W123 2108612-1•BVwG W123 2108612-1
W123 2108612-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2015
Direktzahlung, Ersatz, Haltefrist, INVEKOS, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verweildauer
W123 2108612-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121205145, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, AZ II/7-QU/12-118967189, wurde für den Beschwerdeführer die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 16,00 Stück festgesetzt.
3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121205145, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 3.691,67 gewährt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2014 Beschwerde und brachte vor, am 14.05.2013 habe das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX unerwartet abgekalbt. Es habe sich zwar um eine Totgeburt gehandelt, die Kuh sei jedoch sofort zu den anderen Tieren in den Laufstall gekommen, wo andere Kälber von ihr gesäugt worden seien. Am 25.06.2013 habe die Kuh AT XXXX unerwartet den Betrieb verlassen müssen und die Betriebsaufzeichnungen hätten dem Beschwerdeführer gezeigt, dass der Ersatz durch das Tier AT XXXX möglich sei. Anbei sende er ein Formular mit einer Verzichtserklärung mit. Daraus ersichtlich könne eine Kalbin, die abgekalbt habe, als Milchkuhersatz dienen und so aus der Kalbinnenprämie gestrichen werden. In der Praxis müsse dies doch auch vor allem für einen Mutterkuhbetrieb möglich sein, wo dies auch tatsächlich so gehalten werde. In seinem Fall habe es 15 mögliche Tiere für die Kalbinnenprämie gegeben; aufgrund der Betriebsgröße würden aber nur 3 Stück auszahlungsfähig. Der Beschwerdeführer ersuche daher, das Tier XXXX als Mutterkuhersatz heranzuziehen, von der Kalbinnenprämie zu streichen und stattdessen eine andere Kalbin auszuzahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer hielt unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen insgesamt 15 Fleischrassekühe und 15 Kalbinnen, wobei das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX am Antragsstichtag 01.01.2013 als Kalbin beantragt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 16 Stück.
2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 3.691,67 gewährt. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass zwei beantragte Rinder mit den Nummern AT XXXX und AT
XXXX unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 1 abgelehnt worden sind, da die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt wurde und laut Meldung an die Rinderdatenbank kein Ersatztier zur Verfügung stand, weshalb der Antrag als zurückgenommen gilt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet:
"Artikel 111
Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt."
Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
Gemäß Art. 16 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind.
"Artikel 64
Ersetzung
(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
[...]
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
"§ 15. (1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.
[...]
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück."
Das Merkblatt der AMA "Tierprämien 2013" sieht vor, dass ein Wechsel zwischen den Kategorien Kuh bzw. Kalbin, sofern eine Kalbin für die Kalbinnenprämie bereits beantragt wurde, nicht möglich ist (Pkt. 1.5). Beantragte Mutterkühe müssen mindestens sechs Monate lang ab dem Tag nach der Beantragung am Betrieb gehalten werden (Pkt. 2.3). Beantragte Kalbinnen sind mindestens sechs Monate lang ab dem Tag nach der Prämienbeantragung am Betrieb zu halten (Pkt. 3.3). Betreffend eine Verzichtserklärung wird im Merkblatt unter Pkt. 1.6 festgehalten, dass ein Teilverzicht (Teilopting Out) für einzelne Tiere der Maßnahme Mutterkuhprämie bzw. Mutterkuhprämie für Kalbinnen je Antragsjahr möglich ist, nicht jedoch für die Milchkuhprämie. Ein Grund für eine Teilverzichtserklärung kann im Fall einer beantragten Kalbin sein, wenn diese nach der Abkalbung eine Milchkuh ersetzen soll.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat die Fleischrassekühe mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX am Stichtag 01.01.2013 für die Mutterkuhprämie beantragt. Aus der Rinderdatenbank ergibt sich, dass das Rind AT XXXX am 03.05.2013 und das Rind AT XXXX am 25.06.2013 vom Betrieb des Beschwerdeführers abgingen. Damit wurde die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt. Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am Antragsstichtag 01.01.2013 als Kalbin beantragt.
Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde, das Tier AT XXXX als Mutterkuhersatz für das von seinem Betrieb abgegangene Rind AT XXXX heranzuziehen, von der Kalbinnenprämie zu streichen und stattdessen eine andere Kalbin auszuzahlen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, da das Tier AT XXXX am 01.01.2013 für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen 2013 beantragt worden war und sich somit im Sinne der genannten Regelungen zum Zeitpunkt der Abgänge noch in der Haltefrist befand. Ein Wechsel von der Mutterkuhprämie für Kalbinnen auf die Mutterkuhprämie ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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