W200 2017825-1•BVwG W200 2017825-1
W200 2017825-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2017825-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 12.12.2014, PassNr. 6501590, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zuletzt hatte das Bundessozialamt mit Bescheid vom 02.08.2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte und ihr Antrag vom 02.05.2012 abzuweisen sei.
Am 25.04.2014 langte der nunmehr dritte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses aus.
Die Beschwerdeführerin legte folgende ärztliche Unterlagen vor:
Die belangte Behörde holte ein HNO-fachärztliches aktenmäßiges Gutachten vom 26.05.2014 ein, in welchem eine Hörstörung beidseits (12.02.01, Tab.: Z2/K2, 20 % GdB) festgestellt wurde. Es wurde weiters festgehalten, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" und "ist gehörlos" nicht bestünden, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreiche. Im Vergleich zur Vorbegutachtung sei das Leiden unverändert vorhanden, die Erhöhung des Grades der Behinderung resultiere aus der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung.
Das Sozialministeriumservice holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 29.09.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Posttraumatischer Hydrocephalus internus mit Shuntableitung, Kavernom, operativ saniert 2009 Chronische Cephalea, häufige Attacken mit vegetativer Begleitreaktion, Vd. Auf cervikogene Schmerzsymptomatik Oberer Rahmensatz, da unter Shunttherapie belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik mit eingeschränktem Ansprechen auf therapeutische Maßnahmen. Radiologisch (MRT Kontrolle 02/2014) kein Hinweis auf Hydrocephalus, unaffälliger neurologischer Status bei intakter Shuntabteilung, Verdacht auf cervikogene Schmerzsymptomatik, subdepressive Begleitreaktion fassbar, unbehandelt.
40 vH
02
Hörstörung beidseits Oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsstörung
20 vH
03
Reizdarm mit Verdauungsstörungen Unterer Rahmensatz, da Durchfallneigung, niedriges Körpergewicht ohne Schleimhautveränderungen.
10 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen und ausgeführt, dass die Leiden 2, 3 das Leiden 1 bei nicht maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen würden. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Zuge der Leidensbeurteilung aufgrund der Bestimmungen der EVO die Leiden 1 und 2 unter Pos. 1 zusammengefasst worden wären und die Beurteilung nach der EVO unverändert zum Vorgutachten erfolgt sei. Die geänderte/erhöhte Beurteilung des Hörleidens resultiere aus nunmehr anzuwendender EVO und wurde das Leiden 3 neu aufgenommen. Es habe sich keine Änderung des Gesamtgrades der Beurteilung ergeben und es handle sich um einen Dauerzustand.
Im Rahmen des Parteiengehörs verwies die Beschwerdeführerin auf den angeschlossenen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 30.06.2014, und Befundbericht eines praktischen Arztes vom 10.04.2014 hinsichtlich ihrer Kopfschmerzattacken. Sie ersuchte um neuerliche Überprüfung.
In der dazu eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2014 führte diese aus, dass beide Arztbriefe, welche vor Begutachtung erstellt worden wären, keine neuen Erkenntnisse bringen würden und eine Änderung der getroffenen Leidensbeurteilung nicht möglich sei. Es wurde in der ärztlichen Stellungnahme insbesondere ausgeführt, dass im Arztbrief vom 30.06.2014 wie folgt ausgeführt worden wäre: "...schwerer Verkehrsunfall 1984, bei anhaltend zunehmenden Kopfschmerzen 1997 Diagnose ‚posttraumatische Hydrozephalus'.., Operation mit Shuntimplantation,..Reoperation 1999, Besserung für zwei Jahre,.. Shuntrevision 2001 nach Hirndruckmessung... Steigerung der Beschwerden seit einem Jahr (Arbeitspensum wurde von 28 auf 40 Stunden erhöht).. Druckgefühl frontal beidseits, zeitweise Erbrechen, ..keine Lichtscheu, keine Lärmempfindlichkeit, kein sensomotorisches Defizit, .. Z.n. 5-6 Lumbalpunktionen, mit darauf folgender Besserung..."
Weiters wurde folgender Auszug aus dem Befundbericht eines praktischen Arztes vom 10.04.2014 wiedergegeben: " ..frustrane
spezifische Migränetherapie ... Linderung auf verschiedene
Schmerzmittel ... Erhöhung von Beschwerdeintensität und
Anfallsfrequenz seit Aufnahme einer ganztägigen Beschäftigung.. bei deutlichem Zusammenhang der Beschwerden mit Stress sollte die Arbeitszeit wieder reduziert werden..."
