BVwG L506 1428488-2

L506 1428488-2Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015

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Regest

Apostasie, befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Glaubwürdigkeit, Intensität, Konversion, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Nachfluchtgründe, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, subsidiärer Schutz

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BVwG L506 1428488-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1428488.2.00

Spruch

L506 1428488-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. Rosenkranz und die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 14.04.2014, Zl. 589586005 - 14071803, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.11.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 16.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im wesentlichen damit begründete, dass er der Glaubensgemeinschaft der Yarestan angehöre, was er immer wieder verleugnen und angeben habe müssen, dass er Moslem sei; zudem gehöre er der kurdischen Minderheit an und sei deswegen immer wieder verfolgt worden; die Kurden hätten im Iran keine politischen Rechte. Bisher habe er wegen seiner Religion keine Probleme gehabt, wenn er jedoch einen Job beim Staat suche, bekomme man den Job nicht, wenn man seine Religion nenne. Der einzige Grund für die Asylantragstellung sei darin gelegen, dass er wegen seiner Religion keinen staatlichen Job bekomme. Er lebe sein ganzes Leben in Gefahr und habe auch als Kurde keine Freiheit gehabt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass der BF weder persönlich noch die wesentlichen Teile seines Vorbringens glaubwürdig seien und er schon aus diesem Grund nicht habe überzeugen können, dass er im Herkunftsstaat einer Gefahr unterliege. Außerdem sei das Zutreffen der von ihm geäußerten Umstände unwahrscheinlich. Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen seien weder geäußert worden noch von Amts wegen hervorgekommen.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde aus den dort näher ausgeführten Gründen. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2013, XXXX wurde die Beschwerde nach nichtöffentlicher Sitzung gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF vor der Ausreise aus dem Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch pro futuro eine solche zu gewärtigen hätte. Ebenso wenig hätten sich Hinweise auf Abschiebehindernisse oder auf die Unzulässigkeit einer Ausweisung ergeben.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF der Religionsgemeinschaft der Yarestani/Ahl-e Haqq angehöre, jedoch habe der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, da der BF selbst angegeben habe, bis zur Ausreise keine Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben und sei dessen Vorbringen zu keiner Zeit eine Gefährdungssituation zu entnehmen gewesen. Auch könne im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Yarestani im Iran aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit einer Verfolgung aus den Gründen der GFK ausgesetzt sei; auch aus der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergebe sich aufgrund der Länderfeststellungen keine asylrelevante Gefährdung.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten tätlichen Angriffes auf seine Person wegen seiner Religionszugehörigkeit wurde auf das diesbezüglich geltende Neuerungsverbot verwiesen.

Auch habe der BF ursprünglich angegeben, den Iran per Flug mit seinem Reisepass verlassen zu haben und habe dem widersprechend später die Befürchtung angegeben, wegen seiner illegalen Ausreise Konsequenzen zu befürchten.

Dem BF drohe weder asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund der seitens des BF geltend gemachten Probleme bei der Arbeitsplatzsuche und wurde diesbezüglich auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 11.01.2013 in Rechtskraft. Eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben.

5. In weiterer Folge langten am 10.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Evangelischen Pfarramtes XXXX vom 28.01.2014 sowie diesbezügliche Fotos ein, wonach der BF regelmäßig den Taufunterricht besuche und in die KonfirmandInnenarbeit integriert sei; der BF habe in den vergangenen Monaten auch die Gottesdienste in verschiedenen Pfarren besucht und sei in der Pfarre eine Sammelaktion für den BF gestartet worden; für den XXXX sei die Taufe des BF geplant.

6. Am 15.04.2014 langte eine Taufbestätigung der oa. Pfarre betreffend die Taufe des BF am XXXX ein und wurden entsprechende Fotos in Vorlage gebracht.

7. Am 15.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Liste mit Unterschriften von Privatpersonen ein, welche die Gottesdienstbesuche des BF bestätigen.

8. Am 03.02.2014 erfolgt eine Einvernahme des BF vor dem BFA, in welcher der BF erklärte, er sei nicht mehr Yareztanide, er sei jedoch dabei, Christ zu werden.

Er habe sich in seiner Heimat nicht damit auseinandersetzen können, da es verboten gewesen sei; in Österreich habe er jedoch durch seinen Zimmerkameraden vom Christentum etwas mitbekommen. Er sei jedoch noch immer vom Yareztanidentum überzeugt, da es dort Liebe und keine Gewalt gebe und habe er noch immer Respekt davor.

Er sei dabei, Christ zu werden und habe einen Tauftermin. Er wolle sich taufen lassen, da er davon überzeugt sei. Seit November 2013 setze er sich mit der evangelischen Kirche auseinander, seit Anfang 2013 habe er die katholische Kirche besucht. Er gehe jede Woche zur Messe und habe für die Taufvorbereitung einen Termin.

In seinem ersten Asylverfahren habe er kein Naheverhältnis zu einer christlichen Kirche erwähnt, da dies nach der Einvernahme gewesen sei.

Er sei nicht bereit, sich zur iranischen Botschaft zu begeben und Heimreisedokumente zu erwirken, da sein Leben bedroht sei; er werde hundertprozentig verhaftet, da er Christ werde. Dem BF wurde mitgeteilt, dass dies im Rahmen eines Asylfolgeantrages zu prüfen sei und werde andernfalls das Verfahren zur Durchsetzung der Heimreise des BF weiter geführt werden.

