BVwG W208 2115681-1

W208 2115681-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015

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Regest

ärztliche Bestätigung, ärztliche Untersuchung, Einrechnung,<br/>Erkrankung, Ermittlungspflicht, Gesundheitsschädigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Vorlagefrist, Zivildienst -<br/>Gesamtdauer

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BVwG W208 2115681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2115681.1.00

Spruch

W208 2115681-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 01.09.2015, Zl. 278549/26/ZD/0915, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tauglichkeit des am XXXX geborenen Beschwerdeführers (BF) wurde bereits am 06.06.2003, die Zivildienstpflicht mit 03.05.2004 festgestellt. Mit Bescheid vom 09.03.2005 wurde dem BF aufgrund seines Studiums der Molekularbiologie der Zivildienst bis 30.06.2009 aufgeschoben.

Nunmehr sollte der BF seinen Zivildienst, der gem.

Zuweisungsbescheid vom 06.03.2015, vom 01.07.2015 bis 31.03.2016 vorgesehen war, bei der Einrichtung XXXX versehen und hat diesen am 01.07.2015 auch angetreten.

Er hätte dort Hilfsdienste beim Krankenpflege- und Patiententransport, Hol- und Bringdienste, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, Küchen- und Bürodienste zu leisten.

2. Bereits am 06.07.2015 (E-Mail an die Personalabteilung der Einrichtung) kam zu Tage, dass der BF wegen einer Sprunggelenksverletzung nur bedingt einsatzfähig ist und wurde eine Versetzung ins Landeskrankenhaus (LKH) angeregt. Die Personalabteilung wandte sich daraufhin an die ZISA (14.07.2015), teilte mit, dass der BF für Patiententransporte aufgrund der von ihm bei der Bewerbung nicht bekannt gegebenen Sprunggelenksverletzung "untauglich" sei und ersuchte um Information hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise. Die ZISA übersandte daraufhin noch am selben Tag Formulare für die Versetzung und Überprüfung der Tauglichkeit.

3. Der BF brachte in der Folge am 24.07.2015 (datiert mit 23.07.2015) ein "Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit" bei der Personalabteilung der Einrichtung ein.

4. Am 27.07.2015 ersuchte die ZISA die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde um ein amtsärztliches Gutachten über die Eignung des BF zum Zivildienst, gem. §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 4

ZDG.

5. Am 07.08.2015 teilte die Einrichtung der ZISA per E-Mail mit, dass der BF am 23.07.2015 (vormittags) krankheitsbedingt außer Dienst gegangen sei. Eine ärztliche Krankmeldung habe er bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nicht vorgelegt. Diesbezüglich sei mit Hr. H. (ZISA) vereinbart worden, dass dem BF eine letzte Frist zur Vorlage der Krankmeldung bis 06.08.2015 gesetzt worden sei. Bis zum heutigen Tag sei keine Krankmeldung eingelangt.

Es werde die Entlassung des BF aus dem Zivildienst beantragt, eine Anzeige an das Ordnungsamt der Bezirksverwaltungsbehörde sei bereits erfolgt.

Dem E-Mail ist die Kopie eines am 04.08.2015 dem BF nachweislich zugestellten Schreibens (datiert 03.08.2015) der Personalabteilung beigelegt, in dem diesem mitgeteilt wird, dass die gesetzliche Frist von 7 Tagen zur Abgabe einer Krankmeldung mit 30.07.2015 abgelaufen sei und er aufgefordert werde, bis spätestens 06.08.2015 eine Krankenbestätigung vorzulegen, sonst habe er mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Einem weiteren beiliegenden E-Mail ist zu entnehmen, dass der BF bereits am 30.07.2015 mittels E-Mail unter Hinweis auf seine Pflichten aufgefordert worden ist, eine ärztliche Bestätigung bei der Einrichtung abzugeben.

6. Mit Schreiben vom 10.08.2015 (zugestellt am 12.08.2015) wurde dem BF mitgeteilt, dass die Einrichtung wegen seines unentschuldigten Fernbleibens seit 23.07.2015 und der Nichtvorlage einer Krankmeldung, um dessen Entlassung aus dem Zivildienst ersucht habe. Gem. § 16 ZDG könne ein Zivildienstpflichtiger vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen werden, wenn er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Er habe die Möglichkeit binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben und Beweismittel vorzulegen.

7. Am 12.08.2015 übermittelte der BF ein Stellungnahme an die ZISA, in der er angab, die Überschreitung der erlaubten Frist bezüglich der Krankmeldung erkläre sich damit, dass sein Hausarzt vom 27.08. [gemeint: 27.07.] bis 07.08. auf Urlaub gewesen sei und er trotz mehrfachem Versuch und einer Wartezeit von 1,5 Stunden bei Vertretungen, mit seiner Geduld am Ende gewesen sei. Er ersuche diese Ordnungswidrigkeit zu entschuldigen, seine persönlichen Anstrengungen und seine Situation (Depressive Störung seit 2013) zu berücksichtigen.

