I403 1414281-2•BVwG I403 1414281-2
I403 1414281-2Tribunal Administrativo Federal3 de nov. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
I403 1414281-2/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 09 07.397-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Somalia zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.6.2009 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst an, im Februar 2008 mit einem LKW Äthiopien ohne Reisedokumente verlassen zu haben. Im August 2008 habe er Malta erreicht. In Malta sei er in Schubhaft genommen und für sieben Monate eingesperrt worden. Ende Februar 2009 sei er freigelassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung für Malta bekommen. Nach seiner Freilassung habe er im Flüchtlingslager XXXX für ca. drei Monate gelebt. Wegen der dort herrschenden schlechten Zustände habe er beschlossen, Malta zu verlassen. Am 19.6.2009 habe er mit sehr vielen afrikanischen Flüchtlingen in Malta ein Boot bestiegen. Ein Flüchtling habe das Boot gesteuert, als man am Abend weggefahren sei. Am nächsten Morgen sei man in Italien an einem Strand angekommen. Er wisse nicht, wie der Ankunftsort geheißen habe. Zunächst habe er sich bei Somaliern aufgehalten, und am 21.6.2009 sei er in einen Personenzug gestiegen und nach Österreich gefahren. Am 22.6.2019 sei er in Österreich angekommen und ein Afrikaner habe ihn in einem Zug nach Traiskirchen begleitet. Befragt zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende an:
"Dort, wo ich geboren und aufgewachsen bin, ist Kriegsgebiet. Mein Gebiet war ursprünglich somalisch, wurde aber von Äthiopien erobert. Es gibt dort Kämpfe zwischen ONLF und dem äthiopischen Militär. Mein Vater und zwei meiner Brüder wurden von ONLF getötet, da sie verdächtigt wurden, für Äthiopien zu arbeiten. Ich wurde auch sehr oft verhört, ob ich für Äthiopien arbeite. Ich und meine Familie gehören einer Minderheit an."
Hingewiesen auf den EURODAC-Treffer von Malta führte der Beschwerdeführer aus, dass er lieber nach Somalia zurückgehen wolle als nach Malta. Befragt zu den Rückkehrbefürchtungen in seine Heimat gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Wenn ich nach Somalia zurückkehren sollte, wäre das kein Problem für mich, aber nach Malta will ich nicht. Wenn ich Somalia und Malta vergleiche ist es mir lieber, in Somalia zu sterben." (AS 17-25)
2. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Malta nach der Dublin II-Verordnung eingeleitet. Malta erklärte sich mit E-Mail vom 7.7.2009 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit und teilte in einem mit, dass der Beschwerdeführer bis März 2010 in Malta subsidiären Schutz erhalten habe. (AS 53)
3. Mit Schriftsatz vom 26.6.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da eine Dublin-Konsultation mit Malta seit 25.6.2009 geführt werde.
4. Laut Aktenlage unternahm der Beschwerdeführer am Abend des XXXX in seiner Flüchtlingsunterkunft einen Suizidversuch. (AS 55)
5. Am 21. 7. 2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, an, dass es ihm nicht gut gehe. Wenn er Malta höre, habe er Selbstmordgedanken. Er habe bereits einen Selbstmordversuch hinter sich. Ihm sei es in Malta im Gefängnis sehr schlecht gegangen. Er sei geschlagen worden. Er habe im Gefängnis in Malta mit niemandem in seiner Sprache sprechen können. Der Beschwerdeführer erwähnte an dieser Stelle, dass er ein Messer unter dem Bett in seiner Unterkunft versteckt habe und weitere Selbstmordgedanken hege.
Der anwesende Rechtsberater brachte an dieser Stelle einen schriftlichen Antrag ein, dass im gegenständlichen Verfahren die besondere Situation des Beschwerdeführers beachtet und er einer psychologischen Untersuchung zugeführt werden solle. Dieser Antrag wurde zum Akt genommen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht lesen könne. Ihm wurde vom Organwalter mitgeteilt, dass er am 24.7.2009 zu einer psychologischen Untersuchung erscheinen solle. Die Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig vollständig und wahrheitsgetreu erfolgt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete die gegenständliche Niederschrift durch Abgabe eines Fingerabdrucks. (AS 63-69)
6. In der gemäß § 10 Asylgesetz 2005 im Zulassungsverfahren erstellten, gutachterlichen Stellungnahme ist unter der Rubrik psychologische Schlussfolgerungen angeführt, dass aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Aus der Anamnese/Exploration bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch ergebe sich als Diagnose derzeit in erster Linie eine Belastungsreaktion mit (demonstrativen) Selbstmordversuchen bei psychosozialer Belastungsssituation. Der psychopathologische Status wurde beschrieben wie folgt:
"Bewusstseinsklar, allseits orientiert, bei angeblich laufend eingenommener Medikation derzeit ruhig, deutlich belastend wirkend mit doch eher realistischer Lageeinschätzung und (lagebedingt) noch unkonkreten Zukunftsüberlegungen, gute Mitarbeit; keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, das Denkziel wird erreicht, keine produktive Symptomatik; der Antrieb noch leicht reduziert, die Stimmungslage depressiv gefärbt mit nachvollziehbaren Zukunftssorgen, keine frei flottierende Angst, derzeit keine Suizide alle Einengung, im positiven Skalenbereich weniger erreichbar."