9. Am 03.02.2014 erfolgte eine neuerliche Asylantragstellung des BF und erklärte dieser dazu in der Erstbefragung am selben Tag, im Zuge der Datenaufnahme, der Religion der Yarestan anzugehören. Der BF erklärte, er habe vor ca. einem Jahr den römisch-katholischen Glauben und auch die Zeugen Jehovas kennengelernt. Nach dem Kennenlernen des evangelischen Glaubens habe er bemerkt, dass diese Glaubensrichtung die seine sei. Seit November 2013 besuche er bei Pfarrer XXXX die Taufvorbereitung und werde im März 2014 die Taufe erfolgen. Auch nehme er am Pflichtschulabschlusslehrgang der Volkshochschule teil.

Aus diesen Gründen und der Tatsache, dass er ursprünglich der verbotenen Glaubensrichtung der Yarestan angehöre, könne er keinesfalls in den Iran zurückkehren, da ihm die Todesstrafe drohen werde. Seit ca. einem Jahr trage er sich mit dem Gedanken, seine Glaubensrichtung zu ändern.

10. Am 10.03.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und erklärte der BF erneut, der Religion der Yarestan anzugehören (AS 35) und sei diese im Iran verboten; außerdem sei er gestern getauft worden.

Gefragt, ob er nun Christ oder Yarestanide sei, erklärte der BF, er sei Christ und habe er den zweiten Antrag gestellt, um in Sicherheit leben zu können.

Der BF betonte über Vorhalt, lediglich aus Zweckmäßigkeit konvertiert zu sein, dass er aus Überzeugung übergetreten sei. Er wolle Christ werden, da er durch die Christen viel Unterstützung bekommen habe und habe er von einem Christen drei Monate lang gratis Deutschunterricht erhalten und habe eine christliche Frau immer gebacken. Über seine frühere Religion habe er nicht viel gewusst. In die Katholische Kirche sei er gegangen, um das kennenzulernen.

Im Iran habe er auch wegen seiner früheren Religion mit schwerer Verfolgung zu rechnen.

Seine Eltern würden von der Konversion wissen und diese akzeptieren. Er habe die Bibel in deutsch und persisch gelesen und vergleiche die Texte. Er habe über die Wunder Christi gelesen, etwa wie er Tote zum Leben erweckt und Kranke geheilt habe. Durch die Macht Gottes sei Maria über den Heiligen Geist schwanger geworden.

Der BF wurde zu grundlegenden Glaubensunterschieden zwischen Christen, Schiiten und Yareztaniden gefragt und erklärte, für Schiiten gelten Christen als Abtrünnige, weil diese an zwei Götter (Vater und Sohn) glauben und gebe es bei den Christen keine religiösen Strafen.

Er habe nie die Möglichkeit gehabt viel über seine Religion zu erfahren und diese zu verstehen, über die Christen habe er jedoch schon etwas erfahren. Wenn er vielleicht mehr Zugang zu seiner ursprünglichen Religion gehabt hätte, wäre er vielleicht Yareztanide geblieben. In weiterer Folge wurden mit dem BF Fragen des Christentums und dessen Glaubensinhalten erörtert. Der BF erklärte unter anderem, einem Sündenkatalog in der Bibel nicht begegnet zu sein. Der BF bemerkte letztlich, im Iran als muslimisch registriert zu sein und habe er die frühere Religion heimlich ausgeübt.

Der BF legte einen Taufschein datiert mit XXXX sowie ein psychotherapeutisches Begleitschreiben vor, welches dem BF eine psychische Störung bestätigt.

11. Am 24.03.2014 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF zu den länderkundlichen Feststellungen ein und traf der BF weitere Ausführungen zu seiner Konversion und verwies dazu auf einschlägige Berichte (AS 71ff).

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014 hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gem. § 52 Abs.9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Das BFA stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass der BF nicht aus ernsthafter und innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei. Der BF sei zwar getauft und habe Kontakt zu einer evangelischen Institution, über die der BF auch an einer Taufvorbereitung teilgenommen habe. Eine überzeugende Motivbeschreibung und eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der christlichen Lehre und Lebensweise habe der BF jedoch nicht glaubhaft machen können und habe der BF den Glaubenswechsel bloß zum Schein angestrebt, um damit den Asylstatus zu erlangen.

Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass der BF im Gegensatz zu seinen früheren Angaben, wonach er Yareztanide sei und als solcher ungehindert habe leben und die Religion habe ausüben können erklärt habe, dass er eigentlich als Moslem, Schiit, registriert gewesen sei, weshalb die nunmehrige Konversion als Apostasie zu beurteilen sei, was eine Steigerung des Vorbringens darstelle. Der BF habe auch keine Beweismittel zu diesem Vorbringen vorlegen können, sondern habe im ersten Verfahren angegeben, im Verkehr mit Behörden weder "Sunnit" noch "Schiit" angegeben zu haben.

Allein schon daraus ergebe sich, dass der BF auch bei Bekanntwerden seiner Konversion und bei Annahme eines inneren Wertewandels und offener Religionsausübung im Rückkehrfall niemals einer intensiven und asylrelevanten Verfolgung unterliegen könne.

Das Bundesamt verkenne nicht, dass Angehörige anderer Religionen im Iran einer Diskriminierung bzw. Benachteiligung ausgesetzt seien, was jedoch nicht so weit gehe, dass das Leben unerträglich sei. Dies belege auch das Vorbringen des BF im ersten Verfahren, wonach er und seine Familienmitglieder ihre Rechte nahezu ungehindert hätten wahrnehmen können.

