundes auch keinerlei detaillierte Angaben machen können. So habe er angegeben, sie hätten dieselbe Schule besucht, was sich dann jedoch im weiteren Leben seines Freundes ereignet hätte, davon habe der BF1 keine Kenntnis gehabt. Er habe dazu lediglich angegeben, dass sein Freund eine Berufsausbildung gehabt habe, welche wüsste er aber nicht. Sein Freund habe eine Universität in Grosny besucht, welche oder welchen Zweig habe der BF1 jedoch nicht angeben können. Weiters habe er ausgeführt, dass sie zuletzt im Jahr 2010 Kontakt gehabt hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass der BF1 zwar mit einer Person mit den von ihm genannten Namen bekannt gewesen sei, z.B. durch den Besuch der gleichen Schule, eine andere Beziehung habe der BF1 jedoch nicht glaubhaft machen können. Dass er aufgrund des Todes von XXXX in irgendeiner Art von Verfolgung in der Heimat bedroht wäre, habe er nicht darlegen können. Sein nunmehriges Vorbringen stelle lediglich eine Steigerung seiner unglaubwürdigen Angaben aus seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren dar. Auf Vorhalt, dass es sich dabei um die gleichen Fluchtgründe handle, die er schon in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe und das seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen und der Antrag abgewiesen worden sei, habe er lediglich angegeben: "Alles was ich in der ersten Einvernahme, im ersten Antrag angegeben habe, stimmt noch, ich habe keine neuen Gründe." Der BF1 habe somit neue, von seinem Vorbringen im ersten Antrag auf internationalen Schutz abweichende Fluchtgründe nicht vorgebracht. Der BF1 habe in der Einvernahme vom 30.09.2015 dezidiert angegeben, er würde ausschließlich aus denselben Gründen, die er bereits im Vorverfahren angegeben habe, eine Verfolgung in der Heimat befürchten. Über Vorhalt, er hätte gegenständlichen Antrag nur gestellt, um seine Abschiebung in die Heimat zu verhindern, habe der BF1 angegeben, dem wäre so. Er wolle nicht abgeschoben werden. Er hätte keine neuen Beweismittel. Natürlich könnten "sie" ihn nicht verhaften und foltern, wenn er in Österreich sei. Alles was er in der ersten Einvernahme, im ersten Antrag angegeben hätte, würde noch stimmen. Er hätte keine neuen Gründe. Zu den Angaben, er hätte (erneut) eine Ladung erhalten, wurde ausgeführt, dass die Vorlage dieser Ladung nicht als notwendig erachtet worden sei. Diesbezüglich werde "auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG (S. 53)" betreffend seines ersten Asylverfahrens verwiesen. Weiters sei auch bekannt, dass man in Russland jegliche Art von Dokumenten kaufen könne. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit sei es keinesfalls glaubhaft, dass der BF1 allein aufgrund dessen, dass ein getöteter Rebell im Besitz seiner Telefonnummer wäre, einer Verfolgung im Heimatland ausgesetzt wäre. Auch alleinig eine Vorladung zur Behörde, wobei der BF1 nicht einmal wissen würde, in welcher Funktion (Zeuge, Beschuldigter,...), stelle keine Verfolgung dar und könne eine solche auch dadurch nicht belegt werden. Diesbezüglich werde auch auf den Bericht des Danish Immigration Service hingewiesen, wonach Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien nicht an Personen verschickt werden würden, die man verdächtige, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen werden, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden. Auch hinsichtlich der BF2 und BF3, die ihren Antrag im Wesentlichen auf die Fluchtgründe des BF1 gestützt haben, sei im gegenständlichen Verfahren kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt hervorgekommen. Die vom BF1 vorgebrachten Erkrankungen seien bereits in seinem Vorverfahren berücksichtigt worden, eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Auch leide der BF1 an keiner Erkrankung, die in seiner Heimat nicht behandelt werden könne. Die BF2 und BF3 würden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. Erkrankungen, die in ihrer Heimat nicht behandelt werden könnten, leiden. Auch hinsichtlich der Integration der beschwerdeführenden Parteien hätten sich keine Änderungen zum Vorverfahren ergeben, die eine neue Beurteilung notwendig machen würden. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sei darauf hinzuweisen, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine Verschlechterung der Lage im Heimatland ergeben habe.

