BVwG W209 2111115-1

W209 2111115-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Befristung, Dienstverhältnis, Korridorpension

Texto completo

BVwG W209 2111115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2111115.1.00

Spruch

W209 2111115-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Babenbergring 9b, 2700 Wr. Neustadt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 20.03.2015 betreffend Abweisung des Antrages vom 01.03.2015 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer ab 01.03.2015 das Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, längstens für die Dauer eine Jahres, zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.03.2015 wies das Arbeitsmarktservice Mödling (in weiterer Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.03.2015 gemäß § 22 AIVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit 01.03.2015 die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllt habe und sein Dienstverhältnis mit der XXXX GmbH einvernehmlich aufgelöst worden sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15.04.2015 rechtzeitig Beschwerde und begründete diese (zusammengefasst) damit, dass sein Arbeitsvertrag mit der XXXX GmbH vom 05.12.2007 befristet gewesen sei, und zwar vom 01.03.2008 bis 28.02.2015. Es sei vereinbart worden, dass er vom 01.09.2012 bis 28.02.2015 eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen werde. Im Zuge des Antritts der Altersteilzeit habe er am 29.08.2012 mit seinem Arbeitgeber noch einmal vereinbart, dass dieser mit der einvernehmlichen Lösung seines seit 01.03.2008 bestehenden Dienstverhältnisses zum 28.02.2015 einverstanden sei. Dabei handle es sich um keine wie immer geartete Lösung seines Arbeitsvertrages, welche die ursprünglich vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages verkürze. Sein Arbeitsverhältnis habe daher durch Fristablauf am 28.02.2015 geendet. Da er davor kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber gehabt habe, sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 AIVG begründet.

Sollte die Prüfung ergeben, dass sein letztes Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei, wäre die einvernehmliche Lösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo er darauf vertrauen habe können, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein würden. Wie bereits ausgeführt, sei bereits im befristeten Arbeitsvertrag vom 05.12.2007 die Vereinbarung getroffen worden, dass das Dienstverhältnis am 28.02.2015 ende und von 01.09.2012 bis 28.02.2015 die Altersteilzeitregelung in Anspruch genommen werde. Da das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag vom 05.12.2007 von vornherein mit 28.02.2015 befristet gewesen sei, ergebe sich durch den Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung, in der die "einvernehmliche Lösung" erwähnt werde, keine nachteilige Auswirkung auf die Arbeitslosenversicherung. Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses werde durch den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung nicht berührt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre daher auch gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a AIVG begründet.

Die einvernehmliche Lösung wäre nachweislich auch unter Umständen erfolgt, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätten. Es wäre ihm nämlich nicht zumutbar gewesen, seinen Dienstgeber im Jahr 2012 zu klagen, dass dieser sich nicht an die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses mit 28.02.2015 halten, sondern ihn darüber hinaus weiterbeschäftigen müsse. Auch wäre eine derartige Klage völlig aussichtslos gewesen. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses laut Arbeitsvertrag vom 05.12.2007 mit 28.2.2015 sei eindeutig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre daher auch gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit. b AIVG begründet.

3. Mit Bescheid vom 25.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie (zusammengefasst) aus, dass Arbeitsverträge in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein Arbeitsvertrag mit Zeitbestimmung vereinbart worden. Eine zeitliche Befristung könne entweder kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis geknüpft werden, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststehe. Die getroffene Vereinbarung habe einerseits eine Befristung bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Korridorpension beinhaltet, wobei aber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht festgestanden habe, ob es die Korridorpension bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gebe. Andererseits sei vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 28.02.2015 beendet werden dürfe. Daraus folge, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern es nach dem 28.02.2015 liege, im Falle des Nichtbestehens der Möglichkeit einer Korridorpension unbestimmt sei. Somit liege weder eine kalendermäßige Fixierung noch ein fixes bestimmtes Ereignis vor, an welches die Befristung geknüpft werden könne. Arbeitsverträge, die auflösend bedingt abgeschlossen würden, seien als unbefristet zu klassifizieren. Die belangte Behörde gehe daher im vorliegenden Fall davon aus, dass der Arbeitsvertrag mit der XXXX GmbH vom 05.12.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Inhalt habe. Dieses Dienstverhältnis sei sodann einvernehmlich mit 28.02.2015 beendet worden. Wie dem Schreiben der XXXX GmbH vom 29.08.2012 zu entnehmen sei, sei die Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses ab dem 27.02.2015 mit Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt, weswegen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 AlVG ausgeschlossen sei.

