G302 2107899-1•BVwG G302 2107899-1
G302 2107899-1Tribunal Administrativo Federal5 de nov. de 2015
Anwartschaft, Arbeitslosengeld
G302 2107899-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices GZ.: XXXX vom 29.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2, 14 und 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.04.2015 wurde dem Antrag von Herrn XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
Begründend führt das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 277 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeit nachweisen könne.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 03.01.2013 als Abwickler bzw. Liquidator der XXXX eingesetzt worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 17.01.2015 sei die XXXX gelöscht worden, womit er als Liquidator entbunden bzw. die Tätigkeit eingestellt worden sei. Laut Auskunft des AMS habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden, solange er als Abwickler bzw. Liquidator tätig gewesen sei. Aus diesem Grund hätte er erst am 21.01.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Da er von Juli 1974 bis November 1977 als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei und durch die Rahmenfristerstreckung auf diese Daten zugegriffen werden könne, hätte er seiner Ansicht nach mehr als die geforderten 52 Wochen für die Anwartschaft.
3. Mit Bescheid des AMS vom 29.04.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Die Versicherungszeiten wurden tabellarisch dargestellt.
Weiters wurde ausgeführt, dass der BF mit Beschluss des Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 03.01.2013 als Abwickler/Liquidator der XXXX ab 18.01.2013 bis 17.01.2015 (eingetragen lt. Beschluss vom 16.01.2015, XXXX z-1) eingesetzt worden sei. Nach Einlangen sämtlicher Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegen würden, da er in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 277 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten nachweisen könne. Zur Frage, ob sonstige Rahmenfristerstreckungstatbestände vorliegen würden, sei der BF am 17.04.2015 niederschriftlich befragt worden. Er hätte nach Belehrung über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angegeben: "Ich, XXXX, erkläre, dass ich im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 27.08.2014 weder beschäftigt noch versichert war. Ich habe auch kein Einkommen erzielt. Ich war zuhause ohne Beschäftigung. Ich bin seit ca. 15 Jahren Gemeinderat in der Marktgemeinde XXXX. Im obigen Zeitraum habe ich an ca. 14 Sitzungen teilgenommen. Bei 10 Sitzungen habe ich jeweils € 55,00 pro Sitzung und bei vier Sitzungen jeweils € 11,00 pro Sitzung erhalten. Ich habe keinerlei Rahmenfristerstreckungszeiten im angeführten Zeitraum aufzuweisen."
Die Feststellungen des AMS würden aufgrund des Inhaltes des Verfahrensaktes beim AMS, insbesondere aufgrund der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sowie aufgrund des Inhaltes der Beschwerde getroffen und als erwiesen angenommen werden.
Es könnten für die Verlängerung der Rahmenfrist die Zeit der Arbeitssuche (156 Tage, 28.08.2014 bis 20.01.2015) und die Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit (12966 Tage, 01.12.1997 bis 31.05.2013) herangezogen werden. Innerhalb der so erstreckten Rahmenfrist (21.01.2015 bis 27.02.1977) würden 277 arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten vorliegen, weshalb die Anwartschaft nach § 14 AlVG nicht erfüllt sei. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit als Gemeinderat der Marktgemeinde XXXX keinen Rahmenfristerstreckungstatbestand gemäß § 15 Abs. 9 AlVG darstelle, da diese Sonderregelung in erster Linie für Bürgermeister (Bürgermeister Paket 2011) bzw. öffentliche Funktionäre gelte, bei welchen die Aufwandsentschädigung den sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge überschreite.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 12.05.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist.
Dieser wurde damit begründet, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 03.01.2013 als Abwickler bzw. Liquidator der XXXX eingesetzt worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 17.01.2015 sei die XXXX gelöscht worden, womit er als Liquidator entbunden worden sei. Werde nun die Zeit als Liquidator als selbständiger Kaufmann (selbständig) angesehen bzw. mit eingerechnet, sei eine Rahmenfristverlängerung möglich. Durch die Rahmenfristerstreckung könnte weiter nach hinten zurückgegriffen werden. Somit wären seiner Ansicht nach mehr als die geforderten 52 Wochen für die Anwartschaft bzw. Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gegeben. Der BF ersuche um eine positive Entscheidung.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 01.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015 wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, ersucht, anher bekanntzugeben, wann und wie die Pflichtversicherung des BF geendet hätte und ob derzeit ein Verfahren zur Feststellung einer eventuellen Pflichtversicherung anhängig sei.
7. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, teilte mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, dass der BF die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bis 24.01.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 leg. cit. und darüber hinaus bis 22.05.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit erfüllt hätte. Das Versicherungsverhältnis sei daher mit Ende Mai 2013 beendet worden. Derzeit sei kein Verfahren zur Feststellung einer neuerlichen Pflichtversicherung anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat am 21.01.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Es konnten folgende Versicherungszeiten nachgewiesen werden:
01.01. 1972 bis 12.07.1973 (559 Tage) Lehrling XXXX
13.07. 1973 bis 06.01.1974 (178 Tage) Angestellter XXXX
07.01. 1974 bis30.06.1974 (175 Tage) Präsenzdienst
01.07. 1974 bis 03.06.1975 (338 Tage) Angestellter XXXX
04.06. 1975 bis 13.06.1975 (10 Tage) Präsenzdienst
14.06. 1975 bis 09.03.1976 (270 Tage) Angestellter XXXX
10.03. 1976 bis 19.03.1976 (10 Tage) Präsenzdienst
20.03. 1976 bis 30.11.1977 (621 Tage) Angestellter XXXX
01.12. 1977 bis 31.05.2013 (12966 Tage) selbständig
28.08. 2014 bis 20.01.2015 (146 Tage) Arbeitssuche
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 03.01.2013 wurde das Insolvenzverfahren bezüglich der XXXX mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die Funktion des BF als Geschäftsführer wurde gelöscht. Der BF wurde als Abwickler bzw. Liquidator der Gesellschaft eingesetzt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2015 wurde die Firma (XXXX) gelöscht.
Für die Verlängerung der Rahmenfrist können die Zeit der Arbeitssuche (146 Tage, 28.08.2014 bis 20.01.2015) und die Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit (12966 Tage, 01.12.1977 bis 31.05.2013) herangezogen werden. Die darüber liegende Zeit als Liquidator kann nicht miteinbezogen werden. Innerhalb der so erstreckten Rahmenfrist (21.01.2015 bis 27.02.1977) liegen 277 arbeitslosenversicherungspflichtige bzw. anwartschaftsbegründende Tage.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die Berechnung der rahmenfristerstreckenden Zeiten wurde vom erkennenden Gericht überprüft. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid offensichtlich irrtümlich von 156 Tagen Arbeitssuche ausgegangen ist. Tatsächlich sind es jedoch nur 146 Tage. Insofern die belangte Behörde die Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit mit 12966 Tagen bzw. von 01.12.1997 bis 31.05.2013 bezeichnet, ist auszuführen, dass es sich um den Zeitraum von 01.12.1977 bis 31.05.2013 handelt. Die Berechnung der Gesamtanzahl der rahmenfristerstreckende Tage in der Höhe von 277 ist jedoch richtig. Somit wurde schlussendlich zu Recht bis zum 27.02.1977 erstreckt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, idgF lauten:
"§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen; c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling; e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde; f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist; 2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat; 3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat; 4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat; 6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat; 7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat; 8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat; 9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist; 10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist; 12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland 1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde; 2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland 1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; 2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist; 3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion."
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG die Erfüllung der Anwartschaft. In dieser Anspruchsvoraussetzung zeigt sich das Versicherungsprinzip, nach dem die Arbeitslosenversicherung konzipiert ist. Anwartschaftszeiten werden grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten oder sonstige Versicherungszeiten innerhalb festgelegter Rahmenfristen erworben (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 14 Rz 339).
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs 52 arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigungswochen (52 x 7 = 364 Versicherungstage) vorliegen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 14 Rz 340).
Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294). Die Erstreckung der Rahmenfrist führt im Ergebnis dazu, dass Personen, die schon längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend waren, dennoch Arbeitslosengeld beziehen können. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0421). Keine Rahmenfristerstreckung erfolgt jedenfalls durch anwartschaftsbegründende Zeiten, da die §§ 14 und 15 AlVG eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten aufweisen (§ 15 Abs. 7 AlVG; VwGH vom 27.10.1983, Zl. 83/08/0143; (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 15 Rz 361).
Der BF hat am 21.01.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt (erstmalige Inanspruchnahme). Wie das AMS zutreffend ausführt war der BF in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) nicht insgesamt 52 Wochen (364 Tage) bzw. selbst bei Erstreckung der Rahmenfrist um die Zeiten der Arbeitssuche und der Selbständigkeit nicht 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die Tage der Arbeitssuche und der Selbständigkeit begründen keine Anwartschaft, erstrecken aber die Rahmenfrist. Deshalb gilt im Fall des BF auch die erstreckte Rahmenfrist von 21.01.2015 bis 27.02.1977 um diese Zeiten. Da sohin innerhalb der erstreckten Rahmenfrist zu geringe anwartschaftsbegründende Zeiträume bzw. arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, hat das AMS den Antrag des BF zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.
Zum Einwand im Vorlageantrag, dass die Zeit als Liquidator als selbständiger Kaufmann (selbständig) angesehen bzw. mit eingerechnet werden sollte, ist auszuführen, dass die alleinige Tatsache der Beauftragung des BF vom Landesgericht XXXX als Liquidator keine "selbständige" Tätigkeit im Sinne des GSVG begründet.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, teilte mit Schreiben vom 16.10.2015 mit, dass der BF die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bis 24.01.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 leg. cit. und darüber hinaus bis 22.05.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit erfüllt hätte. Das Versicherungsverhältnis sei daher mit Ende Mai 2013 beendet worden und es sei derzeit kein Verfahren zur Feststellung einer neuerlichen Pflichtversicherung anhängig.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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