BVwG W219 2004150-1

W219 2004150-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2015

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W219 2004150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2004150.1.00

Spruch

W219 2004150-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühreninfoservice GmbH vom 24.02.2014, GZ 0001535613 Teilnehmernummer 7471002185, beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.11.2013 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 03.03.2014 Beschwerde. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 07.03.2014 diese Beschwerde samt den Verfahrensakten.

Am 22.05.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Eingabe an die belangte Behörde, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015, in der sie die Beschwerde zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit ihrer Eingabe vom 22.05.2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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