I403 2116326-1•BVwG I403 2116326-1
I403 2116326-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2015
Beschwerde, rechtliche Verhinderung, Rechtskraft,<br/>Vertretungsverhältnis, Zurückweisung, Zustellmangel
I403 2116326-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 741467402/151486702, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, hatte am 19.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zl. 04 14.674 war der Asylantrag abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010, Zl. A13 252.329-0/2008/6E wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 04.08.2010.
2. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 zu einer Einvernahme betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und zur Prüfung der Anwendung eines gelinderen Mittels bzw. Schubhaft für den 14.10.2010 geladen, übermittelte aber am 15.10.2010 eine Krankmeldung für den vorhergehenden Tag.
4. Es wurde am 19.10.2010 ein Festnahmeauftrag erlassen, der aber nicht vollzogen werden konnte, da sich bei polizeilicher Nachschau ergab, dass es sich bei der Meldeadresse des Beschwerdeführers um das Vereinslokal eines "XXXX" handelte. Die Abmeldung des Beschwerdeführers wurde veranlasst.
5. Am 21.01.2011 wurde dem Bundesasylamt eine Vollmacht vorgelegt, der zufolge der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten wird.
6. Am 18.07.2011 wurde der Beschwerdeführer nach einer Identitätskontrolle auf freiem Fuß wegen § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unter einer Adresse der Diakonie gemeldet. Es wurde von Seiten des Bundesasylamtes versucht, ihm unter dieser Adresse eine Ladung für den 14.02.2012 zuzustellen, doch wurde diese nicht behoben.
7. Am 27.02.2012 wurde das Bundesasylamt vom MigrantInnenverein St. Marx informiert, dass der Beschwerdeführer keine "Asylkarte" habe und daher auch kein Schriftstück beheben könne. Der Beschwerdeführer sei aber über die Rechtsvertretung erreichbar; neuerlich wurde eine Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt.
8. Der MigrantInnenverein St. Marx legte eine Heiratsurkunde vor, welche eine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin belegt. Ebenso wurde die Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau vorgelegt. Im Zuge einer Vorsprache beim Bundesasylamt am 23.08.2011 durch einen Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx wurde dargelegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich habe. Daraufhin wurde über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Ausreise informiert.
9. Es erging ein Ladungsbescheid für den 23.03.2012, der ordnungsgemäß an die Rechtsvertretung am 07.03.2012 zugestellt worden war. Der Ladung wurde allerdings nicht nachgekommen. Ebenso wenig erschien der Beschwerdeführer nach einer an ihn zugestellten Ladung für den 15.02.2013 beim Bundesasylamt, er setzte sich allerdings am selben Tag telefonisch mit dem Bundesasylamt in Verbindung und es wurde vereinbart, dass er sich am 25.02.2013 zur Übernahme eines neuen Ladungsbescheides beim Bundesasylamt einfinden solle. Am 25.02.2013 wurde ihm ein Ladungsbescheid für den 01.03.2013 übergeben; der Beschwerdeführer kam der Ladung auch nach.
10. Mit gegenständlich angefochtenem Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 23.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
11. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers am 07.10.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 08.10.2015.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, am 22.10.2015 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei dem Termin um einen Vorführtermin der nigerianischen Botschaft handle, ohne dass dies "fair und transparent" angeführt worden sei. Die nigerianische Delegation verweigere Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zugang, und es bestehe daher keine Rechtssicherheit. Die Vorgeführten würden von der nigerianischen Delegation mit Inhaftierung in Nigeria bedroht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen die österreichischen und europäischen Gesetze nichts und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Die belangte Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtsvertreter durchzuführen. Die nigerianische Delegation gehe so weit, dass sie Personen, bei denen die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, die Abschiebung androhe (auch diesbezüglich wurde auf zwei Aktenvermerke vom 10.07.2015 verwiesen, ohne dass diese aber vorgelegt wurden).
12.1. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
13. Bescheid und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2011 an der XXXX, einer Unterkunft der Diakonie Evan. Hilfswerk, gemeldet.
1.2. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt zweimal eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vor, einmal am 21.01.2011 und dann am 27.02.2012. Dem Akt ist keine Vollmachtsauflösung zu entnehmen und ist daher von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis auszugehen. Die Vollmacht umfasst eine Zustellvollmacht.
1.3. Am 07.03.2012 wurde ein Ladungsbescheid für den 23.03.2012 ordnungsgemäß an die Rechtsvertretung zugestellt; alle späteren Ladungsbescheide wurden aber direkt an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt.
1.4. Der gegenständlich angefochtene Bescheid, datiert mit 05.10.2015, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die belangte Behörde stellte an den Beschwerdeführer selbst zu, unterließ aber eine Zustellung an den Rechtsvertreter.
1.5. Eine ordnungsgemäße Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter, welche eine nachträgliche Heilung der fehlerhaften Zustellung hätte bewirken können, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
2.2. Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass der Beschwerdeführer seit 31.01.2011 an der XXXX, einer Unterkunft der Diakonie Evan. Hilfswerk gemeldet ist.
2.3. Das aufrechte Vollmachtsverhältnis ergibt sich aus den zwei im Akt einliegenden Vollmachtsurkunden.
2.4. Die Zustellung an den Beschwerdeführer ergibt sich durch die im Ladungsbescheid angeführte Adresse bzw. den Rückschein der Post.
2.5. Dem Akt sind keine sonstigen Zustellverfügungen, etwa an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Heilung von Zustellmängeln nach dem Zustellgesetz:
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...].
Ab der Wirksamkeit der Vollmacht hat sich die Behörde in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partei - diesem gegenüber zu setzen. [...] Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke [...] bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen, und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 03.07.2001, 1000/05/0115; VwGH 17.06.2003, 2003/05/0010; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).
Im gegenständlichen Verfahren ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zugleich Zustellungsbevollmächtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die Zustellung des Bescheides jedoch nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG wäre der angefochtene Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den Beschwerdeführer selbst nicht rechtswirksam war. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung bestehen nicht. Denn für eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG ist es erforderlich, dass dem rechtsfreundlichen Vertreter die Erledigung tatsächlich (im Original) zukommt und nicht nur eine Kopie übermittelt wird (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173).
Mangels rechtswirksamer Zustellung der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erweist sich die gegen die Erledigung des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unzulässig. Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist nicht abzusprechen, da die Beschwerde als solche als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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