Zudem wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten seien und diese unbedingt sofort notwendig wären. Als konkret empfohlene notwendige Behandlungen wurden die Fortsetzung der verordneten Medikation und eine kurzfristige Vorstellung bei einem niedergelassenen Nervenfacharzt (Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung der Medikamente) sowie stützende Gespräche bei Psychologen angeführt. Zur Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand im Falle einer Überstellung zu erwarten seien, wurde das Nachfolgende ausgeführt: "Derzeit Zustandsbesserung; ein weiterer (demonstrativer?) Selbstmordversuch bei Gefahr einer Abschiebung kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden (solche Selbstmordversuche können auch gelingen!) -schon deshalb ist jedenfalls die umgehende Durchführung obiger Maßnahmen unbedingt erforderlich. Der Asylwerber wurde heute bei der psychiatrischen Abteilung im Hause vorgestellt (Vereinbarung Kontrolltermine), Organisation von Gesprächen wird vom Dolmetsch übernommen (behördlicherseits Überprüfung der Durchführung erforderlich)." (AS 75-81)
7. Am 11.9.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und führte dabei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Medikamente, die er bekommen habe, ihn am Leben halten würden. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, an der Einvernahme teilzunehmen. Der anwesende Rechtsberater übergab an dieser Stelle eine Kopie eines nervenärztlichen Befundes an den Organwalter, welcher zum Akt genommen wurde. Dabei handelte es sich um einen nervenärztlicher Befund (AS 85) vom 24.8.2009, ausgestellt von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Der an das Krankenhaus XXXX gerichtete Befund beinhaltet das Nachfolgende: "Patient ohne Sprachkenntnisse, heute Nacht suizidale Anwandlungen, Freund hat ihm beiliegendes Messer abgenommen. Wurde offenbar in Malta traumatisiert (7 m Gefängnis, Hunger, gibt Folter an). Patient wirkt psychotisch, glaubt, er muss nach Malta zurück. Stellt für diesen Fall Suizid in Aussicht"
Sukzedan wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt und er gab dabei an, dass sich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen von ihm im Bundesgebiet aufhalten würden, er in keiner Lebens- oder Familiengemeinschaft lebe und er keine familiären und beruflichen Bindungen in Österreich unterhalte.
Vom Organwalter darüber aufgeklärt, dass ein Konsultationsverfahren mit Malta eingeleitet und die Zustimmung für die Rückübernahme eingelangt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses Land namentlich nicht mehr hören könne. Dort sei er gefoltert worden und man habe sein Leben kaputt gemacht. Er sei viele Monate in Haft gewesen und dabei ständig gefoltert worden. Zum Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung, nämlich dass eine Überstellung nach Malta eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken könne, wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er wolle Österreich danken und freue sich hier zu sein. (AS 88-93)
8. Mit Aktenvermerk vom 11.9.2009 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 Asylgesetz eingestellt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorlagen. (AS 109)
9. Am 19.11.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Einleitend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, an der Vernehmung und der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und führte weiter dazu aus, dass er sich derzeit in Behandlung bei seinem Hausarzt befinde und Medikamente nehme. An seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung per 20.6.2009 könne er sich erinnern und die damals gemachten Angaben seien vollständig und würden der Wahrheit entsprechen.
Zu seiner Person führte er sodann weiter aus, dass er im Dorf XXXX (Bezirk XXXX, Staat Somalia) geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er und seine Geschwister würden keine Schule besucht haben, er könne weder somalisch lesen noch schreiben. Sie alle seien Nomaden gewesen. Im Jahr XXXX habe er seine Frau namens XXXX geheiratet und er habe acht Kinder.
Er gehöre der Volksgruppe Shiiqaal an sei muslimischen Glaubens (Sunnit). Seine Eltern, seine Geschwister und seine Familie würden alle zusammen leben. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Familie gelebt. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Geheiratet habe er im Jahr XXXX nach muslimischer Tradition. Er glaube, er sei im Jänner oder Februar in einem Wald in XXXX im Beisein seiner Familie von einem Mullah getraut worden. Er gehöre zum Clan der XXXX. Er habe nie irgendwelche Dokumente besessen und auch eine Heiratsurkunde gebe es nicht. In Malta habe er niemals einen Asylantrag stellen wollen. Er sei dazu von der Grenzpolizei gezwungen worden. Nach Österreich sei er gekommen, weil er gewusst habe, dass Österreich die Konvention von 1958 unterschrieben habe.
Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Äthiopien im Feber 2008 mit einem Lkw verlassen zu haben, während er bei der gutachterlichen Stellungnahme von European Homecare angegeben habe, Somalia im Feber 2008 verlassen zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Äthiopien im Feber 2008 verlassen habe. XXXX liege zur Grenze zwischen Süd- und Nordsomalia. Alle würden die somalische Sprache sprechen und mit somalischen Schilling bezahlen. Er sei ein somalischer Staatsbürger und das Gebiet, in dem er geboren und aufgewachsen sei, sei von Äthiopien erobert worden. Seit er auf der Welt sei, regiere Äthiopien dieses Gebiet.
Auf den Vorhalt des Organwalters, dass das Dorf XXXX (Bezirk XXXX) auf äthiopischem Staatsgebiet liege und der Beschwerdeführer somit nicht somalischer, sondern äthiopischer Staatsbürger sein müsse, replizierte dieser, dass er somalischer Staatsbürger sei. Dort wo er geboren und aufgewachsen sei, handle es sich um einen somalischen Bundesstaat. Dieses Land sei durch das äthiopische Militär erobert worden.
In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, er werde weder von der Polizei oder einer Staatsanwaltschaft noch von einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Probleme mit Behörden seiner Heimat habe er keine und er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Eine Verfolgung von staatlicher Seite habe es wegen seiner Rasse in seiner Heimat ebenfalls nicht gegeben.
Auf die Frage des Organwalters, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat wegen seiner Religion verfolgt werde, antwortete dieser vorerst, dass er verfolgt werde und auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass er nicht verfolgt werde und die Frage falsch verstanden habe. 1979 sei ein Verein namens ONLF gegründet worden, der für die Freiheit kämpfe. Dieser Verein sei gegen die äthiopische Regierung. Alle Mitglieder seien aus Somalia. Weder er noch seine Familie seien Mitglieder bei der ONLF gewesen und sie seien wegen ihrer politischen Gesinnung, wegen ihrer Nationalität oder ihrer sozialen Gruppenzugehörigkeit niemals von staatlicher Seite verfolgt worden.
Auf die Aufforderung des Organwalters hin, den konkreten Grund zu nennen, warum er seine Heimat verlassen habe, führte der Beschwerdeführer das Nachfolgende aus: "Ich gehöre einem Minderheitenstamm namens XXXX an. Dort wo ich geboren und aufgewachsen bin, sind wir von der äthiopischen Regierung und von der ONLF verfolgt. Die ONLF fordern von allen Bürgern, dass sie gegen die äthiopische Regierung kämpfen. Am XXXX kam die ONLF zu uns nach Hause und behauptete, dass wir die äthiopische Regierung ausspionieren würden. Mein Vater und meine zwei Brüder wurden auf der Stelle erschossen. Als dies geschehen ist, war ich beim Schlafen. Ich hörte die Schüsse und lief sofort in den Wald. Nach einigen Stunden bin ich zurück zu meiner Familie und dort lagen die Leiche meines Vaters und meiner beiden Brüder. Ich habe die Nachbarn um Hilfe gebeten und wir haben die Leichen am selben Tag begraben und nach dem Nachmittagsgebet habe ich mein Heimatdorf verlassen.
Im Jahr 2007 wurde ich von äthiopischen Soldaten aufgefordert, die Mitglieder der ONLF bekannt zu geben. Die Soldaten haben mich gefesselt und geschlagen. Beim ersten Mal wurde ich sieben Tage lang von den Soldaten festgehalten und beim zweiten Mal fünf Tage."
Auf die Frage des Organwalters, wann und wo genau der Beschwerdeführer von den äthiopischen Soldaten festgehalten worden sei, gab dieser zur Antwort: "Anfang 2007, das genaue Datum weiß ich nicht mehr, war ich mit den Tieren im Wald und dort kamen äthiopische Soldaten. Die Soldaten haben mich gefragt, ob ich in der Nähe die ONLF gesehen habe und wenn ja, wo genau. Ich habe ihnen geantwortet, dass ich keine gesehen habe. Daraufhin wurde ich in den Wald mitgenommen und wurde sieben Tage lang festgehalten. Ich wurde von den äthiopischen Soldaten sieben Tage lang mitgenommen. Wir haben an verschiedenen Stellen im Wald übernachtet.
20 Tage nach meiner Freilassung ist mir das gleiche noch einmal passiert. Ich wurde fünf Tage lang von den äthiopischen Soldaten mitgenommen und ich musste Wasser für die Soldaten tragen. Nach fünf Tagen wurde ich einfach freigelassen."
