W113 2115775-1•BVwG W113 2115775-1
W113 2115775-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, INVEKOS,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Plausibilität, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, rechtliches<br/>Interesse, Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche
W113 2115775-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, BNr. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013
A)
beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120720363, wird eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826027, wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 22.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX, Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX, dessen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für 431,47 ha Almfutterfläche gestellt hat, die XXXXweide, BStNr. XXXX, dessen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für 7,17 ha Almfutterfläche gestellt hat, für die Alm XXXX, BStNr. XXXX, dessen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für 3,16 ha Almfutterfläche gestellt hat, die Alm XXXX, BStNr. XXXX, dessen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für 38,31 ha Almfutterfläche gestellt hat, als auch die XXXXalpe, BStNr. XXXX, dessen Almbewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für 93,64 ha Almfutterfläche gestellt hat.
2. Am 05.06.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXXalpe, BStNr. XXXX, eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2013 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 93,64 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 84,78 ha zugrunde zu legen sei.
3. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der XXXX, BStNr. XXXX, am 20.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 39,05 ha. Eine weitere Vor-Ort-Kontrolle der XXXXalpe, BStNr. XXXX am 20.08.2013 ergab für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 84,78 ha.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.573,39 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,26 ha und ermittelten Fläche von 3,11 für Alm XXXX, 7,17 ha als beantragt und ermittelt für Alm XXXX, 3,16 ha als beantragt und ermittelt für Alm XXXX und 0,74 ha als beantragt und 0,73 ha als ermittelt für Alm XXXX ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend Alm XXXX die Alpenkompression nicht durchgeführt werden konnte, da im Antragsjahr auf keine Alm aufgtrieben worden sei oder eine Alm berechnungsverhindernde Probleme aufweise. Die Alm könne als beihilfefähige Fläche nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27.01.2014 Beschwerde und beantragt:
1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie
2. die Abänderung des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und
3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
Laut telefonischer Auskunft der AMA sei die Alm XXXX im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Ein berechungsverhindernder Fehler habe dazu geführt, dass diese Alm im Bescheid nicht aufgelistet bzw. mitgerechnet worden sei.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.573.39 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,26 ha und einer ermittleten Fläche von 3,11 ha für Alm XXXX, 7,17 ha als beantragt und ermittelt für Alm XXXX, 3,16 ha als beantragt und ermittelt für Alm XXXX und 0,74 ha als beantragt und 0,73 ha als ermittelt für Alm
XXXX ausgegangen. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche geändert haben und wurden die Ausführungen des Bescheides vom 03.01.2014 betreffend die Alm XXXX wiedergegeben.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 05.11.2014 Beschwerde und beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt.
Im Bescheid werde die anteilige Futterfläche der Alm XXXX nicht berücksichtigt. Der Grund liege darin, dass dür diese Alm für das Antragsjahr 2013 betreffend Alm-/Weidemeldung ein Plausibilitätsfehler auftrete. Dieser Fehler betreffe das Tier mit der Ohrenmarke AT XXXX und werde gemeinsam vom Tierhalter und Almobmann behoben werden.
8. Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA vom 14.10.2015 teilte diese mit:
"Im zuletzt ergangenen Abänderungsbescheid der AMA wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung des Abänderungsbescheides eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da der Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides tritt, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid und müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG. [...]
Der Landwirt führt in seinem Beschwerdeschreiben einen Fehler betreffend die Alm-/Weidemeldung an. Dieser Fehler wurde gemeinsam mit dem Tierhalter und dem Almobmann behoben und von der Ama durchgeführt.
Der aktuelle Berechnungsstand wird im AMA-Bescheidentwurf vom 26.03.2015 dargestellt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 22.04.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP, für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf folgende gegenständliche Almen : XXXX, BStNr. XXXX, XXXXweide, BStNr. 950697, XXXX, BStNr. XXXX, XXXX, BStNr. XXXX und XXXXalpe, BStNr. XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.573,39 gewährt. Die Alm XXXX fand für die EBP des Antragsjahres 2013 keine Berücksichtigung.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 wurde erneut über die EBP für das Antragsjahr 2013 abgesprochen, wobei eine Änderung der Zahlungsansprüche maßgeblich war. Die Vor-Ort-Kontrollen auf den gegenständlichen Almen führte zu keiner Änderung der Beihilfenhöhe und die Höhe der Beihilfe entsprach jener des vorangegangenen Bescheides.
Nunmehr liegen keine Hinderungsgründe für die vollständige Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Basis des vom Beschwerdeführer beantragten Mehrfachantrag-Flächen vor.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Bezug habenden Stellungnahmen der AMA. Dass der vollständigen Gewährung der Prämie unter Einbeziehung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX nichts mehr entgegen steht, ergibt sich insbesondere aus dem von der AMA vorgelegten Bescheidentwurf vom 26.03.2015.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 lautet:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA ist davon auszugehen, dass der vollständigen Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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