BVwG W118 2115672-1

W118 2115672-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2015

Abrir fonte

Regest

Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>Ersatz, Ersatztier, Haltefrist, INVEKOS, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Transparenz, Verweildauer

Texto completo

BVwG W118 2115672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2115672.1.00

Spruch

W118 2115672-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124620278, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX durch das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX ersetzt wird.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 vier potenziell prämienfähige Fleischrassekühe.

2. Mit Datum vom 07.04.2014 ging das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT

XXXX vom Betrieb des BF ab.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124620278, betreffend Rinderprämien 2014 wurde dem BF die Mutterkuhprämie für drei Mutterkühe gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, für das abgegangene Tier habe keine Prämie gewährt werden können, da die sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten worden und kein Ersatztier zur Verfügung gestanden sei, weshalb der Antrag gemäß Art. 25 i.V.m. Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als zurückgenommen gelte.

4. Mittels E-Mail vom 02.04.2015 teilte der BF mit, das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei am 07.04.2014 abgegangen. Der Zugang des Ersatztieres mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei innerhalb der Frist am 18.04.2014 erfolgt. Der BF ersuche um Berücksichtigung dieser Fakten.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei als nicht beantragt gewertet worden, da der Abgang vor dem 10.04.2014 erfolgt und daher kein Ersatz möglich gewesen sei. Das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT

XXXX sei erst am 18.04.2014 auf den Betrieb zugegangen, könne aber nicht als Ersatztier herangezogen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank am 01.01.2014 vier Fleischrassekühe, darunter die Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX . Diese Kuh ging am 07.04.2014 vom Betrieb ab. Die Meldung erfolgte am selben Tag. Mit Datum vom 18.04.2014 ging die Fleischrassekuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX auf den Betrieb des BF zu. Die Meldung erfolgte am 19.04.2014. Der BF verfügte im Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von vier Stück.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.

65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."

Gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch während des Haltungszeitraums ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt. Ersetzungen müssen gemäß Abs. 2 leg.cit. innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten können. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit gemäß Art. 16 Ab. 3 VO (EG) 1122/2009 Gebrauch machen, dafür Sorge, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Beihilfeanträge der Betriebsinhaber fallen.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung ist Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX gemäß Art. 64 VO (EG) 1122/2009 durch das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX ersetzt werden konnte.

§ 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung sieht einen solchen Ersatz erst ab dem 11.04. des jeweiligen Antragsjahres vor. Dies bedeutet, dass lediglich solche Tiere ersetzt werden können, die ab dem 11.04. abgehen.

Im Rahmen einer anderen Entscheidung des BVwG (BVwG 20.04.2014, W104 2012838-1) wurde bereits in Frage gestellt, ob die Anordnung in § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung europarechtskonform ist.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik das Diskriminierungsverbot eigens in Art. 40 Abs. 2 AEUV verankert wurde. Demgemäß hat sich die Gemeinsame Marktordnung auf die Verfolgung der Ziele des Art. 39 AEUV zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.

Dem steht allerdings gegenüber, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) alle Maßnahmen ergreifen können und müssen, die das Funktionieren des INVEKOS gewährleisten; vgl. zu einer sehr weitreichenden Ermächtigung EuGH Urt. v. 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini. Vgl. in diesem Zusammenhang auch die übergeordnete Bestimmung in - aktuell - Art. 58 VO (EU) 1306/2013, vormals Art. 9 VO (EG) 1290/2005: "Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind; ...."

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit des Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 Gebrauch, impliziert dies aus Warte des BVwG, dass der Mitgliedstaat Vorkehrungen treffen kann, mit denen die Antragstellung entsprechend angepasst wird, um das Funktionieren einer solchen "automatischen" Antragstellung zu gewährleisten. Damit kann einhergehen, dass es zu bestimmten Einschränkungen kommt. Die Beschränkung des Ersatzes von Rindern, wie in § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung vorgesehen, erscheint von dieser Ermächtigung mitumfasst. Durch eine solche Beschränkung kann etwa gewährleistet werden, dass transparent bleibt, welche Tiere zu welchen Stichtagen beantragt wurden.

Der Bestimmung in § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung liegt zweifellos der Gedanke zugrunde, dass durch die Beschränkung der Ersatz-Möglichkeit auf die Zeit nach dem 10.04. die Antragsteller in ihren Rechten nicht verkürzt werden. Geht ein Tier bis zum 10.04. auf einen Betrieb zu, gilt dieses Tier selbst als beantragt. Es verlängert sich lediglich der Haltezeitraum für dieses Tier, wenn davor ein Tier vom Betrieb abgegangen ist und dieses nicht durch das zugegangene Tier ersetzt wird. Dies erscheint vor dem Hintergrund des oben Angeführten vertretbar. Geht jedoch, wie im vorliegenden Fall ein Tier knapp vor dem 10.04. ab und geht erst knapp nach dem 10.04. ein Tier zu, ist weder ein Ersatz möglich, noch ist das zugegangene Tier prämienfähig. Damit wird ein Antragsteller in dieser Konstellation jedoch schlechter gestellt als andere Antragsteller, ohne dass dies nach Maßgabe der angeführten Überlegungen gerechtfertigt erscheint.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil die Frage, ob und inwieweit die Einschränkung des Art. 64 VO (EG) 1122/2009 durch § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung zulässig ist, unterschiedlich beantwortet werden kann, keine diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und eine Mehrzahl von Antragstellern davon potentiell betroffen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.