BVwG W215 1412968-4

W215 1412968-4Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015

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Regest

aufschiebende Wirkung

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BVwG W215 1412968-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1412968.4.00

Spruch

W215 1412968-4/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821022301-14046558, beschlossen:

A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am 22.04.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl 09 04.783-BAL, abgewiesen wurde. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 06.03.2012, Zahl, D11 412968-1/2010/9E, gemäß

§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

I.2. Mit (an den Asylgerichtshof gerichteten) Schriftsatz vom 18.07.2012 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Vertreter des Beschwerdeführers wurde mit Mail vom 25.07.2012 zum einen auf die Unzuständigkeit des Asylgerichtshofes bzw. prinzipielle Zuständigkeit des Bundesasylamtes hingewiesen und zum anderen, dass der Antrag zum anderen persönlich durch den Beschwerdeführer eingebracht werden müsse. Mit (dennoch schriftlich durch den Vertreter eingebrachtem) Schriftsatz vom 26.07.2012 stellte der Beschwerdeführer schließlich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Vertreter (erneut) in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz persönlich durch den Beschwerdeführer einzubringen sei. Am 08.08.2012 erschien der Beschwerdeführer persönlich bei der Erstaufnahmestelle West. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.1976, Zahl 12 10.223 - EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 19.10.2012, Zahl

D11 412968-2/2012/2E gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung von Asyl" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung internationalen Schutzes" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

I.3. Der Beschwerdeführer brachte am 23.01.2014 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821022301-14046558, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde in Spruchpunkt IV. des Bescheides gemäß "§ 18 Abs. 1 Z 4 und Z 6" (Anmerkung: gemeint wohl BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2015, Zahl 821022301-14046558, zugestellt am 14.06.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 26.06.2015 eingebrachte Beschwerde.

I.2. Die Beschwerdevorlage vom 10.07.2015 langte am 13.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Noch am selben Tag wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail davon in Kenntnis gesetzt.

Am 05.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht neue Urkunden und Unterlagen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Am 05.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht neue Urkunden und Unterlagen ein, welche die persönliche Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Beschwerdeführer unerlässlich machen. Deshalb wird für 20.11.2015 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und es war gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, der Beschwerde doch noch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt langten am 05.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht neue Urkunden und Unterlage ein, welche die persönliche Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung unerlässlich machen. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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