BVwG W113 2116214-1

W113 2116214-1Tribunal Administrativo Federal6 de nov. de 2015

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Irrtum, Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W113 2116214-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2116214.1.00

Spruch

W113 2116214-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/12-120912172, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 19.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXX Alm, Betriebsstättennummer XXXX, dessen Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für 65,44 ha Almfutterfläche gestellt hat.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.883,47 gewährt. Dabei wurde keine anteilige Almfutterfläche berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit 20.11.2012 beantragte Almbewirtschafter eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 65,44 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 53,20 ha zugrunde zu legen sei. Mit 10.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter die letztgültige Korrektur des Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2012 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche im Ausmaß von 39,05 ha zugrunde zu legen sei.

4. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der Alm vom 26.07.2013 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 42,68 ha.

5. Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.871,41 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,22 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nun mehr EUR 4.871,41 gewährt. Dabei wurde wiederum von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,22 ha ausgegangen. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche geändert haben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.03.2014 Beschwerde und beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie

3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,

4. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich

6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die beihilfenfähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die VOK habe andere Ergebnisse gebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs beantragt die beschwerdeführende Partei die Zustellung des Prüfberichtes der VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle. Die Ausgestaltung des Prüfberichts sei so gestaltet, dass eine Zuordnung der jeweiligen Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer klaren Bezeichnung nicht möglich sei. Der beschwerdeführenden Partei sei es mangels eines Prüfberichts verwehrt eine fundierte Stellung abzugeben.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Die ausgewiesenen Flächen mit dem sog. Code 99 bzw. 199 seien zur Flächenberechnung nicht berücksichtigt worden, da diese Flächen im Prüfbericht einem Grundstück nicht unmittelbar zugeordnet worden seien.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der beschwerdeführenden Partei sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.

Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013). Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).

Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf frühere Wirtschaftsjahre vor 2010 und verhänge Sanktionen.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Gemäß 68 Abs. 1 der VO (EG) 969/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre ab 2010 würden bestimmen, dass Kürzungen und Ausschlüsse Anwendung finden würden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Antragstellung von Futterflächen träfe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt.

Der Almenbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderung informiert. Umstände seien ab Kenntnis umgehend (im Wege der zuständigen Kammer) der Zahlstelle gemeldet worden. Überdies habe er sich stets über Digitalisierungsvorhaben informiert und die Digitalisierungskraft mit seiner Sachkenntnis unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt. Ein allfälliges Verschulden des Almenbewirtschafters könne nicht zur Bestrafung der beschwerdeführenden Partei durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und könne daher keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen.

Wenn eine Vor-Ort-Kontrolle nunmehr eine höhere Almfutterfläche feststellt, müsste dieses der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Konkret möge die bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.07.2013 festgestellte Futterfläche von 42,68 ha und nicht jene reduzierte Fläche von 39,05 ha herangezogen werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG komme einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Im angefochtenen Bescheid würde die aufschiebende Wirkung jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig sei. Weiters sei der vorzeitige Vollzug auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Diese Ausführungen seien unrichtig. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt.

Zusätzlich wurde ein Schreiben des Almbewirtschafters vom 02.10.2013 dem Beschwerdeschreiben beigelegt, in welchem dieser anführt, dass:

  • Im Jahre 2000 sei anhand eines Schwarz/Weiß-Luftbildes der Landwirtschaftskammer Tirol, eine Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden.

  • Der Waldaufseher, welcher über hervorragende Ortskenntnisse verfüge, war bei der Orientierung auf dem Luftbild behilflich. Die Mitarbeiter der Tiroler Bezirkskammer haben die Flächenmessung mit einfachen Mitteln unterstützt.

  • Im Jahr 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA - GIS durchgeführt worden und die Fläche sei an das Ergebnis der Digitalisierung mit 65,17 ha angepasst worden.

  • Im Jahr 2010 wurden von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) eingeführt. Nach der Überprüfung der Futterflächen durch die Bezirkslandwirtschaftskammer, sei in den Förderungsantrag eine Fläche von 64,72 ha übernommen worden.

  • Mit jeder neuen Luftbildversendung habe auch die Berechnung der Almfutterfläche überprüft und den neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Die AMA habe die Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm drastisch reduziert und eine vorläufige Referenzfläche von 30,24 ha vorgeschlagen. Dieser Vorschlag sei nicht akzeptiert worden, die Bewirtschafterin habe aufgrund der Vorortkenntnisse zumindest 39,05 ha Almfutterfläche beantragt. Bei der VOK 2013 sei eine Almfutterfläche von 42 ha festgestellt worden. Da die Differenz mehr als 3% beträgt, sei es möglich, dass den Auftreibern Sanktionen verrechnet werden. Bei der Antragstellung sei nur das Luftbild aus dem Jahre 2010 zur Verfügung gestanden. Die VOK 2013 sei schon mit einem neuen Luftbild durchgeführt worden. Da die Neueinteilung der Schläge und die geringeren Futterflächenanteile nur auf dem neuen Luftbild ersichtlich seien, wird um Sanktionsfreiheit für die Auftreiber ersucht.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 19.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP, sowie eine anteilige Almfutterfläche von 11,80 ha. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die gegenständliche Alm, für die vom Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und mit Anträgen vom 20.11.2012 und vom 10.05.2013 auf 39,05 ha korrigiert wurde.

Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.871,41 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,22 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2012 abgesprochen wurde, bestand somit in der Berücksichtigung der beantragten anteiligen Almfutterfläche.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde erneut über die EBP 2012 abgesprochen, wobei eine Änderung der Zahlungsansprüche maßgeblich war. Die Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm führte zu keiner Änderung der Beihilfenhöhe und die Höhe der Beihilfe entsprach jener des vorangegangenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung ausgesprochen. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde diesbezüglich geht somit ins Leere. Daraus ergibt sich aber, dass der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich jede Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge die im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle der Alm ermittelte Almfutterfläche, welche größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, dem gegenständlichen Antrag zu Grunde gelegt werden, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053): dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Art. 23 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.

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