1.4. Gegen die Bescheide wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Bundesamt geltend gemacht. Dazu wurde das Vorbringen des BF1 wiederholt und dazu ausgeführt, dass der Freund des BF1 nach Rechtskraft des Erstverfahrens, nämlich am 02.08.2015 in Tschetschenien getötet worden sei. Davon sei in den öffentlichen Medien berichtet worden. Es gebe auch ein XXXX-Video von einem Ausschnitt eines Berichtes, wobei ein entsprechender Link genannt wurde. Der BF1 habe zudem Fotos, die einerseits ihn gemeinsam mit seinem Freund zeigen würden, andererseits diesen mit anderen Rebellen und letztlich nach seiner Tötung zeigen würden. Im Mobiltelefon seines Freundes sei die Telefonnummer des BF1 gefunden worden. Daraufhin seien Leute der Sicherheitsbehörden zu seiner letzten Adresse zuhause in Tschetschenien gekommen, an der nach wie vor seine Mutter und seine Schwester wohnen würden, und hätten nach dem BF1 gefragt. Sie hätten auch eine schriftliche Aufforderung hinterlassen, wonach der BF1 sich umgehend bei der Behörde einzufinden habe. Am 04.08.2015 sei der BF1 von seiner Schwester über die Vorgänge bei ihnen zuhause informiert worden. Über die Umstände zum Tod seines Freundes sei er von dessen in Deutschland lebenden Bruder informiert worden. Angesichts dieser neuesten Ereignisse sei an eine Rückkehr nicht mehr zu denken gewesen und hätten die beschwerdeführenden Parteien unter Angabe der neun Umstände am 20.08.2015 erneut einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt sei in der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die vorgebrachten neuen Umstände weder asylrelevant noch glaubhaft wären. So sei es aber nicht richtig, wenn seitens des Bundesamtes behauptet werde, dass der BF1 keine näheren Angaben zu seinem Freund machen habe können. Wenn behauptet werde, das sie nur lose Bekannte gewesen wären, die zufällig in dieselbe Schule gegangen wären, werde zum Nachweis des Gegenteils auf die der Beschwerde beigeschlossenen Fotos verwiesen, die es von ihnen gemeinsam gebe. Auch sei die Würdigung der neuen Fluchtgründe des BF1 als Steigerung seines Vorbringens nicht zutreffend. Wenn behauptet werde, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil schon das Vorbringen im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden sei, dann reiche dies nicht aus. Der BF1 habe in seiner Einvernahme davon gesprochen, dass es Medienberichte und ein XXXX-Video von der Tötung seines Freundes gebe. Die Behörde sei in allen Stadien des Verfahrens verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieser Pflicht sei die Erstbehörde im gegenständlichen Fall trotz Hinweisen auf die Verfügbarkeit von Beweismitteln nicht nachgekommen. Wie die nunmehr vorgelegten Fotos zeigen würden, habe der BF1 XXXX gut gekannt, der bei den Rebellen gewesen und getötet worden sei. Der BF1 werde auch noch versuchen, eine Kopie der Ladung vom 04.08.2015 von seiner Schwester zu erhalten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden würden wissen, dass der BF1 zu mehreren Mitgliedern der Rebellentruppe Kontakt gehabt habe. Deshalb seien sie auch gleich zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn zur Befragung mitnehmen wollen. Wie der BF1 bereits im ersten Verfahren ausgeführt habe, sei er bereits nach der Tötung seines Neffen von Sicherheitsbehörden mitgenommen und "befragt" worden. Er habe diese Situation schon einmal miterlebt und wolle nicht wieder in diese Lage geraten. Auch die Feststellung der Erstbehörde, dass alleinig eine Vorladung zur Behörde keine Verfolgung darstellen würde und somit keine Asylrelevanz vorliegen würde, verhalte sich zu dem im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten, aus denen hervorgehe, mit welcher Brutalität gegen vermeintliche Unterstützer der Rebellen vorgegangen werde, kaum stimmig. Vor diesem Hintergrund sei auch eine "Ladung" zur Behörde durchaus geeignet, eine ernstzunehmende Gefahr einer Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich des im Bescheid erwähnten Berichtes des Danish Immigration Service, wonach Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtige, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben, sei einzuwenden, dass man das nicht so pauschal sagen könne. Vielmehr komme es auf den Einzelfall an und darauf, was die Sicherheitsbehörden von der Person zu erfahren hoffen. Im Fall des BF1 könne es sein, dass die Behörden bereits davon ausgegangen seien, dass er nach wie vor nicht zuhause sei und man ihm mit der Hinterlegung der Ladung nur zeigen habe wollen, dass man ihn nicht vergessen habe und ihn davor warne, wieder zurückzukehren. Denn vom Ausland aus bestehe auch keine Gefahr, dass er die Rebellen unterstützen könne. Falls er jedoch wieder zurückkehren würde, würde man sich an ihn erinnern und ihn als Kontaktperson von mehreren Rebellen aufsuchen, mitnehmen und ihn dafür, dass er sich nicht an das Versprechen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, gehalten habe, zur Rechenschaft ziehen. Auch seien die Feststellungen zur seiner gesundheitlichen Situation im bekämpften Bescheid nicht ganz korrekt. So sei festgestellt worden, dass der BF1 bereits in Russland wegen seiner Erkrankung in Behandlung gewesen sei. Man habe aber verabsäumt, dazu zu sagen, dass diese Behandlung völlig erfolglos gewesen sei, sowie der BF1 dies bei der Einvernahme angegeben habe. Wenn anhand der Länderfeststellungen behauptet werde, dass es auch in Russland ausreichend medizinische Versorgung gebe, dann sei darauf hinzuweisen, dass in den Länderfeststellungen ebenfalls geschrieben stehe, dass die Versorgung mit Medikamenten zwar grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos sei, jedoch berichtet werde, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet werde. Daraus ergebe sich, dass keineswegs gewährleistet sei, dass die notwendige medizinische und medikamentöse Versorgung auch für den Fall einer Rückkehr gewährleistet wäre. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass auch im privaten Leben der beschwerdeführenden Parteien Änderungen eingetreten seien, so hätten sie ihre Deutschkenntnisse durch den Besuch von weiteren Kursen beträchtlich verbessert.