Ferner habe der BF im Erstverfahren erklärt, überzeugter Yarestanide zu sein und widerspreche sich damit, wenn er nun in Anspruch nehmen wolle, sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt zu haben, bloß weil er durch Personen, welche möglicherweise der christlichen Religion angehört hätten, unterstützt worden sei.

Auch habe der BF angegeben, sich schon während des ersten Asylverfahrens für das Christentum interessiert zu haben und habe diesen Sachverhalt in das Verfahren nicht eingebracht und habe der BF dazu angegeben, dass dies aufgrund eines Fehlers nicht vorgebracht worden wäre.

Letztlich habe der BF im Zuge der Einvernahme am 10.03.2014 erklärt, der Religion der Yareztaniden anzugehören, obwohl er einen Tag zuvor getauft worden sei, was den gesamten Ausführungen zu seiner Konversion insgesamt widerspreche und auf die tatsächliche religiöse Einstellung des BF hinweise.

Der BF habe überdies auch erklärt, dass zwischen diesen beiden Religionen eigentlich kein Unterschied bestehe, was dafür spreche, dass ihm seine religiöse Identität gleichgültig sei, was auch dadurch bestätigt werde, dass der BF in der Einvernahme vom 03.02.2014 erklärte, noch immer vom Yareztandientum überzeugt zu sein, weil es dort Liebe und keine Gewalt gebe.

In Anbetracht der geltend gemachten Ausreisegründe ergeben sich besonders hohe Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung einer tiefen und inneren religiösen Überzeugung, die dem Ziel, damit bloß eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, massiv entgegenstehen. Der BF habe diesen Beweisanforderungen nicht entsprochen und habe der BF nicht erkennen lassen, dass er sich mit den wesentlichen Fragen der Glaubenslehre auseinandergesetzt habe, wenngleich er andere Aspekte offensichtlich eingelernt habe.

Der BF sei nicht imstande gewesen, darzulegen, was in der christlichen Lehre Sünden bedeuten und könne der BF somit niemals verstanden haben, wie er nach christlichen Aspekten seinen Alltag gestalten solle. Auch habe der BF erklärt, dass Christen, Moslems und Yareztaniden denselben Gott haben, was jedoch nicht der christlichen Lehre entspreche, da die jeweiligen Gottesbilder erhebliche Unterschiede aufweisen.

Hinsichtlich der vorgelegten Taufbestätigung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich im Lichte der kurzen Taufvorbereitungszeit und der Unkenntnisse des BF in essentiellen Bereichen ergebe, dass es sich dabei um einen sehr eilig seitens des BF erwirkten Beweis handle, in der Absicht , sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen.

Daraus ergeben sich starke Anhaltspunkte dafür, dass der BF einen Religionswechsel anstrebe, um dadurch einen positiven Verfahrensausgang zu erwirken.

Ferner sei der BF persönlich aus folgenden Gründen persönlich völlig unglaubwürdig.

So habe sich der BF konsequent geweigert, nach negativer Entscheidung im Erstverfahren mit der Vertretung seine Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen, um seine Heimreise zu erwirken und weise auch die illegale Einreise des BF darauf hin, dass er sicherstellen wollte in ein Land seiner Wahl einzureisen, als einen Zufluchtsort zu suchen; ein tatsächlicher Flüchtling würde jedoch im seinem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat Asyl beantragen und verringere die Vorgehensweise des BF dessen Glaubwürdigkeit, was durch die Äußerung des BF, wonach eigentlich Schweden sein Zielland gewesen sei, bestärkt werde, womit auch die in der Stellungnahme vom 24.03.2014 geäußerten Bekräftigungen ins Leere gingen.

Seitens des BFA wurde keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich des BF festgestellt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

13. Mit Verfahrensanordnung des BFA gem. § 63 Abs. 2 AVG vom 14.04.2014 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte vollumfängliche Beschwerde.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF immer seine tatsächliche ursprüngliche Religion habe verleugnen und angeben müssen, dass er Moslem sei.

Der BF habe seit 20.11.2013 an den wöchentlichen Taufkatechesen der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX teilgenommen und habe bereits zuvor mit der Pfarrgemeinde in Kontakt gestanden.

Der BF sei zu der Einvernahme vor dem BFA durch Pfarrer Mag. XXXX begleitet worden, doch sei dieser von der Einvernahme ausgeschlossen worden.

Der BF sei im Sonntagsgottesdienst nach umfassendem Taufunterricht am 09.03.3024 getauft worden, was durch den Taufschein dokumentiert sei; der BF sei in der Evangelischen Pfarrgemeinde maßgeblich integriert.

In der Beschwerde wurde moniert, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, weshalb der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei und habe sich die belangte Behörde nicht mit den Besonderheiten der evangelischen Glaubenslehre auseinandergesetzt. Ferner sei die Fragestellung verhörartig und tendenziös erfolgt, wofür konkrete Beispiele genannt wurden.

Pfarrer XXXX sei in der Einvernahme ausgeschlossen worden, als die Hinwendung des BF zum Christentum thematisiert worden sei, weshalb er hätte als Zeuge einvernommen werden können, wozu es jedoch nicht gekommen sei, obwohl dies zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes von zentraler Bedeutung gewesen sei, da dieser über das Glaubensleben, die Dauer des Übertrittsunterrichtes und die Integration des BF in der Pfarrgemeinde über Wahrnehmungen verfüge, weshalb dessen zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde.

Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen und diese zu bezeichnen.

