BVwG W190 2116330-1

W190 2116330-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2015

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Regest

Eingabengebühr, ersatzlose Behebung, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Zurückweisung

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BVwG W190 2116330-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2116330.1.00

Spruch

W190 2116330-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Oktober 2015, Zl. 479432003/151511332, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21. Oktober 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.10.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes in der Höhe von insgesamt € 426,20 wird abgewiesen.

V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

VI. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.

B)

I. Die Revision ist im Hinblick auf die Spruchpunkte A.V. und A.VI. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 2. Februar 2009 unter der Nationale XXXX einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit am 11. März 2009 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. März 2009, GZ. D9 404794-1/2009/8E, im Instanzenzug im Ergebnis als unbegründet abgewiesen wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen worden war, stellte dieser bereits am 6. April 2009 einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2009 im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen § 15 iVm 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit am 5. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 2009, GZ. III-1269745/FrB/09, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (welches nach derzeitiger Rechtslage als 10-jähriges Aufenthaltsverbot zu werten ist).

Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des XXXXvom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 127, 128 Abs.1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 Abs. 2 4. Fall iVm §§ 15 und 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der bedingte nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 28. XXXX widerrufen.

Mit undatiertem Schreiben teilte das Bundeskriminalamt der belangten Behörde zu einem der Verwaltungsakte nicht zu entnehmenden Zeitpunkt mit, dass die Identität des Beschwerdeführers - entgegen seinen bisherigen Angaben - von INTERPOL Tiflis als XXXX geb. XXXX, festgestellt worden ist.

Mit an die belangte Behörde gerichteter elektronischer Mail vom 24. August 2015 teilte der "Verein Menschenrechte Österreich" mit, dass der Beschwerdeführer die zuvor angekündigte freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat "abgebrochen" habe.

Am 7. September 2015 stellte die ständige Vertretung der georgischen Republik in Österreich über Antrag der österreichischen Behörden ein bis zum 6. Dezember 2015 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.

16 Tage vor seiner Entlassung stellte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 aus dem Stande der Strafhaft seinen dritten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tage aus, er sei im Dezember 2009 wiederum nach Georgien zurückgekehrt, im Juli 2011 nach Italien gegangen und seit August 2012 wieder in Österreich aufhältig. Georgien habe er aus politischen Gründen verlassen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren am 12. Oktober 2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an er habe Österreich am 20. Dezember 2009 verlassen und sei nach Georgien zurückgekehrt. Dort habe er letztlich neue Probleme bekommen. Nach Österreich zurückgekehrt sei er in weiterer Folge über die Türkei, Griechenland und Italien. Er habe damals ein vom 12. Juni 2011 bis Ende Juni 2011 gültiges Schengen-Visum für Polen gehabt. In Österreich habe er eine namentlich benannte Freundin besuchen wollen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft am gleichen Tage erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, die von Interpol Tiflis zu seiner Person festgestellte Nationale sei korrekt. Bei seinem Asylantrag habe er Angst gehabt, seine wahre Identität zu nennen. Im Herkunftsstaat habe er eine Lebensgefährtin und ein achtjähriges Kind, welche in XXXX leben würden. Eine Unterkunft oder Meldeadresse außerhalb der Strafanstalt verfüge er in Österreich nicht. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich habe ihm seine Familie aus Georgien nach seiner erneuten Einreise Geld geschickt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft könne er bei seiner Freundin XXXX welche 25 Jahre alt sei und in XXXX wohne, Unterkunft nehmen. Eine Adresse oder Telefonnummer derselben wisse er allerdings nicht. Andere soziale Kontakte in Österreich habe er keine. Mit genannter Freundin sei er das letzte Mal vor sechs Monaten in telefonischem Kontakt gestanden. Eine Reisedokument bzw. Bargeld habe er nicht. Eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat komme für ihn nicht in Betracht, da er dort Probleme habe. Den Asylantrag habe er nicht schon zu Beginn der Strafhaft gestellt, weil er zu diesem Zeitpunkt noch keine Dokumente benötigt habe.

Am 13. Oktober 2015 richtete die belangte Behörde an die Republik Polen ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und bat um Mitteilung, ob dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - seitens der polnischen Fremdenbehörden 2011 tatsächlich ein Visum erteilt worden sei.