Ergänzend zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er, wenn er die Tiere von anderen Besitzern beaufsichtigt habe, keinen Lohn erhalten habe. Er könne diesen Lohn nicht einfordern, da er ansonsten von ihnen geschlagen werde. Es habe verschiedene Besitzer der Tiere gegeben, alle hätten sie aber dem Stamm der XXXX angehört, welche wiederum zur Clanfamilie der XXXX gehören würden. Der Clan der XXXX habe die Macht und der Beschwerdeführer gehöre einer Minderheit an. Manche Tierbesitzer würden einfach nicht zahlen wollen.
Wie viele Personen von der ONLF zu ihm nach Hause gekommen wären, wisse er nicht, er habe sie nicht gezählt. Es seien jedenfalls mehrere gewesen.
Auf die Frage, wie die ONLF behaupten könne, dass er die äthiopische Regierung ausspioniere, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe weder für die somalische Regierung spioniert noch habe er die äthiopische Regierung ausspioniert. Das sei ihm immer nur von der ONLF vorgeworfen worden.
Auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beschwerdeführer geschlafen habe, als die Schüsse gefallen seien, und er daher nicht behaupten könne, dass es mehrere Personen von der ONLF gewesen sein könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er geschlafen habe. Aber die ONLF gehe nie allein, deswegen könne er sagen, dass es mehrere Personen gewesen seien. Die Schüsse seien gegen 6:00 Uhr früh gefallen, seine Brüder und sein Vater würden am Vorplatz vor den Zelten geschlafen haben. Dort seien sie erschossen worden.
Dem Vorhalt des Organwalters, wie er sagen könne, dass es Personen von der ONLF gewesen seien, obwohl er geschlafen habe und nach den Schüssen sofort weggelaufen sei, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass einen Tag vorher die ONLF bei seinem Nachbarn gewesen sei und er daher gewusst habe, dass es sich dabei um Personen der ONLF handeln würde. Als er zurückgekommen sei, habe er von den Nachbarn erfahren, dass es Personen von der ONLF gewesen sein. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Bevor er nach Hause zurückkehre, würde er sich das Leben nehmen. Eine Fluchtalternative würde nicht bestehen, weil es überall, wo er hingegen könne, dasselbe sei. Mit einer Sprachanalyse erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden.
Zum Ausgang des Asylverfahrens in Malta wolle er nichts sagen, er habe keine Informationen darüber und als er im April 2009 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei er polizeilich ausgewiesen worden. Er lebe von der Grundversorgung, einer legalen Beschäftigung habe er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht nachgehen können. Es gebe keine Bindungen zu Österreich. Deutschkurs habe er keinen besucht, obwohl er das gerne tun würde, wenn es eine Möglichkeit dazu gäbe. Nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich gebe es nicht. Das Ergebnis dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr mittels Fingerabdruck, sondern nunmehr eigenhändig unterschrieben. (AS 137-153)
10. Im vorliegenden Akt findet sich sodann ein Arztbrief des XXXX, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX, in dem an den Hausarzt über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 8.7.2009 bis 13.7.2009 berichtet und als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsreaktion F
43. 1 sowie X 70 vorsätzliche Selbstbeschädigung durch Erdrosseln angeführt wird. (AS 155-156)
11. Am 25.3.2010 traf das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse-Gutachten des Sprachinstituts "Sprakab" vom 17.3.2010 mit dem Ergebnis ein, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, die offensichtlich dem östlichen Äthiopien, der Region Ogaden zuzuordnen sei. In der Zusammenfassung des Gutachtens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Mutterspracheniveau spreche. Diese Variante von Somalisch sei offensichtlich dem östlichen Äthiopien, der Region Ogaden, zuzuordnen. Der Sprachanalytiker des Instituts mit dem Kürzel ea20, welcher für das gegenständliche Gutachten verantwortlich zeichne, sei in Somalia aufgewachsen und ca. 40 Jahre alt. Er führe Analysen auf Somalisch durch und Somalisch sei seine Muttersprache. Er habe Sprachstudien auf Universitätsniveau absolviert und Soziologie studiert.
12. Mit Schriftsatz vom 7.5.2011 des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum Ergebnis der Sprachanalyse und zu den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Äthiopien eingeräumt. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführer am 12.5.2010 zugestellt.
12.1. Mit dem undatierten, am 26. 5.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz gab die Caritas Flüchtlingshilfe, 6800 Feldkirch, eine Vollmacht bekannt und übermittelte in einem die nachfolgende, auf das Wesentliche zusammengefasste Stellungnahme zur Sprachanalyse: Zunächst wurde moniert, dass das Bundesasylamt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse nicht übermittelt worden sei. Das Ergebnis der Sprachanalyse werde abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsbürger. XXXX liege nahe an der Grenze zu Äthiopien. Das Land, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei durch das äthiopische Militär erobert worden, es sei aber somalisches Staatsgebiet.
