BVwG L516 1429803-1

L516 1429803-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2015

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Regest

familiäre Interessen, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L516 1429803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1429803.1.00

Spruch

L516 1429803-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2012 den gegenständlich verfahrensrelevanten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.09.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 11.10.2012 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

4. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.06.2013.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 20.03.2014 Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs und einer Lernwerkstatt in Vorlage.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2014 und 09.02.2015 zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben, und das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 24.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

8.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung Bestätigungen über die Mitwirkung an österreichischen Literatur- und Theaterprojekten sowie Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsangehöriger zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft.

9. Für den Beschwerdeführer wurden mit Schriftsätzen vom 27.04.2015, 29.05.2015, 22.06.2015, 29.06.2015, 03.08.2015 und 22.10.2015 Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration: Bestätigung über die Anmeldung zu Deutschkursen sowie für die ÖSD Prüfungsvorbereitung (OZ 23, 31), Antrag auf Saisonbewilligung (OZ 25), Dienstzettel für ein Dienstverhältnis (OZ 29), Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 (OZ 30), ÖSD Zertifikat A2 (OZ 33).

10. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 22.10.2015 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Bekanntgabe allfälliger Änderungen hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung und seines Privat- und Familienlebens (§ 45 Abs 3 AVG).

11. Der Beschwerdeführer zog am 05.11.2015 mit in deutscher Sprache abgefasstem Schriftsatz vom selben Tag die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Gleichzeitig brachte er mehrere aktuelle Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage: Dienstzeugnis, Empfehlungsschreiben der Arbeitgeberin, Unterstützungsschreiben zur Bescheinigung seines sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Engagements.

12. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom heutigen Tag das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und gesund. Er wurde in XXXX geboren, da sein Vater dort zum damaligen Zeitpunkt gearbeitet hatte, und nach dem Tod seiner Mutter kehrte der Vater mit dem Beschwerdeführer 1999 wieder nach Pakistan zurück, wo der Beschwerdeführer in dem im Distrikt Swat der Provinz Khyber Pakhtunkhwa gelegenen Dorf XXXX aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat in seinem Heimatort neun Jahre die Schule besucht und temporär beruflich als Fahrer gearbeitet. Er reiste im Frühjahr 2012 aus Pakistan aus und im September 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen und legal als Asylwerber aufhält. Die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan, mit welcher der Beschwerdeführer noch in telefonischem Kontakt steht. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2015 beruflich in einer inklusiven Schule für Kinder von sechs bis zehn Jahren und für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf als Hausarbeiter tätig. Er verfügt aktuell über einen Dienstvertrag seiner gegenwärtigen Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer erweist sich als sehr interessiert, engagiert und fleißig, ist verlässlich, pünktlich und gewissenhaft. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und angesichts seines bisherigen Verhaltens ist auch davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen - deutschsprachigen und überwiegend österreichischen - Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich bei verschiedenen österreichischen Kunst- und Kulturprojekten, beispielsweise am Burgtheater. Zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vorbildhafte Integration.

1.3. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau A2 positiv absolviert.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Bestätigungen über die Mitwirkung an österreichischen Literatur- und Theaterprojekten (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift)

Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsangehöriger zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift)

Bestätigung über die Anmeldung zu Deutschkursen sowie für die ÖSD Prüfungsvorbereitung (OZ 23, 31)

Antrag auf Saisonbewilligung (OZ 25)

Dienstzettel für ein Dienstverhältnis (OZ 29)

Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 (OZ 30) und A2 (OZ 33)

Dienstzettel der aktuellen Arbeitgeberin (OZ 34)

Empfehlungsschreiben der aktuellen Arbeitgeberin (OZ 34)

Verschiedene Schreiben zahlreicher Privatpersonen zur Bescheinigung des sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Engagements des Beschwerdeführers in Österreichs (OZ 34)

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.

2.4. Die Feststellungen zur gegenwärtigen und zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit, zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinem diesbezüglichen Engagement sowie zu seiner gesellschaftlichen und sozialen Integration ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Einklang mit den von ihm vorgelegten Dokumenten und Bescheinigungen (insb oben II.2.1.; OZ 34). Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bescheinigt diesem dabei ein vorbildliches und bemerkenswertes Verhalten (OZ 34). Dass der Beschwerdeführer aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

2.5. Die Feststellungen zur absolvierten Sprachprüfung (oben II.1.3.) beruhen auf dem vorgelegten Diplom.

2.6. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) beruht auf der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich zum Tag der gegenständlichen Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides

Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides und Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

3.4. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.5. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.7. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.8. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.9. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.10. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.11. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.12. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.13. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.14. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.15. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.16. Zum gegenständlichen Verfahren

3.16.1. Von der belangten Behörde wurde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.16.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.16.3. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit September 2012 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2015 beruflich in einer inklusiven Schule für Kinder von sechs bis zehn Jahren und für Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf als Hausarbeiter tätig. Er verfügt aktuell über einen Dienstvertrag seiner gegenwärtigen Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer erweist sich als sehr interessiert, engagiert und fleißig, ist verlässlich, pünktlich und gewissenhaft. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig und angesichts seines bisherigen Verhaltens ist auch davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft ist. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich seinen - deutschsprachigen und überwiegend österreichischen - Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich bei verschiedenen österreichischen Kunst- und Kulturprojekten, beispielsweise am Burgtheater. Zahlreiche Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vorbildhafte Integration. Demgegenüber hat er zu seinen Angehörigen in Pakistan seit seiner Einreise hingegen lediglich gelegentlich telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau A2 positiv absolviert. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. Wie sich diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3.16.4. Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

3.17. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Revision

3.18. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.10. -

3.14. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.19. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.20. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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