W145 2106495-1•BVwG W145 2106495-1
W145 2106495-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015
Arbeitslosengeld, Arbeitswilligkeit, Vereitelung
W145 2106495-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , wegen Abweisung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 iVm § 7 AlVG idgF nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.09.2015 und 13.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte per Geltendmachung am 18.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2014 wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit ab 18.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der wiederholten Einstellungen der Leistung mangels Arbeitswilligkeit sowie mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Weigerung zugewiesene Beschäftigungen anzunehmen von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden könne. Es liege nunmehr beim arbeitslosen Beschwerdeführer durch qualifizierte Nachweise seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Die Abgabe einer "Arbeitsbereitschaftserklärung" reiche nicht aus. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers nicht mehr angenommen werden. Der Beschwerdeführer könne seit der Einstellung der Leistung per 16.12.2013 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit 1992 in Österreich sei, er keine abgeschlossene Ausbildung habe und in den Jahren von 1994 bis Juni 2013 in vielen Unternehmen, hauptsächlich in Bau- und Reinigungsgewerbe als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Dazwischen habe er aber immer nur für kurze Zeit Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum zwischen Juni bis Dezember 2013 wurde ihm zweimal das Arbeitslosengeld wegen mangelnder Arbeitswilligkeit befristet gesperrt; danach wurde es eingestellt. Er habe sich immer bemüht Arbeit zu finden und habe eine Beschäftigungsaufnahme nicht vereiteln wollen. Er spreche nicht gut Deutsch, könne nicht Deutsch schreiben und habe keine Computerkenntnisse. Seit der Einstellung des Arbeitslosengeldes befinde er sich in einer Notlage. Er habe laufend bei allen ihm bekannten Unternehmen nach Arbeit gefragt, jedoch keine gefunden. Bei der MA XXXX sei er seit Juni 2014 als geringfügig Beschäftigter tätig. Er habe keinen Anspruch auf Mindestsicherung, weil er nicht beim AMS gemeldet worden sei, außerdem sei er obdachlos. Zum Nachweis der Arbeitswilligkeit gebe es keine gesetzliche Regelung, der Verwaltungsgerichtshof spreche aber davon, dass man durch zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung auch die Arbeitswilligkeit nachweisen könne. Er sei nun beim Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen in Betreuung; diese würden ihn auch beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen und beim Versenden von Bewerbungen unterstützen. Arbeitswilligkeit sei daher gegeben.
4. Bei der am 26.02.2015 im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens vor dem AMS stattgefundenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er laufend bei der MA XXXX als geringfügig Beschäftigter arbeite; ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sei dort nicht möglich. Seit Herbst 2014 stehe er beim Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen in Betreuung; dieses sei ihm auch mit den Bewerbungen behilflich. Im Jänner 2015 habe er sich zweimal (per E-Mail) beworben und im Februar 2015 an drei Stellen. Vor Herbst 2014 habe er sich bei vier Firmen beworben. Bei diesen Firmen sei der Beschwerdeführer persönlich gewesen und habe nach Arbeit gefragt.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde dies, dass ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof eine Bewerbung pro Woche ein Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstelle, der Beschwerdeführer jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr insgesamt (mit seiner geringfügigen Beschäftigung) nur zehn Bewerbungen nachweisen habe können. Es sei ihm nicht gelungen seine Arbeitswilligkeit dadurch zu dokumentieren. Aufgrund der Tatsache, dass kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege und zu wenig Eigenbewerbungen innerhalb eines Jahres erfolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers auch weiterhin gegeben sei.
