W218 2113072-1•BVwG W218 2113072-1
W218 2113072-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2015
Frist, Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht,<br/>Weiterbildungsgeld
W218 2113072-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 26 iVm. §§ 17, 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.05.2015 des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (= belangte Behörde) wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld mit 12.2.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Aufzeichnungen am 10.02.2015 persönlich, telefonisch in der Serviceline der belangten Behörde einen Krankenstand mit 09.02.2015 gemeldet habe. Daher sei der Leistungsbezug mit dem 4. Tag (12.02.2015) vorläufig eingestellt worden.
Am 23.04.2015 habe die Beschwerdeführerin abermals mit der Serviceline des AMS Wien persönlich, telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei sei sie über die Nichtmeldung nach Krankenstandsende und einer nötigen Vorsprache zwecks Antragsstellung bei Unterbrechungen über 62 Tagen bei der zuständigen Geschäftsstelle informiert worden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, das Krankenstandsende nicht genau zu kennen.
Die persönliche Vorsprache in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS Währinger Gürtel erfolgte erst am 04.05.2015.
Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme des AMS mit der WGKK schien dort eine Krankenstandsmeldung vom 09.02.2015 bis 12.02.2015 auf.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass es richtig sei, dass sie sich am 10.02.2015 persönlich telefonisch in der Serviceline der belangten Behörde krank gemeldet hätte. Leider hätte sie, nachdem sie am 12.2.2015 wieder gesund gewesen sei, aufgrund der laufenden Ausbildung und den damit verbundenen Praktikumstagen und Prüfungsterminen nicht mehr daran gedacht, sich bei der belangten Behörde zurück zu melden. Sie hätte in der Zeit von 12.02.2015 bis 03.05.2015 ihre Ausbildung trotzdem fortgeführt, obwohl sie in diesem Zeitraum kein Weiterbildungsgeld bezogen hätte. Sie hätte kein Krankengeld erhalten, da ihre Erkrankung nur bis 12.02.2015 gedauert hätte und das AMS den Leistungsbezug fortzahle.
§ 26 Abs. 7 AlVG regle, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld trete, sodass § 16 AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes) auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden sei. Da sie aber kein Krankengeld bezogen hätte, sei § 16 Abs 1 lit.a AlVG nicht anwendbar. Weiters zitierte sie eine Entscheidung des VwGH vom 22.07.2013, der in seiner Entscheidung vom 22.07.2013 feststellte, dass nach einem dreitägigen Krankenstand, während dem die Leistung weiter gebühre, da kein Krankengeld bezogen werde, ein Ruhen des Leistungsbezuges nicht eintrete und somit keiner neuerlichen Geltendmachung gemäß § 46 Abs 5 AlVG bedürfe.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Mödling als belangte Behörde am 05.05.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.06.2015 abgeändert wurde in dem Sinne, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab dem 04.05.2015 gebühre.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sei folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.08.2014 Weiterbildungsgeld und erhielt die Leistung in der Folge ab 25.08.2014 zuerkannt und ausbezahlt. Am 10.02.2015 habe sie in der Serviceline des AMS Wien angerufen und bekannt gegeben, krank zu sein. Der Leistungsbezug sei auf Grund dieser persönlichen Meldung eingestellt worden. Am 23.04.2015 habe die Beschwerdeführerin telefonisch die ausstehende Leistung urgiert, da ihr offenbar erst zu diesem Zeitpunkt aufgefallen war, dass das AMS keine weiteren Überweisungen mehr vorgenommen habe. Sie sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass keine rechtzeitige Meldung nach Ende des Krankenstandes erfolgte. Auch sei sie über die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung informiert worden, da die Unterbrechung über 62 Tage betragen habe.
Tatsächlich persönlich vorgesprochen habe sie schließlich am 04.05.2015. Es sei ihr ein neues Antragsformular ausgefolgt und nach Abgabe aller Unterlagen die Leistung neuerlich ab 04.05.2015 angewiesen worden. Am 04.05.2015 legte sie zudem einen Antrag auf Feststellung der Leistung ab dem 02.09.2014 vor. Diesem Begehren sei mit Bescheid vom 06.05.2015 entsprochen worden.
