W142 2005610-1•BVwG W142 2005610-1
W142 2005610-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2015
Familienbeihilfe, Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W142 2005610-1/10E
IM NAMEN DEr REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX vom 17.03.2014 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, 1021 Wien, vom 03.03.2014, XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX , gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 vorliegt.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.03.2014 Beschwerde. In dieser erklärte sie, dass die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn nicht anerkannt worden sei. Laut Erklärung des Finanzamtes St. Veit/Gl.-Wolfsberg sei Feldkirchen unter dem Finanzamt Klagenfurt gewesen. Ende der 1980er Jahren sei der Bezirk Feldkirchen in das Finanzgebiet St. Veit/Gl.-Wolfsberg eingegliedert worden. Anfang 1990 seien alle Daten elektronisch umgestellt worden. Dadurch seien sehr viele Akten abhandengekommen. Auch jene von ihrem Sohn. Das Finanzamt St. Veit/Gl.-Wolfsberg bestätige, dass der Sohn die erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Sie ersuche um Anerkennung der Versicherungszeiten.
Mit Schreiben vom 11.04.2014, XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG i.V.m. § 669 Abs. 3 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden könnte. Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushallt (Wohnsitz im Inland) lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, könnten sich längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes selbstversichern. Sie habe für ihren Sohn von Geburt bis 31.07.1986 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, daher sei der Antrag bescheidmäßig abzulehnen.
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlage vom 14.07.2015 den Verwaltungsakt. In der Äußerung brachte die belangte Behörde vor, dass laut Bestätigung des Finanzamtes St.Veit/Wolfsberg vom 13.03.2014 für den Sohn der Beschwerdeführerin nur im Zeitraum von dessen Geburt bis zum 31.07.1986 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Da im maßgeblichen Zeitraum des § 669 Abs. 3 ASVG keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, sei diese Voraussetzung des § 18a ASVG nicht erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 03.03.2014, XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2013 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes XXXX gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Der Sohn der Beschwerdeführerin erhielt ab dem Zeitpunkt seiner Geburt, XXXX bis zum 31.07.1986 erhöhte Familienbeihilfe.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.
Gemäß § 18a ASVG können Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967, BGBl. Nr. 376 gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, sich längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie während diesen Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben.
Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden.
Die Beschwerdeführerin hat vom Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes an, also vom XXXX bis zum 31.07.1986 erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Im maßgeblichen Zeitraum des § 669 Abs.3 ASVG wurde keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen, weshalb die Voraussetzungen des § 18a ASVG nicht erfüllt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der zu Grunde liegende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.