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, eine abermalige Überprüfung durch die Sachverständige habe jedoch keine neuen Erkenntnisse ergeben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einschätzung laut angefochtenem Bescheid unrichtig sei. Tatsächlich betrage der Gesamtgrad ihrer Behinderung aufgrund der vorliegenden Erkrankungen zumindest 50 von Hundert. Der bekämpfte Bescheid lasse unberücksichtigt, dass sie durch ihre überdurchschnittlichen Krankenstände (rund sechs Wochen im Jahr) auf das besondere Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen sei. Außerdem berücksichtige das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten nicht, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Krankheitsbilder vorliegen würden, welche sich gegenseitig potenzieren und daher gemäß § 3 Einschätzungsverordnung zu einem höheren Grad der Behinderung führen müssten. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die unter lfd. Nr. 1 und 3 angeführten Erkrankungen jeweils für sich zu Krankenständen führen würden und so die Gesamtdauer der Krankenstände erhöhen würden. Es wurde die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens beantragt sowie den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag Folge gegeben werde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach erfolgter Untersuchung ein. Im Gutachten vom 04.09.2015 wurde festgestellt, dass eine Veränderung zum Vergleichsgutachten nicht objektivierbar sei. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
"Vorgutachten:
VGA 25 02 2009 allgemeinmedizinisch, HNO fachärztlich aktenmäßig (Abl. 31): Gesamt GdB 30 vH (chronische Kopfschmerzen 30%, geringgradige Hörstörung beidseits 10%)
VGA 29 05 2012 allgemeinmedizinisch, HNO fachärztlich aktenmäßig (Abl. 65): Gesamt GdB 40vH (Kopfschmerzen, stationär Aufnahme bei schwerer Attacke 12/11 40%, posttraumatischer Shunt, Exstirpation eines Cavernoms 2009 20%, geringe Hörstörung beidseits 10%)
VGA 19 08 2014 allgemeinmedizinisch, HNO fachärztlich aktenmäßig (Abl. 97): Gesamt GdB 40vH (posttraumatischer Hydrocephalus, Cavernom saniert 2009, chronische Kopfschmerzen 40%, Hörstörung beidseits 20%, Reizdarm 10%)
Anamnese: 1984 Motorradunfall mit SHT (anamn. 14 tägiger Spitalsaufenthalt) und Bänderzerrung am rechten Knie (Gipsbehandlung).
Ab dem 17. LJ traten immer häufigere und stärkere Kopfschmerzen auf. 1997 Feststellung erweiterter Hirnhohlräume mit Shuntimplantation, in der Folge 1x Nachoperation 1998 und 2001 Shuntrevision.
2009 wurde als Zufallsbefund bei den regelmäßigen Kontrollen ein Cavernom im Gehirn entdeckt und operiert.
Trotzdem weiterhin Kopfschmerzen.
Kuraufenthalt im Warmbad Villach Sommer 2015; Nikotin: keiner; Alkohol: gelegentlich
weitere Diagnosen: Hörminderung seit vielen Jahren - keine Hörgeräte, AE, Venenoperation Beine bds. vor 10 Jahren.
Jetzige Beschwerden: Sie habe nach wie vor Kopfschmerzen, drückendes Gefühl am ganzen Kopf eher stirnseitig betont, manchmal Übelkeit dabei, keine Photo/Phonophobie. Wenn es ganz schlimm sei, müsse sie sich hinlegen, im Schnitt ca. 1 Mal pro Monat, diese schweren Anfälle dauern auch bis zu 3 Tagen. Bei den schweren Anfällen ist auch manchmal Schwindel dabei. Seit der Kur jetzt im Sommer ist es etwas besser.
Ansonsten treten leichtere Anfälle ca. 3 Mal pro Woche auf, sie nimmt Medikamente und das dauere so einen Tag, da müsse sie sich nicht hinlegen.
Sie habe seit vielen Jahren eine Hörminderung beidseits, sie müsse immer wieder nachfragen, verstehe auch Sachen falsch.
Der Schlaf sei nicht so gut, sie werde wegen der Kopfschmerzen manchmal munter, das sei ca. alle 14 Tage so.
Sozialanamnese: VS. HS, Hauswirtschaftsschule 1a, Friseurin mit LAP, 6 Jahre in diesem Beruf gearbeitet, dann Umschulung wegen der Kopfschmerzen- Bürotätigkeit. Arbeitet als Kanzleikraft 40 Stunden pro Woche. Vorher wegen Kind Teilzeit, das sei ihr auch von den Kopfschmerzen her besser gegangen.