Am 20.05.2015 sei ein Schreiben eingelangt, in dem sie vorgab, dass ihr nicht bekannt sei, weshalb die Auszahlung des Weiterbildungsgeldes gestoppt worden sei. Sie ersuche um Nachzahlung.
Sie würde der Vollständigkeit halber noch einmal mitteilen, dass Sie von 17.11.2014 bis 06.12.2014 im Krankenstand gewesen sei. Beginn und Ende des Krankenstandes hätte sie gemeldet. Sie hätte am 04.05.2015 mit ihrer Beraterin vom AMS gesprochen. Diese hätte ihr gesagt, dass sie sich nach dem Ende des Krankenstandes am 06.12.2014 erneut krank gemeldet hätte. Die Beschwerdeführerin hätte ihr erklärt, dass das nicht stimme. Sie wüsste nicht, weshalb dies angenommen worden sei. Ihr Krankenstand hätte am 06.12.2014 geendet und seither sei sie gesund gewesen und nicht mehr im Krankenstand gewesen.
Zudem stelle sie einen Antrag auf Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz/Akteneinsicht gemäß § 17 AVG.
Entgegen dieser Behauptungen sei in einem Telefonat am 07.05.2015 mit der Wiener Gebietskrankenkasse die Information eingeholt worden, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl vom 09.02.2015 bis 11.02.2015 im Krankenstand gewesen sei.
Am 21.05.2015 habe das AMS ein Mail einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes - Ausbildungsbetriebes erhalten, in dem sie bekanntgab, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 09.02.2015 bis 11.02.2015 im Krankenstand gewesen sei. Dem Mail beigefügt war eine Kursbesuchsbestätigung. Ab dem 12.02.2015 sei die Beschwerdeführerin wieder im Kurs gewesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren grundsätzlich ab Antragsdatum. In
§ 46 Abs. 5 AlVG finde sich die Bestimmung bezüglich einer beim AMS erfolgten Wiedermeldung: Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass sämtliche Kunden des Arbeitsmarktservice auf ihre Verpflichtung, sich nach Beendigung eines Krankenstandes persönlich zum Arbeitsmarktservice zu begeben, in jedem bundeseinheitlichen Antragsformular sowie eigenen, anlässlich der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung ausgegebenen Informationsblättern hingewiesen würden. Auf jedem Antragsformular finde sich auf Seite 4 unter dem Punkt "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen" der Satz:
"Haben Sie den Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragen. Erfolgt die Wiedermeldung später oder ist der Unterbrechungszeitraum länger als 62 Tage, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Vorsprache".
Zudem erhielte sie in der Vergangenheit vom AMS am 29.08.2014 eine Mitteilung über den Leistungsbezug - via eAMS-Konto. Auf der Rückseite dieser Mitteilung finde sich ebenfalls folgender Hinweis:
Bezugsunterbrechung
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto)oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches. Materiellrechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen grundsätzlich weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.
Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden.
Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Ein derartiges Verschulden des Arbeitsmarktservice sei aber in ihrem Fall nicht gegeben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen könne die Wiedermeldung telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibe. Die regionale Geschäftsstelle könne die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestünden oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung hätte sie in ihrer Beschwerde vom 18.06.2015 bestätigt, bei der Serviceline des AMS angerufen zu haben. Auf Grund dieses Anrufes, in dem auch unstrittig angegeben wurde, sie sei krank, sei der Leistungsbezug eingestellt worden.
Dem Argument, es sei kein Krankengeld ausbezahlt worden und somit sei ein Ruhen gemäß
§ 16 Abs 1 lit a AlVG nicht eingetreten, könne nicht gefolgt werden.
§ 46 Abs. 6 AlVG regle den Fortbezug der Leistung nach angezeigten,
aber nicht eingetretenen Unterbrechungs- oder Ruhenstatbeständen.
