projetos
W170 2000818-1•BVwG W170 2000818-1
W170 2000818-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2015
Bauzustand, Denkmaleigenschaft, historische Bedeutung, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Unterschutzstellung
W170 2000818-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.02.2013, Zl. 13.302/5/2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Stadtzentrums des römischen Municipiums Aguntum mit Stadtmauer, östlicher Vorstadt und frühchristlicher Kirche sowohl hinsichtlich der bereits ergrabenen und an Ort und Stelle erhaltenen als auch noch unter der Erde befindlichen beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmale in Dölsach, Ger.- und pol. Bez. Lienz, Tirol unter anderem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Kastralgemeinde 85034 Stribach, GSt. XXXX, KG 85034 Stribach im Umfang des dem Bescheid beiliegenden Planes (orange Markierungen) gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Tirol, Bürgermeister von und Gemeinde Dölsach):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung
mit §§ 1, 3 DMSG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens sind die auf dem dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.2.2013, Zl. 13.302/5/2012, beiliegenden Plan orange umrandeten Teil des Grundstücks Dölsach, Ger.- und pol. Bez. Lienz, Tirol, Kastralgemeinde 85034 Stribach, GSt. XXXX, KG 85034 Stribach (im Folgenden: "Fläche") gelegenen Teile des römischen Municipiums Aguntum sowohl hinsichtlich allenfalls bereits ergrabenen und an Ort und Stelle erhaltenen als auch noch unter der Erde befindlichen beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmale.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides sowie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist die Fläche im Eigentum von XXXX; in der grundbücherlichen Baurechtseinlage ist kein Bauberechtigter eingetragen.
2. Nach Durchführung von ersten (für das gegenständliche Verfahren auf Grund von Zeitablauf und damit verbundener fehlender Aktualität) Ermittlungen und Verfahrensschritten des Bundesdenkmalamtes betreffend einer angekündigten Unterschutzstellung der Bodendenkmale des römischen Municipiums Aguntum in der Gemeinde Stribach, Osttirol im Jahr 1993 wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes am 19.6.2012 ein Amtssachverständigengutachtens erstellt, das allerdings im Administrativverfahren nicht dem Parteiengehör unterzogen wurde; dies wurde erst durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nachgeholt.
Im Amtssachverständigengutachten wurde im Befund, die Lage und Geschichte des römischen Municipiums Aguntum bzw. der damals schon bekannten Gebäude geschildert und mit Bezug zum verfahrensgegenständlichen Grundstücks ausführt, dass erste Grabungen in dem mit Vorstadt bezeichneten Areal wurden zwischen 1931 und 1934 von E. Swoboda im Zuge der Neutrassierung der Bundesstraße 100 durchgeführt worden seien und dieser erste Gebäudereste ca. 190 m östlich des Stadttores erfasst habe. Von dem Bau mit "F" bezeichneten Bau, der sich auf das nördlich angrenzende Grundstück 190/1 erstrecken würde, habe dieser er nur drei Mauerzüge ertastet, die vorerst keine weitere Interpretation erlaubt hätten. Der angetroffene Erhaltungszustand sei als sehr gut zu bezeichnen, Swoboda habe Mauerhöhen bis zu einem Meter dokumentierte obwohl er die Unterkante nicht erreicht habe. Dieses Gebäude dürfte sich im Osten bis unter die frühchristliche Grabkapelle fortgesetzt haben. Im Gutachten im engeren Sinne wurde ausgeführt, dass die römische Provinz Noricum im frühen 1. Jh. n. Chr. aus dem Königreich Noricum, einem losen Verbund von keltischen Stämmen, die mit Rom durch einen staatlichen Gastfreundschaftsvertrag (hospitium publicum) bereits seit dem 2. Jh. v. Chr. verbunden waren, erwachsen sei. Es seien die reichen Bodenschätze, darunter Gold, Silber, Kupfer und Eisen, gewesen, auf die sich die Römer Zugriff verschaffen hätten wollen. Obwohl die Nachbarprovinz Rätien durch den Alpenfeldzug 16/15 v. Chr. gewaltsam in das römische Reich eingegliedert worden sei, scheine dieser Prozess in Noricum friedlich verlaufen zu sein. Wirtschafs- und Sicherheitsinteressen hätten es notwendig gemacht, möglichst rasch die Infrastruktur auszubauen, wozu in erster