Der BF habe neben dem Taufschein und einem Konvolut an Fotos auch drei weitere Schreiben von Pfarrer XXXX angeboten, worin auch auf die Facebookseite der Gemeinde verwiesen werde. Diese sei öffentlich zugänglich und könne auch ohne eines Facebook-Accounts geöffnet werden. Im Zuge von Einträgen und Abbildungen werde immer wieder auf den BF und dessen Engagement in der Gemeinde eingegangen; entsprechende Ausdrucke mit Textbeiträgen und Fotomaterial, die den BF u.a. im Gottesdienst zeigen, wurde vorgelegt.

Eine weitere in der Beschwerde zitierte Internetseite biete Audiomitschnitte von Gottesdiensten der Pfarre des BF an und sei auch der Taufgottesdienst des BF öffentlich zugänglich und könne als MP3-File nachgehört werden.

Die Facebookseite beinhalte auch eine Abbildung von Seite 32 der Printausgabe der Burgenländischen Volkszeitung 12/2014 und befinde sich dort auch ein Artikel mit dem Titel "Taufe für Flüchtlinge" und habe dieser Artikel die Taufe des BF zum Gegenstand; der BF werde darin namentlich genannt und finde sich auch ein Lichtbild, auf dem der BF zweifelsfrei zu erkennen sei.

Eine weiterführende Version dieses Zeitungsartikels finde sich auch auf einer weiteren in der Beschwerde zitierten Internetseite und wurden zum Beweis entsprechende Ausdrucke vorgelegt. Dieser Onlineartikel sei öffentlich zugänglich und auch über die Suchmaschine Google leicht zu recherchieren und werde zum Suchwort " XXXX " als achtes Suchergebnis gelistet.

Auch werde in der periodische erscheinenden Zeitung der Pfarre XXXX über die Taufe des BF berichtet und werde dieser namentlich erwähnt und befinden sich darin auch zwei Lichtbilder, die den BF im Rahmen der Tauffeier zeigen.

Die belangte Behörde hätte sich mit dem Engagement des BF in der Pfarre auseinandersetzen müssen und hätte die Aktivitäten des BF leicht recherchieren können.

Hinsichtlich der Integration des BF in der Pfarrgemeinde hätte ein Augenschein vorgenommen werden können und Mitglieder der Pfarrgemeinde zeugenschaftlich befragt werden können, wozu 47 Zeugen mit ladungsfähiger Adresse bekanntgegeben wurden.

Ferner seien die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht aktuell und unvollständig und wurde in einem auf verschiedene in der Beschwerde zitierten Berichte verwiesen.

Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise gemäß ihrer Ermittlungspflicht entsprechend verwertet, hätte festgestellt werden können, dass der BF maßgeblich in der Pfarre integriert sei und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehme und sich öffentlich als Christ bekenne und hätte festgestellt werden können, dass der BF aufgrund einer umfassenden Gewissensentscheidung zum Christentum konvertiert sei und dass der Taufgottesdienst und die Konversion des BF auch für die Behörden seines Heimatlandes im Internet öffentlich ersichtlich sei.

Der belangten Behörde sei auch mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen.

Bei der Evangelischen Kirche A.B., der der BF angehöre, handle es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche iSd Art 15 StGG und genieße die Pfarrgemeinde XXXX die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts und stelle der Taufschein des BF eine öffentliche Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO dar. Mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde werde die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde ignoriert und stelle die Frage der Religionszugehörigkeit eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar und werde beantragt, das BVwG möge feststellen, dass der BF der Religion evangelisch A.B. angehöre.

Die Aufnahme neuer Angehöriger sei eine innere Angelegenheit der Evangelischen Kirche und unterlaufe die belangte Behörde mit ihrer Ansicht, wonach der BF kein Christ sei, die der Kirche eingeräumten Rechte.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei auch unschlüssig, und wurde nochmals auf die Einvernahme vor dem BFA verwiesen; die Art der Befragung habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Schlüssigkeit der auf Details der Aussage gestützten Beweiswürdigung beeinträchtigt sei. Die freie Beweiswürdigung dürfe immer erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen und sei im vorliegenden Fall vorgreifende Beweiswürdigung zu beanstanden.

Bei Betrachtung der Angaben des BF zu seiner Konversion werde evident, dass dieser das Glaubensbekenntnis und den kleinen Katechismus verstanden habe und danach lebe; der BF habe auch die Bedeutung des Glaubens im Sinne der Reformation richtig dargelegt und vermöge diesbezüglich auch Bibelverse anzugeben, womit offensichtlich sei, dass der BF das Apostolische Glaubensbekenntnis und die Grundsätze des reformatorischen Glaubens lebe.

Ferner wurde die Stellungnahme des Oberkirchenrates A.B. der Evangelischen Kirche Österreichs vom 28.04.2014 zu den Ausführungen im bekämpften Bescheid zitiert, wonach der BF kritisch hinterfragte Ausführungen richtig beantwortet habe und auch die Rechtfertigungslehre der reformatorischen Kirchen im Grundsatz richtig wiedergegeben worden sei und können die diversen Ausführungen im Bescheid diesbezüglich nicht geteilt werden; die betreffende Stellungnahme wurde der Beschwerde beigelegt.

Auch verkenne die belangte Behörde auf S 49 und 50 des bekämpften Bescheides das Konzept des Monotheismus und sei das Zitat des BF, wonach er der Religion der Yarestaniden angehöre, aus dem Zusammenhang gerissen, da er in weiterer Folge angeführt habe, nicht mehr dieser Religion anzugehören, sondern zum Christentum konvertiert zu sein.