Mit dem hier angefochtenen, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 15. Oktober 2015, 11:30 Uhr, zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom selben Tage, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung" sowie zur "Sicherung der Abschiebung" verhängt.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich zumindest seit dem 17. Februar 2010 (erste der letzten strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde gelegten Tatzeit) illegal in Österreich auf und sei nach Aktenlage zumindest zwei Mal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Eine Einreise sei zudem erfolgt, obwohl gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehe. Neben der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen seien dem Beschwerdeführer auch seine mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen vorzuwerfen. Auch gehe der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und besitze kein eigenes Reisedokument, sodass er die Republik Österreich nicht aus Eigenem verlassen könne. Ausreichende Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seien ebenso nicht vorhanden wie ein ordentlicher Wohnsitz. Zudem habe der Beschwerdeführer die Behörden in der Vergangenheit in sämtlichen Verfahren auch über seine wahre Identität getäuscht, welche nur durch Ermittlungen habe festgestellt werden können. Eine maßgebliche Integration in Österreich könne nicht festgestellt werden. Am 20. April 2009 habe sich der Beschwerdeführer bereits einmal aus der Schubhaft durch Hungerstreik "freigepresst" und es auch mehrmals während seines Aufenthaltes unterlassen sich an seinem Aufenthaltsort "anzumelden". Vielmehr habe er dann ein Leben im Verborgenen geführt. Von der ins Treffen geführten Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer weder die Adresse noch eine Telefonnummer anzugeben vermocht und zudem angegeben, dass auch der letzte (telefonische) Kontakt (bereits) sechs Monate zurückliege. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die Entscheidungen der Fremdenbehörden zu akzeptieren, manifestiere sich neben den oben angeführten Tatsachen der illegalen Einreise bzw. Einreise trotz Aufenthaltsverbotes, auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer eine zunächst angekündigte freiwillige Rückkehr am 24. Juli 2015 wieder zurückgezogen habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer geweigert, das Formblatt zur Erlangung eines Ersatzdokumentes bei der georgischen Botschaft auszufüllen. Der Beschwerdeführer sei wie aufgezeigt weder sozial noch familiär im Bundesgebiet integriert und habe bereits in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt durch Begehung von massiven Eigentumsdelikten begangen. Aufgrund dessen derzeitiger finanzieller Situation und des fremdenrechtlichen Statuses, welcher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zulasse, sei zu befürchten, dass sich dieses (strafrechtswidrige) Verhalten wiederhole. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme mangels ausreichender Mittel nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer über keine eigene Unterkunft verfüge und keine familiären oder privaten Bindungen vorhanden seien, dieser keiner Beschäftigung nachgehe und keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes bzw. kein Reisedokument verfüge, lägen die "Voraussetzungen des gelinderen Mittels nicht vor". Die vom Beschwerdeführer zu einer konkret benannten Person behauptete Beziehung sei nicht geeignet eine soziale Bindung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer weder Adresse noch Telefonnummer zu benennen vermochte habe. Der letzte persönliche Kontakt sei zudem bereits vor der Inhaftierung, der letzte telefonische Kontakt bereits vor sechs Monaten gewesen. Es bestehe daher im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, sodass eine ultima ratio Situation vorliege.

Mit Verfahrensanordnung vom 15. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Angelegenheit der Schubhaft die "ARGE-Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit der gegen den Schubhaftbescheid vom 15. Oktober 2015 mit 20. Oktober 2015 datierten, am 27. Oktober 2015 bei der belangten Behörde eingelangten und am 28. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führt aus, die Anhaltung in Schubhaft stehe in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspreche, habe die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Dieses habe an Stelle der Schubhaft zu treten wenn die Gründe des § 76 FPG vorlägen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang (allein) ins Treffen, dass er am 15. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt habe und daher ordentlich Unterkunft nehmen und der Meldepflicht nachkommen könnte. Demzufolge wäre das gelindere Mittel in seinem Falle anwendbar.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die Verfahrenskosten gemäß § 1 Z. 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen bzw. der belangten Behörde im Falle deren Obsiegens aufgrund der "unmittelbar anwendbaren Art. 15 Rückführungsrichtlinie" keine Kosten zuzuerkennen. Zudem begehrt der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Zudem begehrt der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabegebühr bzw. die Befreiung von derselben.

Mit Auftrag der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Oktober 2015 wurde die Landespolizeidirektion Oberösterreich angewiesen, den zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX einsitzenden Beschwerdeführer nach der Haftentlassung am 21. Oktober 2015, 08:00 Uhr, in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel zu überstellen. Der Beschwerdeführer werde am 29. Oktober 2015 auf dem Luftwege begleitet abgeschoben werden.