Entgegen der unrichtigen Ansicht der Erstbehörde könne ein solches Sprachgutachten nicht die Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers darstellen. Die bisherigen Erfahrungen und bekannt gewordenen Fakten ließen vielmehr erhebliche Zweifel an der Seriosität dieser Methode aufkommen. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Kontext auf den Artikel von Kastenholz mit dem Titel "Eine afrikanische Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asyl Antragstellern - Überarbeitete Fassung eines Vortrages bei der Rechtsberaterkonferenz vom 8. bis 10.5.1998 in Berlin" (http://www.proasyl.de/druch/spraanaly.rtf) sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2001 zur Zahl 10a L 698/01.A.
In jedem Fall verlange ein Gutachten die Offenlegung der Methodik und die Darlegung des Sachverstandes des Analytikers und seiner Person. Da das Gutachten im Falle des Beschwerdeführers nicht übermittelt worden sei, sei eine ausführliche Stellungnahme zum Ergebnis der Sprachanalyse gar nicht möglich. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Die Methode der Sprachanalyse weise allgemein zahlreiche Mängel auf. Trotzdem werde der Beschwerdeführer vor allem aufgrund dieses Gutachtens als Person jegliche Glaubwürdigkeit versagt und er werde auf die Wahrheit- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Deshalb würden die nachfolgenden Anträge gestellt: "1. Beantragt wird die Beischaffung des aufgenommenen Tonbandprotokolls, welches der Sprachanalyse zugrunde liegt, damit das Gutachten mit dem Gutachter in Österreich erörtert werden kann. Zu diesem Zweck wird beantragt, dass der Gutachter vorgeladen wird. In eventu 2. wird die Ladung eines in Österreich oder im Raum Deutschland beeideten Sachverständigen für somalische Sprachverfahren beantragt, damit die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft überprüft werden können."
Abschließend werde nochmals ausdrücklich betont, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme. Da der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, könne zu den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu Äthiopien keine Stellungnahme abgegeben werden.
(AS 303-311)
13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2012, Zl. 09 08.397, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.6.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. (AS 318-391)
13.1. In den Feststellungen des oben bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Feststehe hingegen, dass er Somalisch spreche, Moslem (Sunnit) sei und zum Clan der XXXX gehöre. Nicht festgestellt habe werden können, wann und wie er auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon Bundesgebiet aufhalte. Feststehe, dass er illegal eingereist sei und am 30.6.2009 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Des Weiteren stehe fest, dass er physisch gesund, psychisch aber krank sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde die Feststellung getroffen, dass der zur Begründung des Asylantrages vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können.
In Bezug auf die Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder dass diese für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre bzw. dass er bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. In seinem Heimatland sei in Addis Abeba für ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gesorgt, welche dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien. Feststehe, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin und seine acht Kindern in Äthiopien leben würden.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug in Österreich vorliege und in Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte in Österreich sohin kein schützenswertes Privatleben vorliege.
Auf den Seiten 16-50 traf die belangte Behörde sodann umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Erwägungen:
Mangels entsprechender Identitätsdokumente bzw. Bescheinigungsmittel habe die Identität nicht festgestellt werden können. Der im Verfahren verwendete Name diene lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die sonstigen Feststellungen zur Person würden sich aus den Sprach- und Ortskenntnissen ergeben, wobei die Sprach- und Herkunftsanalyse durch Sprakab eine tragende Säule darstelle, welcher der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegengetreten sei bzw. sonst schlüssig entkräftet bzw. Unschlüssigkeiten innerhalb der Analyse aufgezeigt habe. Die Sprachanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus dem östlichen Äthiopien stamme und der Region Ogaden zuzuordnen sei. Aufgrund dieses Beweismittels stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger sei.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.5.2010 führte die Behörde weiters aus, dass nicht nur aus der Sprachanalyse, sondern auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er aus der völkerrechtlich zu Äthiopien gehörenden Region Ogaden stamme. Die durchgeführte Sprachanalyse sei als Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Geburts- und Wohnort herangezogen worden.
Zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Antrag, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für somalische Sprachverfahren beizuziehen, verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. 10. 2000, 98/08/0304, wonach nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben sei. Das Parteigehör sei dahingehend gewahrt worden. Es sei kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür sichtlich, dass das Recht auf Parteiengehör in irgendeiner Weise verletzt worden sei.
