BVwG W117 1435915-1

W117 1435915-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Offizier, Parteimitgliedschaft,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Spionage, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W117 1435915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1435915.1.00

Spruch

W117 1435915-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 13 03.439-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.03.2013 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes:

Am 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen.

Das Bundesasylamt wies mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.06.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Neben Feststellungen zu Afghanistan stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er afghanischer Staatsbürger aus der Provinz Kunar sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemisch-sunnitischen Glaubens sei und seine Familie (Ehefrau und sechs Kinder) in Pakistan lebe. Ein Bruder und eine Schwester würden in Jalalabad (Afghanistan) leben, eine Schwester in Dänemark, ein Bruder in Schweden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Afghanistan einer relevanten Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht glaubhaft. In Afghanistan bestehe keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ua. ausgeführt, dass die Schilderung der Reaktion auf die angeblichen einschneidenden Ereignisse äußerst knapp gewesen sei und Indiz dafür sei, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handle. So habe er den Vorfall 2009 nicht plastisch darstellen können. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass ihn die Taliban innerhalb von cirka 7 Jahren dreimal aufgespürt hätten und ihm jedes Mal die Flucht gelungen sei. Auch sei nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer, welcher ab dem 19.11.1992 nur mehr als Reserveoffizier und nicht mehr operativ tätig gewesen sei, aktuell für die Taliban so interessant wäre, dass diese hinter ihm her seien, um ihn zu töten. Die Echtheit des Beweismittels werde nicht in Frage gestellt. Klar sei, dass er zu keinem Zeitpunkt staatlich verfolgt worden sei, dies habe er sogar selbst ausgeschlossen. Dass er nicht in Betracht gezogen habe, sich an die afghanischen Behörden zu wenden und stattdessen Afghanistan verlassen habe, könne nicht mit fehlender allgemeineiner Sicherheit begründet werden. Es sei selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in weiten Teilen Afghanistans auf Grund der Aktivitäten der Taliban die Lage als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, nicht davon auszugehen, dass diese im gesamten Staatsgebiet unvermindert und unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach er sich nicht zumutbarer Weise in Kabul niederlassen könne. Da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, womit ua. die Zuerkennung von Asyl sowie eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Sodann wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er für die Regierung lange Zeit den Funk überwacht habe und deshalb viele Regierungsgeheimnisse kenne, von den Taliban verfolgt werde und wegen der mangelnden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden geflüchtet sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die herangezogenen Länderfeststellungen nicht aktuell gewesen seien und die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus angespannt und prekär sei, wozu auf das Themendossier vom 03.05.2013 von ecoi.net verwiesen werde. Zu Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 29.11.1992 nur mehr als Reserveoffizier tätig gewesen sei, da er unter der Herrschaft der Mujaheddin ab 1371/1372 unter General Dostum bis zum Jahr 1377 tätig gewesen sei und danach mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet sei. Die Angriffe auf seine Person würden mit Sicherheit aus seiner Beschäftigung bei der Regierung resultieren. Er habe nicht nur den Funk überwacht, sondern auch selbst Operationen geleitet. Zum Beweis der Verletzungen der Kinder und der Ehefrau des Beschwerdeführers könne dieser gerne jederzeit entsprechende Fotos bzw. ein Video vorlegen. Diese würden als Beweis dafür dienen, dass diese tatsächlich angegriffen worden seien. Trotz der von der Behörde nicht angezweifelten Tätigkeit des Beschwerdeführers gehe die Behörde nicht davon aus, dass die Probleme mit den Taliban daraus resultierten. Hingegen sei allgemein bekannt, dass Personen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht würden, in erhöhtem Maße im Visier der Taliban stünden. In Bezug auf eine Rückkehr werde angeführt, dass sich die Sicherheitslage in Kabul ständig verschlechtere, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht möglich sei. Überhaupt stelle eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wegen fehlender sozialer Anknüpfungspunkte eine Gefahr für Leib und Leben dar. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt und der afghanische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, diesem den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auf Grund der Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet nicht gegeben. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz sowie zur Ausweisung.

Mit Schreiben vom 22.04.2014 legte der Beschwerdeführer vier Fotos über Verletzungen seiner Familienangehörigen sowie einen USB-Stick zum Beweis dafür vor, dass diese angegriffen worden seien und dadurch Verletzungen erlitten hätten, und ersuchte um Berücksichtigung dieser Unterlagen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Zu der für 25.03.2015 anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Am 07.10.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

"[...]

VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Ja, ich bin gesund.

Der BF wird über die Möglichkeit der Beiziehung eines RB in der Verhandlung manuduziert und gibt dazu an:

BF: Ich verzichte ausdrücklich auf die Beiziehung eines RB, ich möchte, dass die Verhandlung heute, eben auch ohne RB-Anwesenheit, durchgeführt wird.

[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF: Die Daten, die in dem Verfahren verwendet werden, sind richtig.

Ich verweise darauf, dass ich bereits Unterlagen von Originaldokumente meine Identität betreffend im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Vorlage gebracht habe.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben und dass wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sind.

BF: Ich habe bisher im gesamten Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Falls meinen Aussagen nicht geglaubt wird, besteht die Möglichkeit, meine Kinder und meine Ehefrau zu befragen und ihre Verletzungen untersuchen zu lassen.

[...]

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Afghanistan/oder Pakistan?

BF: In Afghanistan leben mein Bruder und meine Schwester. In Pakistan leben meine Ehefrau und meine 6 Kinder bei meinem Schwiegervater.

