W171 1406140-4•BVwG W171 1406140-4
W171 1406140-4Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2015
Familieneinheit, Familienverfahren, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W171 1406138-4/4E
W171 1406140-4/3E
W171 1406141-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl. 821313309-140233145, Zl. 821313407-140233221 und Zl. 821313505-140233272 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes Verfahren:
Die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei (infolge BF) stellten am 12.03.2009 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005. Die drittbeschwerdeführende Partei wurde am 15.03.2009 im Inland geboren und wurde für diese am Geburtstag ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die erstbeschwerdeführende Partei ist die Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei.
Dazu gab die erstbeschwerdeführende Partei für sich und ihre Kinder an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien, muslimischen Glaubensbekenntnisses und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein.
Hinsichtlich der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei schien ein EURODAC-Treffer für Polen auf.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen die Bescheide der Behörde wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, wurden die Beschwerden gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.
Der Ehemann der Erst-BF und Vater der Zwei- u. Dritt-BF, für den der bisher geschilderte SV ebenso gilt, brachte am 02.03.2010 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen wurde.
Zweites Verfahren:
Am 21.09.2012 reisten die BF neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz.
Dazu wurde die Erst-BF auch stellvertretend für die minderjähren Zwei- und Dritt-BF am 22.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, ihren Herkunftsstaat am 05.09.2012 von der Stadt XXXX mit der Bahn nach XXXX (Ukraine) verlassen zu haben. Sie sei - so die Erst-BF - legal in die Ukraine ausgereist, jedoch nach Europa illegal eingereist. Sie habe bereits im Jahr 2009 in Polen und kurz darauf in Österreich um Asyl angesucht. In Österreich sei ihr Verfahren überprüft und Polen für zuständig erklärt worden, woraufhin sie am 17.06.2009 nach Polen zurückgeschoben worden sei. Ihr Mann, der ebenfalls mit ihr und ihren Kindern gereist sei, habe vor ihrer Abschiebung das Lager verlassen, und sei in Österreich geblieben. In Polen sei ihr erklärt worden, dass sie kein Asyl erhalten könne, woraufhin sie am 13.10.2009 Polen in Richtung Tschetschenien verlassen haben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erst-BF an, dass ihre Fluchtgründe aus dem Jahr 2009 nach wie vor aufrecht seien, zusätzlich kämen neue Grunde hinzu. Am 23.08.2012 seien in ihr Haus tschetschenische Männer, die dem Militär von Kadyrow angehört hätten, gekommen und hätten ihren Bruder XXXX mitgenommen. Im Haus hätten sich neben ihrer Mutter und ihr auch ihre Kinder im Garten aufgehalten. Es sei ihnen gelungen sich zu verstecken bzw. wegzulaufen. Ihr Bruder sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zurückgekehrt und sie wüssten nicht, was mit ihm passiert sei. Die Mutter hätte ihr erzählt, dass die Männer auch nach ihr gesucht hätten. Sie nehme an, dies sei darauf zurückzuführen, weil sie Ende Juli 2012 sämtliche Waffen ihres ermordeten Bruders XXXX an einen ehemaligen Freund übergeben habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Auch deswegen, weil die Männer ihren Bruder mitgenommen und bis heute verschleppt hätten.
Nach Zulassung der Verfahren wurde die Erst-BF am 15.01.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie habe - so die BF- persönliche Beziehungen in Österreich. Ihr Mann sei hier und sein Asylverfahren sei im Mai 2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Sie sei mit ihren beiden Kindern nach Österreich gekommen. Ihre Angaben gelten auch für ihre beiden Kinder. Derzeit wohne sie nicht bei ihrem Gatten, aber sie hätten telefonischen Kontakt.
Hinsichtlich ihrer Identität habe sie bereits ihren Inlandspass, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes vorgelegt.
Im Herkunftsstaat leben noch zwei Brüder und ihre Mutter. Es gebe selten Kontakt. Mit ihrem Gatten - so die Erst-BF weiter - habe sie in den letzten drei Jahren nicht ständig Kontakt gehabt. Sie hätten einmal im Monat oder alle drei Monate einmal telefoniert.
