W177 1431374-1•Bundesverwaltungsgericht W177 1431374-1
W177 1431374-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren
W177 1431374-1/-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom 10.12.2012 von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005,BGBI. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am 29.05.2012 stellte der minderjährige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am gleichen Tag mit seinem mj. Bruder Q. A. (Anmerkung: im Folgenden sind alle Namen und personenbezogenen Daten anonymisiert dargestellt) illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
Am gleichen Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Ost.
Am 06.11.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Be-schwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine be-fristete Aufenthaltsbewilligung.
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Am 14.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durchgeführt, an welcher neben seiner Mutter und seinen anderen mj. Geschwistern auch der Beschwerdeführer als Partei teilnahm.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und der Sohn der M. N.
Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist für den minderjährigen Beschwerdeführer in einem anderen Staat nicht möglich und gegen den Fremden, dem der Status des Asylbe-rechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gem. § 7 AsylG 2005 anhängig.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers und die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu seiner Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da als Identitätszeuge die Mutter des Beschwerdeführers im Familienverfahren auftrat, die selbst ihre Identität durch Vorlage ihres afghanischen Reisepasses (ausreichend) bescheinigt hat. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.
Somit ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenom-men. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, ent-scheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzel-richter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzu-wenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof an-hängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylbe-rechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 34 (2) leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familien-angehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Da der Mutter des Beschwerdeführers, M. N., xx.xx.1982 geb., mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und keine Hinderungsgründe gemäß § 34 (2) leg.cit. vorliegen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.