Ledig, lebt mit dem Sohn (16a)
Hobbies: Sport (Radfahren, laufen, wandern)
Soziale Kontakte: intakt
Medikamente: keine regelmäßigen Medikamente
Schmerzmittel b. Bedarf: Aspirin C: nahezu jeden Tag, Novalgin: ca. 1 Mal pro Woche, Parkemed oder Mexalen ca. 1 Mal pro Woche, Zornig s. l. ca. alle 14 Tage.
im Schnitt werden ca. an 3 Tagen der Woche keine Medikamente benötigt.
Derzeit keine psychologische/psychiatrische Behandlung.
Früher auch in Kopfschmerzambulanz im AKH Wien, wo Antidepressiva und offensichtlich auch eine Intervalltherapie empfohlen wurde, beides wolle AW lt. Angabe nicht.
Befunde: bereits beim VGA 19 08 2014 Abl. 97 bzw. in der Stellungnahme Dr. XXXX 04 11 2014 Abl. 107 vorgelegen.
Befund AfA Dr. XXXX 10 04 2014: Abl. 103
Neurologisches Gutachten Dr. XXXX 30 06 2014: Abl. 104 (unvollständig?)
Keine zwischenzeitlich anderen Befunde
Status: Größe: 1.66 Gewicht: 57; Rechtshänder; Stuhl/Miktion:
unauffällig
Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive
Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen bds reduziert angegeben, Unterhaltung mit normaler Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig .
Tastbarer Shunt rechts retroauriculär
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds.t Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) rechts akzentuiert auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) rechts akzentuiert mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen - und Fersenstand gut möglich
Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, Führerschein vorhanden, ist mit dem eigenem PKW hergekommen
Beurteilung:
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Chronische Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerz, Mischkopfschmerz, Verdacht auf Schmerzmittelübergebrauchs-kopfschmerz), Zustand nach posttraumatischer Erweiterung der Hirnhohlräume (Hydrocephalus) nach Schädelhirntrauma 1984 mit Shuntableitung ab 1997 (kein Hinweis für Shuntdysfunktion, Abl. 82), Zustand nach operativer Sanierung einer Gefäßmissbildung im Gehirn (Kavernom) 2009 Oberer Rahmensatz, da häufige Schmerzattacken, nahezu täglich. Wahl dieser Positionsnummer, da sehr häufige aber nicht tägliche Schmerzattacken und die therapeutischen Möglichkeiten sind noch nicht vollständig ausgeschöpft
04 11 02
40%
12 02 01 Tab Z2/K2
20%
07 04 04
10%
der Behinderung
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Im Zusammenwirken der beiden liegen auch keine funktionellen Beeinflussungen der Einzelleiden vor.
Die Behinderte ist dafür geeignet.
Lt. den Vorgutachten und darin dokumentierten Befunden ist dies ab 2011 anzunehmen
Eine Veränderung zum Vergleichsgutachten ist nicht objektivierbar.
Dauerzustand- keine Nachuntersuchung erforderlich"
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.12.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 29.09.2014, welches - ebenso wie die von der belangten Behörde dazu eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 04.11.2014, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 - einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte im Detail ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach erfolgter Untersuchung am 04.09.2015 ein. Im Gutachten wurde festgestellt, dass eine Veränderung zum Vergleichsgutachten nicht objektivierbar sei. Die Sachverständige kam zum gleichlautenden Ergebnis wie die Gutachterin im Verfahren erster Instanz - konkret die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert. Insbesondere ist der objektive Untersuchungsbefund mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 29.09.2014 in Einklang zu bringen. Im Detail enthält das Gutachten insbesondere auch folgende Passage:
"Das führende Leiden 1 [Chronische Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerz, Mischkopfschmerz, Verdacht auf Schmerzmittelübergebrauchskopfschmerz), Zustand nach posttraumatischer Erweiterung der Hirnhohlräume (Hydrocephalus) nach Schädelhirntrauma 1984 mit Shuntableitung ab 1997 (kein Hinweis für Shuntdysfunktion, Abl. 82), Zustand nach operativer Sanierung einer Gefäßmissbildung im Gehirn (Kavernom)] wird durch Leiden 2 und 3 (Hörstörung beidseits und Reizdarm mit Verdauungsstörungen) nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Im Zusammenwirken der beiden liegen auch keine funktionellen Beeinflussungen der Einzelleiden vor."
Die in den vorzitierten Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Die eingeholten vorzitierte Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich sowohl auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten samt ärztlicher Stellungnahme als auch auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten. In diesen Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wurde übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde sowohl vom Sozialministeriumservice als auch vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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