4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 07.07.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er seinem Standpunkt noch einmal ausführlich darlegte und klarstellte, dass es sein und der Wille der XXXX GmbH gewesen sei, dass das Arbeitsverhältnis so lange dauern sollte, dass er im Anschluss daran lückenlos einen Anspruch auf Korridorpension habe. Aufgrund der im Jahr 2007 gültigen Rechtslage habe sich daher der 28.02.2015 als Ende des Arbeitsverhältnisses ergeben. Um andererseits aber auch für eine mögliche gesetzliche Erhöhung des Antrittsalters vorzusorgen, sei zudem der Passus "bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Korridorpension" in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. So sei es zur Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wird ab 01.03.2008 befristet bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Korridorpension, jedoch nicht vor dem 28.02.2015, abgeschlossen" gekommen. Auch wenn das Antrittsalter erhöht worden wäre, wäre das Ende des Arbeitsvertrages dann durch das gesetzlich festgelegte höhere Antrittsalter eindeutig festgestanden. Dass bestimmte Ereignis, woran das Ende des Arbeitsvertrages geknüpft habe, sei der frühestmögliche Zeitpunkt der Korridorpension gewesen. Andererseits sei das frühestmögliche Ende des Arbeitsverhältnisses mit 28.02.2015 festgelegt worden. Der Weiterbestand der Korridorpension sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht infrage gestanden.

5. Am 23.07.2005 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war vom 01.09.1981 bis 29.02.2008 bei der XXXX AG in XXXX unbefristet beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst.

Am 05.12.2007 schloss er mit der XXXX GmbH in XXXX einen Arbeitsvertrag, in dessen Punkt 1 (Beginn, Dauer und Entgelt) in Abs. 1 geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.03.2008 befristet bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Korridorpension, jedoch nicht vor dem 28.02.2015, begründet wird und seitens der XXXX GmbH keine Kündigung vor dem genannten Zeitpunkt erfolgt. Abs. 6 sieht vor, dass der Arbeitnehmer von 01.09.2012 bis 28.02.2015 eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt, sofern zu diesem Zeitpunkt eine derartige Regelung besteht. Abs. 7 sieht vor, dass der Arbeitnehmer die Altersteilzeitregelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt, wenn durch gesetzliche Änderungen eine Altersteilzeitregelung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Dabei wird dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum die Differenz auf die Höchstbeitragsgrundlage gezahlt. Punkt 5 Abs. 4 sieht vor, dass eine Abänderung oder Ergänzung des Vertrages der Schriftform bedarf, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

Am 29.08.2012 teilte die XXXX GmbH dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass sie sich mit einer Altersteilzeitregelung in der Weise einverstanden erklärt, dass die Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2015 auf 40 % der bisher gültigen Normalarbeitszeit reduziert wird. Darüber hinaus erklärte sie sich mit der einvernehmlichen Lösung des seit 01.03.2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Korridorpension, jedoch nicht vor 28.02.2015, einverstanden. Eine Zweitschrift der Mitteilung wurde vom Beschwerdeführer zum Zeichen seines Einverständnisses unterfertigt an die Arbeitgeberin retourniert.

Am 16.02.2015 stellte der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Am 28.02.2015 meldete die XXXX GmbH den Beschwerdeführer von der Sozialversicherung ab. Als Grund war "Pensionierung" angeführt.