Unter Hinweis auf die Homepage des Sprachinstitutes (http://www.sprakab.com/ deutsch/sprakanalys.htm) verwies die Behörde auf die Kompetenz, Fachkunde und Unabhängigkeit des Unternehmens und ihre zwölfjährigen Erfahrung mit der angewandten Analysemethode. Die vom Sprachinstitut getätigten Ausführungen würden im Wesentlichen ihre Bestätigung in der bereits durchgeführten Einvernahme haben. Besonders sei auf den Umstand zu verweisen, dass auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass das Gebiet schon vor seiner Geburt von Äthiopien erobert worden sei. Aufgrund der Kompetenz, der Fachkunde und der Unabhängigkeit des Institutes sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen. Für die erkennende Behörde stehe es zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Somalia, sondern aus Äthiopien stamme.
Bezüglich der psychischen Erkrankung werde dem Beschwerdeführer geglaubt, dass eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert worden sei. Wie der Beschwerdeführer am 19.11.2009 selbst angegeben habe, befinde er sich in ärztlicher Behandlung und werde zu einem psychologischen Facharzt überwiesen. Er nehme diesbezügliche Medikamente ein. Geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er physisch gesund sei, zumal sich im diesbezüglichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges ergeben habe.
Bezüglich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass die Angaben zum Ausreisegrund vage, pauschal, nicht plausibel und sich in den wesentlichen Punkten widersprechend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei den Kernaussagen des Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne man sohin nicht davon ausgehen, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde und es sei dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit finde sich darin, dass er sich bei seiner Erstbefragung, der Ersteinvernahme und einer weiteren Einvernahme angegeben habe, somalischer Staatsangehöriger zu sein. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage im Widerspruch dazu angegeben, dass das Land, wo er geboren und aufgewachsen sei, zu Äthiopien gehöre, er aber trotzdem somalischer Staatsbürger sei.
Auch auf entsprechenden Vorhalt habe er wiederum angegeben, dass er in einem somalischen Bundesstaat geboren und aufgewachsen und somit somalischer Staatsbürger sei. Im Widerspruch dazu habe er weites angegeben, dass das Land durch das äthiopische Militär erobert worden sei. Für die erkennende Behörde sei er äthiopischer Staatsbürger und dies werde durch die Analyse des Sprachinstitutes bestätigt. Der Beschwerdeführer stamme offensichtlich aus dem östlichen Äthiopien und er sei der Region Ogaden zuzuordnen.
Weitere Widersprüche würden sich dahingehend finden, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er Äthiopien im Februar 2008 verlassen habe, während er bei der gutachterlichen Stellungnahme vorgebracht habe, Somalia im Februar 2008 verlassen zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt dazu habe er angegeben, Äthiopien im Februar 2008 verlassen zu haben und dass XXXX an der Grenze zu Süd- und Nordsomalia liege.
Auch bezüglich seiner familiären Verhältnisse seien Widersprüche zu verzeichnen, zumal er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sich seine Lebensgefährtin, welche er im Jahr XXXX traditionell geheiratet habe, sowie seine sieben Kinder in der Heimat befinden würden. Im Landesklinikum habe er angegeben, zwei Frauen und mehrere Kinder zu haben, und schließlich habe er bei der gutachterlichen Stellungnahme angegeben, eine Lebensgefährtin mit acht Kindern zu haben. Den Angaben, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, könne kein Glaube geschenkt werden, da der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Stellungnahme angegeben habe, mit seiner Familie telefoniert zu haben.
Bezüglich der Rückkehrbefürchtungen habe der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme angegeben, dass, selbst wenn er nach Somalia zurückkehren müsse, es für ihn kein Problem darstelle, während er aber nicht mehr nach Malta zurückkehren wolle. Bei der Einvernahme habe er im Widerspruch dazu angegeben, dass er Angst um sein Leben habe und er bevor er nach Hause gehen würde, sich das Leben nehmen wolle. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Lage gewesen sei, die geäußerten Befürchtungen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden konkreten Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welche konkreten Verfolgungsgefahren an oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt war bzw. noch sei. Der Beschwerdeführer habe sich einer Rahmengeschichte bedient, ohne diese durch die Präsentation detaillierter Angaben anzureichern.
Eine Konkretisierung seiner Angaben sei nicht erfolgt. Selbst auf Nachfrage habe er es nicht vermocht, Verfolgungsbehauptungen darzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen wie der Beschwerdeführer, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen bzw. verarbeiten können. Das gesamte Vorbringen sei vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich und in der Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens sei dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaubwürdig.