VR: Seit wann genau leben Ihre Ehegattin und die 6 Kinder in Pakistan?

BF: Als ich im Jahr 2013 Afghanistan verlassen habe, ist mein Schwager, der Bruder meiner Ehefrau, aus Pakistan nach Afghanistan gekommen und hat meine Familie mit nach Pakistan genommen.

VR: Wann 2013?

BF: Im Monat Qaus (=Nov./Dez.).

VR: Woher hielten sich Ihre Ehegattin und die 6 Kinder in Afghanistan auf?

BF: Ja. In der Provinz Kunar, im Dorf XXXX .

VR: Sie haben gemeinsam mit der Gattin und den 6 Kindern Afghanistan verlassen?

BF: Wir haben gemeinsam das Heimatdorf verlassen und sind bis Jalalabad gereist. Dort haben sich unsere Wege getrennt. Ich bin in den Norden nach Kabul gereist und meine Familie ist nach Pakistan gereist.

VR: Warum haben Sie sich getrennt?

BF: Mein Schwager hatte den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt, den ich Jalalabad getroffen habe. Der Schlepper hat mich von Jalalabad nach Kabul und anschließend nach Mazar-e Sharif gebracht. Von dort aus wurde ich zur iranischen Grenze gebracht. Die Weiterreise wurde ebenfalls durch Schlepper organisiert.

VR: Warum nicht gemeinsam mit der Gattin und den Kindern?

BF: Als wir geflüchtet sind, war meine Ehefrau im 7. Monat schwanger. Ca. eineinhalb Monate nach meiner Flucht ist dann mein Kind zur Welt gekommen. Es war Winter, ich konnte nicht meine Kinder und meine Ehefrau auf die gefährliche Fluchtreise mitnehmen.

VR: Zu Ihrem persönlichen Werdegang: Haben Sie eine Schule besucht, haben Sie eine Berufsausbildung?

BF: Als ich mit der Schule begonnen habe, wurden einige Monate danach wegen der Revolution viele Schulen in Gesamt-Afghanistan und vor allem in meinem Heimatdistrikt niedergebrannt. Das war im Jahr 1357 (= 1978/79). Nach ca. 2 Jahren wurden wieder Schulen aufgebaut. Ich bin dann immer einige Monate zur Schule gegangen, weil es keinen regelmäßigen Unterricht gab. Ich habe die 8. Klasse komplett besucht und für die früheren Klassen habe ich die Abschlussprüfungen absolviert. Nach der Schule habe ich einen 10-monatigen Kurs besucht, um als Offizier ausgebildet zu werden.

VR: Wann war das?

BF: Das war im Jahr 1365/66 (= 1986/87). Am 01.09.1366 (= 22.11.1987) habe ich mit meinem Dienst als Offizier begonnen.

VR: Wie lange waren Sie dann Offizier?

BF: Ich habe bis zum Jahr 1371 (= 1992/93) als Offizier gearbeitet. Als die Mujaheddin gekommen sind, war ich in der Provinz Kandahar stationiert.

VR: Von 1992 an bis zu Ihrer Ausreise waren Sie immer im Militär?

BF: Ich bin im Jahr 1376 (= 1997/98) aus Afghanistan geflüchtet und nach Pakistan gegangen. Dort habe ich in einem Flüchtlingscamp namens Khorasan-Camp gelebt. Im Jahr 1385 (= 2006/2007) ist es zu einem Angriff in diesem Camp gekommen. Ich habe dann dieses Camp verlassen und bin zurück nach Afghanistan geflüchtet. Ich habe mich bis zum Jahr 1388 (= 2009/2010) in Jalalabad aufgehalten, dort kam es zu einem weiteren Angriff, bei dem mein Sohn verletzt wurde. Im Jahr 1388 ist es zu einem Angriff in Jalalabad gekommen, damals habe ich gemeinsam mit meiner Familie die Stadt verlassen und bin in meine Heimatprovinz Kunar ins Dorf XXXX gezogen. Bis zum Jahr 1391 (= 2012/2013) habe ich mich dort mit meiner Familie aufgehalten. Als es wieder zu einem Angriff gekommen ist, bei dem mein Sohn verletzt wurde, und wir wieder den Entschluss gefasst haben, Afghanistan zu verlassen.

VR: Wo genau lag das Flüchtlingscamp?

BF: Dieses Camp lag am Stadtrand der Stadt Peshawar in Pakistan. Der Kommandant dieses Camps war ein Mann namens Sufi Paenda Mohammad, er hatte dort eine eigene Miliz und seine Leute sind für diesen Angriff verantwortlich. Mit "Kommandant" meine ich nicht, dass er vom Staat aus die Aufgabe erhalten hatte, für die Sicherheit im Camp zu sorgen. Er war ein selbsternannter Kommandant und hatte eine bewaffnete Miliz. Mittlerweile bin ich der Meinung, dass er auch ein Kommandant der Taliban sein könnte. Sehr viele Taliban sind aus Pakistan nach Afghanistan gekommen. Ich glaube auch, dass er aus den ehemaligen Mujaheddin entstammt.

VR: Sie sind dann nach Afghanistan geflüchtet?

