W191 1407727-2•BVwG W191 1407727-2
W191 1407727-2Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2015
Aufenthaltsberechtigung plus, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, meritorische Entscheidung,<br/>Parteiengehör, Zurückweisung
W191 1407727-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zahl 428625102/150609601, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 08.10.2007 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.06.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien.
1.1.3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009, Zahl C13 407.727-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
1.1.4. Am 29.12.2011 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" beim Magistrat der Stadt Wien, MA 35.
1.1.5. Mit Bescheid vom 07.03.2012 wurde dieser Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.
1.1.6. Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 06.07.2012, Zahl 161.799/2-III/4/12, ab.
1.1.7. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zahl 2012/22/0193, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
In seiner Begründung führte der VwGH unter anderem aus:
"Die belangte Behörde hat insofern die Rechtslage verkannt, als sie bei ihrer Beurteilung nach Art. 8 EMRK auch hätte berücksichtigen müssen, dass seit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FrÄG 2011 BGBl. I Nr. 38) geänderten Rechtslage infolge § 65b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Ausweisung eines Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, selbst wenn Letzterer sein ihm unionsrechtlich zustehendes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, nur aus den im § 66 FPG genannten Gründen zulässig ist. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2012/22/0111, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 66 FPG erfüllt wären, und infolge Verkennung der Rechtslage auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die diese Prüfung ermöglicht hätten."
1.1.8. Mit Schreiben vom 15.05.2013 und weiteren Schreiben in diesem Jahr forderte die Bundesministerin für Inneres den BF zur Urkundenvorlage und Stellungnahme auf, dem dieser am 03.06., 10.07., 16.08. und 04.09.2013 nachkam.
1.1.9. Mit 01.01.2014 wurden zur Behandlung von Beschwerden im Verwaltungsverfahren (mit wenigen Ausnahmen) zwei Bundes- und neun Landesverwaltungsgerichte eingerichtet. Das Bundesministerium übermittelte offenbar den Akt zuständigkeitshalber an das nun zuständige Verwaltungsgericht Wien.
1.1.10. Mit Bekanntgabe samt Urkundenvorlage und Zweckänderungsantrag vom 30.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Wien gab der BF bekannt, dass seine Gattin seit ihrer Einvernahme am 09.07.2013 eine komplette Wesensänderung durchgemacht habe und er nun von ihr schikaniert und finanziell (etwa durch Bestellungen in Versandhäusern) unter Druck gesetzt werde.
Er ändere daher seinen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), woraufhin das Verwaltungsgericht Wien den genannten Bescheid vom 07.03.2012 mit Erkenntnis vom 14.05.2014, Zahl VGW-151/069/10890/2014-3, behob und den (Zweckänderungs-) Antrag vom 30.01.2014 gemäß § 6 AVG an das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, als zuständige Stelle weiterleitete.
1.1.11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.08.2014 (dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 14.08.2014 nachweislich zugestellt) wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Es wurde ihm die Gelegenheit geboten, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
1.1.12. Mit Stellungnahme seines Vertreters vom 11.09.2014 hielt der BF seinen Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG aufrecht. Er habe ein Sprachdiplom auf A2 Niveau vom 07.08.2014 und die Gutschrift der Mediaprint der Monate März, April und Juli 2014 vorgelegt.
1.1.13. Mit Bescheid vom 17.09.2014, Zahl MA 35-9/2932745-01, wies der Landeshauptmann von Wien, MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende und Humanitäre, den Antrag vom 29.12.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG ab. Da der BF über keinen in § 41a Abs. 9 NAG normierten Aufenthaltstitel verfügt habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
1.1.14. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 11.05.2015, Zahl VGW-151/V/069/336/2015, mit der Maßgabe ab, dass der Spruch richtig laute:
"Ihr Antrag vom 30.01.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 68/2013 wird abgewiesen."
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK" vom 03.06.2015, konkret angekreuzt:
Punkt a) "gemäß § 55 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus [, wenn entweder] Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt [...]",
beantragte der BF die Zuerkennung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels und legte umfangreiche Beilagen zu seiner Integration bei.
1.2.2. Mit Schreiben vom 23.06.2015 gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Vertretungsvollmacht bekannt.
1.2.3. Mit Schreiben vom 27.07.2015 reichte der Vertreter des BF eine Stellungnahme zu dessen Antrag nach, in dem er zwei anzuwendende Rechtsnormen zitierte und kurz Argumente für eine positive Erledigung des Antrages anführte.
1.2.4. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wies das BFA mit Bescheid vom 22.09.2015 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 Abs. 1 AsylG) gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.
In der Bescheidbegründung wurde knapp ausgeführt, dass der BF am 29.11.2011 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt habe, der abgewiesen worden sei. Aufgrund seiner dagegen am 23.03.2012 eingebrachten Beschwerde habe das Verwaltungsgericht Wien diesen Bescheid ersatzlos behoben und den Zwecksänderungsantrag vom 30.01.2014 gemäß § 6 AVG an das Amt der Wiener Landesregierung als zuständige Zustelle weitergeleitet.
Bis dato sei über diesen Antrag noch nicht entscheiden worden. Somit sei ein laufendes Verfahren bei der NAG-Behörde anhängig und lägen somit die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG vor.
1.2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 08.10.2015, per Telefax am 09.10.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der BF den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit anficht.
Im Gegensatz zur Begründung im gegenständlich angefochtenen Bescheid sei das aufenthaltsrechtliche Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.05.2015, Zahl VGW-151/V/069/336/2015 [Anmerkung: siehe oben Punkt 1.1.14], bereits rechtskräftig beendet. Das genannte Erkenntnis wurde der Beschwerde beigelegt.
1.2.6. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Abweisung der Beschwerde zu beantragen, dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) vor, wo es am 21.10.2015 einlangte.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.10.2015 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 21.10.2015 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall hat das BFA keinerlei inhaltliche Prüfung des Antrages vorgenommen, sondern diesen wegen der - irrigen - Annahme, dass ein aufenthaltsrechtliches Verfahren anhängig sei, als unzulässig zurückgewiesen.
Mag auch das vom BF daraufhin vorgelegte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom Mai 2015 nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes auffindbar gewesen sein, so hätte das BFA dessen Bestehen aber doch auch durch eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden oder durch die Gewährung von Parteiengehör an den BF mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in Erfahrung gebracht werden können.
In Folge des Nichtbestehens eines anhängigen Verfahrens vor den Aufenthaltsbehörden war daher inhaltlich auf den Antrag einzugehen und dieser näher zu prüfen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde auch gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde - neben der allgemeinen amtswegiggen Ermittlungspflicht sowie dem Grundsatz des Parteiengehörs - in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet.
Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
Angemerkt wird noch, dass aufgefallen ist, dass das BFA, nachdem es in der Beschwerde auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht worden ist, die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht genutzt hat, sondern den Akt sogleich dem BVwG vorgelegt hat, wie auch, dass es bei seiner Vorlage nicht die Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und daher den gegenständlichen Antrag inhaltlich zu prüfen und vor Erlassung eines neuerlichen Bescheides dem BF in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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