Aus den angebotenen Beweismitteln gehen überdies hervor, dass dem BF seine religiöse Identität nicht völlig gleichgültig sei, wie dies das BFA in der Beweiswürdigung ausgeführt habe und sei der neue Glaube für ihn ein identitätsstiftendes Merkmal.

Die theologische Stellungnahme des Pfarrers XXXX zu den Ausführungen des BFA hinsichtlich des evangelischen Glaubens mache die Ungenauigkeit und Oberflächlichkeit der Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem evangelischen Glauben evident.

Das BFA habe in unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die nunmehrige Konversion des BF nicht als Apostasie zu beurteilen sei und verkenne dabei, dass die Glaubensgemeinschaft der Ahl-e-Haqq stark mit den Schiiten identifiziert werde, weshalb die Konversion des BF jedenfalls als Apostasie zu werten sei und wurde in einem auf eine entsprechende Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, wonach die Religion des BF am Rande des Schiitentums stehe.

Der BF habe seine Religion im Iran heimlich praktiziert und sei gegenüber iranischen Behörden gezwungen gewesen, sich als Moslem zu identifizieren; auf die Ausführungen in der zitierten UBAS-Entscheidung wurde verwiesen.

Auch wäre hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF bei der Beweiswürdigung ein anderer Prüfungsmaßstab im Sinne der Judikatur des VwGH anzulegen gewesen und verwehre sich der BF das Gutachten sei aufgrund von Falschangaben des BF zustande gekommen.

Aus dem mangelhaften Ermittlungsverfahren resultiere eine mangelhafte rechtliche Beurteilung und wäre dem BF bei richtiger Beurteilung aufgrund seiner Konversion Asyl zu gewähren oder eine Rückkehrgefährdung festzustellen gewesen.

Letztlich sei die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde aufgrund eines mangelhaften Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfolgt und wurde erneut auf die Integration des BF in der Pfarrgemeinde verwiesen; der BF spreche überdies sehr gut deutsch, mache den Hauptschulabschluss und habe die Führerscheinprüfung erfolgreich abgelegt.

In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt und in eventu eine ordentliche Revision zuzulassen.

Der Beschwerde wurden die darin zitierten Bestätigungen und Internet-Auszüge beigelegt.

15. Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 erfolgte eine Stellungnahme des BFA und wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der substantiierten Beschwerde des BF die Entscheidung des BFA einer ausführlichen Revision unterzogen worden sei, und führte das BFA erneut die Gründe ins Treffen, die dessen Ansicht stützen.

16. Am 15.07.2014 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Am 15.09.2014 wurde seitens des BFA ein Bescheid des AMS XXXX vom XXXX übermittelt, wonach dem BF eine befristete Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer erteilt wurde.

18. Am 21.11.2014 langte hg. die Bevollmächtigungsanzeige des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.

19. Mit hg. Schreiben vom 09.12.2014 wurde dem BF auf dessen Ersuchen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012 übermittelt.

20. Am 15.12.2014 langte hg. eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur Verfahrensdauer ein.

21. Am 30.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF zu den von ihm geltend gemachten neuen Asylgründen befragt wurde.

22. Am 12.10.2015 langte hg. eine Stellungnahme des BF zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

23. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

28. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Die Identität des Beschwerdeführers, welcher iranischer Staatsangehöriger ist, steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2012 einen (ersten) Asylantrag, den er damit begründete, der Glaubensgemeinschaft der Yarestan anzugehören, was er immer verleugnen habe müssen und sei er überdies der kurdischen Volksgruppe zugehörig. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er keinen staatlichen Job bekommen und habe er auch als Kurde keine Freiheit. Im Instanzenzug wurde dieser Antrag vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.01.2013, GZ. XXXX , gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, der nicht festgestellt werden könne, dass der BF vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch pro futuro eine solche zu gewärtigen hätte und wurde in diesem Zusammenhang auf die länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Yarestan und Kurden verwiesen. Die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten tätlichen Angriffe wegen seiner Religionszugehörigkeit wurden als vom Neuerungsverbot umfasst erachtet.

Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 11.01.2013 in Rechtskraft.

Im nunmehr zweiten Asylverfahren führt der Beschwerdeführer aus, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Pfarre XXXX getauft, besucht regelmäßig den Gottesdienst und gehört der Pfarrgemeinde an.

Die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Pfarre sowie Bildmaterial von seiner Taufe sind der Öffentlichkeit frei zugänglich. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Engagement in der christlichen Gemeinde scheint immer wieder auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite der Evangelischen Gemeinde XXXX auf. Der Taufgottesdienst des Beschwerdeführers ist über einen Internetlink öffentlich zugänglich und wurde über diesen und seine Aktivitäten in diversen lokalen Printmedien berichtet.

Gegenständlich liegt eine Konversion vor, die vorwiegend oder ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung erfolgt ist, und ist diese nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehenden Überzeugung. Trotzdem ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Konversion aufgrund deren Öffentlichkeitswirksamkeit bei den iranischen Behörden bzw. auch den Verwandten des Beschwerdeführers im Iran bereits bekannt ist.

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die Vorgehensweise des BF im Iran ebenfalls als bloße Konversion zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung beurteilt werden wird. Im Falle der Rückkehr des BF kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen der hier in Österreich nach außen hin in Erscheinung getretenen und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglichen christlichen Betätigung einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 2.2015).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 2.2015).

Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.

Quellen:

Opposition

Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.

Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).

Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA 24.02.2015).

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 24.02.2015).

Quellen

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 24.02.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 24.02.2015).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).

Quellen

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA24.02.2015).