BF: Ich muss jetzt weiter ausholen, damit das verständlich wird. Als ich beim afghanischen Militär als Offizier gearbeitet habe, habe ich im Bereich der Spionage gearbeitet. Unser Bereich hieß "Kashf-e Radio", diese Einheit war in vier Teile aufgeteilt. Ein Bereich war dafür zuständig, die pakistanischen und iranischen Grenzeinheiten auszuspionieren. Ich war für das "morsen" zuständig. Ein Bereich hatte die Aufgabe, alle gegnerischen Gruppen der damaligen Regierung, nämlich die Mujaheddin, abzuhören, ihre Telefone wurden abgehört und so konnte man Informationen über etwaig geplante Anschläge und Angriffe erhalten. In einem weiteren Bereich wurde der Aufenthalt des Feindes sehr genau ausgeforscht, um diese anzugreifen und sie auszulöschen. Wegen meiner Tätigkeit beim Militär wurde ich zur Zielscheibe der damaligen Mujaheddin und den jetzigen Taliban. Ich wurde im Camp von der bewaffneten Miliz des zuvor genannten Kommandanten angegriffen.

VR: Nur Sie alleine oder andere auch?

BF: Nur ich alleine.

VR: Wie muss ich mir diesen "Angriff" vorstellen?

BF: Ich habe nach dem Sturz der afghanischen Regierung ca. 8 Jahre in Pakistan in diesem Camp gelebt. Eines Tages sind mir unbekannte Männer zu unserem Haus gekommen und haben mir erklärt, sie würden meinen Vater kennen, wir wären verwandt und sie würden aus demselben Dorf stammen. Ich habe diese Leute ins Haus gelassen. Wir haben gemeinsam Tee getrunken und in Gesprächen wurde ich gefragt, als was ich in Afghanistan gearbeitet hätte. Ich habe diesen Männern sehr genaue Informationen über meine Tätigkeit beim afghanischen Militär gegeben. Ich habe mir damals nichts dabei gedacht. Ich wusste nicht genau, wer diese Leute sind. Im Camp haben damals fast alle Männer einen Bart getragen. Wegen meiner politischen Gesinnung (ich war ein Mitglied der Khalq-Partei) habe ich keinen Bart getragen. Ich nehme an, dass diese Leute mich bereits zuvor verdächtigt haben und aus diesem Grund den Kontakt mit mir aufgenommen haben. Einige Zeit nach diesem Gespräch wurde ich dann angegriffen.

VR: Aber ist es nicht seltsam, dass man jemandem, den man eigentlich nicht kennt, bei einer Tasse Tee die geheimsten Aktivitäten seines militärischen Bundes mitteilt?

BF: Diese Männer stammten aus meiner Nachbarschaft. Ich hatte sie dort bereits mehrmals gesehen, wir wurden uns aber niemals vorgestellt. Ich glaube auch, dass es ehemalige Mujaheddin waren und dass sie tatsächlich meine Familie gekannt haben.

VR: Sie sagten, einige Zeit nach dem Gespräch wurden Sie dann angegriffen, wie genau hat das ausgesehen?

BF: Ca. 3 bis 4 Tage nachdem diese Leute bei mir waren, wurde eines Nachts am Tor unseres Gartens geklopft. Ich habe damals wegen der Hitze im Garten geschlafen. Als ich zum Tor gegangen bin, konnte ich durch einen Spalt mehrere bewaffnete Männer sehen. Ich habe das Tor nicht geöffnet und bin über die Gartenmauer, die nicht sehr hoch war, gesprungen und geflüchtet. Ich nehme an, dass meine Frau dann das Tor geöffnet hat. Diese Leute haben meine Ehefrau beschimpft und sie gefragt: "Wo ist der Kommunist?" Meine Ehefrau hat mich verteidigt und diese Leute verbal angegriffen und ihnen gesagt, sie hätten ein unehrenhaftes Verhalten, wenn sie mitten in der Nacht in ein Haus eindringen. Sie hat einen dieser Männer am Bart gepackt. Da er sich nicht anders befreien konnte, hat er meine Ehefrau in die Hand gebissen. Diese Leute haben immer wieder nach mir gefragt. Nachdem sie mich nicht finden konnten, sind wie wieder gegangen.

VR: Wieso wissen Sie das eigentlich, Sie sind ja geflüchtet?

BF: Ich bin für ca. eine halbe Stunde von zu Hause weggewesen. Als ich wieder zurückgekommen bin, habe ich die verletzte Hand meiner Ehefrau gesehen und sie hat mir davon berichtet.

VR: Dann sind Sie wieder von Pakistan nach Afghanistan gegangen?

BF: Ja.

VR: Wie viele Kinder hatten Sie zum damaligen Zeitpunkt?

BF: Damals hatte ich 3 Kinder. Ich hatte 3 Töchter, die in den Jahren 1379 (= 2000), 1382 (= 2003) und 1384 (=2005) geboren sind. Im Jahr 1386 (= 2007) ist mein Sohn in Jalalabad auf die Welt gekommen.

VR: Mit der Familie sind Sie dann wieder nach Afghanistan gegangen oder sind Sie alleine nach Afghanistan gegangen und die Familie kam nach?

BF: Ich bin gemeinsam mit meiner Ehefrau und meinen Kindern wieder nach Afghanistan gereist.

VR: Wann genau war das?

BF: Ich bin im Frühling 1385 (= 2006/2007) nach Afghanistan zurückgekehrt, an den genauen Monat und Tag kann ich mich nicht mehr erinnern.

VR: 8 Jahre haben Sie sich in diesem Camp in Pakistan aufgehalten. Wovon haben Sie da gelebt, wie muss man sich das vorstellen?