6. Mit Schreiben vom 23.03.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Tagelöhner bei der MA XXXX für den Nachweis seine Arbeitswilligkeit ausreichend sei. Die Rechtsansicht, wonach für den Nachweis der Arbeitswilligkeit mindestens eine vierwöchige die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit nachzuweisen sei, stamme aus der Zeit der Vollbeschäftigung und habe bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keine Gültigkeit mehr. Der Beschwerdeführer bewerbe sich auch weiterhin regelmäßig auf offene Stellen.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 24.04.2015 vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur eine Vertreterin des AMS persönlich teilnahm; der Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt - ohne Angabe eines triftigen Grundes - ferngeblieben, woraufhin die Verhandlung auf 13.10.2015 vertagt wurde.
9. Bei der am 13.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, seine Vertrauensperson vom Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, eine Vertreterin des AMS und die Dolmetscherin persönlich teil.
Im Zuge der Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Von Juni 2014 bis 12.10.2015 sei er als Hilfsarbeiter geringfügig bei der MA XXXX beschäftigt gewesen. Im Zeitraum von ca. März bis Mai 2015 habe das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, von welchem der Beschwerdeführer unterstützt werde, ca. 20 Bewerbungen für ihn verschickt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er derzeit keine Annoncen seitens des AMS bekomme. Auf Vorhalt, warum er nicht von sich aus Bewerbungen vornehme, gab er an, dass er sich bemühe, aber es keine Arbeit gebe. Er sei bereits bei zehn Firmen gewesen. Befragt, ob er sich ausschließlich bei Baufirmen bewerbe, gab er an, dass er sich zuerst nur bei Baufirmen beworben habe, nunmehr aber auch bei Reinigungsfirmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX 1968 in Bosnien geborene Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat die Grundschule besucht. Eine weitere Ausbildung hat er nicht absolviert. Seit dem Jahr 1992 lebt der Beschwerdeführer in Österreich. Er verfügt über keine PC-Kenntnisse sowie über keine guten Deutschkenntnisse. Er ist alleinstehend und verfügt im Moment über einen festen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer war von 1994 bis Juni 2013 mit Unterbrechungen, in welchem er Arbeitslosengeld/Notstandshilfe vom AMS bezog, bei diversen Bau- und Reinigungsunternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt. Vom 08.04.2013 bis 04.06.2015 stand er in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH. Ab 05.06.2013 stand er wieder im Arbeitslosengeldbezug. Von 18.05.2015 bis 24.06.2015 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH tätig; ebenso im Zeitraum 14.07.2015 bis 14.08.2015. Mit Unterbrechungen ist der Beschwerdeführer seit 26.06.2015 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezieht wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit rechtkräftigem Bescheid des AMS vom 01.08.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 18.07.2013 bis 28.08.2013 verloren hat, zumal er sich auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei XXXX KG nicht beworben hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Mit rechtkräftigem Bescheid des AMS vom 06.11.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 26.09.2013 bis 20.11.2013 verloren hat, zumal er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
Am 31.10.2013 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache beim AMS niederschriftlich darüber informiert, dass bei einer weiteren Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG der Verlust seines Anspruchs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung droht.
Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.12.2013 wurde gemäß § 33 iVm §§ 12,24,7 und 38 AlVG das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit ab 16.12.2013 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der wiederholten Einstellungen der Leistung mangels Arbeitswilligkeit sowie mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen Weigerung, zugewiesene Beschäftigungen anzunehmen, beim Beschwerdeführer von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden kann. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben, weiterhin dem Arbeitslosen zumutbare Beschäftigungen anzubieten.
Vom 16.06.2014 bis 12.10.2015 war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter (Taglöhner) bei der MA XXXX geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2014 vier Bewerbungen, im Jänner 2015 zwei Bewerbungen und im Februar 2015 drei Bewerbungen vorgenommen. Von März bis Mai 2015 hat das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, von welchem der Beschwerdeführer betreut wird, ca. 20 Bewerbungen für den Beschwerdeführer verschickt.