Am 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen, sogleich in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Bei seiner Einlieferung verfügte der Beschwerdeführer neben hier nicht maßgeblichen Effekten ein Barvermögen in der Höhe von 436,00 €, wovon am 26. Oktober 2015 noch 336,00 € als unbehoben aushafteten.

Die belangte Behörde übermittelte mit elektronischer Post vom 28. Oktober 2015 die zu Grunde liegende Verwaltungsakte, beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- bzw. Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

Mit elektronischer Mail vom gleichen Tage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die für 29. Oktober 2015 geplante Abschiebung storniert worden und geplant sei, den Beschwerdeführer bei Vorliegen des durchsetzbaren Bescheides nach § 12a AsylG 2005 am 11. November 2015 nach Georgien abzuschieben.

Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2015 führte die belangte Behörde im Wesentlichen sinngemäß aus, dass die für 29. Oktober 2015 avisierte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien deswegen storniert worden sei, da dieser gelegentlich der Einvernahme im Asylverfahren behauptet habe, im Jahre 2011 im Besitze eines polnischen Visums gewesen zu sein, welcher Umstand allenfalls die (tatsächlich) erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet belegen würde. In diesem Zusammenhang seien am 13. Oktober 2015 bereits Konsultation mit der Republik Polen aufgenommen worden, wobei die Antwort der polnischen Behörden noch ausstehe. Dies sei auch der Grund, warum zum gegenständlichen Zeitpunkt noch keine § 12a AsylG 2005 Erledigung bzw. Zulassung zum Verfahren erfolgt sei, welch letzter Umstand die Aufhebung der Schubhaft "zwingend nach sich ziehen würde".

Über erneute Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes und Anforderung einer Verfahrensprognose erklärte das Bundesamt mit elektronischen Mails vom 2. und 3. November 2015, dass "vermutlich noch keine Urgenz" in Polen erfolgt sei. Sofern die Antwort der polnischen Behörden negativ ausfalle, werde das (neue) Asylverfahren nicht zugelassen werden und ein Bescheid nach § 12a AsylG 2005 ergehen. Sofern die polnische Republik eine positive Antwort erteile, werde die Zulassung des Verfahrens und sofortige Entlassung aus der Schubhaft erfolgen. Dies werde vermutlich ebenfalls der Fall sein, wenn die polnischen Behörden nicht antworten, da diesfalls im Rahmen längerer Erhebungen zu prüfen sein werde, ob der Beschwerdeführer das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX in XXXX, Georgien erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien. Der Beschwerdeführer ist sohin volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.

2. Der Beschwerdeführer gelangte erstmalig zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und stellte unter der Nationale XXXX am 2. Februar 2009 sowie 6. April 2009 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz welche im Instanzenzug mit in Rechtskraft Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11. März 2009 und 28. September 2009 zu Zlen. D9 404794-1/2009/8E sowie D9 404794-2/2009/2E im Ergebnis als unbegründet ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

3. Mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm 127, 129 Abs. 1 bzw. StGB sowie §§ 127, 128 Abs.1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 Abs. 2 4. Fall iVm §§ 15 und 224a StGB zu Freiheitsstrafen von 12 Monaten bzw. vier Jahren verurteilt.

4. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grundlage des am 5. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 2009, GZ. III-1269745/FrB/09, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (welches nach derzeitiger Rechtslage als 10-jähriges Aufenthaltsverbot zu bewerten ist).

5. Der Beschwerdeführer befand sich vom 22. September 2012, 13:10 Uhr, bis 21. Oktober 2015, 08:00 Uhr, durchgehend im Stande der Strafhaft.

6. Mit an die belangte Behörde gerichteter elektronischer Mail vom 24. August 2015 teilte der "Verein Menschenrechte Österreich" mit, dass der Beschwerdeführer die zuvor angekündigte freiwillige Rückkehr "abgebrochen" habe.

7. Für den Beschwerdeführer ist ein am 7. September 2015 ausgestelltes bis zum 6. Dezember 2015 gültiges Heimreisezertifikat der Republik Georgien vorhanden .

8. Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 einen neuerlichen (dritten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tage sowie seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 12. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer aus, 2009 wiederum nach Georgien zurückgekehrt zu sein, aber den Herkunftsstaat 2011 wiederum verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, wo er sich seit 2012 wieder aufhalte. Er sei 2011 im Besitze eines Schengen-Visums für die polnische Republik gewesen.