Auf die Frage, warum sie Tschetschenien 2012 erneut verlassen habe, antwortete sie, ihr Bruder XXXX sei verschleppt worden. Sie hätten in ihrem Sommerhaus Waffen ihres Bruders gehabt, der verstorben sei. Sie habe diese Waffen dem Freund ihres Bruders gegeben. Ihr jüngerer Bruder XXXX sei 2011 verstorben. Die Waffen seien nach seinem Tod in ihrem Sommerhaus geblieben. Das Sommerhaus sei nicht weit weg von ihrem Haus in XXXX. Der Freund ihres verstorbenen Bruders, XXXX, sei einmal im Jahr zu ihnen gekommen, meistens um die Feiertage. Auch im Jahr 2012 sei dies so gewesen und im Zuge des Besuches habe er nach den Waffen gefragt. Sie habe zunächst geantwortet, sie glaube, dass es die Waffen nicht mehr gebe. Aber der Freund sei hartnäckig geblieben und habe weitergefragt, woraufhin sie gemeint habe, dass die Waffen eventuell im Sommerhaus versteckt seien. Sie habe dem Freund ihres verstorbenen Bruders erklärt, dass sie damit nichts zu tun haben wolle. Auch ihr Vater habe zu Lebzeiten dem Freund ihres Bruders mitgeteilt, dass es die Waffen gebe. XXXX sei gegangen, aber nach zwei oder drei Tagen zurückgekehrt. Er habe wieder nach den Waffen verlangt und gemeint, ansonsten würde jemand anders kommen und die Waffen gewaltsam wegnehmen. Er habe ihr Angst gemacht. Sie habe ihm nur gesagt, wo die Waffen seien. XXXX habe die Waffen genommen. Sie sei nach Hause zurückgekommen und der Freund ihres verstorbenen Bruders sei mit den Waffen zu Fuß weggegangen. Dies sei Ende Juli 2012 gewesen. Danach habe sie ihn nicht mehr gesehen. Eines Abends sei sie im Garten gewesen. Ihr älterer Bruder sei gekommen und habe im Hof mit ihrer Mutter gesprochen. Sie habe gehört, dass plötzlich ein Auto angehalten habe und an das Tor geschlagen worden sei. Sie habe Geräusche von Männern gehört. Ihre Mutter habe zu schreien begonnen. Ihre Nachbarin sei aus dem Haus gelaufen und habe ihr mitteilen wollen, dass Militärs vor ihrem Tor stünden. Sie sei zu den anderen Nachbarn über den Zaun gegangen und habe sich im Schuppen versteckt. Sie habe bis zum Abend gewartet und dann sei sie zu ihrem Onkel gegangen. Die Militärs seien gekommen und hätten ihren Bruder XXXX abgeholt. Sie hätten ihn fast zwei Monate festgehalten. Ihr jüngerer Bruder XXXX habe ihr gesagt, dass sie weg müsse, weil ihr Bruder XXXX jemanden zu ihnen geschickt habe. Sie wisse nicht, wie ihr Bruder Razman jemanden schicken konnte. Mittlerweile sei er wieder zu Hause. Er sei wieder freigelassen worden.
Auf die Frage, warum sie Tschetschenien verlassen habe müssen, erklärte sie, ihre Mutter habe gesagt, dass die Leute, die ihren Bruder XXXX mitgenommen hätten, auch nach ihr gefragt hätten. Sie hätten ihre Mutter angeschrien und gefragt, ob sie noch Waffen hätten und woher sie diese Waffen hätten. Dies sei ihr von ihrem Cousin erzählt worden, denn nach diesem Vorfall sei sie bereits nicht mehr zuhause gewesen. Ihre Mutter habe dies ihrem Cousin erzählt. Danach habe sie bei ihrem Onkel in XXXX gelebt, in etwa 10 bis 15 Minuten zu Fuß von ihrem Wohnhaus entfernt. Ihre Kinder seien von ihrem Cousin zu ihr gebracht worden.
Ihr Bruder sei - so die BF - Ende August 2012 mitgenommen worden, sie glaube am 23. Im Sommerhaus seien ein Maschinengewehr und eine Pistole versteckt gewesen. Über Befragen, warum dieser Freund ihres verstorbenen Bruders zu ihr und nicht zu ihren Brüdern gekommen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit ihrer Mutter im Haus ihres Vaters gelebt. Ihre Brüder hätten separat gelebt. Weiter befragt, warum dieser XXXX erst im Jahr 2012 die Waffen geholt habe, führte sie aus, sie wisse es nicht. Er sei immer wieder zu ihnen gekommen. Sie wisse nicht, warum er die Waffen nicht schon vorher mitgenommen habe.
Mit ihrem Bruder XXXX - so die BF weiter - habe sie seit seiner Freilassung nicht gesprochen. Ihr Bruder sei seither krank. Es sei verprügelt worden und befinde sich noch immer in Behandlung. Sie habe mit seiner Frau gesprochen, die ihr erzählt habe, dass er in Behandlung und völlig abgemagert sei. Nachgefragt, warum er in Behandlung sei, gab sie an, er sei verkühlt, ansonsten wisse sie nichts.
Auf die Frage, wie es ihr in den letzten Jahren vor diesem Vorfall ergangen sei, antwortete die BF, sie habe im Kindergarten in XXXX gearbeitet und habe bei ihrer Mutter gelebt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie von ihrer Rückkehr erfahren könnten und dass irgendetwas Schlimmes passiere.
Über Befragen, ob sie außer den geschilderten Problemen noch andere Probleme in ihrer Heimat habe, gab sie bejahend an, auch ihr Mann habe Probleme. Sie sei seit dieser Zeit nicht mehr bei seiner Mutter gewesen.
Weiter befragt, ob ihr im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, führte sie aus, ihr Problem sei, dass ihr Bruder ihretwegen verschleppt worden sei. Er habe es seiner Frau und ihrem Bruder erzählt, dass er ihretwegen mitgenommen worden sei. Ihre Brüder hätten auch gewusst, dass die Waffen im Sommerhaus gewesen seien. Dazu nachgefragt, warum sie die Waffen über Jahre im Sommerhaus gelassen habe, erklärte sie, sie wisse es nicht, sie habe sich davor nicht dafür interessiert.
Auf die weitere Frage, wie ihr Bruder im Jahr 2001 verstorben sei, gab sie an, dass dieser von den russischen Militärs umgebracht worden sei. Er sei ein Widerstandskämpfer gewesen und sei zwei Blocks von ihrem Haus entfernt getötet worden. Danach seien die Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie seien aber nicht im Sommerhaus gewesen.
Auf Vorhalt, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Militärs vom Sommerhaus nichts gewusst haben sollen und dort nicht nachgesehen hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Haus nicht eingetragen gewesen sei. Sie seien nicht oft dort gewesen. Es handle sich um einen verlassenen Platz.