Am 18.12.2014 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 29.12.2014 wurde das Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit ab 18.12.2014 abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2014 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er - vor allem in den Jahren 2013, 2014 und bis zum Sommer 2015 - ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bzw. über die generelle Einstellung wegen fehlender Arbeitswilligkeit informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlungen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Verlauf sowie seiner geringfügigen Beschäftigung von Juni 2014 bis 12.10.2015 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 18.05.2015 bis 24.06.2015 sowie von 14.07.2015 bis 14.08.2015 als Arbeiter bei der Firma XXXX GmbH tätig war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug.
Unstrittig ist der Umstand, dass zwei rechtkräftige Bescheide des AMS hinsichtlich Verlust des Arbeitslosengeldes wegen Vereitelung sowie ein rechtskräftiger Bescheid des AMS hinsichtlich Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen mangelnder Arbeitswilligkeit vorliegen. Dieser Umstand ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Unstrittig ist weiters die oben festgestellte Anzahl der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewerbungen in den oben angeführten Zeiträumen. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr wurde dies von ihm selbst sowohl aktenkundig als auch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung derart angegeben; eine Vorlage von Bewerbungen bzw. seiner Bewerbungsmappe ist seitens des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen bzw. konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - insbesondere im Jahr 2014 bis zum Sommer 2015 - ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. So entstand der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner geringfügigen Beschäftigung bei der MA XXXX zufrieden gab und nicht im erforderlichen Ausmaß Bemühungen unternommen hat um ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. So beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, erst im Herbst 2014 vier und im Jänner und Februar 2015 insgesamt fünf Bewerbungen vorzunehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, auch im Hinblick auf sein relativ junges Alter, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, eine höhere Anzahl an Bewerbungen va im Jahr 2014 zu verschicken. Der Beschwerdeführer vermittelte den Eindruck, dass er sich bei der Arbeitssuche vollständig auf das AMS sowie auf das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen verlassen hat und keinerlei eigenständige Bemühungen tätigte. Er konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass er von sich aus aktiv auf Arbeitssuche gewesen wäre und selbstständig und in Eigeninitiative Bewerbungen verfasst hätte. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verständnis für die Gesetzeslage aufzubringen scheint, nämlich, dass für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Antragsteller auch gewisse Handlungen und Initiativen zu setzen sind.
In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin am 22.09.22015 unentschuldigt und ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht erschienen ist - seinen eigenen Angaben zufolge hatte er den Termin vergessen - hat der erkennende Senat den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer was seine eigenen Belangen betrifft, ein nachlässiges und desorientiertes Verhalten an den Tag zu legen scheint. Ein weiteres Indiz dafür sind auch die beiden rechtkräftigen Bescheide des AMS vom 01.08.2013 und 06.11.2013 hinsichtlich des Verlustes des Arbeitslosengeldes wegen Vereitelung sowie der rechtskräftige Bescheid des AMS vom 30.12.2013 hinsichtlich der generellen Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen mangelnder Arbeitswilligkeit.
Dem Einwand, dass die vom Beschwerdeführer von Juni 2014 bis 12.10.2015 ausgeübte geringfügige Beschäftigung für den Nachweis seiner Arbeitswilligkeit ausreichen müsse, kann nicht gefolgt werden. § 9 Abs. 1 AlVG stellt klar, dass unter dem Beschäftigungsbegriff nur Arbeitsverhältnisse als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG fallen. Dienstnehmer iS dieser Bestimmung ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sind somit aber keine Dienstnehmer im Sinne des § 9 AlVG und stellen freie Dienstverhältnisse daher keine zumutbare Beschäftigung dar. Als Dienstnehmer gelten auch Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Da es sich dabei jedoch um eine bloß geringfügige Beschäftigung handelt ist Zumutbarkeit im Sinne des AlVG nicht gegeben. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 210) Im Größenschluss bedeutet dies, dass - auch hier - die bloße geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers für den Nachweis der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht ausreichend ist; sehr wohl wurde sie als Mosaikstein bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers berücksichtigt.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) ...