Linie ein leistungsfähiges Straßennetz gezählt habe. In prosperierenden Gegenden habe zudem eine funktionierende Verwaltung, möglichst unter Einbeziehung lokaler Eliten, geschaffen werden müssen. Das habe die Anlage von Städten begünstigt, die über ein Stadtterritorium verfügt hätten, für das sie verwaltungstechnisch zuständig gewesen seien. Bei der Wahl des Standortes schienen neben den naturräumlichen Voraussetzungen verkehrstopografische Überlegungen eine Rolle gespielt zu haben, nicht zu unterschätzen sei zudem das Verhältnis zu den Zentralorten der ansässigen Stämme. Unter den norischen Stämmen seien die Laianci im Gebiet des heutigen Osttirol verortet gewesen, im Südtiroler Pustertal seien ihre Nachbarn die Saevates, drautalabwärts seien die Ambidravi lokalisiert worden. Eine Stadt namens Aguntum - so das Gutachten weiter - habe erstmals Plinius der Ältere (23-79 n. Chr.) in seiner Naturgeschichte (nat. hist. III, 146) erwähnt. Sie habe neben Virunum, Celeia, Teurnia und luvavum unter Kaiser Claudius Munizipalstatus erlangt. Römische Ruinen im Lienzer Becken seien seit dem 16. Jh. n. Chr. bekannt. Die endgültige Identifizierung Aguntums am Schuttkegel des Debantbaches sei 1873 Theodor Mommsen auf Grund von Entfernungsangaben auf Meilensteinen, die als Zählpunkt das municipium nennen, gelungen. Neben diversen kaiserzeitlichen Nennungen auf Weiheinschriften und einem Militärdiplom sei die Stadt in spätantiken Quellen aufgetaucht. Für das Jahr 572 sei ein Aguntiner Bischof bezeugt, letztmals höre man von ihr bei Paulus Diaconus, der sie als Ort einer Schlacht zwischen Slawen und Baiuwaren, die 610 n. Chr. Stattgefunden habe, angeführt habe. Damit sei auch der chronologische Rahmen abgesteckt, der eine über 500-jährige Geschichte der Stadt belege. Die im Befund beschriebenen zwölf Objekte seien allesamt wichtige Teile einer planmäßig angelegten römischen Stadt. Im Kern habe es das Forum, das in der Regel an der Kreuzung rechtwinkelig aufeinander stoßender Hauptstraßen (decumanus, cardo) angelegt worden sei, gegeben. Das Forum habe dem Handel gedient, an ihm habe es Versammlungsräume für die städtischen Organe gegeben und die Rechtsprechung habe dort stattgefunden. Ein Tempel für die kapitolinische Trias (Jupiter, Juno, Minerva) habe dem Kaiserkult gedient und den religiösen Mittelpunkt dargestellt. Am Aguntiner Forum sei das südwestlich positionierte Maceilum (Markthalle) bisher das herausragendste Bauobjekt, es sei in Österreich bisher einmalig. Öffentlichen Charakter hätten auch die Thermen, die nicht nur der Körperpflege gedient hätten, sondern in denen man in entspannter Atmosphäre beispielsweise geschäftliche Unterredungen habe führen konnte. Die in Aguntum ausgegrabenen Thermen würden einen umfassenden Einblick in die komplexen Bauabläufe und Veränderungen, die das Bauwerk im Laufe der Jahrhunderte erfahren habe, vermitteln. Das Wahrzeichen des archäologischen Parks bilde die Stadtmauer mit dem Stadttor. Ihre Einmaligkeit im Denkmalbestand der Austria Romana wurde im Gutachten hervorgehoben und ausgeführt, dass diese ihren hohen Stellenwert begründe. Dasselbe gelte für den größten bisher in Österreich erforschten privaten Wohnbau, das Atriumhaus. Die mediterrane Bauform mit zentralem Atrium und angeschlossenem Garten-Peristyl stelle in den Alpen ein Unikum dar. Neben diesen Superlativen seien jedoch die einfachen Wohn- und Handwerkerbauten innerhalb der Stadt und in der Vorstadt für das Verständnis eines römischen Gemeinwesens von unschätzbarem Wert. Durch ihre Erforschung könnten die Lebensbedingungen der Stadtbevölkerung erhellt, aber auch wichtige Erkenntnisse zum Wirtschaftsleben gewonnen werden. Zeitlich ans Ende des Municipiums würde der spätantike Grabbau und die frühchristliche Kirche vor der Stadtmauer führen, bei der es sich um den Sitz des ersten Aguntiner Bischofs gehandelt haben könnte. Abschließend wurde im Gutachten angemerkt, dass die vorliegenden Bauten das Resultat von exakt 100 Jahren wissenschaftlicher Forschung darstellen würden. Gleichwohl sei längst noch nicht alles entdeckt, wie etwa die Gräberfelder außerhalb des Stadtgebietes. Die im Museum Aguntumstadt und in Schloss Bruck/Lienz ausgestellten Funde seien nicht nur ein Zeugnis für den Alltag, den Luxus, für das künstlerische und handwerkliche Können der Stadtbewohner, sie würden zudem auf den Reichtum an Artefakten verweisen, die noch unerkannt im Boden verborgen seien. Mit der Unterschutzstellung des bisher bekannten Objektbestandes - so das Gutachten abschließend - solle nun endlich eine Würdigung der herausragenden Leistungen einer Unzahl von Forschern, Studenten, Schülern, politisch Verantwortlichen und engagierten Osttirolern erfolgen. Die bisherigen Ergebnisse würden berechtigten Anlass zur Hoffnung geben, dass die Erforschung der einzigen römerzeitlichen Stadt Tirols noch mindestens weitere hundert Jahre fortgesetzt werden könne.