Zum Stichtag 01.03.2015 erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres ("Korridorpension"). Er hat die Korridorpension aber bis dato nicht angetreten.

Seit 09.03.2015 ist der Beschwerdeführer geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt.

Zum Stichtag 01.06.2016 erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bis dato seinen Anspruch auf Korridorpension nicht geltend gemacht hat, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 04.11.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet:

§ 22 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. bis 4. ...

5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde.

(2) bis (3) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin am 05.12.2007 geschlossene Dienstvertrag sieht vor, dass das Dienstverhältnis ab 01.03.2008 befristet bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Korridorpension, jedoch nicht vor dem 28.02.2015, begründet wird und seitens des Dienstgebers keine Kündigung vor dem genannten Zeitpunkt erfolgt.

Die Korridorpension wurde mit BGBl I Nr. 142/2004 (kundgemacht am 15.12.2004) eingeführt und trat mit 01.01.2005 in Kraft. Mit der Korridorpension wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nach dem APG oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits vor dem Regelpensionsalter mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Die erforderlichen Versicherungsmonate steigen bis 2017 auf 480 an (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11. Lfg (Jänner 2015) Rz 484).

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension besteht gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 AlVG kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die letzte Beschäftigung durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und vor dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Mit der Einschränkung hinsichtlich befristeter Dienstverhältnisse sollen laut den EB Gestaltungsmöglichkeiten zu Lasten der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden. Daher steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension dem Bezug von Arbeitslosengeld dann entgegen, wenn das befristete Dienstverhältnis in zeitlicher Nähe zur Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zustande gekommen ist (Krapf/Keul, a.a.O. Rz 486).

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 AlVG steht dem Bezug von Arbeitslosengeld weiters entgegen, wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, es sei denn die Auflösung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder wenn sie nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten.

Gegenständlich ist unstrittig, dass am 01.03.2008 kein Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber zustande gekommen ist. Strittig ist jedoch, ob das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die Beendigung des Dienstverhältnisses vom frühestmöglichen Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abhängig gemacht. Ausgehend von der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage sollte das Dienstverhältnis somit am 28.02.2015 enden. Nur für den Fall, dass das Antrittsalter für die Korridorpension erhöht werden sollte, wurde ein entsprechend späterer Zeitpunkt vereinbart.

Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht beginnen oder enden soll, kommen wird; er ist insofern "gewiss" ("dies certus an"). Das "Wann" kann hingegen gewiss oder ungewiss sein ("certus" oder "incertus quando"). Die Befristung kann somit kalendermäßig erfolgen, es genügt aber auch, wenn der Zeitpunkt der Endigung des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmbar und vorhersehbar ist. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis weiß der Arbeitnehmer von vornherein, dass er sich nicht auf einen dauerhaften Bestand des Arbeitsverhältnisses einrichten kann, sondern sich rechtzeitig um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss. Gleiches gilt mit umgekehrten Vorzeichen für den Arbeitgeber. Bei einem resolutiv (auflösend) bedingten Arbeitsverhältnis nehmen die Parteien hingegen in Kauf, dass das Arbeitsverhältnis bei Nichteintritt der Beendigung weiterbesteht. Das Arbeitsverhältnis kann daher durchaus dauerhaften Charakter annehmen; bei Vertragsabschluss lassen sich darüber aber noch keine Prognosen erstellen. Ist nicht nur das "Ob" der Beendigung, sondern auch das "Wann" der Beendigung ungewiss, fehlt dem Arbeitnehmer im besonderen Maße eine hinreichend sichere Erwartungsgrundlage für Dispositionen (Schrammel, ZAS 1984, 221).