9. Am 13. Oktober 2015 richtete die belangte Behörde im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer behauptete Schengen-Visum an die Republik Polen ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

10. Mit dem hier angefochtenen, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 15. Oktober 2015, 11:30 Uhr, zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom selben Tage, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 um 11:30 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.

11. Im Auftrag der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Oktober 2015 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde am 29. Oktober 2015 auf dem Luftwege begleitet (nach Georgien) abgeschoben werden.

12. Die gegenständliche, mit 20. Oktober 2015 datierte, Beschwerde langte am 27. Oktober 2015 bei der belangten Behörde eine und wurde und am 28. Oktober 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

13. Am 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen, sogleich in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21. Oktober, 08:00 Uhr, durchgehend im Stande der Schubhaft.

14. Mit elektronischer Mail vom gleichen Tage teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die für 29. Oktober 2015 geplante Abschiebung storniert worden und geplant sei, den Beschwerdeführer bei Vorliegen des durchsetzbaren Bescheides nach § 12a AsylG 2005 am 11. November 2015 nach Georgien abzuschieben.

15. Eine ursprünglich für 29. Oktober 2015 vorgesehene Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wurde storniert, weil eine Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung des (dritten) Asylverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen war, insbesondere ein diesem Zusammenhang auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers gerichtetes Informationsersuchen an die Republik Polen noch ohne Antwort war. Dies ist laut Auskunft der belangten Behörde auch der Grund, warum zum gegenständlichen Zeitpunkt ihrerseits noch keine § 12a AsylG 2005 Erledigung bzw. Zulassung zum Verfahren erfolgt sei.

16. Über weitere Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes und Anforderung einer Verfahrensprognose erklärte das Bundesamt mit elektronischer Mail vom 2. November 2015 , dass "vermutlich noch keine Urgenz" in Polen erfolgt sei. Sofern die Antwort der polnischen Behörden negativ ausfalle, werde das (neue) Asylverfahren nicht zugelassen werden und ein Bescheid nach § 12a AsylG 2005 ergehen. Sofern die polnische Republik eine positive Antwort erteile, werde die Zulassung des Verfahrens und sofortige Entlassung aus der Schubhaft erfolgen. Dies werde vermutlich ebenfalls der Fall sein, wenn die polnischen Behörden nicht antworten, da diesfalls im Rahmen längerer Erhebungen zu prüfen sein werde, ob der Beschwerdeführer das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat.

17. In dem seitens des Beschwerdeführers mit Antrag vom 5. Oktober 2015 angestrengten Asylverfahren ist bis dato keinerlei bescheidmässige Erledigung ergangen.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang, insbesondere die Feststellungen zum Stand des noch offenen Asylverfahrens, ergibt sich aus den vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner der mit der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Korrespondenzen.

Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf Grundlage der Identifizierung durch Interpol Tiflis sowie dem seitens der georgischen Botschaft in Wien vom 7. September 2015 getroffen werden.

Die Feststellungen zu strafrechtlichen Verurteilungen gründen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

A.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Ad A.I. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Schubhaftbescheides sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der Beschwerdeführer ist nach den vorgetroffenen Feststellungen als Fremder im Sinne der Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG anzusehen und kann gegen ihn das Regime der Schubhaft auch grundsätzlich angewendet werden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK sohin nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr sind nach der Novellierung der Bestimmung des § 76 durch BGBl. I Nr. 70/2015 insbesondere die in Abs. 3 Z. 1 bis Z. 9 leg. cit. angeführten Kriterien heranzuziehen.

Im Falle des Beschwerdeführers lagen die Voraussetzungen für die Verhängung und fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft nicht vor:

Der Beschwerdeführer hat aus dem Stande der Strafhaft am 5. Oktober 2015 einen (dritten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Im Zuge seiner hierzu erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung am gleichen Tage bzw. der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer im Ergebnis vorgebracht, seit rechtskräftigem Abschluss seines (zweiten) Asylverfahrens das Staatsgebiet der Republik Österreich verlassen zu haben und für eine gewisse Zeitspanne in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. In der Einvernahme am 12. Oktober 2015 erklärte der Beschwerdeführer auch, für seine behaupteter Maßen 2011 erfolgte Wiedereinreise in den Schengenraum im Besitze eines Sichtvermerkes ("Visum") für die Republik Polen gewesen zu sein. Diese Angaben des Beschwerdeführers haben die belangte Behörde veranlasst, bereits am darauf folgenden Tage, d.h. am 13. Oktober 2015, ein entsprechendes Informationsersuchen nach Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 an die Republik Polen zu stellen (welches bis dato ohne jegliche Antwort geblieben ist).