Sie könne weder Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen, noch lasse sich ihr Vorbringen verifizieren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte sowohl die Nationalität als auch die Identität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgung zu befürchten hätten. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.
Beweiswürdigend führte die Behörde aus, es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Freund ihres im Jahr 2011 verstorbenen Bruders jedes Jahr zu Besuch gekommen sei, dieser Freund, XXXX, aber erst im Jahr 2012 eindringlicher nach Waffen aus dem Jahr 2012 gefragt und sie deswegen auch bedroht haben soll. Zudem sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass dieser XXXX gerade zu ihr gekommen und sie damit bedrängt haben soll, die Waffen herauszugeben, wo allgemein bekannt sei, dass in Tschetschenien derlei Dinge unter Männern ausgehandelt würden und Frauen darüber kaum oder gar nicht informiert wären.
Die Erst-BF habe auch nicht plausibel darlegen können, wie es ihr Bruder XXXX während seiner Inhaftierung geschafft haben soll, ihren Bruder XXXX und in weiterer Folge sie vor einer Verfolgung zu warnen und sie somit zum Verlassen ihrer Heimat bewogen zu haben. Ihr weiteres Vorbringen, wonach sie mit ihrem Bruder XXXX nach seiner Freilassung nicht telefoniert habe, weil dessen Gattin ihr gegenüber angegeben hätte, er wäre in Behandlung, habe sie ebenso wenig plausibel darlegen können. Sie habe lediglich angeführt, dass ihr Bruder Razman an einer Verkühlung laboriere. Obwohl ihr Bruder XXXX unter anderem auch wegen der Erst-BF festgenommen worden sein soll und sie von ihm Informationen über das weitere Vorhaben der Militärs, auch was ihre Person betroffen habe bzw. betreffe, bekommen haben soll, sei sie bis dato nicht in der Lage bzw. habe sie es für nicht notwendig erachtet, sich näher mit ihrem Bruder zu unterhalten bzw. auch nur Kontakt mit ihrem Bruder XXXX aufzunehmen.
Ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sofort darüber Auskunft zu geben, wo sich ihr Gatte XXXX, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, aufhalte und wie er erreicht werden könne. Aus dem nachträglich vorgelegten ZMR-Auszug betreffend den Gatten gehe nur hervor, dass er in XXXX - als obdachlos - angemeldet sei, jedoch dort nicht seinen ständigen Wohnsitz habe. Aufgrund dieses Vorgehens gehe das Bundesasylamt davon aus, dass sie bzw. ihr Gatte versuchen, den tatsächlichen Aufenthalt ihres Gatten zu verschleiern. Weiters sei ihrem Gatten nach mehreren niederschriftlichen Einvernahmen sowohl vom Asylgerichtshof als auch vom Bundesasylamt aufgrund von Widersprüchlichkeiten in dessen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Somit gehe das Bundesasylamt auch bei der Erst-BF davon aus, dass ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche. Im Ergebnis sei somit festzustellen, dass sich die Angaben der Erst-BF zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen haben und daher den weiteren Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden können. Sie habe ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da sämtliche Familienmitglieder der Beschwerdeführerin gleichfalls ausgewiesen worden seien.
Gegen die Bescheide vom 19.02.2013 erhoben die BF mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 06.03.2013 fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang. Die BF monierten, entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfüllen sie die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu bekommen. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes den BF Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass ihre Abweisung, Abschiebung und Zurückschiebung nicht zulässig sei. Der Beschwerde angeschlossen waren handschriftlich verfasste Ausführungen der Erst-BF in russischer Sprache. Darin hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei eine Tatsache, dass ihr Bruder ergriffen und von Militärangehörigen verschleppt worden sei und dass es ihr zufällig gelungen sei, zu flüchten. Dieser Vorfall habe sich nachdem ereignet, als man sie gezwungen habe, die Waffen abzugeben, die in dem aufgelassenen Wochenendhaus aufbewahrt worden seien. Diese Waffen hätten ihrem Bruder gehört, der im Jahr 2001 umgebracht worden sei. Der Mann, wegen dem sie gelitten hätten, sei derzeit im Gefängnis. Sein Name laute XXXX.
Ihr Bruder sei zwei Monate lang gefangen gehalten worden, wobei er zusammengeschlagen und gefoltert worden sei. Sie hätten ihn in einem kalten Keller festgehalten und dann, als er kaum noch am Leben gewesen sei, zurückgegeben. Anstelle dessen habe man die Dokumente bezüglich des Hauses weggenommen, in dem sie mit ihrer Mutter gelebt habe. Darüber, dass man die Dokumente des Hauses weggenommen habe, habe sie früher nichts gesagt, aber nur deswegen, weil sie erst nach der Einvernahme davon erfahren habe.
Am 27.03.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, worin nochmals moniert wurde, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die belangte Behörde glaube zu wissen, aus welcher Motivation heraus der Freund der Familie, XXXX, nach den Waffen gefragt habe. Es sei auch leicht nachvollziehbar, dass Frauen leichter unter Druck zu setzen seien und Herr XXXX deshalb die Beschwerdeführerin nach den Waffen gefragt habe. Und auch - wie die Beschwerdeführerin plausibel vorgebracht habe - leben die Brüder der Beschwerdeführerin nicht bei der Mutter, wo sie Herr XXXX besucht habe, sondern wo anders. Noch dazu sei ihr Mann nicht in Tschetschenien gewesen. Die Behörde stelle nur abstrakte Vermutungen auf und vermag diese jedoch nicht konkret zu begründen. Außerdem habe die belangte Behörde es unterlassen diese angeblichen Widersprüche während der Einvernahme aufzuklären. Sie habe die Antworten der Beschwerdeführerin einfach ins Protokoll übernommen und habe danach völlig aus der Luft gegriffene Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin konstruiert.
Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin glaubwürdig und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.
Zudem seien die Feststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden und fehle dadurch die Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz oder sei zumindest unzureichend. Die belangte Behörde gehe in ihren Länderfeststellungen nicht auf die wahren Fluchtgründe der BF ein.
Der Asylgerichtshof erkannte in seinen Entscheidungen vom 03.10.2013, das den BF weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zukommen sollte und es wurde die Ausweisung der Parteien in die Russische Föderation bestätigt.
Der Asylgerichtshof konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer einer Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt seien bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft.
Drittes Verfahren:
Am 17.07.2014 brachten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl je einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 58 AsylG ein, welche seitens des BFA negativ beschieden wurden. Die daraufhin eingebrachten Beschwerden an das BVwG wurden gemäß § 58 AsylG 2005 zurückgewiesen, den BF eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.
Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens wurden alle bis dahin bekannten Faktoren der Integration einer gesetzmäßigen und eingehenden Interessenabwägung unterzogen und ausführlich begründet, weshalb eine Gewährung eines begehrten Aufenthaltstitels nicht den geltenden Gesetzen entsprechen würde. Auch wurde die Lage im Herkunftsstaat eingehend beleuchtet und kam das Gericht nicht zu dem Schluss, dass eine Rückführung der BF in den Herkunftsstaat Russische Föderation zu einer berücksichtigungswürdigen Gefährdung der BF führen würde.
Viertes Verfahren:
Am 01.12.2014 brachten die BF ihren nunmehr vierten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ein.
Im Zuge der darauffolgenden Befragung vor einer Polizeiinspektion am 01.12.2014 gab die Erst-BF für sich und die beiden minderjährigen Kinder (BF 2 und BF3) im Beisein eines von der Polizeiinspektion bestellten und beeideten Dolmetschers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an:
"Die alten Gründe bleiben nach wie vor aufrecht. Er hat sich nichts verändert. Es ist nur schlimmer geworden. Ich habe im September 2014 telefonisch mit der Frau meines Bruders gesprochen. Sie hat mir mitgeteilt, dass sie 700.000,-- Rubel Strafe zahlen musste, weil ich nicht nach Hause gekommen bin."
Wenn sie zurückkehre werde sie verhaftet.
In der Einvernahme vom 17.02.2015 wurde die Erst-BF neuerlich durch Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrem nunmehrigen Vorbringen befragt und gab diese hiezu an, sie habe flüchten müssen, da sie die Waffen einem Bekannten ihres Bruders gegeben habe. In weiterer Folge sei dann ihr ältester Bruder festgenommen und in einem kalten Keller eingesperrt worden. Die Kadyrov-Leute haben sie auch festnehmen wollen, es sei ihnen jedoch nicht gelungen. Ende September 2014 habe sie ihre Schwägerin angerufen. Sie habe ihr dann mitgeteilt, sie sei gezwungen worden, nach Aserbaidschan auszureisen, da sie vom Militär erpresst worden sei. Diese hätten von ihr verlangt, eine Million Rubel zu bezahlen, da die Erst-BF seinerzeit Waffen des Bruders an die Rebellen herausgegeben habe. Da die Schwägerin das Geld nicht gehabt habe, sei ihr Bruder mitgenommen worden. Die Schwägerin habe dann 700.000,-- Rubel und einen Kleinbus aufgetrieben, die als Lösegeld für die Freilassung ihres Bruders bezahlt worden seien. Dies habe sich im September 2014 zugetragen und seien neue Fluchtgründe. Ihre Brüder seien mehrmals von Kadyrov-Leuten vorgeladen und nach ihrem Verbleib befragt worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst umgebracht zu werden.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 27.08.2015 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die in diesem Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert werden könne. Die Lage im Herkunftsland sei nicht in der Weise, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor.
Die sich aus dem Vorverfahren des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 03.10.2013 ergebende Unglaubwürdigkeit des seinerzeitigen Vorbringens spinne sich durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Grundsachverhalts und dessen unglaubwürdiger Fortsetzung fort, sei jedoch weiterhin nicht als glaubhaft anzusehen. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter neuerlicher Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsland fest, dass sich die Sicherheitslage in den relevanten Punkten nicht maßgeblich verändert habe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 21.09.2015, in welcher für die BF ausführt wird, dass sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Asylentscheidung derart geändert habe, dass einer neuerlichen materiellrechtlichen Entscheidung nichts im Wege stehen würde. Auch weise das Fluchtvorbringen einen glaubhaften Kern aus und sei eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen. Das von den BF erstattete Vorbringen stehe zwar mit dem seinerzeitigen Vorbringen im inhaltlichen Zusammenhang, es seien die wesentlichen Dinge jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens hervorgekommen und seien seit der Vorentscheidung mittlerweile schon zwei Jahre vergangen. Die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsland der Beschwerdeführer sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden und sei von einem schützenswerten Privatleben der BF in Inland auszugehen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 05.10.2015 brachte der Rechtsvertreter der BF im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Länderberichte über Tschetschenien davon auszugehen sei, dass in diesem Land Willkür und Rechtlosigkeit herrsche und noch Berichten zwischen 60.000 und 80.000 Menschen dort bereits verschwunden seien. Dies sei im Rahmen der Liquidierung von "unliebsamen" Personen und deren Verwandten im Wege der Sippenhaftung erfolgt.