Der Beschwerde war ein Konvolut an Fotografien beigefügt, die die Leiche eines getöteten tschetschenischen Kämpfers, eine Gruppenbild von drei tschetschenischen Kämpfern sowie den BF1 zusammen mit anderen Personen zeigen. Aufgrund der Ähnlichkeit erscheint es möglich, dass die getötete Person mit Personen auf den übrigen Fotos ident ist.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 wurden in Kopie drei an den BF1 gerichtete, russische behördliche Ladungen vom August 2015 nachgereicht.

1.5. Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesamt vorgelegten Akten zu den Zlen. 821739002/1589347 bzw. 821739002/151133435 (BF1), 821739100 bzw. 821739100/151133478 (BF2) und 1043714802 bzw. 1043714802/151133508 (BF3), den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2015, Zlen. W159 2009404-1/20E (BF1), W159 2011030-1/7E (BF2) und W159 2014795-1/2E (BF3), sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. W182 2009404-2 (BF1), W182 2011030-2 (BF2) und W182 2014795-2 (BF3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2. Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.3. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Bundesamtes, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 20.08.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

2.4. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidung die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom09.07.2015, Zlen. W159 2009404-1/20E (BF1), 2011030-1/7E (BF2), und 2014795-1/2E (BF3), den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 14.07.2015, heranzuziehen.

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.5. Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz

bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie

bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien indizieren können.

Der BF1 begründete sein "neues Vorbringen" im Wesentlichen damit, dass nach Rechtskraft des abgeschlossenen Erstverfahrens ein namentlich genannter Freund, der sich 2009 tschetschenischen Rebellen angeschlossen habe, am 02.08.2015 getötet worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass bei seinem Freund die Telefonnummer des BF1 gefunden worden sei, sei er erneut in das Visier der Sicherheitsbehörden im Herkunftsland geraten, die nach ihm gesucht bzw. ihn vorzuladen versucht hätten. Eine entsprechende Ladung sei im August 2015 bei ihm zu Hause hinterlassen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er deshalb (aktuell) festgenommen und in weiterer Folge misshandelt zu werden. In diesem Zusammenhang wies der BF auch wiederholt darauf hin, dass über die Tötung seines Freundes auch in von ihm genannten Medien berichtet wurde. Zusammen mit der Beschwerde konnte der BF1 zudem entsprechende Beweismittel, konkret Fotografien, die ein Naheverhältnis zu dem getöteten Rebellenkämpfer bestätigen könnten, vorlegen. Weiters konnte er in weiterer Folge Kopien von behördlichen Ladungen vom August 2015 nachreichen.