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Zu A): Abweisung der Beschwerde:
§ 9 Abs. 1 AlVG verhält Arbeitslose, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, und schließlich von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die Tatbestände des § 9 AlVG sind bereits seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl 502, vorgesehen und sollen klarstellen, dass sich Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des AMS zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen aufzubieten haben, um eine Beschäftigung zu erlangen. Ob diese Anstrengungen ausreichen, ist nach den konkreten Verhältnissen und vor dem Hintergrund des konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Alter, Ausbildung) der betreffenden Person zu beurteilen (vgl etwa VwGH 19.10.2001, Zl. 99/02/0155 = ARD5359/12/2002)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Nach der Rechtsprechung ist das AMS bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit von der Verpflichtung enthoben, weiterhin dem Arbeitslosen zumutbare Beschäftigungen anzubieten (VwGH 25.03.1976 = SozM V E 27), liegt es in der Folge beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Die Abgabe einer bloßen "Arbeitsbereitschaftserklärung" reicht in so einem Fall sicherlich nicht aus. Gerade im Hinblick auf den Katalog des § 9 Abs. 1 wird es entsprechender Nachweise über erfolgte Postensuche, einen zwischenzeitigen Arbeitsversuch oder entsprechende Bemühungen, sich beruflich zu qualifizieren oä bedürfen, um die Ernstlichkeit zu dokumentieren. (vgl. auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11)
Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erkenntnis 2006/08/0292 vom 21.11.2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Seitens des Arbeitsmarktservice ist Gelegenheit zu geben darzulegen, durch welches nach außen hin zu Tage getretene Verhalten sich die wiedergegebene Arbeitswilligkeit manifestiert hat. Obwohl eine bloße Arbeitswilligkeitserklärung in der Regel nicht ausreichend sein wird, widerspricht es dem Beweisverfahrensregeln (§§ 45 AVG), ausschließlich die Erfüllung einer neuen Anwartschaft als Nachweis der wieder eingetretenen Arbeitswilligkeit anzuerkennen. (vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ
Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslose kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, nach weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, dem Arbeitslosen Bewerbungen erst nach dem Scheitern des Einsatzes von Förderungsmitteln und-Maßnahmen vorzuschreiben, besteht nicht. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)
Zum Ausmaß der zu erwartenden Eigeninitiative führen die EB zur RV der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl 1993/502) aus: "Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartende Anstrengung darstellt. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechenden Eigeninitiativen zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werden, soll das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Bei dieser Maßnahme ist jedoch nicht an eine schematische Vorgangsweise gedacht, vielmehr wird bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht zu nehmen sein."
Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellen - Umfelds auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH 08.09.2019 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Weiters hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auch auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, RZ 222)
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine allfällig vorhandene Arbeitswilligkeit mangels an den Tag gelegter Eigeninitiative nicht glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer von Juni 2014 bis 12.10.2015 ausgeführte geringfügige Beschäftigung ist nicht ausreichend um Arbeitswilligkeit annehmen zu können, zumal seitens des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau kein Eindruck einer vorhandenen Eigeninitiative im Hinblick auf die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung erweckt wurde. Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus (also: selbst) zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Solche Anstrengungen konnten im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, zumal keine entsprechenden Bemühungen in Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt wurden, sondern sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche völlig auf das AMS sowie auf das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen verließ. Eine tatsächliche Motivation des Beschwerdeführers, ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, kann nicht als vorhanden angesehen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Blickwinkel hinsichtlich allfälliger in Betracht kommender Tätigkeiten zu eng setzte. So reduzierte er seine Bewerbungen ausschließlich auf Baufirmen und - in geringem Maß - auf Reinigungstätigkeiten. Der allgemeine Arbeitsmarkt ist jedoch weiter und wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, seinen Bewerbungsradius auch auf andere Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt auszudehnen.
Ein ernsthaftes, auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln kann sohin für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht erkannt werden und hat der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um eine Beschäftigung zu erlangen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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