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamts vom 26.6.2012, Gz. 13.302/2/2012, wurde den Verfahrensparteien, unter anderem dem Beschwerdeführer am 28.6.2012, eine "gutächtlicher Stellungnahme" mit Lageplan zugestellt.
In der "gutächtlichen Stellungnahme" wurde die Geschichte der römischen Provinz Noricum kurz dargestellt und ausgeführt, dass für die neu geschaffenen Strukturen die Gründung von Städten in prosperierenden Regionen und in verkehrstopografisch günstigen Lagen signifikant gewesen sei.
Im Zentralraum des Lienzer Beckens sei so an einem überregional wichtigen Verkehrsknoten schon im ersten nachchristlichen Jahrhundert die römische Stadt Aguntum entstanden, deren bislang erfassten Baulichkeiten würden sich in der heutigen Katastralgemeinde Stribach (Ortsgemeinde Dölsach) im Bereich des Schwemmkegels des Debantbaches, der über die Jahrhunderte seinen Lauf verändert und die seit dem 16. Jh. n. Chr. bekannten Ruinen der antiken Stadt zum Teil meterhoch überschüttet habe, befinden. In weiterer Folge wurde die Geschichte der Stadt Aguntum anhand antiker Schriftsteller dargestellt und die Struktur des Stadtzentrums von Aguntum und der östlichen Vorstadt samt der bereits festgestellten Bauwerke beschrieben.
Zum verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde ausgeführt, dass sich unter anderem auf diesem Grundstück die östlich des Stadtmauer bestehende dichte Wohnbebauung des 2. bis 4. Jahrhunderts nach Christus zwischen den beiden hier immer mehr zusammenlaufenden Hauptstraßen in einer kleinteilig strukturierten Vorstadt fortsetze. Nach Osten an der Ausfallsstraße (im Bereich der heutigen Bundesstraße) scheine es neben Nutzbauten auch ein kleines Heiligtum gegeben zu haben, hier sei ursprünglich auch der heute zum Museum (Gst. Nr. 40/9) übertragene spätantike Grabbau mit zwei Apsiden gelegen.
Im Gutachten im engeren Sinne wurde ausgeführt, dass das Stadtzentrum mit Stadtmauer, östlicher Vorstadt und frühchristlicher Kirche als Teil des römischen Municipiums Aguntum in seinen im Befund beschriebenen Baulichkeiten ein herausragendes Zeugnis der städtischen Kultur der Römerzeit in Österreich und über Österreich hinaus darstelle. Die Tatsache, dass die Ruinen nach der Antike nie mehr überbaut worden seien, lasse großflächige Forschungen und großflächige Präsentationen für das Publikum zu. Andere Römerstädte in Österreich würden dagegen sehr starke oder zumindest punktuelle (Teumia, Virunum) moderne Überbauungen aufweisen. Zusätzlich zur Geschlossenheit von Stadtzentrum mit Forum und Thermen und Vorstadt und zur chronologischen Streuung der Befunde - von der Entstehung der Stadt im 1. Jahrhundert nach Christus bis in die ausgehende Antike mit der frühchristlichen Kirche - seien Stadtmauer, Macellum und Atriumhaus in Österreich bislang einzigartige Bauformen der Römerzeit, das Atriumhaus stelle überhaupt ein Unikum im gesamten Alpenraum dar. Neben diesen Alleinstellungsmerkmalen des Bodendenkmals seien jedoch auch die einfachen Wohn- und Handwerkerbauten im Stadtzentrum und in der östlichen Vorstadt für das Verständnis eines römischen Gemeinwesens und der materiellen Kultur im römerzeitlichen Osttirol von unschätzbarem Wert. Durch ihre erst begonnene Erforschung könnten die Lebensbedingungen der Bevölkerung erhellt, aber auch wichtige Erkenntnisse zum Wirtschaftsleben gewonnen werden. Dem Stadtzentrum des römischen Municipiums Aguntum mit Stadtmauer, östlicher Vorstadt und frühchristlicher Kirche als einem der herausragendsten Denkmale der Römerzeit in Österreich komme somit eine weit überregionale geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.
