G307 1408778-2•BVwG G307 1408778-2
G307 1408778-2Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2015
Deutschkenntnisse, familiäre Interessen, Gesamtbetrachtung,<br/>Güterabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G307 1408778-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt,
dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014, Zahl G308
1408778-1/21E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Zuerkennung des internationalen Schutzes) des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zurückverwiesen.
2. Mit Schriftsatz des BFA vom 23.07.2014, der BF zugestellt am 21.11.2014, wurde die BF über die gegen sie in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihr in einem, unter der Stellung dahingehender Fragen, die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tage eingeräumt.
3. Mit Eingabe vom 04.12.2014 nahm die BF Stellung und brachte vor, sich während ihres 6jährigen Aufenthaltes in Österreich gut integriert und eine neues Leben aufgebaut zu haben. Zudem spräche sie die deutsche Sprache mittlerweile auf Maturaniveau, pflege zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten ein sehr enges Verhältnis und werde von diesen zum Teil auch finanziell unterstützt. Die BF stehe mit der Österreicherin Frau Schuller in sehr engem Kontakt, sei strafrechtlich unbescholten und aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse am Arbeitsmarkt vermittelbar.
Angesichts des Umstandes, dass die BF keine Schuld an der Länge ihres Asylverfahrens trage, könne ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden und habe sie von ihrem Verbleib im Bundesgebiet ausgehen können.
In einem brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage:
Diverse Unterstützungsschreiben
ÖSD-Diplom über die bestandene Deutschsprachprüfung auf dem Niveau B2 Mittelstufe Deutsch am 28.07.2014
Einstellungszusage der Firma XXXX, in XXXX, vom 01.12.2014, wonach die BF nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung als Bürokraft ebendort in Beschäftigung treten könne.
Arbeitszusicherung der Firma XXXX, in XXXX, vom 30.11.2014, wonach die BF ab März 2015 als Thekenkraft in eine Vollzeitbeschäftigung eintreten könne.
4. Mit einer weiteren Eingabe vom 29.01.2015 nahm die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) ergänzend Stellung und brachte unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen, zusammengefasst im Wesentlichen vor, in Österreich über eine Sozialversicherung und eine gesicherte Unterkunft zu verfügen, seit nunmehr sechs Jahren in Österreich, davon viele Jahre unter der gerichtlich bestätigten Obsorge ihres Onkels, aufhältig zu sein, über eine Vielzahl an Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen und in Österreich tiefgreifend integriert zu sein. Sohin stelle die BF den Antrag auf Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihrer Person.
5. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 wurden der BF durch das BFA Länderberichte zum Herkunftsstaat Kosovo übermittelt und diese erneut von der Absicht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF erneut die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
6. Mit Eingabe vom 10.04.2015 nahm die BF erneut durch ihren RV Stellung und brachte, unter Vorlage von Dokumenten, zusammengefasst im Wesentlichen - teilweise wiederholend - vor, seit bereits 6 Jahren in Österreich aufhältig zu sein, neun Jahre die Pflichtschule und zwei Jahre die Berufsschule, sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 positiv absolviert zu haben, ausgezeichnet Deutsch zu sprechen, über eine Vielzahl an Familienangehörigen und Freunden im Bundesgebiet zu verfügen, zuletzt vor ihrer Einreise nach Österreich in XXXX gewohnt zu haben, gegenwärtig über keine Arbeitserlaubnis jedoch über Einstellungszusagen und eine Krankenversicherung zu verfügen, finanziell von ihrem Onkel unterstützt zu werden, im Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt zu werden und aufgrund ihres langjährigen, auf deren Jugend erstreckt habenden Aufenthaltes im Bundesgebiet eine starke Integration in Österreich aufzuweisen.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem RV der BF zugestellt am 15.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine 14-tägige Frist zur Ausreise eingeräumt. (Spruchpunkt I.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF habe weder wesentliche Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet in Bezug zu ihrem vorangegangen Asylverfahren vorzubringen noch ein enges Verhältnis zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, insbesondere in Bezug auf ihren Onkel, darzulegen vermocht, zumal diesbezüglich kein gemeinsamer Haushalt bestünde. Aufgrund im Bundesgebiet im Hinblick auf Ausbildungen und beruflicher Qualifizierungen ungenutzt gelassener über viele Jahre hinweg der BF gebotenen Möglichkeiten, habe die BF sohin trotz bestehender Deutschsprachkenntnisse ihre hinreichende Integration in Österreich nicht darzulegen vermocht. Zudem weise die BF weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auf, weshalb dem öffentlichen Interesse, den bisher lediglich durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalt der BF zu beenden, der Vorzug vor den Interessen der BF zu geben gewesen sei. Dementsprechend erweise sich die Rückkehrentscheidung als mit Art 8 EMRK im Einklang befindlich, und hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG ergeben, sodass der BF mangels erkennbarer Abschiebungshindernisse, die Ausreise innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung aufzutragen gewesen sei.
