G305 2115271-1•BVwG G305 2115271-1
G305 2115271-1Tribunal Administrativo Federal4 de nov. de 2015
Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe
G305 2115271-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 08.09.2015, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag des XXXX,VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 122/2013, in Verbindung mit den §§ 38, 17 Abs. 1 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 71/2013 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.05.2015 wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 14.06.2015 befristet sei und die Weitergewährung einer Leistung nur gegen eine neuerliche Antragstellung erfolgen könne. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung wurde er von der belangten Behörde um Kontaktaufnahme bis spätestens 15.06.2015 ersucht.
2. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 03.08.2015 einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe ein.
Darin gab er an, dass in seinem Haushalt seine am XXXX geborene Ehegattin, XXXX, sowie die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX leben und dass er für diese Angehörigen nicht zu sorgen habe. Er habe bereits einmal eine Leistung nach dem AlVG 1977 bezogen. Alle übrigen Fragen beantwortete er negativ.
Das vorbezeichnete bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular, das er der belangten Behörde am 11.08.2015 überreichte, enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015, VSNR: XXXX, wurde ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe ab dem 03.08.2015 gebühre.
Nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen heißt es in der Bescheidbegründung im Kern, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe - trotz Zusendung der schriftlichen Information über das Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldbezuges vom 22.05.2015 - erst am 03.08.2015 neuerlich beantragt und eingebracht habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 31.08.2015 datierte, noch am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte - rechtzeitige - Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er am 27.05.2015 eine Betreuungsvereinbarung gehabt hätte und ihm in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt worden sei, dass er einen Antrag auf Notstandshilfe stellen zu stellen habe. Auch habe er keine schriftliche Mitteilung erhalten und sei ihm vom 15.06.2015 bis 31.07.2015 das Arbeitslosengeld für den genannten Zeitraum nicht ausgezahlt worden. Am 03.08.2015 habe er einen Termin mit Herrn XXXX gehabt, und habe ihm dieser mitgeteilt, dass er die Notstandshilfe beantragen müsse, da er keinen Anspruch mehr auf einen Arbeitslosengeldbezug habe. Laut einem Schreiben habe er Anspruch auf Arbeitslosengeldbezug bis 26.11.2015.
5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 26.08.2015 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF die Notstandshilfe auf Grund des am 03.08.2015 gestellten Antrages gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm. § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 erst ab dem genannten Datum gebühre. Eine rückwirkende Zuerkennung nach § 17 Abs. 4 AlVG sei unzulässig, da ein etwaiger Fehler der belangten Behörde nicht vorgelegen habe, der zu einer verspäteten Antragstellung geführt haben könnte. Sodann folgte eine Sachverhaltsdarstellung, derzufolge dem BF auf Grund seines Antrages vom 03.09.2014 Arbeitslosengeld laut Mitteilung vom 16.09.2014 voraussichtlich bis 02.06.2015 zuerkannt worden sei. Auf Grund einer Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 12.04.2015 bis 23.04.2015 habe der BF eine neuerliche, zum 24.04.2015 datierte Mitteilung erhalten, aus der hervorgehe, dass sein Leistungsanspruch voraussichtlich am 14.06.2015 ende. Am 22.05.2015 sei ihm von der belangten Behörde eine schriftliche Mitteilung übermittelt worden, mit der er einerseits über das Ende seines Arbeitslosenanspruchs zum 14.06.2015 informiert wurde und andererseits darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Weitergewährung eine neuerliche Antragstellung voraussetze. Am 03.08.2015 habe er den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde gestellt. In der an die Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen anschließenden rechtlichen Beurteilung heißt es, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. Der materiellrechtliche Leistungsanspruch entstehe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle (Anm.: des Arbeitsmarktservice) vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe. Trotz eindeutigen Hinweises im Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2015 und vom 22.05.2015, dass eine Antragstellung auf Notstandshilfe spätestens am 15.06.2015 erforderlich ist, habe er diesen Antrag erst am 03.08.2015 gestellt und damit seinen Anspruch gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 1 AlVG und § 58 iVm. §§ 44 und 46 Abs. 1 AlVG geltend gemacht. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde keine falsche Auskunft über die Geltendmachung seines Anspruches erteilt. Im Gegenteil, gehe doch aus dem eindeutigen Wortlaut des übermittelten Schreibens hervor, dass eine persönliche Vorsprache zum Zweck der Antragstellung bzw. eine Antragstellung über das eAMS-Konto erforderlich sei. Für sein Beschwerdevorbringen, dass er bis 15.11.2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, lägen keine Anhaltspunkte vor bzw. habe der BF auch keinen Beweis dafür erbracht. Auch lägen Voraussetzungen für eine rückwirkende Zuerkennung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG nicht vor.
