W129 2116687-1•BVwG W129 2116687-1
W129 2116687-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015
ausländische Schule, dauernder Aufenthalt, Doppelstaatsbürger,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schulpflicht, Wohnsitz
W129 2116687-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des Schülers XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18.09.2015, Zl. 100.142/0467-kanz1/2015, beschlossen:
A. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die belangte Behörde teilte den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.06.2015 mit, dass der Beschwerdeführer "laut unseren Aufzeichnungen... im aktuellen Schuljahr 2014/15 eine Schule im Ausland" besuche. Sollte ein Schulbesuch im Ausland auch für das kommende Schuljahr beabsichtigt sein, müsse ein entsprechendes Ansuchen vor Beginn des Schuljahres 2015/16 gestellt werden.
1.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom 16.09.2015 die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland (Frankreich) gelegenen Schule. Auf dem entsprechenden Formular wurde unter anderem angegeben, der Schüler habe sowohl die österreichische als auch eine (nicht näher bezeichnete) ausländische Staatsbürgerschaft und halte sich dauernd im Ausland auf.
Mit dem Antrag wurde auch eine Bestätigung der "Ecole Elementaire XXXX" (XXXX, Frankreich) vom 09.09.2015 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in die zweite Klasse Grundschule eingeschrieben sei.
Der Antrag (samt Beilage) wurden am 12.09.2015 der französischen Post zur Beförderung nach Wien übergeben.
1.3. Mit Bescheid vom 18.09.2015, GZ 100.142/0467-kanz1/2015, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag des BF ab. Der Antrag sei verspätet erst am 16.09.2015 eingebracht worden, das Ansuchen hätte jedoch bis spätestens 07.09.2015 (Beginn des Schuljahres) gestellt werden müssen.
1.4. Mit Schreiben vom 12.10.2015 erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, es sei längere Zeit unklar gewesen, welche Schule in welchem Land ihr Sohn im Schuljahr 2015/16 besuchen werde. Darüber hinaus sei der Direktor der in Aussicht genommenen französischen Schule einige Tage erkrankt, sodass sie die erforderliche Schulbesuchsbestätigung verspätet erhalten habe.
1.5. Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 04.11.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.4. Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass die belangte Behörde zum Teil nur ansatzweise, zum Teil auch gar nicht ermittelt hat. Dies beginnt bereits mit der Frage der prinzipiellen Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes 1985 (BGBl Nr. 76/1985 idgF). Dieses Gesetz ist gem. § 1 leg.cit. auf alle Kinder anzuwenden, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Bereits aus dem Amtswissen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer (Doppelstaatsbürger Frankreich/Österreich) im Schuljahr 2014/15 eine Schule in Frankreich besucht hat, sowie aufgrund des gegenständlichen (aus Frankreich abgesendeten) Antrages auf Bewilligung eines Schulbesuches in Frankreich auch im Schuljahr 2015/16 wäre eher der Schluss abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Meldung an einer Wiener Adresse nicht dauernd in Österreich aufhält. Diesbezüglich wären seitens der belangten Behörde entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gewesen.
Des Weiteren traf die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache (Abweisung des Antrages) und begründete diese lediglich mit verfahrensrechtlichen Mängeln, sodass primär eine verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.
2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Somit war von einer Entscheidung in der Sache abzusehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit auch zur Durchführung der genannten Ermittlungsschritte an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles im Einklang mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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