Betreffend der Rückkehrbefürchtung hielt die belangte Behörde beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, es glaubhaft darzulegen, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr vorfinde. Ihm könne zugemutet werden, dass er in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, so wie er es bereits vor seiner Ausreise getan habe.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 9.11.2009 selbst vorgebracht, dass er und seine gesamte Familie vom Nomadendasein gelebt haben würden. Seine Familie lebe traditionell von der nomadischen Viehzucht und er könne diese Tätigkeit im Falle der Rückkehr wieder aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Asylverfahren keine Rückkehrbefürchtungen geäußert und aus den vorliegenden Länderfeststellungen könne man nicht entnehmen, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
In der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, eine konkrete Verfolgung oder eine drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Auch eine wohlbegründete Furcht im Sinne dieser internationalen Norm sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er habe sein Heimatland unverfolgt verlassen, sodass es auf eine inländische Fluchtalternative nicht ankomme.
Zum Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonstige Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes würden sich nicht ergeben haben.
Schließlich gelangte die belangte Behörde im Spruchpunkt III. zur Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei.
14. Der bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und dieser erhob mit Schriftsatz vom 8.7.2010 (eingelangt beim Bundesasylamt am 8.7.2010) fristgerecht Beschwerde.
14.1. Im Beschwerdeschriftsatz verwies der Beschwerdeführer zunächst auf sein bisheriges Vorbringen und darauf, dass - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes - sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Nochmals wurde betont, dass der Beschwerdeführer nicht aus Äthiopien, sondern aus Somalia stamme.
Dass die belangte Behörde eine mangelnde Glaubhaftmachung festgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch gezieltes Befragen Unklarheiten sowie vermeintliche Widersprüche und Missverständnisse aufzuklären. Keinesfalls handle es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein erfundenes Vorbringen. Es sei keine eingehende rechtliche Würdigung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe keinesfalls nur vage, wenig detailreiche und widersprüchliche Angaben gemacht. Dem Beschwerdeführer sei es einzig und allein darum gegangen, durch seine Flucht sein Leben zu retten. Die Auswirkungen, welche eine Flucht aus der Heimat in ein völlig fremdes Land, die Angst vor der Polizei den Behörden sowie die schwierige Einvernahmesituation haben würden, sei nicht einmal ansatzweise berücksichtigt worden.
Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer einerseits Äthiopier sei, auf der anderen Seite gehe es davon aus, dass er Somalisch spreche und zum Clan der XXXX bzw. zum Subclan der XXXX gehöre. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, warum die Behörde von vagen und widersprüchlichen Aussagen ausgehe.
Das Ergebnis der Sprachanalyse werde abgelehnt und der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsbürger. Das Heimatdorf XXXX, in dem der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, liege genau an der Grenze zwischen Äthiopien und Somalia. Die Grenze laufe direkt durch das Dorf und der Beschwerdeführer sei auf somalischem Staatsgebiet zur Welt gekommen.
Nochmals werde auf die Stellungnahme vom 26.5.2010 hingewiesen, wonach ein Sprachgutachten nicht als Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers dienen könne. Zudem würden sich keine Hinweise zur Person und zur Sachkunde des Gutachters finden und es fehle auch jeder Hinweis, ob sich der Gutachter jemals in Somalia aufgehalten habe. Dies stelle einen groben Verfahrensmangel dar.
Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren betont, dass er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt werde. Er gehöre dem Stamm der XXXX an und diese ethnische Komponente sei vom Bundesasylamt unzureichend berücksichtigt und gewürdigt worden.
Ein Tatbestand wie die geschilderten Übergriffe durch die ONLF (die Ermordung seines Vaters und zwei seiner Brüder) sei aufgrund der Eingriffsintensität jedenfalls asylrelevant, da der Beschwerdeführer zum Minderheitenstamm der XXXX gehöre und er und seine Familie sich gegen Übergriffe der ONLF nicht zu Wehr setzen können würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass seiner Familie aufgrund der Weigerung, für die ONLF gegen die äthiopische Regierung zu kämpfen, vorgeworfen worden sei, für die äthiopische Regierung zu arbeiten. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er ebenfalls getötet werde. Die Geschehnisse würden dem Beschwerdeführer unmittelbar betreffen.
Die belangte Behörde habe nur allgemeine Feststellungen zur Situation von Minderheiten getroffen. Detaillierte Feststellungen zur Situation der XXXX würden fehlen, obwohl das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer diesem Minderheitenstamm angehöre. Insofern hätte das Bundesasylamt umfassende Nachforschungen zur Situation des Beschwerdeführers anstellen müssen.
Der Beschwerdeführer habe die Bedrohungssituation umfangreich geschildert und er habe sich in einer eingriffsintensiven Bedrohungssituation, die ihn in seiner körperlichen Integrität und Sicherheit gefährdet und bedroht habe, befunden. Es liege eine Verfolgung durch private Gruppen vor, und ein Schutz von staatlichen Behörden sei nicht zu erlangen.