8. Mit dem per Telefax am 28.07.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid insofern abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel zuerkannt werde, in eventu die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2015 vom BFA vorgelegt.
Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihr RV teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsbürgerin der Republik Kosovo und ledig. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
1.2. Die BF reiste am 21.11.2008 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, in welchem sie sich seither ununterbrochen aufhält.
Der Antrag der BF auf Zuerkennung des Internationalen Schutzes vom 21.11.2008 wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 14.08.2009, Zl. 0811.640-BAW, negativ beschieden und die Ausweisung der BF in den Kosovo angeordnet. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Asylgerichthofes mit Erkenntnis vom 21.03.2013,
Zl. B5 408.778-1/2009/5E, nicht stattgegeben, welches mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2013, Zl. U 852/2013-9, wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der BF auf "ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG" zur Gänze behoben wurde. Letztlich wurde der Beschwerde der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014,
Zl. G308 1408778-1/21E, hinsichtlich der Nichterteilung des internationalen Schutzes nicht stattgegeben und die Rechtsache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.3. Die BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet aufhältiger Verwandter, zu jenen sie in engem Kontakt steht, über familiäre Anknüpfungspunkte und weist zudem ein freundschaftliches Verhältnis zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX auf.
Der Onkel der BF, XXXX, geb. XXXX, wurde mit Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, mit der alleinigen Obsorge der seinerzeitig minderjährigen BF betraut und lebt mit dieser seit 2008 im gemeinsamen Haushalt. Gegenwärtig ist die BF im Besitz einer eigenen Wohnung, lebt jedoch weiterhin überwiegend im Haushalt ihres Onkels und wird von diesem weiterhin bedarfsorientiert finanziell unterstützt.
Die BF ist gesund, verfügt über eine Sozialversicherung und geht gegenwärtig zwar keiner Beschäftigung nach, sondern lebt überwiegend von der staatlichen Grundversorgung, ist jedoch in Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages, wonach sie bei der Firma "XXXX" als Thekenkraft für ein Brutto Entgelt von EUR 1410,- in eine Vollzeitbeschäftigung eintreten kann.
Die BF weist ein Deutschsprachdiplom auf dem Niveau B2 auf und ist der Deutschen Sprache mächtig. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich die BF als unbescholten.
1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin ihre Mutter sowie zwei Geschwisterteile, zu jenen die BF weiterhin Kontakt pflegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich, des seitherigen Aufenthaltes sowie die bisher ergangenen Entscheidungen der befassten Behörden und Gerichte, ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den jeweiligen im Akt befindlichen Ausfertigungen der bezughabenden Entscheidungen sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme ins das Strafregister der Republik Österreich und das GVS).
Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen beruhen auf einem in Vorlage gebrachtem Deutschsprachdiplom der Niveaustufe B2 sowie auf dem persönlichen Eindruck während der mündlichen Verhandlung, in welcher die BF die an sie gerichteten Fragen auf Deutsch sowohl verstehen als aus auch fehlerfrei beantworten konnte.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, zum Gesundheitszustand der BF, zur finanziellen Unterstützung durch ihren Onkel, zur eigenen Wohnung, zum Versicherungsschutz, zur gegenwärtigen Erwerbslosigkeit, zur Einstellungszusage, zur alleinigen Obsorgezuerkennung an den Onkel der BF sowie zum gemeinsamen Wohnsitz mit diesem beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, welche durch die Aussagen ihrer als Zeugen einvernommenen Onkel, Cousin und Freundin, XXXX, eine Bestätigung erfahren haben, auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen. So brachte die BF übereinstimmend mit den einvernommenen Zeugen vor, von ihrem Onkel, welcher die Rolle ihres Vaters eingenommen habe, immer unterstützt worden zu sein und diesen bei der Erziehung seiner Kinder sowie bei der Haushaltsführung geholfen zu haben und dies auch gegenwärtig noch zu tun. Darüber hinaus erklärte sich der Cousin der BF, unter Verweis darauf, der BF immer wieder finanziell unter die Arme gegriffen und diese zeitweise beherbergt zu haben, bereit, für diese eine Haftungserklärung abzugeben. Zudem erwiesen sich die Vorbringen hinsichtlich des Kontaktes zu Frau XXXX als mit deren Aussagen übereinstimmend, sodass im Ergebnis den in sich kohärenten Vorbringen der BF sowie der Zeugen, mangels aufgekommener gegenteiliger Anhaltspunkte, Glauben geschenkt werden konnte.