Es ist festzuhalten, dass der BF1 zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sohin eine Änderung des Sachverhaltes vorgebracht hat, der a priori auch eine Asylrelevanz nicht abzusprechen ist und die auch durchaus geeignet sein kann, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen (vgl. dazu auch VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0252). So geht etwa aus den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen seit 2008 im Nordkaukasus "weit verbreitet" wäre (vgl. S 40 bekämpfter Bescheid) und vielfach von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet werde, wobei die Rechtsstaatlichkeit besonders im Nordauskasus mangelhaft wäre (vgl. S 30 bekämpfter Bescheid).

Das Bundesamt ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass dem neuen Vorbringen des BF1 kein glaubwürdiger Kern zugestanden werden könne und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bereits sein ursprüngliches Vorbringen, auf dem sein neues Vorbringen aufbaue, im Vorverfahren für unglaubwürdig erachtet wurde und er zu seinem Freund keine detaillierten Angaben machen hätte können. Eine Vorlage der Ladung wurde vom Bundesamt mit dem Hinweis auf Länderfeststellungen über die Erhältlichkeit von gefälschten Dokumenten in Russland sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2015 "als nicht notwendig" erachtet (vgl. bekämpfter Bescheid S. 69).

Hierzu ist anzumerken, dass der Umstand, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein kann, allein aber jedenfalls nicht ausreicht, dem neuen Vorbringen einen glaubwürdigen Kern abzusprechen (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556). Hinsichtlich der weiteren Argumentation, wonach der BF1 zu seinem Freund keine detaillierten Angaben machen hätte können, ist festzustellen, dass dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll zwar zu entnehmen ist, dass der BF1 aufgefordert wurde, Angaben zur Person seines Freundes zu tätigen. Der vom Bundesamt getroffenen Einschätzung liegt aber keine entsprechend eingehende, hinreichend aussagekräftige Befragung zu diesem Thema zugrunde, zumal kaum nachgefragt wurde, sowie auf eine Aufforderung, weitere Angaben dazu zu machen, völlig verzichtet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch dem Umstand, dass der BF1 bereits in seiner Erstbefragung am 28.11.2012 im Vorverfahren einen Freund mit dem Vornamen des im August getöteten Rebellen genannt hat, der 2009 zu den Widerstandskämpfern eingetreten wäre, seitens des Bundesamtes keine Bedeutung beigemessen. Es wurden auch keinerlei Erhebungen zu dem vom BF1 geschilderten Vorfall am 02.08.2015, der den Angaben des BF1 zufolge in namentlich genannten Medien veröffentlicht worden sei, angestellt. Auch wurde der BF1 nicht aufgefordert, die von ihm behauptete aktuelle Ladung, die seinen Angaben zufolge kürzlich im Elternhaus hinterlegt worden sei, vorzulegen, sondern diese a priori argumentativ als nicht notwendig abgetan.

Hierzu ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/05/0231; VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/09/0075, aber auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Zwar trifft es zu, dass der BF1 bereits im Vorverfahren beim Bundesverwaltungsgericht behördliche Ladungen vorgelegt hat, doch wurden diese erst nach Vorlage, Übersetzung und entsprechender Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Inhalt als "nicht richtig und echt" gewürdigt. Dies hat das Bundesamt bereits im Ansatz verabsäumt.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel kann der im Zweitverfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderung sohin aber auch der glaubhafte Kern nicht mehr abgesprochen werden, weshalb die Glaubhaftigkeit der Angaben in einem materiellen Verfahren zu klären sein wird.

2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache nur mangelhaft mit den Angaben des BF1 und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht aber auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Das Bundesamt wird daher in einem materiellen Verfahren detaillierter auf die Frage, inwieweit dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der (unterstellten) Verbindung zu einem Freund, der sich den tschetschenischen Rebellen angeschlossen und im August 2015 getötet wurde, durch genauere Befragung der beschwerdeführenden Parteien, durch Erhebungen von Hintergrundinformationen zum Vorfall am 02.08.2015 sowie durch individuelle Würdigung der vorgelegten Beweismittel bzw. wie der BF1 zu diesen gekommen ist, einzugehen haben.

2.7. Hinsichtlich der BF2 und BF3 (Ehefrau und die mj. Tochter) war, da ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt, ebenfalls mit Behebung der Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen.

2.8. Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (vgl. insbesondere Punkte II.2.1 - II.2.5.) wiedergegeben.

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