BF: Ich hatte dort ein Lebensmittelgeschäft und ich konnte von diesen Einnahmen leben.

VR: Was war der konkrete Anlass für die Flucht aus Afghanistan in das Camp in Pakistan 8 Jahre zuvor?

BF: Nachdem die Regierung von Präsident Najib gestürzt wurde und die Mujaheddin an die Macht kamen, wurde ich im Jahr 1371 (= 1992/93) vom Militärdienst suspendiert. Den Mujaheddin war meine Tätigkeit und meine Arbeit bei der Einheit 205 bekannt. Da ich als ehemaliger Offizier keine Arbeit mehr hatte, bin ich damals nach Norden gereist. Damals hatte Kommandant Dostum eine Partei/Miliz namens Jonbesh gegründet. In dieser wurden sehr viele ehemalige Offiziere aus der Regierungszeit von Najibullah aufgenommen. Ich konnte damals wegen meiner Muttersprache Pashtu und weil ich kein Usbekisch sprechen konnte, nicht in derselben Funktion arbeiten wie bisher.

VR: Als was haben Sie dort dann gearbeitet?

BF: Ich war dort im Präsidium für Kommunikation tätig, ich habe einen entsprechenden Ausweis, den ich vorlegen kann.

VR: Wie lange haben Sie dann dort gearbeitet?

BF: Dort habe ich bis zum Jahr 1376 (= 1997/98) gearbeitet. Damals waren die Taliban im Vormarsch, bevor sie die nördlichen Provinzen einnehmen konnten, bin ich vom Norden nach Jalalabad und von dort in dieses Lager in Pakistan. Ich möchte noch sagen, in Jalalabad lebte mein Schwiegervater. Dann bin ich mit meiner Ehegattin nach Pakistan, eben in dieses Lager geflüchtet. Meine 1. Tochter kam in Pakistan auf die Welt 1379 (= 2000).

VR: Nachdem Sie aus dem Lager nach Afghanistan geflüchtet sind, wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie in der Stadt Jalalabad im Stadtteil Joye Haft in einem Haus gelebt.

VR: Wie sind Sie zu diesem Haus gekommen?

BF: Meine Schwiegermutter hatte dieses Nebenhaus neben ihrem Haus für uns gekauft. Bei meiner Rückreise nach Afghanistan konnte ich dann in diesem Haus leben.

VR: Dort haben Sie sich bis zu Ihrer neuerlichen und endgültigen Flucht dann aufgehalten bzw. wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: In Jalalabad habe ich mich bis zum Jahr 1388 (= 2009/2010) aufgehalten. In Jalalabad ist es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei dem meine Ehefrau mit dem Messer angegriffen und dabei verletzt wurde und meine Tochter gestoßen wurde und sich eine Verletzung am Auge zuzog.

VR: Wovon haben Sie gelebt, wie muss ich mir Ihr tägliches Leben und das Ihrer Familie vorstellen?

BF: Ich konnte in Jalalabad ein durchschnittliches Leben führen. Ich hatte in Pakistan ein Lebensmittelgeschäft, das ich verkauft hatte. Von dem Erlös konnte ich mir in Jalalabad in der Nähe meines Wohnhauses ein weiteres Lebensmittelgeschäft kaufen und eröffnen.

VR: Sind Ihre Kinder in die Schule gegangen, hat Ihre Gattin gearbeitet?

BF: Damals ist meine älteste Tochter in die Schule gegangen. Meine

2. Tochter war noch relativ jung. Sie wurde zu Hause unterrichtet. Mittlerweile gehen 4 meiner Kinder in Pakistan zur Schule. Meine ältesten beiden Töchter gehen derzeit nicht zur Schule, weil sie Angst haben.

VR: Ihre Gattin hat die Kinder betreut?

BF: Meine Ehefrau ist Analphabetin, sie konnte keiner Arbeit nachgehen. Sie war Hausfrau.

VR: Sie sagten, es kam wieder zu einem Vorfall, beschreiben Sie diesen näher.

BF: Zu dem Vorfall gebe ich Folgendes an: Es war nachts gegen 2 oder 3h, als an meinem Gartentor geklopft wurde. Ich bin zum Tor hingegangen und konnte durch einen Spalt vier Personen sehen, die bewaffnet waren. Weil ich bereits so etwas Ähnliches in Pakistan erlebt hatte, bin ich aus Angst, diese Leute könnten mir etwas tun, wieder über die Gartenmauer geflüchtet. Diese Leute sind in unser Haus gekommen. Sie haben meine Ehefrau oberhalb der linken Brust mit dem Messer verletzt. Meine Ehefrau ist zu Boden gegangen. Meine ältere Tochter hat den Angreifer an den Beinen festgehalten, dieser hat sie weggestoßen und sie hat sich oberhalb des linken Auges eine Verletzung zugezogen. Als ich nach Hause gekommen bin, saß meine Tochter ganz still in einer Ecke und meine Ehefrau lag am Boden. Sie war sehr blass. Als wir in der Nachbarschaft herumgefragt haben, haben Leute vermutet, dass die Männer des ehemalige Hezb-e Islami-Kommandanten namens Sardar für diesen nächtlichen Angriff verantwortlich sind. Meine Ehefrau hat mir erzählt, dass diese Männer sie problemlos hätten töten können, wenn sie es gewollt hätten. Wir vermuten zunächst, dass eine Verbindung zwischen dem Angriff im Flüchtlingslager in Pakistan und diesem Vorfall besteht und glauben wir, ich meine, meine Frau und ich, dass man sich mit der Verletzung meiner Gattin - man hätte sie auch leicht töten können - auch dafür rächen wollte, dass bei dem Vorfall in Pakistan sie den Bart eines der Angreifer gerissen hatte.

