L517 2113936-2•BVwG L517 2113936-2
L517 2113936-2Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015
Aussetzung, Beschwerdegegenstand, Zurückweisung, Zuständigkeit
L517 2113936-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.07.2015, XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Rahmen eines Antrages vom 01.06.2015 eines Staatsbürgers aus Bosnien und Herzegowina auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Sonstige Schlüsselkraft) bei der BH XXXX erging nach Übermittlung des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 03.06.2015 ans AMS XXXX bzw. ans AMS XXXX (nachfolgend bB) der Bescheid der bB vom 13.07.2015, mit dem das Verfahren zum Antrag bei der BH XXXX vom 03.06.2015 gem. § 20d Abs. 1 Z. 3 AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gem. § 12b Z. 1 AuslBG zur Beschäftigung im Unternehmen der XXXX (nachfolgend bP) gem. § 38 AVG bis zur Entscheidung der BH XXXX über anhängige Strafverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG ausgesetzt wird. Mit Schreiben vom 12.08.2015 reichte die bP Beschwerde ein und beantragte u. a., den Bescheid des AMS XXXX vom 13.07.2015 aufzuheben und dem Antrag der bP bei der BH XXXX vom 03.06.2015 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft zur Beschäftigung im Unternehmen der bP Folge zu geben.
Betreffend die sonstigen Beschwerdeangelegenheiten wird auf das Erkenntnis des BVwG, GZ: L517 2113936-1, verwiesen.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 1.1. im Generellen und die unter Pkt. 1.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Laut den Bestimmungen des AuslBG ist das genannte Gericht ausschließlich für Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice berufen. Gegenständliche Beschwerde beinhaltet u. a. den Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst, trotz ausgesetzten Verfahrens iSd § 38 Abs. 2 AVG.
Betreffend des Antrags der bP in der Beschwerde u. a. in der Sache, auf Grundlage des verfahrensauslösenden Antrags vom 01.06.2015 hinsichtlich Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20d Abs. 1 Z. 3 AuslBG, selbst zu entscheiden, ist auszuführen, dass die Aussetzung im Sinne des § 38 AVG einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, der selbständig zu bekämpfen ist (VwGH 22.5.2001, 2001/05/0029).
Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 38 AVG judiziert, kann Sache des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die von der bB mittels Bescheid verfügte Aussetzung des Verfahrens, nicht aber der Gegenstand des unterbehördlichen Verfahrens sein (VwGH 13.11.1990, 89/08/0052; 27.6.2002, 2002/07/0065).
Dementsprechend ist das erkennende Gericht nicht dazu angehalten bzw. berechtigt antragsgemäß in der Sache - also in der Hauptfrage - zu entscheiden. Würde das Gericht dem Antrag der bP folgen und eine Sachentscheidung in der Hauptfrage selbst vornehmen, wäre gleichzeitig eine Verletzung des gesetzlichen Richters damit einhergehend.
Dies würde auch in Widerspruch zu der Kognitionsbefugnis stehen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG; BVwG 22.12.2014, W120 2011966-1/3E).
Auf Grundlage der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs [des Bescheides] der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Die Behörde erster Instanz hat das Verfahren betreffend Antrag der bP wegen anhängiger Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt und diese Aussetzung nach § 38 AVG bildet den Inhalt im Spruch des Bescheides der bB vom 13.07.2015. Für die Prüfungsbehörde ist daher "Sache" nur die Rechtmäßigkeit der Aussetzung und nicht auch die Entscheidung über den Antrag der bP nach § 20d Abs. 1 Z. 3 AuslBG. Eine solche Entscheidung würde demnach in Widerspruch zur Kognitionsbefugnis des § 27 VwGVG stehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens stellt allein nur die Aussetzung nach § 38 AVG dar.
Schlussfolgernd besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Beschwerdeangelegenheit Entscheidung in der "Sache" selbst.
2.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des AuslBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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