Wenn auch angesichts des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung seitens der BF kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Verwandten und kein durchgehender gemeinsamer Wohnsitz mehr mit ihrem Onkel, aufgrund des Besitzes einer eigenen Wohnung, angenommen werden kann, ist dennoch von einem berücksichtigungswürdigen, engen Kontakt zwischen der BF und ihren im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wie auch Freunden auszugehen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"2§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Angesichts des Umstandes, dass die BF insgesamt bereits seit beinahe 7 Jahren (6 Jahre und 11 Monate) im Bundesgebiet aufhältig ist, und über eine Vielzahl am Leben der BF teilhabenden Verwandten verfügt, kann diese jedenfalls auf ein berücksichtigungswürdiges Privatleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich zurückblicken (vgl. VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293; 11.10.2005, 2002/21/0124). Dabei ist zu beachten, dass die BF nach deren Einreise ins Bundesgebiet über einen langen Zeitraum hinweg bei ihrem, die alleinige Obsorge innegehabt habenden Onkel gelebt hat und von diesem in jeglicher Hinsicht unterstützt wurde wie auch weiterhin wird, was diesen in Bezug auf die BF als Vaterersatz erscheinen lässt. Insofern ist von einem weit intensiveren Verhältnis zu diesem auszugehen, als im Falle eines Verwandten dieser Art sonst anzunehmen wäre, wurde die BF von diesem nämlich weit mehr an Unterstützung gegenüber der BF erbracht als dies an sich erwartet werden könnte. Daran vermag auch die zwischenzeitige - aufgeweichte - Wohnsituation in Bezug auf die BF und ihren Onkel sowie die Volljährigkeit der BF nichts zu ändern. Vielmehr ist von einem weiterhin bestehenden starken familiären Band zwischen der BF und ihrem Onkel auszugehen, was in der fortgeführten Unterstützung der BF sowie der Mithilfe dieser im Haushalt des Onkels und bei der Erziehung dessen Kinder zum Ausdruck gelangt. Auch erweisen sich die Kontakte der BF zu ihren sonstigen Verwandten im Bundesgebiet als durchaus intensiv, was der von ihrem Cousin gezeigten Bereitschaft für die BF eine Haftungserklärung abgeben zu wollen, untermauert wird.
Wenn die BF bis dato zwar keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so sind ihr jedenfalls ihre Bemühungen im Hinblick auf den Erwerb der deutschen Sprache sowie - unter Beachtung der Situation von Asylwerbern am einheimischen Arbeitsmarkt - hinsichtlich des Erhalts einer diese zum zukünftigen Selbsterhalt befähigen könnenden Arbeitsplatzes, aber auch deren bisheriges untadeliges Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu Gute zu halten; weist dies nämlich auf einen auf nachhaltige Integration im Bundesgebiet ausgerichteten Willen hin.
Darüber hinaus, müssen aber sowohl die sich wegen des Zeitlaufes ergebenden Integrationsmomente sowie soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet aufgrund des Wissens der BF um die Unsicherheit ihres sich seit 21.11.2008 lediglich auf einen als letztlich unbegründeten Asylantrag stützenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, eine Relativierung erfahren. Jedoch kann die Dauer des Verfahrens der BF wiederum nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass diese Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt. (vgl. VwGH 19.1.2006, 2005/21/0297)
Sohin ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass die BF zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die BF gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschsprachkenntnissen, im gezeigten Willen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen sowie in der Kontaktpflege zu die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Personen, aber auch zu zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Familienmitgliedern manifestiert. Zudem kann angesichts der fortgeschrittenen Deutschsprachkenntnisse und der in Aussicht befindlichen Anstellung der BF davon ausgegangen werden, dass diese in Zukunft in der Lage sein wird, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen und sohin keine Belastung für das öffentliche Sozialsystem darstellen wird.
Dem BFA ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher überwiegend bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im konkret vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund der gegebenen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
So wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
3.2.4. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Das BFA wird sohin gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines bezughabenden Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG von Amts wegen - erneut - zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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