Unter nochmaliger Wiederholung des nunmehrigen Fluchtvorbringens wurde die Meinung vertreten, dass völlig außer Zweifel stehe, dass die BF bei einer Rückkehr in ihr Land gefährdet seien und sich daher die Behörde mit dieser Bedrohungssituation hätte auseinandersetzen müssen. Unter Hinweis auf die gesetzten Integrationsschritt der BF (Sprachkenntnisse und Schulbesuch) beantragte der Rechtsvertreter die Abhaltung einer Verhandlung durch das erkennende Gericht.
Unter Punkt 2) stellte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Verkürzung einer Beschwerdefrist einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich § 16 BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Das Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des AsylGH vom 03.10.2013 wurde beim Verfahrensgang eingehend angeführt. Im Wesentlichen stützt sich dieses darauf, dass der Bruder der Erst-BF von Kadyrov-Leuten mitgenommen worden wäre, weil diese nach der BF gesucht hätten um sie für die Weitergabe von Waffen an die Rebellen zu bestrafen. Der Asylgerichtshof hat sich eingehend mit dem Grundvorbringen beschäftigt und hat dieses unter ausführlicher Begründung als unglaubwürdig qualifiziert. Das Erkenntnis ist rechtskräftig. Wenn nunmehr im gegenständlichen Verfahren als Fluchtvorbringen neuerlich basierend auf das im Vorverfahren enthaltene Grundvorbringen erklärt wird, dass nunmehr die Schwägerin der Erst-BF mitgeteilt hätte, dass diese gezwungen gewesen sein soll als Buße für die Waffenherausgabe der Erst-BF den Kadyrov-Leuten eine Summe von 1 Mio. Rubel zu zahlen, so setzt dies ein Fortbestehen bzw. Weiterwirken des bereits als unglaubwürdig abgesprochenen Sachverhalts voraus, was nach der Judikatur zu § 68 AVG eine entschiedene Sache darstellt (siehe auch die Ausführungen auf Seite 16). Die Schwägerin hätte daher 700.000 Rubel gesammelt und noch einen Kleinbus dazu gegeben, um ihren Bruder, der von den Kadyrow-Leuten mitgenommen worden wäre, freizukaufen.
Darüber hinaus beinhaltet dieses neue Vorbringen nach Ansicht des Gerichtes in keiner Weise auch nur ansatzweise einen glaubwürdigen Kern und ist daher auch aus diesem Grund nicht geeignet eine neuerliche inhaltliche Prüfung der Asylgründe zulässigerweise durchzuführen.
Soweit sich die BF im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beziehen, ist ihnen bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Vorverfahren vorgebrachten Verfolgung durch die Kadyrov-Leute, auf die die BF ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stützen, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des AsylGH vom 13.10.2013 abzuweichen. Aus dem in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 03.10.2013 näher angeführten Gründen ist es den BF jedoch im Rahmen dieses Vorverfahrens nicht gelungen, von der Richtigkeit ihrer Angaben zu überzeugen.
Das Grundvorbringen wurde durch die oben genannte rechtskräftige Entscheidung des AsylGH im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und zur Grundlage der seinerzeitigen Entscheidung gemacht. Dabei wurde die Unglaubwürdigkeit festgestellt und über das Vorbringen daher materiellrechtlich endgültig abgesprochen. Im Rahmen der gegenständlichen Asylantragsverfahren erfuhr das schon aus dem Vorverfahren bekannte Vorbringen lediglich eine weitere Variante bzw. Fortsetzung und ist daher nicht geeignet, eine neuerliche Überprüfung notwendig zu machen. Insofern erfolgte daher eine Zurückweisung dieser Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache jedenfalls zu Recht.
In der Beschwerdeschrift wird die Ansicht vertreten, dass die Erst-BF im gegenständlichen Asylverfahren ein neues Vorbringen, welches zwar mit deren früheren Vorbringen inhaltlich im Zusammenhang stehe, sich jedoch auf Ereignisse beziehe, die sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens zugetragen hätten, erstattet habe. Dies deshalb, da die Erpressung und die Flucht der Angehörigen erst nach dem Vorverfahren stattgefunden hätten. Auch sei im Sinne der Judikatur zum "glaubhaften Kern" eine materiellrechtliche Prüfung durchzuführen gewesen.
Hiezu ist zu sagen: Die Unglaubwürdigkeit der im Vorverfahren vorgebrachten Bedrohungsgeschichte ist rechtkräftig und daher für das erkennende Gericht verbindlich und nicht neuerlich zu überprüfen. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Gefährdungsvorbringen betrifft zwar in der Tat einen Zeitraum, der nach dem ehemaligen Fluchtvorbringen anzusiedeln ist, doch ist klar der innere Konnex erkennbar. Im Sinne einer conditio sine qua non, kann jedoch rechtlich gesehen das "neue" Gefährdungsvorbringen nur dann der Wahrheit entsprechen, wenn das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Vorverfahrens (die Basis für das neue Vorbringen) ebenso der Überprüfung der Glaubwürdigkeit standgehalten hätte. Dadurch, dass aber das Fluchtvorbringen des Vorverfahrens durch den seinerzeit zuständigen Asylgerichtshof als unglaubwürdig qualifiziert wurde fehlt es dem nunmehrigen Vorbringen an der notwendigen Basis. Daher ist auch nicht vom Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns auszugehen, was bereits näher begründet wurde. Es ist in der Folge verfehlt, wenn die BF im Rahmen der vorliegenden Beschwerden Beweisanbote zur weiteren Nachforschung das Sachverhaltes stellen, da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Vorentscheidung des Asylgerichtshofes, sondern die Richtigkeit der Qualifikation als entschiedener Sache durch die Behörde ist. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Auch dies würde unterstellen, dass die materiellrechtliche Vorentscheidung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen würde, was in Anbetracht der Verfahrensart der entschiedenen Sache als verfehlt zu bezeichnen wäre. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich daher um eine Fortentwicklung und eine Weiterwirkung des rechtskräftig behandelten Vorbringens aus dem Vorverfahren. Eine materielle Entscheidung hierüber wäre unzulässig. Im Lichte dieser Erkenntnis ist daher auch vor den verfahrensgegenständlichen Länderberichten nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der BF auszugehen, da es an einem Anlass dafür mangelt.