Am 11.7.2012 fand in gegenständlicher Verwaltungssache ein Lokalaugenschein statt; mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 28.9.2012, Gz. 13.302/3/2012, dem Beschwerdeführer am 3.10.2012 zugestellt, wurde ein diesbezügliches Gedächtnisprotokoll versandt.
Laut dem Protokoll wurde im Lokalaugenschein die Bedeutung des römischen Municipiums Aguntum erläutert. Von den Parteien sei darauf hingewiesen worden, dass die Erhaltung Aguntums bisher auch ohne Denkmalschutz gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er mit einer Unterschutzstellung grundsätzlich nicht einverstanden sei, da diese eine Eigentumseinschränkung darstelle. Auch sei den Parteien der beabsichtigte Bescheidspruch bzw. der beabsichtigte Umfang der Unterschutzstellung bekannt gegeben worden; den Parteien wurde die Möglichkeit einer Äußerung binnen Frist eingeräumt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 10.10.2012 ausgeführt, dass dieser mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden sei, da es sich um eine Einschränkung des Eigentums handle und mit zusätzlichem Aufwand zu rechnen sei.
3. Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde nunmehr der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.2.2013, Gz. 13.302/5/2012, erlassen und dem Beschwerdeführer und den Amtsparteien am 19.2.2013 zugestellt.
Begründend wurde insbesondere auf die "gutächtliche Stellungnahme" verwiesen und der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Einschränkung auf einen kleinen Teil seines Grundstücks aufgrund der dort durch Ausgrabungen nachgewiesenen römerzeitlichen Mauerstrukturen erfolgt sei. Dies sei auch dem dem Bescheid beiliegenden Plan zu entnehmen und sei die Vorgangsweise, nachgewiesene Baulichkeiten der Eingrenzung der Unterschutzstellung zu Grunde zu legen, bei allen betroffenen Grundstücken angewandt worden. Aus sachlicher Sicht könne das Grundstück des Beschwerdeführers nicht ausgenommen werden. Daher sei auf Grund der Bedeutung und Bewertung des römischen Municipiums Aguntum und des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung spruchgemäß zu entscheiden.
4. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.2.2013, am 28.2.2013 zur Post gegeben, wurde das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und zusammengefasst ausgeführt, dass dieser um Unterschutzstellung ohne Einbeziehung seines Grundstückes ersuche, vor allem, da dieses nicht für Ausgrabungen bzw. Restaurierungen in Anspruch genommen werde. Auch könne der Beschwerdeführer nicht verifizieren, dass bereits "vor seiner Zeit" archäologisch bedeutsame Funde gemacht worden seien. Jedenfalls erscheine es eigenartig, dass nunmehr nach mehr als 50 Jahren die Notwendigkeit einer Unterschutzstellung bestehe. Ob sich das öffentliches Interesse im Verlauf dieses Zeitraums erhöht habe, bezweifle der Beschwerdeführer. Damit sei die Eigentumsbeschränkung unverhältnismäßig. Auch sei im Bescheid keine Beschäftigung damit erfolgt, ob sich die Bodendenkmale noch in einem Zustand befänden, der eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde.
5. Mit Schriftsatz des Vorlage Bundesdenkmalamtes vom 3.5.2013, Gz. 13.302/1/2013, legte dieses die Berufung dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vor. Dieses legte die nunmehrige Beschwerde mit undatiertem Schriftsatz dem Bundesverwaltungs-gericht vor, wo diese am 4.2.2014 eingelangt.
6. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.4.2014, Gz. BDA-13302/obj/2014/0006-allg, legte dieses dem Bundesverwaltungsgericht einen Vorbericht zu einer zwischenzeitig am 24.4.2013 erfolgten archäologisch-geophysikalischen Prospektion auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie das entsprechenden Gutachtens vom 13.3.2013 vor.
Laut diesem Gutachten, das im Befund neben der Aufgabenstellung auch die Durchführung der Untersuchung und die Darstellung der Messwerte und deren Interpretation darstellt, wird als Ergebnis ausgeführt, dass aufgrund der Ausgrabungsergebnisse in der Umgebung und im unmittelbaren Umfeld der Messfläche (die über die verfahrensgegenständliche Fläche hinausging) Bebauungsstrukturen römischen Aguntum bekannt seien, sei eine Interpretation von auf der Messfläche detektierten Strukturen im Kontext dieses Gesamtbefundes möglich. Im Rahmen der archäologischen Bewertung wurde weiters ausgeführt, dass Bodendenkmale auf gegenständlicher Messfläche nachgewiesen wurden. Es handle sich dabei entweder um Stadthäuser oder eine Stadtvilla, es seien jedenfalls einzelne Räume und größere, zweifelsfrei zusammenhängende Baukomplexe zweifelsfrei erkennbar, die als Relikte römischer Bauten angesprochen werden könnten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.9.2015, Gz. W170 2000818-1/3Z, den Parteien am 14.9.2015 zugestellt, wurde diesen mitgeteilt, dass nunmehr mit dem Beginn der Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers begonnen wurde und wurde diesen das Gutachten zur archäologisch-geophysikalischen Prospektion vorgehalten.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.9.2015 wurde replizierend ausgeführt, dass die gefundenen Strukturen sich im offensichtlich untergeordnetem Ausmaß und Bedeutung in einem Vorstadtbereich von Aguntum befänden und eine Unterschutzstellung eine deutliche Einschränkung des Eigentumsrechts des P wäre, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung für die Öffentlichkeit stehe. Auch könnten die bereits gesichteten Hauptbereiche von Aguntum in absehbarer Zeit nicht archäologisch bearbeitet werden.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 30.9.2015, Gz. BDA-13302.obj/0008-RECHT/2015, wurde darauf hingewiesen, dass durch das Gutachten zur archäologisch-geophysikalischen Prospektion eine Bestätigung des Vorhandenseins des verfahrensgegenständlichen Bodendenkmals erfolgt und dieses unter Schutz zu stellen sei.
Am 29.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Sachverständige, der die archäologisch-geophysikalischen Prospektion durchgeführt hatte sowie der Amtssachverständige, der die "gutächtliche Stellungnahme" im Administrativverfahren erstattet hatte, geladen wurden. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich mit Schreiben vom 21.10.2015 von der Teilnahme an der Verhandlung und ersuchte um "Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in meinem Sinne".
An der Verhandlung nahmen neben den geladenen Sachverständigen auch eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes und der Bürgermeister von Dölsach als Amtspratei teil. In der Verhandlung wurden die Gutachten der Sachverständigen erläutert, den Parteien die Möglichkeit gegeben, zu diesen Stellung zu nehmen und am Ende der Verhandlung das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gegenstand des Verfahrens sind die auf dem dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.2.2013, Zl. 13.302/5/2012, beiliegenden Plan orange umrandeten Teil des Grundstücks Dölsach, Ger.- und pol. Bez. Lienz, Tirol, Kastralgemeinde 85034 Stribach, GSt. XXXX, KG 85034 Stribach gelegenen Teile des römischen Municipiums Aguntum sowohl hinsichtlich allenfalls bereits ergrabenen und an Ort und Stelle erhaltenen als auch noch unter der Erde befindlichen beweglichen und unbeweglichen Bodendenkmale. Der Plan liegt dem gegenständlichen Erkenntnis bei und ist ein integraler Bestandteil desselben.
Die Existenz dieser Bodendenkmale ist nicht nur wahrscheinlich sondern steht mit hinreichender Sicherheit fest.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im Eigentum von Herrn XXXX, dieses war auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes in dessen Eigentum.
2. Den verfahrensgegenständlichen Bodendenkmalen kommt jedenfalls eine geschichtliche, Bedeutung zu.
3. Der Verlust der verfahrensgegenständlichen Bodendenkmale würde sowohl aus überregionaler als auch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
Durch die Erhaltung des Objekts kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf das Leben in der römischen Stadt Aguntum erreicht werden.