Werde zB. eine Arbeitsaufnahme ab einem bestimmten Tag gemeldet, werde der Leistungsbezug ab diesem Tag unterbrochen. Komme die Arbeitsaufnahme jedoch nicht zustande, dh. trete der Unterbrechungstatbestand nicht ein, so genüge eine Wiedermeldung bei der Geschäftsstelle. Erfolge die Wiedermeldung binnen einer Woche nach der angezeigten Unterbrechung, gebühre die Leistung nahtlos weiter - ansonsten erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Ebenso verhalte es sich bei Meldung eines Krankenstandes: Wenn sich KundInnen vom Bezug wegen Krankenstand abmelden und nach Kenntnis des Umstandes, dass sie kein Krankengeld erhalten, wieder beim AMS melden, sei ebenfalls die Regelung nach § 46 Abs. 6 AlVG anzuwenden. Das heißt, auch wenn der Person nicht bewusst gewesen sei, dass es zu keiner Krankengeldzahlung kommen werde, gelte Folgendes:
Meldet sich die Person binnen einer Woche ab Kenntnis dieses Umstandes, dann ist die Leistung durchgehend zu zahlen.
Meldet sich die Person jedoch nicht binnen einer Woche ab Kenntnis der wahren Umstände beim AMS, sondern später, dann ist ab Beginn der Abmeldung vom Bezug wegen Krankheit bis zur Wiedermeldung eine Unterbrechung des Leistungsbezuges zu verfügen.(vlg. VwGH 22.2.2012; 2010/089/0103)
Die Einfügung des § 46 Abs 6 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 führte dazu, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges führe, sondern auch schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechung- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag; dies auch dann, wenn dieser in der Folge nicht eintrete.
Vom AMS sei freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt unter einen Ruhens-(oder Unterbrechungs-) tatbestand zu subsumieren sei. Eine derartige Erklärung müsse eindeutig sein, da es sich um eine rechtgestaltende Erklärung handle.
Die Beschwerdeführerin habe unstrittig einen Ruhenstatbestand bekannt gegeben. Sie habe angerufen und bekannt gegeben, krank zu sein. Ein Ende des Krankenstandes sei zum Zeitpunkt der Meldung nicht bekannt gewesen. Das AMS habe daher davon ausgehen müssen, dass ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeitsmeldung tatsächlich Anspruch auf Krankengeld bestünde und daher das Ruhen auszusprechen wäre.
Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf eine Entscheidung des VwGH vom 22.7.2013. Diese sei jedoch mit vorliegendem Sachverhalt nicht zu vergleichen. In diesem Fall erfolgte eine bescheidmäßige Feststellung einer Nichtmeldung nach einem Krankenstand, nachdem in einer mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung aufgenommenen Niederschrift vom 28. Dezember 2011 der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass er ab 1. Oktober 2011 Krankengeldanspruch gehabt habe. Diese Meldung erfolgte also nachträglich und nicht rechtzeitig. Offensichtlich erfolgte in dieser Angelegenheit eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Dritte. Trifft dies zu, ist das AMS angehalten, die arbeitslose Person umgehend über die Einstellung des Leistungsbezuges zu informieren. Dies ist anscheinend nicht geschehen.
Würde man ihrer Rechtsansicht folgen, es sei nachträglich festgestellt worden, dass ein Ruhen nicht eingetreten sei, wären die Bestimmungen des § 46 Abs 5 bzw. Abs 6 überflüssig.
Danach erfolgte die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie in der Beschwerde aus. Sie wies neuerlich darauf hin, dass sie sich am 10.02.2015 persönlich krank gemeldet habe und dann übersehen habe, sich wieder gesund zu melden. Sie hätte an der Weiterbildung seit 12.02.2015 wieder teilgenommen und hätte kein Krankengeld erhalten. Sie hätte fortlaufend an der Weiterbildung teilgenommen. Falls die WGKK einen längeren Krankenstand gespeichert hätte, sei dies unrichtig. Sie sei der Meinung, dass kein Ruhen ihres Bezuges eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung der Entscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beigelegt wurde die Krankmeldung vom 09.-11.02.2015.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 10.09.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin steht im Bezug von Weiterbildungsgeld. Der Bezug wurde auf Grund einer telefonisch, persönlich erfolgten Krankmeldung am 10.02.2015 bei der Serviceline des AMS ab dem 4. Tag unterbrochen, da innerhalb von 3 Tagen keine Wiedermeldung erfolgte.
Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 23.04.2015 telefonisch wieder und urgierte die Auszahlung ihrer Leistung. An diesem Tag wurde sie darüber informiert, dass sie sich nach der Krankmeldung nicht mehr zurückgemeldet hätte und sie sofort einen neuen Antrag stellen müsse, da sie derzeit keine Leistungen erhalte. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 04.05.2015 beim AMS vorstellig.
Seit 04.05.2015 steht die Beschwerdeführerin wieder im Bezug von Weiterbildungsgeld.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sich vom 09.02.2015 bis zum 11.02.2015 im Krankenstand befunden hat. Die Beschwerdeführerin gab telefonisch den Beginn des Krankenstandes an, aber sie meldete sich nach dem Ende des Krankenstandes nicht und meldete sich erst am 23.04.2015 wieder.
Die belangte Behörde erlangte erstmals am 23.04.2015 Kenntnis vom Ende des Krankenstandes, also nach 71 Tagen.
Am 04.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das Ende ihres Krankenstandes nicht meldete und sich erst am 23.04.2015 telefonisch meldete und am 04.05.2015 persönlich einen neuen Antrag stellte.
In dem von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Weiterbildungsgeld wird explizit ausgeführt, dass im Falle eines Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) für die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes diese neuerlich beantragt werden muss.
Die Beschwerdeführerin war bereits einige Zeit davor im Krankenstand und war ihr das Prozedere daher bekannt. Eine telefonische Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes wäre ausreichend gewesen.
Da die belangte Behörde keine Meldung über das Ende des Krankendstandes erhielt, musste sie davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Bezug von Krankengeld stand.
Wieso die Beschwerdeführerin sich nach der telefonischen Meldung am 23.04.2015 bis zum 04.05.2015 (7 Werktage) Zeit ließ für eine neue Antragstellung, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass sie keine Leistung mehr erhält, ist nicht nachvollziehbar und der Beschwerdeführerin zurechenbar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) - (6) (...)
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) (...)
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4)...
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
3.6. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), und der nachweislichen Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums, die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 553).
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Laut stRsp des VwGH enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung iSd. § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller selbst gewusst hat oder in zumutbarer Weise wissen habe können, dass er tatsächlich kein Krankengeld beziehe bzw keinen Anspruch auf Krankengeld habe (VwGH 10. 4. 2013, 2011/08/0017).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0212).
Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt und übersteigt die tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhenszeit 62 Tage nicht, so gilt Folgendes: Der Anspruch ist neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 1. 7. 2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Vorschreibung einer persönlichen Geltendmachung bzw. Wiedermeldung ist insb. dann zulässig, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes. In allen anderen Fällen, insb. wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (Abs 7 leg cit). (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 46, Rz 803)
Das Weiterbildungsgeld ruht gemäß § 26 Abs 7 AlVG in allen Fällen des Ruhens von Arbeitslosengeld (§ 16 AlVG), mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (Auslandsaufenthalt). Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes bewirkt eine befristete Unterbrechung des Leistungsbezuges, wobei die Meldepflichten zu beachten sind. Während eines Krankenstandes gebührt Krankengeld iSd. § 41 AlVG in der Höhe des Weiterbildungsgeldes. Nach Ende des Ruhenszeitraumes kann das Weiterbildungsgeld fortbezogen werden, wobei die neuerliche Geltendmachung iSd. § 46 Abs 5 AlVG zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin gab telefonisch den Beginn eines Krankenstandes bekannt. Da sie sich nach dem Ende des Krankenstandes nicht mehr meldete, wurde der Bezug zu Recht ab dem vierten Tag eingestellt und konnte auf Grund des langen Unterbrechungszeitraumes erst wieder nach ihrer persönlichen Wiedermeldung aufgenommen werden.
Hätte die Beschwerdeführerin die Wiedermeldung rechtzeitig vorgenommen, so hätte der Anspruch auf Weiterbildungsgeld mit dem Tag der Wiedermeldung zugesprochen werden können. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Weiterbildungsgeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre zumindest eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den unstrittigen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.