BVwG L504 2015233-1

L504 2015233-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2015

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Regest

Berechnung, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L504 2015233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2015233.1.01

Spruch

L504 2015233-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RAe Vavrovsky Heine Marth, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.10.2014, GZ: 17-2014-BE-Ver10-00020, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Haftungsbrief vom 18.06.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK)

XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der GmbH auf Grund ausständiger Beiträge für den Beitragszeitraum November 2012 aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung beizubringen, bzw. die gesamten Geschäftsunterlagen vorzulegen, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Ersucht wurde um Begleichung des Rückstandes bis spätestens 04.07.2014, bzw. alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.

2. Mittels Mail übermittelte die bP Kontoauszüge vom 10.12.2012, 13.12.2012, 17.12.2012, 18.12.2012 und 19.12.2012, welche eine Eingangszahlung und verschiedene Ausgangszahlung aufweisen, sowie ein Schreiben ihres Anwaltes, in welchem zunächst die Verwaltungsgerichtshofjudikatur zur Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG wieder- gegeben wird. Bezugnehmend auf die seitens des Masseverwalters übermittelten Kontoauszüge für Dezember 2012 wird auf die Bezahlung diverser Rechnungen etc. hingewiesen und eingestanden, "dass der Rückstand der XXXX aus dem Beitragskonto Nr. 6374993 für den Zeitraum November 2012 daher allenfalls anteilig abgetragen werden hätte können".

3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.10.2014 hat die SGKK die bP gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 2012 samt Nebengebühren in Höhe von EUR 2.292,32 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 25.04.2014 in Höhe von 7,88 % p.a. binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründend führte die SGKK aus, dass die im Rückstandsausweis vom 30.10.2014 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren von der Primärschuldnerin nicht hätten eingebracht werden können. Die bP sei als Geschäftsführer zur Vertretung der XXXX berufen. Seitens der SGKK sei sie mit Schreiben vom 18.06.2014 aufgefordert worden, die Gründe darzulegen, welche sie ohne ihr Verschulden daran gehindert habe, die ihr obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Dieses Schreiben sei von der bP am 23.06.2014 persönlich übernommen worden. Die bP habe in ihrem Antwortschreiben vom 25.06.2014 weder Gründe noch Beweisanbote vorgebracht, welche ihr Verschulden an der Ungleichbehandlung der Sozialversicherung gegenüber anderen Gläubigern ausschließe. Vielmehr sei durch die Darlegung der Kontoaktivitäten der Vorwurf der Ungleichbehandlung bestätigt, indem die Sozialversicherung gegenüber der Befriedigung der anderen Gläubiger unberücksichtigt geblieben sei.

Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z 4, 83, 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5, 59 ASVG.

Dem Bescheid angeschlossen wurde ein Rückstandausweis vom 30.10.2014.

4. Mit bei der SGKK am 25.11.2014 eingelangten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter der bP fristgerecht Beschwerde, gibt in einem seine Vollmacht bekannt und bestreitet sodann die Haftung der bP. Unstrittig sei die Geschäftsführertätigkeit der bP bei der L GmbH. Unstrittig sei auch, dass mit Beschluss des LG Salzburg als Insolvenzgericht vom 20.12.2012 über das Vermögen der L GmbH zu XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden sei und mit insolvenzrechtlichem Beschluss vom 01.07.2013 mangels Vermögen gem. § 123a IO rechtskräftig aufgehoben worden sei. Unbestritten sei weiters der Rückstand auf dem Beitragskonto 6374993 in Höhe von €

10. 809,05, welcher am 30.11.2012 zur Zahlung fällig gewesen wäre.

Bestritten werde allerdings, dass die bP daran ein Verschulden treffe, welches nach dem Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 für das Bestehen einer Haftung erforderlich sei.

Weiters wurde wörtlich ausgeführt: "Im Zeitpunkt der Fälligkeit der nicht entrichteten Beitragsschulden (30.11.2012) belief sich der Stand des Geschäftskontos der späteren Schuldnerin L GmbH auf minus € 8.874,24. Die Gesellschaft als primäre Beitragsschuldnerin verfügte daher zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, ihrer Beitragsschuld gegenüber der belangten Behörde nachzukommen. Neben der belangten Behörde schuldete die vormalige Gesellschaft anderen Gläubigern Beträge in der Größenordnung von mehr als € 140.000 wie sich aus der vom später bestellten Masseverwalter im Konkursverfahren mit Eingabe vom 02.01.2013 vorgelegten Gläubigerliste (Stand 28.12.2012) ergibt.

Beweis:

Kontoauszüge v. 24.11.2014, 26.11.2012, 10.12.2012 und Gläubigerliste per 28.12.2012.

Da im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld (30.11.2012) die vormalige Gesellschaft als Beitragsschuldnerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen und aufgrund des am Geschäftskonto vorherrschenden Debetsaldos nicht einmal eine anteilige Befriedigung der Gläubiger möglich war, errechnete sich im Fälligkeitszeitpunkt für die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung eine Quote von 0.0%. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der Beitragsschuldnerin die belangte Behörde nicht schlechter behandelt hat als die übrigen Gläubiger der Gesellschaft. Ihn trifft daher kein Verschulden daran, dass die Gesellschaft die Beitragsschuld an die belangte Behörde nicht entrichtet hat und diese Beitragsschuld von der belangten Behörde anschließend als zumindest teilweise uneinbringlich behandelt werden musste.