Die Behörde hat zur Überprüfung der Lage im Herkunftsland aktuelle Länderberichte in die Entscheidung einfließen lassen und kam zulässigerweise zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Gefährdung für die BF bestehen. Wenn daher in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes fast zwei Jahre vergangen seien, geht diese Argumentation offensichtlich ins Leere, da das BFA in der gegenständlichen bekämpften Entscheidung ohnehin nicht von der Ländersituation des Asylgerichtshofes ausging, sondern aktuelle Länderfeststellungen unterstellte. Die für derartige Entscheidungen erforderliche Aktualität wurde daher gewahrt.
Die Beschwerdeergänzung stellt für sich genommen völlig außer Zweifel, dass es sich beim Gefährdungsvorbringen um eine gänzlich neue Angelegenheit handle, die geeignet sei, die BF erneut in Furcht und Angst zu versetzten und mit 100%-iger Sicherheit die BF bei deren Rückkehr nicht lange am Leben sein werde und auch sicher das Leben der mj BF gefährdet sei. Zum Themenbereich "res judicata" finden sich keine weiteren Ausführungen.
Das Gericht geht daher im Einklang mit der Erstbehörde nach wie vor vom Vorliegen eines vollkommen konstruierten Vorbringens aus, um die bereits evident formal drohende Beendigung des Aufenthaltes im Inland abermals aufzuschieben.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für die BF auch seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Wenn nun die BF in ihren Beschwerden und den Beschwerdeergänzungen monieren, dass die Gefährdung ihrer Person bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat schon aufgrund der dort gegebenen allgemeinen Gefährdung evident sei, ist anzumerken, dass die Behörde sich sehr wohl konkret mit der Ländersituation in der Weise auseinander gesetzt hat, als sie unter Bezugnahme auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren festhält, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit dem Abschluss des maßgeblichen Vorverfahrens unter Überprüfung mit den aktuell der Behörde vorliegenden Unterlagen der Staatendokumentation nicht geändert hat. Dem ist zuzustimmen, zumal das Bundesasylamt auf aktuelle Länderberichte zurückgreifen konnte und für das erkennende Gericht auch keine Änderung in entscheidungswesentlichen Punkten erkennbar ist.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und diese bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine neu zu bewertende gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in den Beschwerden hiezu keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerdeführer konnten sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert hat, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführer würden bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesamtes zu Tschetschenien auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich auch seit dem behördlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb das Gericht in gegebenen Fall diesbezüglich von einem neuerlichen Ländervorhalt Abstand nehmen konnte.
Offensichtlich haben die Beschwerdeführer bei der Stellung ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidungen im Vorverfahren herbeizuführen. Damit wird jedoch verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91).
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich das BVwG in den Verfahren XXXX hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, zu XXXX hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und zu XXXXhinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eingehend mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auch negative Entscheidungen rechtskräftig vorliegen. Diese Entscheidungen stammen vom 07.11.2014 und darf daher die gegenständliche Prüfung im Hinblick darauf, dass sich der zwischenzeitliche Verbleib sämtlicher BF in Österreich lediglich auf weitere unzulässige Folgeanträge gründete, kursorisch erfolgen.
5.1. Zur Erstbeschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Erst-BF verfügte in Österreich noch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb diverser Asylverfahren. Gegen sie besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Sie hielt sich von März bis Juni 2009 und seit September 2012 als Asylwerberin in Österreich auf. Sie reiste sowohl 2009, als auch 2012 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein. Sie ist mit einem in Österreich aufhältigen Mann tschetschenischer Staatsangehörigkeit standesamtlich verheiratet und die Mutter der Zweit- u. Dritt-BF, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt. Sie lebt mit ihrem Gatten nicht im Familienverband, seit sie 2009 nach Polen abgeschoben wurde. Darüber hinaus hat sie keine Verwandten im Bundesgebiet.
