W176 2115633-1•BVwG W176 2115633-1
W176 2115633-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W176 2115633-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 12.08.2015, Zl. Jv 1483/15f-33 (458 Rev 4551/15b), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 24.10.2014, Zl. 8E 3444/14i-4, bewilligte das Bezirksgericht XXXX der XXXX als betreibender Partei gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO).
2. In Vollziehung dieses Beschlusses verhängte das Bezirksgericht
XXXX mit Beschluss vom 15.06.2015, Zl. 8 E 3444/14i-25, gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 10.000,--.
3. In einem auf der Urschrift dieses Beschlusses angebrachten Aktenvermerk vom 06.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschluss rechtskräftig sei. Zugleich verfügte die zuständige Richterin die Einhebung der genannten Geldstrafe.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 06.07.2015, Zl. 8 E 3444/14i-VZ 7/15, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafe idHv EUR 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 10.008,-- zur Zahlung vor.
5. Mit einem am 20.07.2015 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
6. Mit einem ebenfalls vom 20.07.2015 datierenden Schreiben legte der Kostenbeamte die Vorstellung samt dem betreffenden Kostenakt der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vor.
7. In der Folge schaffte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den Akt des Grundverfahrens mit der Zl. E 3444/14i vom Bezirksgericht XXXX bei.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Präsidentin des Landesgerichtes Linz aus, dass der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges als maßgeblichem Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenbeamte an die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX gebunden gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit besitze im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführer "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.
Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
10. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
Weiters steht fest, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung den Akt des Grundverfahrens mit der Zl. E 3444/14i vom Bezirksgericht XXXX beigeschafft hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.06.2015, Zl. 8 E 3444/14i-25, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- verhängt wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und har sich auch sonst nicht ergeben.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung den Akt des Grundverfahrens mit der Zl. E 3444/14i vom Bezirksgericht XXXX beigeschafft hat, stützt sich auf den Aktenvermerk vom 27.07.2015 (Verwaltungsakt ON 7), wonach ein Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet werde und "nachfolgende Ermittlungsschritte" gesetzt werden: "Akt vom BG XXXX (8 E 3444/14i) beischaffen", in Zusammenhang mit dem Hinweis im letzten Absatz der Seite 3 des angefochtenen Bescheides, dass der genannte Gerichtsakt durchgesehen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Ausführungen anzuzweifeln, zumal die Beschwerde diese nicht konkret in Abrede stellt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (im Ergebnis) keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag somit bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es liege wegen Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages ein "Verfahrensfehler" (gemeint: die Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vor, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag nicht gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist: Denn es kommt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iS dieser Bestimmung darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (VwGH 18.06.1991, 91/11/0014; 23.01.2001, 2000/11/0276; 23.03.2004, 2004/11/0008). Dies hat die belangte Behörde durch die - durch den Aktenvermerk vom 24.07.2015 dokumentierte - Beischaffung des Aktes des gerichtlichen Grundverfahrens hinreichend zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu auch VwGH 25.02.1987, 85/01/0004, sowie 23.01.2001, 2000/11/0276, wo angenommen wurde, dass durch die Einholung des gerichtlichen Strafaktes bzw. die Verfügung der Beischaffung eines Verwaltungsstrafaktes das Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet wurde).
3.2.2.2. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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