Er legte die Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 03.08.2015, seinen oa. Antrag um Überprüfung der Dienstfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seines Hausarztes (ausgestellt am 12.08.2015) vor, in der ihm eine Arbeitsunfähigkeit beginnend mit 09.08.2015 bescheinigt wird.

[Anmerkung BVwG: Im Akt befindet sich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbestätigung des Hausarztes (ausgestellt am 10.08.2015) die mit einem Einlaufstempel der Personalabteilung der Einrichtung 11.08.2015 und einem handschriftlichen Datum 10.08.2015 versehen ist und in der dem BF eine Arbeitsunfähigkeit beginnend mit 09.08.2015 bescheinigt wird.]

8. Am 26.08.2015, 08:30 Uhr wurde der BF zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen.

9. Mit Schreiben vom 28.08.2015 (zugestellt am 02.09.2015), teilte die ZISA dem BF mit, dass er gem. § 19a Abs. 2 ZDG als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelte, weil er durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei. Seit seinem letzten Arbeitstag (26.08.2015) sei er aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen und nicht mehr Zivildienstleistender. Die ZISA habe mit diesem Datum auch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse durchgeführt.

10. Mit einem weiteren Schreiben der ZISA (datiert mit 28.08.2015 und zugestellt am 31.08.2015) wurde der BF informiert, dass die Einrichtung mitgeteilt habe, dass er zwischen 23.07. und 08.08.2015 (17 Tage) dem Dienst ferngeblieben sei, ohne dass er dafür eine Bestätigung vorgelegt habe. Die ZISA beabsichtige diese Zeiten gem. § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG nicht in den Zivildienst einzurechnen. Er habe die Möglichkeit binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.09.2015 (zugestellt am 02.09.2015) stellte die ZISA unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG) fest, dass dem BF der Zeitraum vom 23.07.2015 bis 08.08.2015 (17 Tage) nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werde.

Nach nur eingeschränkter Wiedergabe des oa. Verfahrensganges führte die belangte Behörde an, dass aufgrund der Mitteilung der Einrichtung vom 27.08.2015 feststehe, dass der BF im angeführten Zeitraum, ohne dafür eine Bestätigung vorlegen oder Gründe angeben zu können, unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe. Der BF habe in seiner Stellungnahme vom 31.08.2015 bestätigt, dass er dem Dienst aufgrund einer Dienstunfähigkeit ferngeblieben sei und sich nicht fristgerecht krank gemeldet habe. Er könne für diesen Zeitraum keine Krankmeldung vorweisen.

Gem. § 15 Abs. 2 ZDG sei die Zeit, während der Zivildienstpflichtige aus Gründen die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet habe, keinen Zivildienst geleistet habe, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Gem. § 15 Abs. 3 ZDG habe die ZISA diese nicht einrechenbare Zeit festzustellen.

12. Mit Schreiben vom 30.09.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der nunmehr rechtsfreundliche BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Er beantragte, die ersatzlose Behebung des Bescheides. In der Begründung führte er im Wesentlichen das Folgende an:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichteinrechnung würden nicht vorliegen. Von einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Nichtleistung des Zivildienstes könne nicht ausgegangen werden. Er habe auch entgegen der Behauptung der Behörde aufgrund deren Aufforderung vom 28.08.2015 am 31.08.2015 eine Stellungnahme (E-Mail) abgegeben und den Sachverhalt dargelegt. Er lege als Beweise, den E-Mail-Verkehr, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die Ladung zur ärztlichen Untersuchung und sein Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 23.07.2015 vor.

13. Mit Schreiben vom 08.10.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10..2015), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsbescheid der ZISA vom 01.09.2015, Zl. 278549/26/ZD/0915.

Der BF ist seit 26.08.2015 (letzter Arbeitstag) aufgrund der Mitteilung der ZISA vom 28.08.2015 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Zivildienst entlassen. Der BF hat keine Feststellung dieses Umstandes gem. § 19a Abs. 2 ZDG bei der ZISA beantragt.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten, steht nicht fest, dass der BF vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zeitraum von 23.07.2015 bis 08.08.2015 keinen Zivildienst geleistet hat. Er war in diesem Zeitraum, möglicherweise aufgrund einer Gesundheitsschädigung nicht dienstfähig, allenfalls war er auch für den Zivildienst bei der zugewiesenen Einrichtung untauglich. Die ZISA hat dazu zwar Ermittlungen eingeleitet (Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens) jedoch keine Feststellungen getroffen.