VR: Was hat Ihnen Ihre Frau erzählt, was man eigentlich von Ihnen wollte?

BF: Eigentlich wollten diese Leute mich töten. Meine Frau hat mir erzählt, dass sie wieder gesagt haben, wo ist der Kommunist? Wo hat er sich vor uns versteckt? Nachdem sie mich nicht gefasst haben, haben sie meine Familie angegriffen.

Ich verweise auf die bereits vorgelegten 3 Fotos, die Verletzung meiner Tochter an der Augenbraue betreffend, die Verletzung meiner Gattin an der Brust betreffend sowie die Verletzung meines Sohnes am Kopf betreffend.

Ausdrücklich weise ich auch noch auf das Foto hinsichtlich der Handverletzung, welche meiner Gattin im Zuge des Vorfalls im Flüchtlingslager in Pakistan zugefügt wurde, als sie von einem der Angreifer wegen ihres Reißens an dessen Bart in die Hand gebissen wurde.

VR: Was ist mit Ihnen unmittelbar nach dem Vorfall passiert?

BF: Ca. eine Woche nach dem Vorfall habe ich gemeinsam mit meiner Familie Jalalabad verlassen und bin in meine Heimatprovinz Kunar ins Dorf XXXX gezogen. Vor meiner Abreise habe ich meinen Schwager, der sich damals in Pakistan aufgehalten hat, kontaktiert. Er ist nach Jalalabad gekommen, ich habe mich mit ihm beraten und ihn auch gefragt, was ich tun sollte. Meine Schwiegermutter stammt ebenfalls aus der Provinz Kunar. Ihre Brüder leben im Dorf XXXX . Als ich mich in Kunar aufgehalten habe, habe ich nur zu der Familie mütterlicherseits meiner Ehefrau (ihren Onkeln mütterlicherseits) Kontakt. Im Dorf XXXX haben wir sogar einen Hund gehalten, weil wir Angst vor Angreifern hatten.

[...]

VR: Wo liegt das Dorf XXXX genau?

BF: Im Distrikt Watapur.

VR: Wie viele Einwohner hat das Dorf ungefähr?

BF: XXXX ist in mehrere kleinere Dörfer unterteilt. Ich schätze, dass die Einwohnerzahl ca. 1000 beträgt.

VR: Wie weit ist XXXX ungefähr von XXXX entfernt?

BF: Das Dorf XXXX liegt am Berg und mein Dorf befindet sich im Tal. Die Entfernung beträgt ca. 3km.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: In XXXX habe ich bis zum 28. oder 29.09.1391 (= 19. oder 20.12.2012) gelebt. Ich habe dort ebenfalls ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Abgesehen davon wurden wir auch von meiner Schwiegermutter unterstützt. Meine Wohnregion wurde damals von einem selbsternannten Kommandanten namens XXXX und seiner Miliz kontrolliert. Sehr viele Bewohner meiner Wohnregion waren damals gewaffnet. Wir hatten uns einen Hund zugelegt, damit dieser uns vor Gefahren warnt und damit Angreifer abgeschreckt werden. Eines Nachts hat der Hund begonnen zu bellen. Ich bin aufgestanden und habe nachgesehen, am Tor sind bewaffnete Männer gestanden. Ich bin von meinem Haus auf das Nachbarsgrundstück, das leer stand, gesprungen und habe mich versteckt. Die Häuser in unserem Dorf waren aus Lehm und man konnte sehr leicht in die Häuser eindringen. Als diese Leute bei uns im Haus waren haben sie wieder nach mir gefragt. Da meine Ehefrau hochschwanger war, haben sie ihr nichts gesagt. Die Männer haben meinen Sohn, der ebenfalls aufgewacht war, gesehen. Einer von ihnen hat ihn mit einem Metallgegenstand auf den Kopf geschlagen. Er hat ihn beschimpft und hat ihn als Sohn eines Kommunisten bezeichnet und ihm vorgehalten, er würde eines Tages genauso wie sein Vater ein Kommunist werden. Daraufhin haben die Leute unser Haus verlassen. Da mich die Gegner auch in meinem Heimatdorf gefunden haben, wurde mir klar, dass ich mich nicht vor ihnen verstecken kann. Ich habe mich zur Flucht aus Afghanistan entschieden.

VR: Wie lange nach diesem Ereignis sind Sie dann geflohen?

BF: Ca. 4 oder 5 Tage vor meiner Flucht aus meinem Heimatdorf ist es zu diesem Vorfall in meinem Haus gekommen.

VR: Wo haben Sie sich dann diese 4 oder 5 Tage lang aufgehalten?

BF: Ich habe diese paar Tage im eigenen Haus verbracht. Nach dem Vorfall habe ich einen guten Bekannten von mir nach Pakistan geschickt, damit dieser meinem Schwager von dem Vorfall berichten konnte.

VR: Ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie sich dann noch 4 oder 5 Tage in diesem Haus aufhalten, wo Sie eigentlich leicht Zielscheibe der Verfolger sein könnten?