4. Den verfahrensgegenständlichen Bodendenkmalen kommt auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zu.
Zu 1.1.: Die Feststellung ergibt sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fläche aus dem Verwaltungsakt sowie hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse aus dem in das Verfahren eingebrachten Grundbuchauszug.
Die Feststellung hinsichtlich der hinreichend wahrscheinlichen Existenz der Bodendenkmale ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in Zusammenschau mit dem Gutachten zur archäologisch-geophysikalischen Prospektion.
Die Gutachten sind in sich schlüssig und passen die Ergebnisse der Gutachten auch zusammen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Gutachten wurden hinsichtlich der Existenz der Bodendenkmale weder bestritten noch wurde ihnen auf Niveau eines vergleichbaren Aussagewerts entgegengetreten. Daher sind die Gutachten der Sachverhaltsfeststellung zu unterstellen.
Zu 1.2.:
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322). Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154 mwN,). Die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - kann sich solange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass "dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen."
Dem gegenständlichen Amtssachverständigengutachten (als "gutächtliche Stellungnahme" bezeichnet) wurde nicht entgegengetreten noch ist dieses unschlüssig oder unvollständig. In Zusammenschau mit den Äußerungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung ergibt sich klar und ohne Zweifel, dass den gefundenen Bodendenkmalen geschichtliche Bedeutung zukommt und war die gegenständliche Feststellung zu treffen.
Zu 1.3.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Amtssachverständigengutachten des vom Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes.
Hinsichtlich der Bedeutung des Gutachtens wird auf die entsprechenden beweiswürdigenden Überlegungen "Zu 1.2." verwiesen.
Dem gegenständlichen Amtssachverständigengutachten (als "gutächtliche Stellungnahme" bezeichnet) wurde nicht entgegengetreten noch ist dieses unschlüssig oder unvollständig. In Zusammenschau mit den Äußerungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung ergibt sich klar und ohne Zweifel, dass der Verlust der verfahrensgegenständlichen Bodendenkmale sowohl aus überregionaler als auch aus regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und durch die Erhaltung des Objekts eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf das Leben in der römischen Stadt Aguntum erreicht werden kann.
Zu 1.4.: Es versteht sich von selbst, dass - bedeutenden, siehe hiezu oben - römischen Ruinen auch in Ruinenform diese Bedeutung zukommt, hiezu bedarf es - vom Verweis auf die Äußerung des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung abgesehen - keiner weiteren Ausführungen.
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 7.5.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.
4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Partei.
Wie sich aus dem am 27.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft und somit neben der belangten Behörde, dem Landeshauptmann von Tirol und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Dölsach Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufung war jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010). Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, Zl. 1891/75; VwGH 11.11.1985, Zl. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Aufgrund des eben Ausgeführten und des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt. Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde, kommt den verfahrensgegenständlichen Bodendenkmalen geschichtliche Bedeutung zu.
Zwar hat eine ausreichende Erforschung der verfahrensgegenständlichen Bodendenkmale noch nicht stattgefunden, es ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese unter der Oberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstücks existieren, wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben hat.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Da die verfahrensgegenständlichen Bodendenkmale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter der Oberfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstücks existieren, ist eine zeitliche Beschränkung der Unterschutzstellung nicht angezeigt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bodendenkmalen um Denkmale handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt; dies ist bei den verfahrensgegenständlichen Bodendenkmalen der Fall; ihnen kommt in ihrem jetzigen Zustand Denkmalwert zu.
9. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Das Bundesdenkmalamt hat sich bei der Unterschutzstellung der Teile der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im engen Rahmen gehalten, es ist nicht zu sehen, dass diese Unterschutzstellung weiter einzuschränken wäre; eine Ausweitung der Unterschutzstellung durch das Verwaltungsgericht kommt - trotz eines Fehlens des Verbots der reformation in peius außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens - nicht in Betracht, da Gegenstand des Bescheides des Bundesdenkmalamtes, welcher die Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt (VwGH E vom 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), nur der im Plan gekennzeichnete Teil des Grundstückes war und ist.
10. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, dass die Unterschutzstellung einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers darstelle, im Unterschutzstellungsverfahren bei Vorliegen des öffentlichen Interesses und wenigst möglicher Unterschutzstellung nicht relevant ist, diese Vorbringen können in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG releviert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.