Es steht nicht fest, ob der BF im Zeitraum von 23.07.2015 oder erst ab 25.07.2015 bis 08.08.2015 (15 oder 17 Tage) von der Dienststelle abwesend war. Die ZISA hat dazu keine zweckmäßigen Ermittlungen angestellt.

Der BF hat die Bestätigung seines Hausarztes die ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 09.08.2015 (ein Sonntag) bestätigt und die am 10.08.2015 (Montag) von seinem Hausarzt ausgestellt wurde, nach dem handschriftlichen Vermerk mit unleserlicher Unterschrift am 10.08.2015 und damit jedenfalls erst mehr als sieben Tage nach dem Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit (entweder 23. oder 24.07.2015) der Einrichtung vorgelegt.

Ob ihm die rechtzeitige Vorloage trotz seiner Sprunggelenksverletzung, seinem Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit, dem ihm schon bekannten Termin beim Amtsarzt am 28.08.2015 und der Wartezeit von 1,5 Stunden beim Vertretungsarzt zumutbar war, ist eine Rechtsfrage die die ZISA nicht beurteilt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Strittig ist, ab wann der BF tatsächlich im Krankenstand war, weil er entgegen den Feststellungen der Behörde angab noch am 24.08.2015 an einem Kurs bei der Einrichtung teilgenommen zu haben. Die ZISA hat dazu keine Feststellungen getroffen, doch sind diese auch nur teilweise entscheidungsrelevant, weil mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung erst am 10.08.2015, die Vorlage jedenfalls außerhalb der Frist von 7 Tagen erfolgt ist, was der BF auch nicht bestreitet.

Die Feststellung, dass nicht feststeht, ob der BF im Zeitraum von 23.07.2015 bis 08.08.2015 (17 Tage) von der Dienststelle abwesend war, ergibt sich einerseits aus der Angabe des BF, er habe noch am 24.07. an einem Kurs in der Einrichtung teilgenommen und andererseits aus dem E-Mail Verkehr mit der Einrichtung, wonach der BF am 23.07. zumindest einen Teil des Vormittags noch Dienst versehen hat.

Der BF hat nach den Unterlagen bereits spätestens am 06.07.2015 auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund seines Sprunggelenkes hingewiesen und die Einrichtung hat seine Tauglichkeit für den Zivildienst in Zweifel gezogen.

Am 24.07.2014 (einen Tag nach Beginn seines Krankenstandes nach den strittigen Feststellungen der ZISA) hat der BF die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit beantragt. Die ZISA ist dem Antrag nachgekommen und hat ihrererseits die Feststellung durch einen Sachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt. Der ZISA war bekannt, dass der BF für 26.08.2015, 08:30 Uhr eine Ladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung hatte. Sie hat jedoch ohne den Ausgang dieser Untersuchung abzuwarten (das diesbezügliche Gutachten, sofern es überhaupt schon vorliegt, befindet sich nicht im Akt) den BF mit 26.08.2015 aus dem Zivildienst entlassen. Dies obwohl aufgrund der Tätigkeit des BF (Krankentransportdienst) und der Sprunggelenksverletzung ein Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst nicht auszuschließen ist und sie auch keine Feststellungen hinsichtlich der Tauglichkeit/Dienstfähigkeit des BF für nicht so belastende Tätigkeiten außerhalb des Krankenpflege und Patiententransportdienstes (Hol- und Bringdienste, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, Küchen- und Bürodienste) getroffen hat.

Ebenso wurden keine Ermittlungen oder Feststellungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Vorlage der Krankenbestätigung, trotz des Aufsuchens mehrerer Vertretungsärzte des Hausarztes und längerer Wartezeiten, bei Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF getroffen (Bewegungsbeeinträchtigung, Schmerzen etc.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

[...]

§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

[...]

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Steht eine Gesundheitsschädigung des Zivildienstleistenden mit seiner Verwendung als Zivildiener in einem kausalen Zusammenhang, so kommt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht (VwGH 21.01.1987, 84/01/0079).

§ 15 Abs 2 Z 2 ZDG stellt ausdrücklich darauf ab, dass in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nur solche Zeiten nicht einrechenbar sind, während denen der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er SELBST VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG VERSCHULDET HAT, keinen Zivildienst geleistet hat (VwGH 17.02.1994, 92/11/0261).

Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) allein, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet. Die Behörde hat - auch bei Verletzung der aus § 23b (Anmerkung: nunmehr § 23c) ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (VwGH 18.02.1997, 96/11/0243).