6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 10.09.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid richtete sich der am 18.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als "Beschwerde" titulierte Vorlageantrag des Beschwerdeführers, worin er zusammengefasst ausführte, dass er keines der im Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2015, GZ: XXXX, angeführten Schreiben vom 24.04.2015 und vom 22.05.2015 erhalten habe.
7. Am 05.10.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 03.09.2014 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein.
1.2. Auf Grund dieses Antrages wurde ihm Arbeitslosengeld beginnend mit 03.09.2014 bis voraussichtlich 02.06.2015 zuerkannt.
Über die Zuerkennung dieser Leistung sowie über den Beginn (03.09.2014) und das Ende (02.06.2015) des Arbeitslosengeldbezuges wurde der BF mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom in Kenntnis gesetzt.
Das bezogene Schreiben enthält folgenden, wörtlich wiedergegebenen Hinweis:
"Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise über Ihre Meldepflichten auf der Rückseite dieser Mitteilung."
Auf der Rückseite des bezogenen Schreibens sind Hinweise zur Meldepflicht, zum Verhalten bei Bezugsunterbrechung, zur Auszahlung und zum Verhalten beim Enden des Leistungsbezuges enthalten, wobei hier die Hinweise auf die Bezugsunterbrechung und das Leistungsende wörtlich wiedergegeben werden:
"[...] Bezugsunterbrechung:
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönliche Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch. [...]"
"[...] Leistungsende:
Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung. [...]"
1.3. Wegen der bevorstehenden Unterbrechung seines Leistungsbezuges teilte ihm die regionale Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice mit Schreiben vom 24.04.2015 mit, dass sein Leistungsanspruch voraussichtlich mit 14.06.2015 enden werde.
Auch diese Mitteilung war auf deren Rückseite mit den in Punkt 1.2) wörtlich wiedergegeben Hinweisen - wortident - versehen.
1.4. Am 22.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine schriftliche Mitteilung, worin sie ihn davon in Kenntnis setzte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld am 14.06.2015 endet und für die Weitergewährung eine neuerliche Antragstellung notwendig ist.
Das bezogene Schreiben enthielt folgenden, wörtlich wiedergegebenen Hinweis:
"Die Weitergewährung einer Leistung kann - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 15.06.2015 erforderlich. Die Antragstellung selbst kann über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen. Um Wartezeiten möglichst kurz zu halten, vereinbaren Sie für die Vorsprache bitte einen Termin mit Ihrem Arbeitsmarktservice. Haben Sie bereits einen solchen Termin vereinbart, nehmen Sie bitte dieses Schreiben zur Vorsprache mit.
Achten Sie darauf, dass eine lückenlose Weitergewährung der Leistung nur erfolgen kann, wenn diese spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der Leistung beantragt wird. Dies gilt immer - auch dann, wenn Sie bereits zusätzliche Termine vereinbart haben."
1.5. Sämtliche genannten Schreiben ergingen an die seit dem 14.08.2007 unverändert gebliebene, sohin während der gesamten Leistungsbezugsdauer aufrechten Hauptwohnsitzadresse des BF in XXXX.
1.6. Nachdem er keinen auf die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gerichteten Antrag gestellt hatte, erfolgte am 14.06.2015 die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges.
1.7. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice am 03.08.2015 überreichte der BF das von ihm ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular auf Gewährung der Notstandshilfe.
1.8. Beginnend mit dem Tag der Antragstellung (03.08.2015) wurde ihm von der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice der Notstandshilfebezug zuerkannt.
1. 9 Es lässt sich nicht feststellen, dass der BF die in den Punkten
1. 3) und 1.4) genannten Schreiben vom 24.04.2015 und vom 22.05.2015 nicht erhalten hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze des Beschwerdeführers. Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift bzw. im Vorlageantrag ausführt, dass er am 27.05.2015 eine Betreuungsvereinbarung beim AMS gehabt habe und er keine Mitteilung dazu erhalten hätte, dass er einen Antrag auf Notstandshilfe stellen müsse, so ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der Verwaltungsbehörde kein Hinweis auf den behaupteten Termin. Unglaubwürdig erscheint auch die Behauptung des BF, dass er die Schreiben vom 24.04.2015 und vom 22.05.2015 mit den darin enthaltenen Hinweisen (Belehrungen) nicht erhalten habe, zumal sämtliche Schreiben an seine Hauptwohnsitzadresse ergingen und er einen Wohnsitzwechsel oder eine allfällige Ortsabwesenheit vom Hauptwohnsitz nicht geltend gemacht hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[...]"
