BVwG W149 1436851-1

W149 1436851-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015

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Regest

alleinstehende Frau, Clanzugehörigkeit, Ehe, Ermittlungspflicht,<br/>Genitalverstümmelung, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W149 1436851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.1436851.1.00

Spruch

W149 1436851-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.07.2013, Zl. 12 13.402-BAG, beschlossen:

A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführerin reiste am 26.09.2012 mit dem Flugzeug illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung wegen des Gebrauchs eines fremden Ausweises vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.09.2012 erfolgte eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Am 28.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, von Berbera aus über Dubai auf dem Luftweg nach Österreich gekommen zu sein.

Am 09.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm später im angefochtenen Bescheid verwendete Länderberichte zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 12.07.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 13.402-BAG, Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt persönlich zugestellt am 17.07.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes sei widersprüchlich und sie habe es im Laufe des Verfahrens gesteigert (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor. Die Beschwerdeführerin könne die Hilfe ihrer Eltern, ihres Ehemannes und ihrer Geschwister in Mogadishu in Anspruch nehmen (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solches überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit E-Mail vom 19.07.2013 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der Sicherheitslage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Beschwerde langte am 31.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Am 20.11.2013 langte eine Teilnahmebestätigung in Kopie beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Mit E-Mails vom 28.07.2014, 22.04.2015, 09.07.2015 und 20.07.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Nachweis ihrer Integration in Österreich.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittel ODER:

Entscheidungsrelevantes Parteivorbringen (wenn keine anderen Beweismittel)

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXXXXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehöre dem Clan der Madhiban an. Ihr Ehemann gehöre dem Clan der Hawiye an. Sie stamme aus Mogadishu, wo sie auch bis zuletzt gelebt habe. Ihre Eltern seien verstorben. In Somalia würden noch ihre sechs Geschwister sowie ihr Ehemann und ihr Sohn an unbekannter Adresse leben.

Sie habe fünf Jahre lang eine Koranschule besucht und danach im Haushalt gearbeitet.

Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie werde von der Familie ihres Mannes mit dem Tod bedroht. Diese seien gegen die Heirat gewesen und hätten ihren Ehemann und ihren Sohn entführt.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe in Österreich keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung.

1.2. Sonstige Beweismittel

a) Konvolut von Reiseunterlagen (Berbera/Somalia - Dubai - Wien).

b) Kopie eines schwedischen Fremdenpasses;

c) Ärztlicher Bericht über die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.09.2012, wonach sie an Husten und Magenschmerz leide, und Medikamentenrezept (Paspertin, Tussamag);

d) Elf-seitiges Konvolut von Kursbesuchsbestätigungen und einer Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

3.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hat.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Die Behörde unterließ es nämlich vollständig, Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf den Clan der Madhiban und zu clanübergreifenden Eheschließungen sowie zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) und anderen frauen-spezifischen Gefährdungen, insbesondere solchen als alleinstehende Frau, die aus dem Ausland zurückkehrt, zu unternehmen, was jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz entscheidungsrelevant wäre.

Es finden sich nämlich im angefochtenen Bescheid weder Länderfeststellungen zum Clan der Madhiban bzw. zu clanübergreifenden Eheschließungen noch zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf die Lage von (alleinstehenden) Frauen in Somalia, die dem Clan der Madhiban angehören, aufgrund der diesbezüglichen Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die Beschwerdeführerin als Frau und Angehörige der Madhiban im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wären, ersetzen.

Was nämlich, erstens, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban anbelangt, hat das Bundesasylamt keinerlei Feststellungen zu diesem Themenkreis getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht hat, sie werde von der Familie ihres Ehemannes, der dem "noblen" Clan der Hawiye angehört, verfolgt und diese hätten ihren Sohn und ihren Ehemann entführt (AS 89 f.).

Das Bundesasylamt hat sich lediglich darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin einerseits ihr Vorbringen im Zuge des Verfahrens gesteigert habe, indem sie in der Beschuldigtenvernehmung und in der Erstbefragung eine Verfolgung wegen der Heirat mit einem Angehörigen eines anderen Clans nicht behauptet habe. Andererseits hätten sich im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse Widersprüche zu ihren Aussagen in der Beschuldigtenvernehmung ergeben (AS 138f.).

Mit der Situation der Angehörigen dieser Volksgruppe und insbesondere mit Personen, die Angehörige eines anderen Clans heiraten, und daraus eventuell resultierenden Gefährdungen hat sich die Behörde an keiner Stelle durch Ermittlung entsprechender Beweismittel und deren Würdigung befasst.

Hinsichtlich, zweitens, der Situation von Frauen in Somalia finden sich zwar allgemeine Informationen, die deren Lage aus menschenrechtlicher Sicht als besonders prekär beschreiben (AS 129 f.). Obwohl das Bundesasylamt selbst feststellt, dass Weibliche Genitalverstümmelung weit verbreitet ist (AS 135, 136), hat sich das Bundesasylamt in keiner Weise durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin etwa bereits Opfer von Genitalverstümmelung war oder ob ihr diese in absehbarer Zeit droht, auseinandergesetzt.

Hinsichtlich, drittens, der Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, gilt Entsprechendes: Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte und sie kenne lediglich den Aufenthaltsort ihrer jüngsten Schwester (AS 89), und obwohl Hinweise vorliegen, dass der Clan der Madhiban in Mogadishu eine Minderheit ist (AS 95), hat das Bundesasylamt lediglich einige Feststellungen zur allgemeinen, insbesondere auch nicht nach dem Geschlecht differenzierten, "Rückkehrern" getroffen. Es sich jedoch an keiner Stelle mit der Lage von (alleinstehenden) Frauen aus dem Clan der Madhiban befasst. Die Behörde geht vielmehr ohne entsprechende Erhebungen davon aus, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Somalia (Mogadishu) ohne weiteres möglich ist. Die Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der geschätzten Zahlen von freiwilligen Rückkehrern und die verfügbaren Flug- und Fährverbindungen (AS 129).

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, Erhebungen betreffend den Clan der Madhiban und zu clanübergreifenden Eheschließungen sowie zur Situation von (alleinstehenden) Frauen und insbesondere zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzustellen.

Weiters erscheint es notwendig, die Situation im Herkunftsort der Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich etwaiger Bedrohungen für Angehörige ihres Clans und des Vorhandenseins eines sozialen Netzes sowie die zu erwartende Situation der Beschwerdeführerin (als möglicherweise alleinstehende Frau) bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion Mogadishu zu erheben.

Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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