Quellen

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Quellen

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).

Quellen

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).

Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 24.02.2015).

Quellen

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Quellen

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.

Quellen

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 24.02.2015, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 24.02.2015).

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 24.02.2015; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Quellen

Minderheit Christen

Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).

Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.

Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.

Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.

Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 24.02.2015, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).

Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).

Quellen

Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.

Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).

Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).

Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).

Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).

Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.

Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.

Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).

Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).

2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).

Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem

12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).

Quellen

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Quellen

Kurden

Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt jedoch zunehmend glaubwürdige Berichte über Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der kurdischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren (HRW 31.1.2013).

Kurdische Aktivisten wurden weiterhin von der iranischen Regierung verfolgt und mit vagen Anklagen, wie z.B. "Angriff gegen die nationale Sicherheit" oder "Kampf gegen Gott" verurteilt. In den Provinzen Iranisch Kurdistan, Kermanschah und Ilam kommt es häufig zu Konfiskationen von Eigentum. Kurden leben aufgrund von Zwangsumsiedlungen und Enteignungen in ärmlichen Verhältnissen (MRG 27.6.2012).

Quellen

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.

Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).

Quellen:

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 24.02.2015).

Quellen

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.

Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 24.02.2015).

Quellen

Exilpolitische Tätigkeit

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).

Quellen

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellung zur Identität des BF resultiert daraus, dass im Verfahren ein unbedenklicher iranischer Führerschein in Vorlage gebracht wurde. Seine festgestellte strafrechtliche Unbescholtenheit resultiert aus einer hg. aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister.

3.2. Auch wenn den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des XXXX vom 28.04.2014 (AS229), des Pfarrers der Evangelischen Gemeinde XXXX und Gottesdienstbesuchsbestätigungen von Privatpersonen durch eine Unterschriftenliste entnommen werden kann, dass diese von der Ernsthaftigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Glaubenswechsels überzeugt sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der bisherigen Vorgehensweise des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in Österreich zu dem Schluss, dass der BF formell der christlichen Gemeinde angehört, darüber hinausgehende Feststellungen können jedoch nicht getroffen werden.

Dies zum einen deshalb, da der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt auch nur eine Andeutung dahingehend gemacht hat, sich von seiner bisherigen Religion abgewendet zu haben oder sich von dieser abwenden zu wollen oder sich für das Christentum näher zu interessieren.

Im Gegenteil, erklärte der BF doch in seiner Einvernahme vor dem BAA am 02.07.2012 auf die Frage, ob er sich als sehr religiös und sehr gläubig bezeichnen würde, dezidiert, er sei mittelmäßig gläubig, er zweifle jedoch nicht an dieser Religion (Anm.: gemeint ist die Lehre der Yareztaniden) und fühle sich dieser verbunden (Vorakt, AS 147) und sei er gelegentlich in das Anbetungshaus gegangen.

Eine nunmehr im zweiten Asylverfahren geltend gemachte besondere Religiosität, welche ihn zu einem Religionswechsel und zu diesbezüglichen umfassenden Aktivitäten veranlasst, ist sohin im Lichte der obzitierten Angaben zur vorherigen Religion des BF nicht plausibel.

Noch nach seiner zweiten Asylantragstellung, welche aufgrund des geltend gemachten Religionswechsels erfolgte, hat sich der BF selbst als Yarestanide bezeichnet (AS 1, AS 31, wörtl. Zitat: "Ich gehöre der Religion der Yarezaniden an, das ist im Iran eine verbotene Religion und der Glaube wird nur in der Familie weitergegeben.")

Schließlich begann der Beschwerdeführer den im gegenständlichen Verfahren zu seinem zweiten Antrag vom 03.02.2014 angeführten Taufvorbereitungskurs und die tatsächliche Zuwendung zur Christengemeinschaft seinen Angaben in der hg. Verhandlung zufolge vor ca. zwei Jahren, sohin im Herbst 2013 und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem ihm bewusst war, dass ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 11.01.2013 oder ein anderes Aufenthaltsrecht zukommt - in diesem Konnex sei darauf verwiesen, dass lt. Bericht des BPK XXXX vom 04.03.2013 dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte am 25.02.2013 gem. § 48 AsylG abgenommen worden war - und kann der BF somit keine guten Gründe für den nunmehr geltend gemachten Religionswechsel geltend machen, welche den Regelfall des Missbrauchsverdachtes - dazu in der rechtlichen Würdigung - ausräumen würden.

An dieser Stelle sei auch auf die aktuelle deutsche Judikatur verwiesen, welche auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist und nach Ansicht der erkennenden Richterin die beweiswürdigende Argumentation des gegenständlichen Erkenntnisses zusätzlich verstärkt und untermauert:

Es bedarf hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung im Heimatland grundsätzlich der vollen richterlichen Überzeugung, dass jemand während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung auch bei angenommener Rückkehr eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat. Dazu genügt regelmäßig nicht, dass ein Kläger in der mündlichen Verhandlung fragen zum Christentum fehlerfrei beantwortet, weshalb für eine Überzeugungsbildung prinzipiell alle Aspekte eines Falles in den Blick zu nehmen sind. Dazu können beispielsweise die Persönlichkeit und intellektuelle Disposition eines Ausländers, die Glaubhaftigkeit seines Vorfluchtvorbringens sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu einer christlichen Gemeinde in Relation zur Einreise in die Bundesrepublik und zum Datum der Asylantragsentscheidung zählen. Ebenfalls für die richterliche Überzeugungsbildung prinzipiell erkenntnisgeeignet sind das Selbstverständnis der christlichen Gemeinde bzw. die näheren Umstände ihrer Arbeit. So ist gerichtsbekannt, dass die Freie evangelische Gemeinde Nürnberg ein Treffpunkt iranischer Asylwerber ist, der durch Mund-zu Mund-Propaganda mitgeteilt wird (VG Ansbach, U vom 05.12.2014 -AN 1 K 14.30550 5565537 zu Iran; vergleichbar VG Gießen, U.v.11.12.2014 - 3K 1598/14.GLA 5737602 zu Iran; VG Frankfurt/M., U.v.24.09.2014 - 1 K3593/13.F.A. 5481537 zu Iran; VG Wiesbaden, U.v. 20.08.2014 - 2 K 1111/12. WI.A 5465041 zu Pakistan).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich Verfolgungsgefahr gegeben ist, sind sowohl objektive alsauch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es kommt nicht ausschließlich auf den erfolgten Glaubensübertritt an, da dieser allein in der Regel noch nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht führt. Bei Antragstellern, die unverfolgt aus dem Herkunftsstaat ausreisen, wird daher eine doppelte Prognose unter Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Zu berücksichtigen ist das zu erwartende Verhalten des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat und die voraussichtliche Reaktion der Behörden oder anderer Akteure. Maßgeblich für diese doppelte Prognose sind jedoch nicht detaillierte Kenntnisse über die Konversionsreligion und spielen diese bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.

Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive alsauch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5/2015).

3.3. Die Feststellungen zur Taufe und den Aktivitäten des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Taufschein der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom XXXX sowie aus den Bestätigungen durch den Priester und die in der hg. Verhandlung vorgelegten Fotos und Zeitungsberichte sowie aus den zuvor vorgelegten Internetauszügen.

Die Feststellungen, dass es nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die erfolgte Taufe und die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Kirchengemeinde im Iran nicht unbemerkt geblieben sind und dies im Iran nicht lediglich als Konversion bzw. Betätigung zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung beurteilt werden wird, waren aufgrund des Vorbringens in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, die die Publikmachung der Aktivitäten und die Taufe des BF im Internet belegen, zu treffen, insbesondere da vom Beschwerdeführer Ausdrucke eines im Internet auf der Website der Pfarre veröffentlichten - und nach wie vor abrufbaren - Berichts samt Foto und vollständiger Namensnennung über die erfolgte Taufe des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer größeren Anzahl von Gläubigen vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer darüber hinaus aktiv und öffentlich am kirchlichen Gemeindeleben teilnimmt.

3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und ist der BF diesen in seiner Stellungnahme vom 11.10.2015 auch nicht entgegengetreten.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren und ist der BF diesen in der hg. Verhandlung auch nicht entgegengetreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Die Feststellungen beruhen im übrigen auf einem aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.2. Gemäß Art 5 Abs 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 304 vom 30.09.2004, (Qualifikationsrichtlinie) können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

In der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] wird dazu ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden."

Feßl/Holzschuster verweisen darauf, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" erlaubt und aus dieser Wendung abzuleiten sein wird, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).

4.3. Gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

4.4. Mit § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 machte der Gesetzgeber von dem durch Art 5 Abs 3 Qualifikationsrichtlinie möglichen Regelungsspielraum Gebrauch und erfährt § 3 Abs 1 AsylG 2005 dadurch eine Einschränkung insoweit, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Zwar wurde die in Art 5 Abs 3 Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wortfolge "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention" nicht in das innerstaatliche Recht übernommen, doch ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und ist somit auf die Genfer Flüchtlingskonvention dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Die Anwendung des § 3 Abs 2 Satz 2 AsylG 2005 bleibt auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt lediglich die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten, falls eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann [vgl. dazu die in Deutschland insoweit vergleichbare Regelung in § 28 dt. Asylverfahrensgesetz und die bisher dazu ergangene Judikatur: so hat sich Bundesverwaltungsgericht Deutschland in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.].

Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs 2 2 Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelmäßig unter Missbrauchsverdacht stehen.

4.5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgebracht, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und ist dies in Anbetracht der vorgelegten Unterlagen in formeller Hinsicht nicht auszuschließen.

Es besteht auch für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer getauft wurde und dass diese Taufe und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der christlichen Gemeinde einer breiteren Öffentlichkeit im Internet bekannt werden können.

Der Antragsteller hat jedoch - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der obzitierten Regelvermutung des Missbrauchsverdachtes gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die diesen Missbrauchsverdacht ausräumen. Gelingt ihm dies nicht, ist allerdings die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und es bleibt nach Ansicht der erkennenden Richterin lediglich die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Verfolgungsgefahr dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, gute Gründe für seine nunmehrige Konversion anzugeben, und ist in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung zu verweisen, weshalb die Gewährung von Asyl in casu ausgeschlossen ist.