BF: Es war sehr gefährlich, meine Ehefrau und ich konnten nachts kaum schlafen, weil wir Angst davor hatten, die Angreifer könnten wiederkommen. Nachdem die Männer meinen Sohn verletzt haben, haben wir eine Nacht im Krankenhaus verbracht, damals wurde die Verletzung meines Sohnes genäht.

BF weist auf ein entsprechendes vorgelegtes Foto mit der Kopfwunde des Sohnes hin.

Festgehalten wird, dass der BF auch einen USB-Stick in Vorlage brachte, der weitere Fotos zeigt und 2 entsprechende diesbezügliche Filmaufnahmen.

VR: Schildern Sie noch in kurzen Worten, wie Sie dann Afghanistan verlassen haben.

BF: Nachdem mein Schwager aus Pakistan zu uns ins Dorf XXXX gekommen ist, haben wir uns gemeinsam auf den Weg nach Jalalabad gemacht. Ich habe mich dort von meiner Ehefrau und meinen Kindern verabschiedet. Mein Schwager hat meine Familie nach Pakistan gebracht. Er hat den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt, den ich in Jalalabad getroffen habe. Der Schlepper hat mich nach Kabul gebracht, von dort aus wurde ich nach Mazar-e Sharif gebracht. Ich habe ca. 25 Tage in einem Dorf namens XXXX verbracht, als die Gruppe der geschleppten Personen vollständig wurde, wurden wir über die Provinzen Samangan, Baghlan und Kunduz nach Tadschikistan gebracht. Genaue Angaben zur Weiterreise kann ich nicht machen.

Verlesen wird der Strafregisterauszug vom heutigen Tage. Darin scheint keine Verurteilung auf.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A) wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF: Ich stimme den Länderfeststellungen zu und möchte dem nichts mehr hinzufügen.

VR: Kommen wir zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde:

Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen eine pos. Entscheidung zunächst versagt, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen "äußerst knapp" gehalten hätten, dass die Taliban, hätten diese wirklich Ihrer habhaft werden wollen, dies erreichen hätten können, dass Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Staates hätten wenden können.

Was sagen Sie dazu, insbesondere zum Vorwurf, sich nicht an die Sicherheitsbehörden des Staates gewandt zu haben, um hier Hilfe und Unterstützung zu erhalten?

BF: Bei meiner Einvernahme vor dem BAA wurde ich von der D aufgefordert, mich kurz zu fassen. Ich wollte damals vor allem über meinen beruflichen Werdegang sehr ausführlich sprechen, damit man sich ein Bild davon machen konnte, weshalb ich verfolgt werde. Sowohl der Beamte, der mich befragt hat, als auch die D haben zu mir gesagt, dass für das Verfahren die Informationen zu meiner beruflichen Laufbahn unwichtig seien. Ich sollte meine Fluchtgründe kurzgefasst schildern. Zu der Aussage, die Taliban hätten mich sehr leicht finden können, möchte ich angeben, dass ich in der jetzigen Regierung nicht gearbeitet habe. Meine Dokumente und Unterlagen, die ich bereits vorgelegt habe, stammen von einem früheren Regime. Ich konnte daher einige Zeit "unerkannt" an einem Ort leben. Die bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen haben Zeit gebraucht, um Informationen über mich zu finden, um mich dann anschließend zu bedrohen. Ich habe zu einer Zeit gearbeitet, wo es kein Internet und keine Computersysteme gab, mittlerweile ist jeder Regierungsbeamte oder Offizier im Internet und in den Computersystemen registriert. Aus Angst, mich selbst zu verraten, konnte ich mich nicht an die Sicherheitsbehörden wenden. Viele ehemalige Mujaheddin arbeiten derzeit in der Regierung und in den Sicherheitsbehörden. Die Taliban haben ebenfalls ihre Leute bei der Polizei eingeschleust. Wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte, hätte diese Ermittlungen in meinem Fall durchgeführt und sie hätte herausgefunden, wer ich tatsächlich bin und was meine frühere Tätigkeit als Offizier war.

VR: Haben Sie sonst noch von sich aus ein Fluchtvorbringen zu erstatten?

BF: Ich habe keine anderen Fluchtgründe. Ich möchte noch zur Situation meiner Familie in Pakistan anführen, dass auch deren Lage als gefährdet anzusehen ist, meine ältere Tochter darf von meinem Schwager aus nicht mehr zur Schule gehen, weil er Angst hat, sie könnte entführt werden. Meine 2. Tochter wird nach diesem Schuljahr nicht mehr die Schule fortsetzen können, aus denselben Gründen.

VR: Warum sind Sie sich eigentlich so sicher, dass das Taliban sind?

BF: Diese Frage ist mir auch in der letzten Einvernahme gestellt worden. Mir wurde gesagt, es hätten auch Diebe sein können, die in mein Haus eingedrungen sind. Wenn diese Männer Kriminelle oder Diebe gewesen wären, hätten sie Wertsachen aus meinem Haus mitgenommen. Dazu ist es bei keinem der Vorfälle gekommen. Wenn die Leute ins Haus gekommen sind, haben sie nach einem Kommunisten gefragt. Ich sage nicht, dass es nur die Taliban sind, die mich verfolgen. Es sind ehemalige Jihadisten oder Mujaheddin, gegen die wir damals während meiner Arbeit beim Militär streng vorgegangen sind.

VR: Wann sind Sie Mitglied der der Khalq-Partei geworden?

BF: Ab dem Jahr 1366 (= 1987).