Der Ansicht der belangten Behörden, es handle sich im gegenständlichen Fall um ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder der Zeitpunkt festgestanden habe noch sicher gewesen sei, ob es die Korridorpension bis dahin überhaupt noch gebe, kann nicht gefolgt werden. Die Regelungen betreffend die Korridorpension wurden unbefristet beschlossen und sehen sogar Übergangsregelungen bis 2017 vor. Somit bestand bei der Befristungsabrede am 05.12.2007 eine hinreichend sichere Erwartungsgrundlage hinsichtlich des Eintretens des Ereignisses. Lediglich das "Wann" war insofern ungewiss, als die Möglichkeit bestand, dass der Gesetzgeber das Antrittsalter für die Korridorpension erhöht, wie er es in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - bereits getan hatte.

Da der Eintritt des Ereignisses, das zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen sollte, somit gewiss war (und auch wie erwartet erfolgte), liegt ein befristetes und kein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vor. Inwieweit resolutiv bedingte Arbeitsverhältnisse noch als befristete Arbeitsverhältnisse angesehen werden können (siehe dazu ebenfalls Schrammel a.a.O.), kann daher an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

Mit Schreiben vom29.08.2012 erklärte die Arbeitgeberin sich anlässlich der Konkretisierung der bereits im Arbeitsvertag vom 05.12.2007 vereinbarten Altersteilzeitregelung "mit der einvernehmlichen Lösung" des seit 01.03.2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Korridorpension, jedoch nicht vor 28.02.2015, einverstanden. Der Beschwerdeführer stimmte durch Unterfertigung des Schreibens zu. Dass dadurch das ursprünglich befristete Dienstverhältnis (schriftlich) in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt wurde, wie die belangte Behörde begründet, ist nach dem klar erkennbaren Willen der Vertragsparteien, das Arbeitsverhältnis weiterhin nur so lange aufrecht zu erhalten, bis der Beschwerdeführer im Anschluss daran lückenlos einen Anspruch auf Korridorpension geltend machen kann, nicht anzunehmen.

Den Feststellungen zufolge bestand vor dem befristeten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber ( XXXX AG). Sollte der Arbeitgeberwechsel in der Absicht erfolgt sein, dem Beschwerdeführer trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension einen Arbeitslosengeldanspruch zu ermöglichen, würde der vom Gesetzgeber gewünschte Ausschluss von Gestaltungsmöglichkeiten zu Lasten der Arbeitslosenversicherung im vorliegenden Fall somit daran scheitern, dass der (klare) Wortlaut des § 22 Abs. 1 Z 5 AlVG nur darauf abstellt, dass vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Der Wechsel zu einem anderen rechtlich selbständigen Konzernunternehmen (§ 115 GmbHG; § 1 UGB), wie im vorliegenden Fall, ist davon jedenfalls nicht erfasst.

Feststeht auch, dass der Beschwerdeführer bislang seinen Anspruch auf Korridorpension nicht geltend gemacht hat.

Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlVG besteht der Leistungsanspruch für den Zeitraum von einem Jahr, längstens jedoch bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erst zum Stichtag 01.06.2016 erfüllt, ist der Leistungsanspruch mit einem Jahr ab Geltendmachung am 01.03.2015 zu befristen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer ab Geltendmachung des Anspruches das Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß, längstens für die Dauer eine Jahres, zuzuerkennen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen aber nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob das der Antragstellung vorangegangene Dienstverhältnis befristet oder unbefristet war. Dies stellt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil dazu eine ständige Rechtsprechung des OGH existiert, welcher die gegenständliche Entscheidung folgt (z.B. OGH 17. 12. 1957, Arb 6186; OGH 23. 2. 1971, Soz III B, 184; OGH 8. 3. 1977, Arb 9563; s. dazu auch Schrammel a.a.O. FN 9; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1159c ABGB Rz 10). Insoweit zu § 22 Abs. 1 Z 5 AlVG noch keine Rechtsprechung des VwGH existiert, ist darauf hinzuweisen, dass der klare Wortlaut der Bestimmung keinen Raum für eine anderweitige Interpretation offen lässt und daher die Rechtslage iSd Beschlusses des VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, hinreichend klar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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