In Ermangelung eines Verschuldens des Beschwerdeführers ist der von der belangten Behörde angezogene Haftungstatbestand des § 67 Abs. 10 ASVG nicht erfüllt. Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hätte nicht ergehen dürfen."

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Am 09.12.2014 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Verwaltungsakte vor. Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wird zunächst richtig gestellt, dass der Beitrag vom 11/2012 von der bP als selbstabrechnender Betrieb selbstständig an die SGKK gemeldet worden sei und nicht, wie von der bP behauptet, im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben.

Die Beilagen der Bescheidbeschwerde würden nicht die gesamten Kontoauszüge, welche vom Beschwerdeführer als Antwort auf den Haftungsbrief übermittelt wurden, beinhalten. Auf Grund dieser Tatsache, sowie dem Schreiben des Rechtsanwaltes (Beilage II), könne von einem Vorliegen der Ungleichbehandlung und Wissen darüber ausgegangen werden.

Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Erkenntnis vom 25.02.2015, Zl. L504 2015233-1/2E, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Inhaltes der von der SGKK vorgelegten Akte die Beschwerde gem. §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

7. Einer von der bP dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040-7, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte darin zwar, dass die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG dem Grunde nach zu Recht bejaht wurde, es seien aber notwendige Ermittlungen zum streitigen Umfang der Haftung unterblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Siehe I. des hsg. Beschlusses.

Notwendige Ermittlungen zum Umfang der Haftung wurden nicht getätigt, weshalb zu diesem Punkt der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstreitig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückverweisung

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040-7 ausführt, ist gegenständlich der Umfang der Haftung der bP nach § 67 Abs 10 ASVG streitig und steht diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.

2.1. Die bP macht - zum Umfang der Haftung - geltend, es sei zu Unrecht von der Haftung für den gesamten Beitragsrückstand ausgegangen worden, obwohl keine ausreichenden liquiden Mittel zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten vorhanden gewesen seien. Bei Gleichbehandlung hätte sich eine anteilsmäßige Befriedigung der Beitragsschulden (nach der angestellten Berechnung im Ausmaß von 59,94 % bzw. € 1.374,02) ergeben. Der Umfang der Haftung sei daher beschränkt, im Übrigen seien weitere Feststellungen geboten, um den Haftungsbetrag ermitteln zu können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren (vgl. VwGH 17. November 2004, 2002/08/0212, vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213 und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227) ist die bP bzw. der Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die der Behörde - nach allfalliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß die bP eine Haftung trifft.

Vorliegend erstattete die bP nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren nicht bloß ein ganz allgemeines sondern ein durchaus konkretes sachbezogenes nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliches Vorbringen, machte er doch nähere Angaben zu den offenen Beitragsschulden, zu den Gesamtverbindlichkeiten und zu den darauf geleisteten Zahlungen, und legte dazu auch einige Beweisurkunden (Kontoauszüge, Gläubigerliste) vor. In Anbetracht dessen wäre die bP im Verfahren zunächst zu einer weiteren Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern gewesen, um nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens konkret beurteilen zu können, in welchem Umfang sie eine Haftung trifft.

Was den Inhalt der gebotenen Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung betrifft, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227, mit den darin dargelegten Grundsätze für die Ermittlung des Haftungsumfangs:

Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitrags schulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vgl. das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).

Die Pflicht zur Vornahme weiterer Ermittlungen ist auch nicht deshalb hinfällig, weil die Behörde bP bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2014 zu einem Vorbringen der gegen seine Haftung sprechenden Tatsachen sowie zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung bzw. der Geschäftsunterlagen aufgefordert hat. Eine solche - am Beginn eines Verfahrens stehende, einer ersten Informationsaufnahme vorrangig zum Grund der Haftung dienende - Aufforderung ist keinesfalls ausreichend, um der aufgezeigten Ermittlungspflicht zu genügen (vgl. die den hg. Erkenntnissen vom 20. April 1993, 92/08/0250, vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, und vom 21. September 1999, 99/08/0065, zugrunde liegenden Sachverhalte).

Zum Umfang der Haftung steht somit der Sachverhalt nicht fest und sind diesbezüglich Ermittlungen erforderlich.

3. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.1. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in dieser Angelegenheit auf Grund der von der SGKK übermittelten Aktenlage. Wie bereits ausgeführt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine hinreichenden Ermittlungen zum Umfang der Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG getätigt wurden und sind solche noch durchzuführen und auf Grundlage dieser zu entscheiden.

Es handelt sich hier um eine gravierende Ermittlungslücke und hat die SGKK dazu nur ansatzweise ermittelt. Bei der Vorschreibung bzw. Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des ASVG handelt es sich um eine Kernaufgabe der Gebietskrankenkasse, für die sie - im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht - auch über EDV-unterstützte Sammlung notwendiger Zahlen- und Datensätze einschließlich spezifischer Applikationen zur Feststellung der Höhe der Vorschreibung bzw. Forderung verfügt. Es kann somit auch nicht festgestellt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rascher als durch die SGKK durchgeführt oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Anzumerken ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berechnung sich in nachvollziehbarer Weise aus dem Bescheid zu ergeben hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

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