L510 2109995-1•BVwG L510 2109995-1
L510 2109995-1Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2015
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Frist, Zustellung
L510 2109995-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 19.06.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000413-7, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 19.06.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000413-7, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems (folgend kurz: "AMS") vom 20.01.2015, VNR: 3210 011262, wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP") XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.02.2012 - 15.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von Euro 4.732,77 verpflichtet.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
1.1. Zuvor wurde die bP seitens des AMS mit Schreiben vom 17.12.2014 eingeladen, zum maßgeblichen Sachverhalt Stellung zu beziehen.
Durch die bP wurde mit Schreiben vom 07.01.2015 Stellung bezogen.
1.2. Mit Schreiben vom 15.01.2015 und vom 19.01.2015 wandte sich die bP in der gegenständlichen Angelegenheit an das BVwG ("Gerichtspräsident") und brachte vor, dass sie "Anzeige" zur Überprüfung in der Angelegenheit mit dem AMS Kirchdorf/Krems erstatte.
Seitens des BVwG wurde der bP insofern schriftlich geantwortet, als ihr mitgeteilt wurde, dass das BVwG als Beschwerdeinstanz eingerichtet wurde. Da dem Schreiben nicht zu entnehmen war, ob aktuell ein Bescheid des AMS vorgelegen war, wurden der bP ihre Rechtsmittelmöglichkeiten für den Fall des Vorliegens eines Bescheides des AMS mitgeteilt.
2. Mit Schreiben der bP an das AMS vom 21.01.2015 ("Beschwerde") legte diese dar, dass ihr Fall bei Gericht angezeigt sei und sie laut Unterweisung einer namentlich genannten Mitarbeiterin des AMS keinen Fehler gemacht habe. Eine Bezahlung der Forderung wäre als Unterschrift für ihr Fehlverhalten zu werten. Daher sei die Untersuchung abzuwarten, der Zeitplan obliege dem Richter.
Aus einem Aktenvermerk des AMS vom 21.04.2015 geht hervor, dass dieses Schriftstück durch die bP am 23.01.2015 an das AMS geschickt wurde.
3. Mit Schreiben des AMS vom 29.01.2015 erfolgte die Aufforderung an die bP schriftlich mitzuteilen, ob das Schreiben vom 21.01.2015 als Beschwerde, als Stundungsansuchen, oder als reine Information zu werten sei.
Die bP gab keine Stellungnahme ab.
4. Das Schreiben der bP vom 21.01.2015 wurde in der Folge von dieser auch an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet.
Mit Schreiben des BVwG vom 14.04.2015, GZ: L513 2105483-1/2E, wurde das Schreiben der bP gem. § 6 AVG iVm § 12 VwGVG an das AMS zur weiteren Veranlassung weiter geleitet.
5. Mit 29.04.2015 erfolgte durch das AMS die Beschwerdevorlage an das BVwG und wurde der Verwaltungsverfahrensakt der Gerichtsabteilung L513 zugeteilt.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 20.05.2015, GZ: L513 2105483-2/2E, wurden die Akten des Verfahrens gem. § 6 AVG iVm § 12 VwGVG dem AMS zur weiteren Veranlassung übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Schreiben der bP vom 19.01.2015 nicht als Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2015 gewertet werden könne. Auch auf ein vom AMS an die bP gerichtetes Schreiben vom 29.01.2015, indem dieser ersucht wurde bekannt zu geben, ob das Schreiben vom 21.01.2015, das auf das Schreiben vom 19.01.2015 Bezug nimmt, als Beschwerde, Stundungsansuchen, oder reine Information zu werten sei, erfolgte keine Rückantwort durch die bP.
7. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 19.06.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000413-7, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 19.01.2015 (gemeint wohl: 21.01.2015) zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von keiner rechtmäßigen Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.01.2015 auszugehen sei.
Dieser Bescheid wurde der bP mit 23.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Mit Schreiben der bP vom 29.06.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Am 08.07.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde erstmals der Gerichtsabteilung L510 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid des AMS, VNR: 3210 011262, datiert vom 20.01.2015. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 21.01.2015, mit 23.01.2015 an das AMS geschickt, fristgerecht "Beschwerde".
Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 19.06.2015 und wurde der bP am 23.06.2015 zugestellt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS , aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 21.04.2015, wonach die "Beschwerde" der bP mit 23.04.2015 an das AMS geschickt wurde und dem Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung (Hinterlegung mit 23.06.2015).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 14 VwGVG
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[....]
§ 56 AlVG
(...)
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
[....]
§ 28 Abs. 5 VwGVG
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).
Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Gegenständlich begann die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 23.01.2015 zu laufen und endete mit Ablauf des 03.04.2015. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an die bP mit 23.06.2015 und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).
Mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist diese daher zu beheben.
Festgestellt wird, dass das weitere Verfahren durch das BVwG geführt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
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