VR: Wie sind Sie überhaupt zu dieser Partei gekommen, warum wurden Sie Mitglied?

BF: Nach der Revolution gab es in Afghanistan 2 politische Parteien, die Khalq-Partei und die Parcham-Partei. 95% der Einwohner von Kunar waren Anhänger der Khalq-Partei.

VR: Wie war das zum Zeitpunkt Ihrer Flucht und wie ist es heute?

BF: Die Parteien gibt es in dieser Form nicht mehr. Sehr viele Anhänger der Khalq-Partei sind aus Afghanistan geflüchtet. Es gibt einige Khalq-Anhänger, die sich zu einem privaten Verein zusammengeschlossen haben. Sie verfügen über keine Macht. Wenn Mitglieder dieses Vereines Interviews im Fernsehen geben, erhalten sie Morddrohungen. Von der Parcham-Partei gibt es nach wie vor Mitglieder, die in der derzeitigen Regierung im Amt sind, z.B. ist der Innenminister ein Mitglied der ehemaligen Parcham-Partei. Sein Name lautet Nur-Ul Haq Ulumi, er war während der Regierungszeit von Dr. Najibullah ein General des Militärs. Er ist ebenfalls mitverantwortlich für den Sturz des damaligen Präsidenten. Bevor die Russen nach Afghanistan einmarschiert sind, wurden die Parteien Parcham und Khalq gegründet. Damals haben sich sehr viele Afghanen diesen beiden polit. Parteien angeschlossen, weil man ihnen versprochen hat, dass man die Bevölkerung vor den Mujaheddin schützen würde, dass man den Staat vor einer Islamisierung schützen würde, und dass man dafür sorgen würde, Afghanistan wieder aufzubauen, Schulen zu bauen und den Arbeitsmarkt wieder zu verbessern. Diese beiden Parteien hätten den Einmarsch der Russen erleichtern sollen.

VR: Kommen wir zur Lage in Österreich: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Ich halte mich seit 17.03.2013 in Österreich auf.

VR: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?

BF: Ich habe keine Familienangehörigen hier in Österreich, ich habe aber Bekannte, die aus meiner Heimatprovinz stammen.

VR: Arbeiten Sie hier oder sind Sie in der Grundversorgung?

BF: Da ich keine Arbeitsbewilligung habe, darf ich keiner Arbeit nachgehen. Ich habe bereits 2 Deutschkurse absolviert. Derzeit mache ich keinen Sprachkurs, ich bin aber bemüht, selbstständig Deutsch zu lernen.

VR: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, wie wollen Sie Ihre Zukunft hier gestalten?

BF: Ich möchte unbedingt arbeiten, dafür muss ich meine Sprachkenntnisse verbessern. Ich glaube nicht, dass ich die Chance bekomme, einen Beruf zu erlernen. Ich würde jede Arbeit, die ich bekomme, machen. Ich brauche unbedingt eine Beschäftigung, ich möchte auch gerne meine Familie finanziell unterstützen.

VR: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen Krankheiten?

BF: Ich leide seit über 20 Jahren an Kopfschmerzen. Ich bin diesbezüglich auch mehrmals untersucht worden. Meine Kopfschmerzen haben in letzter Zeit zugenommen. Vom Arzt wurde mir erklärt, dass die Ursache dafür eine psychische sei. Ich hoffe, dass ich eines Tages gemeinsam mit meiner Familie an einem sicheren Ort leben kann. Solange ich kann, werde ich diese Kopfschmerzen aushalten.

VR: Haben Sie Tuberkulose?

BF: Halbjährlich werden in der Unterkunft alle Asylwerber untersucht.

BF legt vor einen Ambulanzbericht vom 28.10.2013 vor, der Befund ist allerdings unauffällig.

BF legt seinen Original-Militärausweis vor und bringt vor, dass er diesen bereits in Vorlage gebracht hat, weiters einen Identitätsausweis, dass er für General Dostum gearbeitet hätte.

Der BF legt abschließend auch noch ein Schreiben (behauptetermaßen) ausgestellt vom Verteidigungsministerium vor, aus dem hervorgehe, die Suspendierung vom Dienst.

Die D nimmt Einsicht in die Original-Unterlagen und gibt zu den Ausweisen an: Die Ausweise enthalten die Daten (Name, Name des Vaters, Geburtsort, Geburtsjahr sowie Lichtbilder und Registrierungsnummern der Ausweise. Beide Ausweise und das Schreiben sind mit Stempel und Unterschriften versehen.

Die D nimmt Einsicht in das Suspendierungsschreiben und übersetzt dieses:

"Das Schreiben ist vom Verteidigungsministerium ausgestellt, es ist mit einem Datum einer Personalnummer versehen. Im Schreiben ist angeführt, dass eine Person mit den Namen des BF zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zum Dienst erschienen ist und er aus diesem Grund suspendiert wird, er aber in Evidenz gehalten wird im "Präsidium für Ermittlungen". Das Schreiben enthält einen Stempel des Verteidigungsministeriums und es ist auch mit einer Unterschrift versehen. Auf der Rückseite des Briefes ist ein Staatswappen abgebildet. Darunter steht "Republik Afghanistan" und darunter das Büro des Präsidenten sowie eine Registrierungsnummer, ein Datum 19.10.1371 (= 09.01.1993) und den Ausstellungsort."

Die Niederschrift wird rückübersetzt. Der BF verzichtet auf Korrekturen und Ergänzungen.