§ 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
[...]"
§ 47 Abs. 1 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
[...]"
§ 56 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 28/2015)
(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013)."
3.2.2. § 17 AlVG 1977 normiert den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird - entsprechend dem dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip - nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Da die Leistungsgewährung gemäß § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG erst dann zu erfolgen hat, wenn das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, muss zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Arbeitslosigkeit) die formale Leistungsbeantragung gemäß § 46 leg. cit. (Geltendmachung) hinzutreten. Eine Verpflichtung der belangten Behörde zur Leistungsgewährung entsteht also erst, wenn alle formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern kein Ruhenstatbestand vorliegt und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, gebührt dieser grundsätzlich ab dem Tag der Geltendmachung. Unter der Geltendmachung des Anspruchs wird in der Regel die Abgabe des bundeseinheitlich gestalteten Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle verstanden (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 408 zu § 17).
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG 1977 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Dafür ist das bundesweit einheitlich gestaltete Formular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice verfügen (eAMS-Konto), können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen ab erfolgter elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt, und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Zu § 46 AlVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen enthält (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0274). Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, da ein Arbeitsloser selbst in den Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche verwiesen ist (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0212 und vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass die in § 17 Abs. 3 AlVG enthaltene Bestimmung der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar ermöglicht, unter den dort näher genannten Voraussetzungen (insb. Fehler der Behörde, die Amtshaftungsfolgen auslösen kann - § 17 Abs. 4 AlVG) die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, doch besteht auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis kein Rechtsanspruch (VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0156 mwN).
Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung trifft den Geschädigten (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 414 zu § 17).
3.2.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde einerseits darin, dass er am 27.05.2015 eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS gehabt habe und ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden sei, dass er einen Antrag auf Notstandsgeld stelle müsse und andererseits darin, dass ihm eine schriftliche Mitteilung nicht zugesendet worden sei. Im Vorlageantrag vom 18.09.2015 stellte er in Abrede, eines er beiden, in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Informationsschreiben erhalten zu haben.
Tatsächlich erging an den Beschwerdeführer ein zum 16.09.2014 datiertes Schreiben der belangten Behörde, in dem sie ihn über den Beginn (03.09.2014) und das Ende (02.06.2015) des Arbeitslosengeldbezuges, sowie die Anspruchshöhe in Kenntnis setzte.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer auf den Beginn (01.01.2015) und das Ende (11.04.2015) des Arbeitslosengeldbezuges, weiters auf den Beginn (12.04.2015) und das Ende (23.04.2015) einer Unterbrechung und schließlich auf den Beginn (24.04.2015) und das Ende (14.06.2015) des Arbeitslosengeldbezuges und die jeweilige Anspruchshöhe hingewiesen.
Mit Schreiben vom 22.05.2015 wurde er wiederholt auf die Befristung seines Arbeitslosengeldanspruchs mit 14.06.2015 und darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erst auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
Die beiden zuvor genannten Schreiben vom 16.09.2014 und vom 24.04.2015 enthalten auf deren jeweiliger Rückseite je eine wortidente Belehrung dazu, dass mit dem voraussichtlichen Ende eines Leistungsbezuges die Weitergewährung einer Leistung erst auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und dass er sich, um eine lückenlose Zahlung zu gewährleisten, sich mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen habe. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer insgesamt dreimal auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen wurde; selbst wenn er - worin ihm nicht gefolgt werden kann - nicht in Kenntnis der beiden zuletzt genannten Schreiben gewesen sein will, so war er zumindest in Kenntnis des Schreibens vom 16.09.2014 und den auf dessen Rückseite enthaltenen Belehrungen. Mit der im Wesentlichen unbelegt gebliebenen, sich nicht bestätigt habenden Behauptung, dass er die Schreiben vom 24.04.2015 und vom 22.05.2015 nicht erhalten habe, vermag er keine der in § 17 Abs. 4 AlVG genannten Voraussetzungen aufzuzeigen, die die Landesgeschäftsstelle berechtigen würde, die regionale Geschäftsstelle mit der Zuerkennung der Notstandshilfe zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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