Die erkennende Richterin kann sohin nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung gewechselt hat, zumal die Verfolgungsgefahr, die zum Christentum konvertierten Iranern drohen kann, als asylrelevant anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat jedoch die Konversion von seiner bisherigen Religion der Yarestan, Al-e-Haq, welche sich mit dem schiitischen Glauben identifiziert, zum christlichen Glauben als subjektiven Nachfluchtgrund im Rahmen eines Folgeantrages (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) geltend gemacht - das vorangegangene Asylverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und verfügte der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Es kann im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass mit dem formalen Wechsel der Religion und dem gegenwärtigen Engagement des Beschwerdeführers Aktivitäten vorliegen, die Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Iran ausschließlich der Religion der Yarestan angehörte. Er ist - wie er selbst ausführte - erstmals in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben deshalb gewechselt hat, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten. Gute Gründe für eine andere Sichtweise, wie etwa von Anfang der ersten Kontakte an eine tiefe und glaubhafte, persönliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen der christlichen Religion, den spirituellen Beweggründen unter Anstellung von Religionsvergleichen etc. hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Solche müsste man aber bei einem ernsthaften, aus innerer Überzeugung stattgefundenen und auf Dauer ausgerichteten Religionswechsel erwarten, um als glaubhaft zu gelten, zumal ein derartiger Übertritt im Regelfall mit einer besonders einschneidenden Veränderung des persönlichen Glaubens- und Weltbildes einhergeht. Die Regelvermutung des Missbrauchsverdachts vermochte der BF sohin nicht auszuräumen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher laut eigenen Angaben erstmals im Jahr 2013 mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist, geht jedoch vor allem auch nicht hervor, dass es sich - wie in § 3 Abs 2 letzter Satz AsylG normiert - nachweislich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung handelt.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es im Lichte der hg. Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Regelvermutung des Missbrauchsverdachts ausräumen. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist daher aus diesem Grund ausgeschlossen.

Es kann im gegenständlichen Fall jedoch vor allem nicht gesagt werden, dass die nunmehrige Konversion zum Christentum Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Der Beschwerdeführer ist - wie er selbst ausführte - erstmals 2013 mit dem Christentum in Kontakt gekommen.

Aufgrund des Ausschlusses der Asylgewährung und der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall aus den unter Pkt. 4.7. genannten Gründen war es auch nicht erforderlich, die geltend gemachte Konversion in extenso hinsichtlich der inneren Haltung des BF zu überprüfen, weshalb es auch nicht erforderlich war, die beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen des Priesters und der Kirchengemeinde durchzuführen und waren die diesbezüglichen Beweisanträge abzulehnen und auch nicht weiter auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.10.2015 zur Konversion des BF einzugehen.

4.6. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die Abweisung nicht auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu stützen ist, sondern § 3 Abs 2 2. Satz AsylG 2005, der die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil I. mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.

4.7. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)

4.7.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3).

4.7.2. Unter "realer Gefahr" iSd § 8 Abs 1 AsylG bzw der Judikatur des EGMR ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.7.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nun im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch seine Taufe zumindest formal von seinem vormaligen Glauben zum christlichen Glauben übergetreten ist und sich gegenwärtig auch im kirchlichen Gemeindeleben aktiv engagiert. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie bereits festgestellt wurde, lediglich zum Zwecke der Erlassung einer positiven Asylentscheidung konvertiert ist, kann in Anbetracht des intensiven nach außen hin deutlich sichtbaren und vor allem einer aufgrund der Publikmachung unter Nennung des Namens des BF im Internet einer breiteren Öffentlichkeit und unter Umständen den Behörden seines Heimatstaates zugänglichen Engagements in der christlichen Gemeinde nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies in seinem Herkunftsstaat als bloßes Mittel zur Erlangung von Asyl gesehen wird, den heimischen Behörden nicht bekannt wird und damit keine weiteren Folgen zeitigt. Als Apostat - wenn auch nur als solcher, der vorwiegend zur Asylerlangung konvertiert ist - läuft er unter diesen Umständen Gefahr, im Falle der Rückkehr privater und/oder staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen. Jedenfalls erregen Konversionen in der muslimisch-iranischen Öffentlichkeit den Verdacht einer regimekritischen Haltung. Die Möglichkeit einer mittelbaren Verfolgung durch fanatische Muslime tritt hinzu, da Konvertiten nach islamischem Recht von allen Muslimen getötet werden dürfen. Nach Experten wird nicht ausgeschlossen, dass Behörden davon ausgehen, dass der Übertritt nicht aus religiösen, sondern aus politischen Gründen erfolgt sei, was Verfolgungen durch Sicherheitskräfte nach sich ziehen könnte (Asylmagazin, Schwerpunkt: Christen im Iran, 17.04.2007).

Sohin besteht für den Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr sowohl von staatlicher als auch von privater Seite, da Apostasie in der islamischen Republik jedenfalls nach dem Recht der Scharia mit dem Tode bedroht ist. Dass das Recht der Scharia in der streng nach islamischen Grundsätzen geführten Republik Iran zur Anwendung kommt, ist insbesondere in Fällen der Apostasie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da eine im iranischen Strafrecht kodifzierte gesetzliche Regelung für diesen Fall fehlt (ein im Majlis bereits beschlossenes Gesetz, das den Abfall vom [islamischen] Glauben mit der Todesstrafe belegt, ist bis dato nicht in Kraft getreten). Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist jedoch - wie zu Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses ausgeführt wurde - ausgeschlossen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat würde ihn der Gefahr der Todesstrafe oder unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung aussetzten, wodurch zumindest Artikel 3, wenn nicht Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden würde. Es bestehen im Hinblick auf die nicht in Abrede zu stellende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur protestantischen Christengemeinde somit Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen.

Der Einfluss der iranischen Staatsgewalt ist nicht nur auf bestimmte Regionen innerhalb der islamischen Republik Iran beschränkt, sondern erstreckt sich über das gesamte Staatsgebiet. Eine inländische Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer somit schon von daher nicht in Betracht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran ist somit nicht zulässig.

4.8. Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF sind nicht hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.

Eine gesonderte Erwägung hinsichtlich weiterer Non-Refoulement-Gründe konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

4.9. Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die islamische Republik Iran nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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