Nun verhängte die belangte Behörde die Schubhaft am 20. Oktober 2015 auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG "zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung" bzw. zur "Sicherung der Abschiebung". Die belangte Behörde hielt es zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber, wie aus der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten elektronischen Mail vom 29. Oktober 2015 im Ergebnis unzweifelhaft zu entnehmen ist, durchwegs und gleichermaßen für möglich, dass das Verfahren entweder

1. bei Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers durch die polnischen Behörden bzw. 2. im Falle der Nichtbeantwortung durch dieselben in Österreich zugelassen werden müsste, und nur 3. im Falle einer negativen Antwort eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ("12a AsylG-Bescheid") und eine Abschiebung erfolgen wird. Konsequenter Weise war der belangten Behörde daher auch keine Erledigung des Asylantrages im Sinne einer Zulassung zum Verfahren oder einer Zurückweisung des Antrags möglich und hatte auch die Stornierung der für 29. Oktober 2015 avisierten Abschiebung zu erfolgen. Die Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde erfolgte daher lediglich in Prophylaxe für den Fall des Eintretens nur eines von dreien von dieser in gleicher Weise als wahrscheinlich angenommenen Szenarien hinsichtlich des Ausganges der Anfrage bei den polnischen Behörden; wobei die belangte Behörde bei zwei der drei in gleichem Maße als wahrscheinlich angenommenen Szenarien die "umgehende Entlassung" aus der Schubhaft in Aussicht stellte. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung bzw. Sicherung des Verfahrens aber keinesfalls als im Einklang mit dem Gesetz, weil die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wie aufgezeigt auf Grundlage der (von ihr berücksichtigten) Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren keinesfalls absehen konnte, ob eine Abschiebung bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überhaupt möglich sein wird. Vielmehr hatte die belangte Behörde selbst (noch) keine Grundlage, die ihr eine Entscheidung im Asylverfahren ermöglicht hätte.

Diese Ansicht einer lediglich prophylaktischen Inschubhaftnahme wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass auch über weitere Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes die belangte Behörde außer Stande war, eine Verfahrensprognose bzw. Einschätzung in Hinblick auf die Zulassung des Asylverfahrens zu geben. Vielmehr beschränkte sich das Bundesamt mit elektronischen Mails vom 2. bzw. 3. November 2015 erneut auf die Aufzeigung der vorbeschriebenen Ausgangsvarianten und dem Hinweis, dass eine Urgenz bei den polnischen Behörden erst nach dem Ablauf einer Frist von sechs Wochen möglich sei. Sollte nach sechs Wochen keine Antwort vorliegen, so werde das Verfahren zugelassen und die Schubhaft aufgehoben werden.

Aus den genannten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig und war ersatzlos zu beheben.

Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162).

Ad A.II. Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3. Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides kommt den oben unter A.I. Erwägungen auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Geltung zu. Eine Veränderung der für das Zulassungsverfahren maßgeblichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten und wurde eine solche bis Ergehen der vorliegenden Entscheidung von der belangten Behörde weder behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt.

4. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als nicht verhältnismäßig.

5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

6. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Ad A.III. und A. IV. Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

2. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3. Da der Beschwerde im vollem Umgang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

4. Dem Beschwerdeführer gebühren sohin die von ihm für den Schriftsatzaufwand verzeichneten Kosten in der Höhe von 737,60 € und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes war infolge deren Unterliegens abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass auch im Falle deren Obsiegens der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat nämlich einzig und allein die Verwaltungsakte vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung von Kosten beantragt. Eine qualifizierter Schriftsatz vergleichbar einer Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

Ad A.V. Ausspruch über den Ersatz der Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr in von ihm nicht bezifferter Höhe.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Darüber hinaus wäre seitens des Beschwerdeführers auch keinerlei Nachweis über die Entrichtung derselben erbracht worden.

Ad A.VI. Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt implizit auch den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem konnte in Einklang mit der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bereits auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision gegen die Entscheidung zu A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. die in der Begründung zu A.I. wiedergegebene Rechtsprechung).

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gemäß auf Grundlage des § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen, weshalb die Revision gegen Spruchpunkt A.II., A.III. und A.IV. nicht zulässig ist.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkt A.V. und A.VI. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr bzw. der Befreiung von dieser fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.

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