[...]"

Wegen Entscheidungsreife wurde das Beweisverfahren geschlossen und das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.

Der mündlichen Verkündung lagen folgende Erwägungen zugrunde:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist an dem dort genannten Datum geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus einem Dorf in der Provinz Kunar. Seine Ehefrau und seine sechs Kinder leben in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus noch über einen Bruder und eine Schwester, welche in Afghanistan, in Jalalabad, leben.

Der Beschwerdeführer war von 1987 bis 1992/1993 in der Regierung Najibullah als Offizier bei der afghanischen Armee tätig und Mitglied der Khalq-Partei. Er wurde suspendiert, als die Mujaheddin an die Macht kamen. Danach reiste er in den Norden und wurde in die Miliz des Kommandanten Dostum namens Jonbesch aufgenommen, welcher er bis 1997/1998 angehörte. Ehe die Taliban die nördlichen Provinzen einnehmen konnten, reiste er nach Jalalabad und von dort mit seiner Ehefrau in ein Camp in Pakistan, wo es im Jahr 2006/2007 zu einem Angriff kam, bei dem seine Ehefrau an der Hand verletzt wurde, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Afghanistan, nach Jalalabad zurückkehrte, wo er sich bis zu einem weiteren Angriff im Jahr 2009/2010, wobei seine Ehefrau und seine Tochter verletzt wurden, aufhielt. Daraufhin zog er mit seiner Familie in sein Heimatdorf in der Provinz Kunar. Als es dort 2012/2013 zu einem erneuten Angriff kam, bei dem sein Sohn verletzt wurde, hat er Afghanistan erneut verlassen. Bei den angegebenen Angriffen wurde immer nach dem Beschwerdeführer gesucht, indem nach dem Kommunisten gefragt wurde. Im November/Dezember 2013 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan erneut.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund durch die Taliban verfolgt bzw. getötet wird.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Asylausschließungsgründe sind nicht zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

[...]

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

[...]

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

[...]

Kunar

Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e).

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014). Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

[...]

Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

[...]

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

[...]

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

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Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).

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Opposition

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 31.3.2014).

[...]

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).

In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

[...]

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der BürgerInnen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 27.2.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 27.2.2014).

[...]

Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

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Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

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Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

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Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität und Familiensituation:

Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben/Eingaben getätigt sowie entsprechende Dokumente (Originalmilitärausweis) im Verfahren vorgelegt, sodass diesbezüglich im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen von einer ausreichenden Bescheinigung seiner Identität auszugehen ist. Auch die Angaben betreffend den Aufenthalt seiner Familie (Ehefrau und Kinder, Geschwister) in Pakistan bzw. Afghanistan sind nachvollziehbar und daher glaubhaft.

Zum Fluchtvorbringen:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit und Parteimitgliedschaft waren insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr detailliert und umfassend. Im Übrigen hat er seine Tätigkeit durch entsprechende (behördliche) Schriftstücke belegt, weshalb dieses Vorbringen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er offenbar von den Taliban bzw. ehemaligen Mujaheddin auf Grund seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung bzw. seiner früheren beruflichen Tätigkeit wiederholt gesucht wurde und dabei seine Familienangehörigen auch verletzt wurden, wird der Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso zu Grunde gelegt. Dieses Vorbringen wurde ebenfalls sehr ausführlich und mit Details versehen, gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert und wird vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - wonach Kunar zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan zählt, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind inklusive pakistanischer Aufständischer, sowie Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen, - als glaubwürdig erachtet. Zudem ergibt sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013, dass regierungsfeindliche Kräfte Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, systematisch und gezielt angreifen. Am 02.05.2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mujaheddin" arbeiten (S 35).

Der Beschwerdeführer verfügt außer seinen Geschwistern in Jalalabad - wo er jedoch ebenfalls gesucht wurde - über keinen familiäres Netz in Afghanistan; insbesondere in Kabul hat er keine familiären Anknüpfungspunkte.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den angeführten Materialien von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Den Feststellungen wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht entgegengetreten und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit derselben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 17.03.2013 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Ermordung wegen seiner früheren Tätigkeit bzw. Parteizugehörigkeit durch die Taliban) verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht effektiv in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der Khalq-Partei bzw. in seiner Eigenschaft als ehemaliger Offizier, in welcher er eine gegen die Interessen der Mujaheddin bzw. Taliban gerichtete Tätigkeit ausführte, aus eben diesem Grunde im Fall der Rückkehr wegen (unterstellter) feindlicher politischer Gesinnung an Leib und Leben gefährdet. Eine feindliche politische Gesinnung gegenüber den Taliban insofern, als diese auf dem Prinzip der Sharia einen Gottesstaat einzurichten versuchen. Nach der aktuellen Ländersituation ist der afghanische Staat jedenfalls nicht in der Lage, Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers zu schützen.

Es haben auch bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden, da es im Zuge der wiederholten Suche nach dem Beschwerdeführer bereits wiederholt Angriffe auf seine Familie gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat daher infolge dieser bereits zum Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftsstaates bestehenden Bedrohungssituation den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen.

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Außerhalb der Provinzen Kunar und Nangarhar - etwa in Kabul - hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt und bereits erwerbstätig war, keine familiären Anknüpfungspunkte und ist er auch dort angesichts seiner früheren Tätigkeit als Offizier bzw. (unterstellten) politischen Gesinnung vor Anschlägen der Taliban nicht sicher.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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