Verfehlungen des Zivildienstpflichtigen wie das grundlose Fernbleiben vom Dienst und die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von ärztlichen Bestätigungen über seine Erkrankungen beeinträchtigen nicht die Eignung zur Dienstleistung. Die Behörde hat in Fällen, in denen der Zivildienstpflichtige vorsätzlich (oder grob fahrlässig) keinen Zivildienst geleistet hat, mit der Nichteinrechnung von Zeiten in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 ZDG vorzugehen. Im Übrigen sind das vorsätzliche Fernbleiben vom Dienst sowie die Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten gemäß § 23c ZDG Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 bzw. § 65 ZDG. Die Behörde hatte keinen Grund, den Wegfall der Eignung des Zivildienstpflichtigen für die bisherigen Dienstleistungen im Sinne des § 17 Z. 1 ZDG anzunehmen. Es bestand demnach auch kein Anlass, die Zuweisung zu einer anderen Einrichtung gemäß § 18 Z 3 ZDG zu versuchen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Begründung der Behörde, mangels Zustimmung der Rechtsträger anderer Einrichtungen habe die Versetzung nicht erfolgen können, verfehlt ist, weil die Zustimmung des Rechtsträgers nicht Voraussetzung für die Zuweisung eines bestimmten Zivildienstpflichtigen ist (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0191, 26.02.2002 2001/11/0203).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Dem BF wird vorgeworfenen, er habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum von 23.07.2015 bis 08.08.2015 keinen Zivildienst geleistet (§ 15 Abs. 2 Z 2 ZDG). Daher sei dieser Zeitraum (17 Tage) nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen (§ 15 Abs. 3 ZDG).

Im beschwerdegegenständlichen Fall kann dem BF vor dem Hintergrund der möglicherweise - aber (noch) nicht festgestellten - im relevanten Zeitraum schon vorliegenden Gesundheitsschädigung bzw. der fehlenden Ermittlungsergebnisse zur Sprunggelenksverletzung, dzt. nicht vorgeworfen werden ER SELBST hätte VORSÄTZLICH ODER GROB FAHRLÄSSIG die Nichtleistung des Zivildienstes VERSCHULDET. Er hat am 24.07.2015 ein "Ersuchen um Überprüfung der Dienstfähigkeit" gestellt, weil er aufgrund seiner Sprunggelenksverletzung, die von der Einrichtung für ihn vorgesehenen Aufgaben (zumindest teilweise) nicht erfüllen konnte. Die Behörde geht auch selbst offenbar - ohne das in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten - davon aus, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen zumindest ab dem 26.08.2015 nicht in der Lage war den Zivildienst zu leisten.

Ein Verschulden gem. § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG wäre auszuschließen, wenn der BF auch bereits davor (23.07. - 08.08.2015) aufgrund derselben Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zivildienstfähig gewesen wäre (worauf zumindest der E-Mail-Verkehr beginnend mit 06.07.2015 hinweist).

Die Behörde stützt ihre Begründung aber ausschließlich auf den Umstand, dass der BF für den im Bescheid angegebenen Zeitraum keine Krankenbestätigung vorgelegt habe. Alleine aus dem Unterlassen der Vorlage, kann nicht der Schluss gezogen werden, der BF habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG wäre die Nichteinrechnung im Übrigen auf § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG zu stützen gewesen, weil der BF nachweislich die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beginn seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vorgelegt hat. Dazu wären allerdings Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen letzten Diensttages und der Zumutbarkeit der Vorlage erforderlich gewesen, welche die belangte Behörde aufgrund der Verkennung der Rechtslage aber unterlassen hat.

Die Behörde hat trotz der Anhaltspunkte im Akt (Dienstantritt am 23.07., Abgabe des Formulars am 24.07.) und Vorbringen des BF den Beginn des Einrechnungszeitraumes mit 23.07. angenommen, weil sie diesbezüglich keine Ermittlungen über den tatsächlichen Zeitpunkt angestellt hat. Hätte sie ermittelt, wäre zu Tage getreten, dass der BF noch am 24.07.2015 Dienst versehen hat (sofern diese Angaben des BF den Tatsachen entsprechen).

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren (allenfalls durch Einvernahmen von Zeugen der Einrichtung) zu klären haben, ob der BF am 23. und am 24.07. tatsächlich im Dienst war oder nicht, ob eine Gesundheitsschädigung im beabsichtigten Einrechnungszeitraum vorlag und ob es dem BF zumutbar war, trotz der Gesundheitsschädigung einen Arzt aufzusuchen, auch längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen und die ärztliche Bestätigung innerhalb der First vorzulegen.

Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gem. § 28 Abs. 3 VwGVG und der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihrer laufenden Kontakte zur ehemaligen Einrichtung des BF sowie deren unmittelbaren Zugriff auf die Zeugen und die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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