Sie hat Familie im Herkunftsstaat, wo sie sich zuletzt zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch von Österreich aus mit ihren Eltern und ihren beiden im Herkunftsstaat lebenden Brüdern Kontakt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat 13 Jahre lang die Schule und sechs Jahre lang die Universität besucht. Sie hat Philologie, Tschetschenisch, Russisch und Literatur studiert. Die Erstbeschwerdeführerin war 2003-2007 als Bürokraft bzw. Bürohilfskraft an der staatlichen Universität bzw. dem Büro für staatliche Förderungen beschäftigt, zuletzt hat sie als Sozialarbeiterin gearbeitet.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wird wohnen können. Davon abgesehen gibt sie an, arbeitsfähig und -willig zu sein. Sie verfügt über eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und Erfahrung in ehrenamtlicher Arbeit in Österreich; überdies hat sie neben Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 Russisch und Tschetschenisch studiert. Sie war im Herkunftsstaat zuletzt als Sozialarbeiterin tätig. Zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich hat sie in Tschetschenien gelebt und ihre Mutter gepflegt, wobei ihr Auskommen durch Kindergeld, die Pension ihrer Mutter, den Gemüsegarten und den Familienzusammenhalt gesichert war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Sie war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Seit 01.10.2013 arbeitet die Erstbeschwerdeführerin zwei Halbtage pro Woche ehrenamtlich bei der Caritas, seit 01.11.2013 zwei Tage die Woche beim Roten Kreuz. Mit Schreiben des Roten Kreuzes vom 21.11.2014 wurde der BF monatlich 12 Sozialstunden bestätigt. Die BF legte im Verfahren Empfehlungsschreiben der Stadt XXXX und einer Bekannten vor, aus denen sich ergibt, dass die BF eine gemeinnützig engagierte Bewohnerin der Stadt ist und über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau B1; die entsprechende Prüfung hat sie im Mai 2013 abgelegt. Sie hat im Zeitraum Jänner-April 2014 einen Kurs im Rahmen des Basisbildungsangebotes iHv 60 Stunden besucht. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen. Sie ist in die Kindergartenaktivitäten ihrer Kinder involviert. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Erst-BF in Österreich vorliegt, die eine Ausweisung unzulässig machen würde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich zum Einen auf die der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX enthaltenen Feststellungen zur Integration in Österreich und zur Lebenssituation im Herkunftsstaat, und zum Anderen auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, soweit es sich dabei um Urkunden betreffend den Zeitraum nach dem oben zitierten Erkenntnis handelt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass von den Feststellungen des oben zitierten Aufenthaltsverfahrens ausgegangen werden kann und wurde weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Beschwerdeergänzung in dieser Hinsicht ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
5.2. Zum Zweitbeschwerdeführer wird festgestellt:
Der minderjährige, derzeit achtjährige Zweitbeschwerdeführer ist Sohn der Erst-BF, Bruder der Dritt-BF und verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Er hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Er reiste im März 2009 und im September 2012 mit seinen Eltern bzw. mit seiner Mutter unrechtmäßig ein und hält sich seit Oktober 2013 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.
Er hielt sich von März bis Juni 2009 und von September 2012 bis Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Von Juni 2009 bis Oktober 2009 lebte der Zweitbeschwerdeführer in Polen; von Oktober 2007 bis März 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2012 lebte der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Er lebt mit seiner Mutter und seiner Schwester, nicht aber mit seinem Vater im Familienverband, seit er 2009 mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Polen abgeschoben wurde. Der Zweitbeschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich außerhalb der Kernfamilie. Er verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei er vor der Ausreise 2012 mit der Großmutter und den Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.
Er hat somit Bindung zu seiner Familie im Herkunftsstaat, wo er sich von Oktober 2007 bis März 2009 und zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Er hat daher mehr Zeit in der Russischen Föderation als in Österreich verbracht. Es ist davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführe im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Verwandten wird wohnen können und dass der Lebensunterhalt im Familienverband sichergestellt ist. Der Zweitbeschwerdeführer spricht deutsch und tschetschenisch.
Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. Er besuchte im Schuljahr 2013/2014 den Übungskindergarten der BAKIP. Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 besucht er die erste Klasse Volksschule und den Schülerhort der Caritas. Im laufenden Schuljahr besucht er die zweite Klasse einer Volksschule. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich zum Einen auf die der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX enthaltenen Feststellungen zur Integration in Österreich und zur Lebenssituation im Herkunftsstaat, und zum Anderen auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, soweit es sich dabei um Urkunden betreffend den Zeitraum nach dem oben zitierten Erkenntnis handelt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass von den Feststellungen des oben zitierten Aufenthaltsverfahrens ausgegangen werden kann und wurde weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Beschwerdeergänzung in dieser Hinsicht ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
5.3. Zur Drittbeschwerdeführerin wird festgestellt:
Die minderjährige, derzeit sechsjährige Drittbeschwerdeführerin verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie besteht seit 03.10.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Sie wurde in Österreich geboren und hielt sich von März bis Juni 2009 und September 2012 bis Oktober 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Von Juni 2009 bis Oktober 2009 lebte die Drittbeschwerdeführerin in Polen; von Oktober 2007 bis März 2009 sowie von Oktober 2009 bis September 2012 lebte die Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Seit Abschluss des Asylverfahrens durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013 hält sich die Drittbeschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Sie reiste im September 2012 mit ihrer Mutter unrechtmäßig ein und hält sich seit Oktober 2013 unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisungsentscheidung im Bundesgebiet auf.
Sie ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Sie lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, nicht aber mit ihrem Vater im Familienverband, seit sie 2009 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Polen abgeschoben wurde. Die Drittbeschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich außerhalb der Kernfamilie. Sie verfügt über Verwandte im Herkunftsstaat, wobei sie vor der Ausreise 2012 mit der Großmutter und den Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt lebte.
Sie hat somit Bindung zu ihrer Familie im Herkunftsstaat, wo sie sich zwischen Oktober 2009 und September 2012 aufgehalten hat. Sie hat sohin geraume Zeit in der Russischen Föderation verbracht. Es ist davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihren Verwandten wird wohnen können und dass der Lebensunterhalt im Familienverband sichergestellt ist. Die Drittbeschwerdeführer spricht deutsch und tschetschenisch.
Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund. Sie besuchte im Schuljahr 2013/2014 den Übungskindergarten der BAKIP und im Schuljahr 2014/2015 den Kindergarten XXXX. Seit dem laufenden Schuljahr 2015/16 besucht sie die erste Klasse einer Volksschule. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Für die Drittbeschwerdeführerin konnten keine stichhaltige Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich zum Einen auf die der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX enthaltenen Feststellungen zur Integration in Österreich und zur Lebenssituation im Herkunftsstaat, und zum Anderen auf die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, soweit es sich dabei um Urkunden betreffend den Zeitraum nach dem oben zitierten Erkenntnis handelt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass von den Feststellungen des oben zitierten Aufenthaltsverfahrens ausgegangen werden kann und wurde weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Beschwerdeergänzung in dieser Hinsicht ein gegenteiliges Vorbringen erstattet.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Wie bereits ausgeführt, lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes kein im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisungsentscheidungen maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor, sohin kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Außerlandesbringung der BF entgegenstünde.
Dies entspricht auch der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegenden Sach- und Rechtslage:
Es besteht kein schützenswertes Familienleben mit Personen außerhalb der Kernfamilie. Alle Mitglieder der Kernfamilie sind von der Rückkehrverpflichtung im gleichen Ausmaß betroffen. Durch die gemeinsame Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221).
Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer ist verhältnismäßig:
6.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Sie hielt sich als Asylwerberin in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); ihr legaler Aufenthalt gründete sich nur auf ihre drei Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit zwei Jahren - hält sich die Erst-BF nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ihr Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit weniger als dreieinhalb Jahren, wobei dieser Zeitraum zudem noch durch einen fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen wurde und wovon sie [anders als in dem VfSlg. 19.752/2013 zugrunde liegenden Sachverhalt] beinahe die Hälfte der Zeit unrechtmäßig und entgegen einer aufrechten Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung aufhältig war - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre (vgl. VfGH 19.09.2014, U 2377/12).
6.2. Der Zweitbeschwerdeführer reiste zweimal unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Er hielt sich als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); sein legaler Aufenthalt gründete sich nur auf seine drei Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit zwei Jahren - hält sich der Beschwerdeführer nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, er kommt zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies einem Minderjährigen, der seine Eltern begleitet, nicht in dem Maße zurechenbar ist, wie seinen Eltern (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12 mwNw).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde 2007 in seinem Herkunftsstaat geboren und reiste im Alter von eineinhalb Jahren zum ersten Mal für drei Monate nach Österreich. Er hielt sich danach beinahe drei Jahre lang mit seiner Mutter und seiner Schwester, seiner Großmutter und seinen Onkel zusammen im Herkunftsstaat auf, bevor er im Alter von fast fünf Jahren wiederum mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Österreich einreiste. Er verbrachte somit (anders als das Kind in dem VfGH 22.09.2014, U 2082-2084/13 zugrunde liegenden Sachverhalt) mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat und befindet sich als Achtjähriger jedenfalls im anpassungsfähigen Alter.
Im Fall der Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers mit seinen Eltern und seiner Schwester ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem seine Betroffenheit relativiert, da im Hinblick auf sein Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, er werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf sein jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).
6.3. Die Drittbeschwerdeführerin wurde im März 2009 in Österreich geboren, kehrt aber im Alter von drei Monaten in ihren Herkunftsstaat zurück. Sie reiste im September 2012 in Begleitung ihrer Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein (vgl. VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Sie hielt sich als Asylwerber in Österreich auf (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013); ihr legaler Aufenthalt gründete sich nur auf ihre drei Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfSlg. 14.681/1996; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Dieser Zeitraum wurde überdies von einem fast dreijährigen Aufenthalt im Herkunftsstaat unterbrochen. Seit der rechtskräftigen Abweisung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung der Ausweisung vom 03.10.2013 - sohin seit zwei Jahren - hält sich die Drittbeschwerdeführerin nicht nur unrechtmäßig in Österreich auf, sie kommt zudem ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht, noch steht er der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies einer Minderjährigen, die seine Eltern begleitet, nicht in dem Maße zurechenbar ist, wie ihren Eltern (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459-2462/12 mwNw).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde 2009 in Österreich geboren, verbrachte aber nur drei Monate im Bundesgebiet, bevor sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in den Herkunftsstaat zurückkehrte, wo sie sich beinahe drei Jahre lang mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, ihrer Großmutter und ihren Onkel zusammen aufhielt, bevor sie im Alter von dreieinhalb Jahren wiederum mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Österreich einreiste. Sie verbrachte somit (anders als das Kind in dem VfGH 22.09.2014, U 2082-2084/12 zugrunde liegenden Sachverhalt) die Hälfte ihres Lebens im Herkunftsstaat und befindet sich als Sechseinhalbjährige im anpassungsfähigen Alter.
Im Fall der Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem ihre Betroffenheit relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr jugendliches Alter ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; VfGH 07.10.2014, U 2459-2459/12; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).
In der Gesamtheit betrachtet war daher festzustellen, dass auch bei Durchsetzung der aufrechten Ausweisungen der BF, keine Verletzung des Privat- und/oder des Familienlebens durch diese Ausweisungen zu erkennen war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Das Gericht teilt die Bedenken der BF gegen die anzuwendende Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht, zumal es in den gegenständlichen Fällen an der unmittelbaren und konkreten Betroffenheit fehlt. Es ist daher seitens des Gerichts nicht beabsichtigt eine Überprüfung der Verfassungskonformität zu veranlassen, welche jedenfalls mit einer wesentlichen Verzögerung der gegenständlich anhängigen Verfahren verbunden wäre. Der Anregung zur amtswegigen Überprüfung wird daher nicht näher getreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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