Im konkreten Fall sei eindeutig von asylrelevanter, nichtstaatlicher Verfolgung auszugehen. Der Stamm des Beschwerdeführers verfüge über keine Waffen und sei Übergriffen hilflos ausgeliefert. Es gebe keine Regierung und auch keine Polizei, welche Mitglieder von Minderheitenstämmen schützen würden. Der Beschwerdeführer falle unter den Auffangtat-bestand einer sozialen Gruppe und es liege jedenfalls das Verfolgungsrisiko wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Die Behörde hätte das erkennen und prüfen müssen.
Da der Beschwerdeführer aus Somalia stamme, würde keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. In Somalia herrsche eine desaströse humanitäre Lage.
Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr unmöglich. Er habe Angst verfolgt zu werden. Bei diesen Befürchtungen handle es sich um Eingriffe von erheblicher Intensität, da der Beschwerdeführer eine verfolgte Person sei. Seine Flucht sei eine unmittelbare Reaktion auf die geschilderten Verfolgungshandlungen. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage.
Auch in dem von Bundesasylamt angenommenen Herkunftsland Äthiopien sei die medizinische Versorgungslage sehr schlecht und die Behörde verweise auf Behandlungsmöglichkeiten in Addis Abeda. Daraus ließe sich allerdings keinenfalls entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung ermöglicht werde bzw. ob er sich eine solche leisten könne. Das Bundesasylamt hätte detaillierte Nachforschungen anstellen müssen, ob für den Beschwerdeführer in Somalia bzw. in dem vom Bundesasylamt angenommenen Herkunftsstaat Äthiopien eine entsprechende psychiatrische Versorgung möglich und finanzierbar sei. Insofern liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Der Einschätzung, dass eine Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde, werde entschieden widersprochen. Vielmehr würde ihm durch eine Abschiebung eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohen, und diese sei sohin unter Berücksichtigung von Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig.
Mit der Ausweisung des Beschwerdeführers würde in jedem Fall in sein Privatleben eingegriffen und er würde dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werden. Ein öffentliches Interesse an der Ausweisung bestehe nicht. Eine Ausweisung sei nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zulässig.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz abschließend die Anträge: "Auf Durchführung einer baldigen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof; auf nochmalige, umfassende Befragung in dieser mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtgründen; auf Einholung eines Länderkundlichen Sachverständigengutachtens über die psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat des Beschwerdeführers."
(AS 397-419)
15. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.9.2010 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z Asylgesetz iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 Asylgesetz eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. (AS 431)
16. Mit Schriftsatz vom 2.11.2010 teilte die XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 29.10.2010 wieder gemeldet sei. (AS 461)
17. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs von 4.11.2010 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt. (AS 475)
18. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 24.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. (AS 487)
19. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer eine bestehende Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Mag. Andreas LEPSCHI, 1090 Wien, Währinger Straße. 26/1/3, bekannt und stellte richtig, dass sein Geburtsdatum zutreffenderweise XXXX anstatt XXXX (gemeint wohl XXXX) zu lauten habe und sein Geburtsort XXXX in der Provinz XXXX liege.
Er habe auch nicht acht, sondern elf minderjährige Kinder in seiner Heimat. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte er weiters aus, dass es sich beim Verfolger nicht um die Gruppierung ONLF, sondern um die Organisation Islamic Courts handle.
Diese maßgebenden Ergänzungen bzw. Richtigstellungen seien ihm nach Durchsicht der erstinstanzlichen Protokolle und des Bescheides zusammen mit einem Dolmetscher aufgefallen. Schließlich verwies er auf seine nachweislich zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Einvernahmen bestandene und nach wie vor bestehende Traumatisierung. (AS 527)
20. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein, über welchem mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.1.2012 unter Zahl AsylGH 101 01/0058/-Präs/2011 entschieden wurde, dass der zuständige Senat bis 31.7.2012 eine Entscheidung zu erlassen habe.
21. Mit der Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.6.2012, Zahl A6 414.281-1/2010/17E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 8.7.2010 der bekämpfte Bescheids des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
21.1. Der Asylgerichtshof führte in seinen Erwägungen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde völlig zu Recht ein mangelndes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör gerügt habe. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7.5.2010 lediglich das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Allerdings wäre die belangte Behörde in Wahrung des Parteiengehör verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Sprachanalyse zur Gänze - durch vollständige, mündliche Übersetzung oder Aushändigung einer Kopie - zur Kenntnis zu bringen, oder zumindest im Bescheid den gesamten Wortlaut wiederzugeben.
Abgesehen von diesem Verfahrensmangel habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der Behauptung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er käme aus einer Grenzregion zwischen Somalia und Äthiopien, weshalb sich die Feststellung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer wäre äthiopischer Staatsangehöriger zunächst als voreilig erweise. In diesem Kontext wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, anhand konkreter Länderberichte bzw. durch eine Recherche der Staatendokumentation zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kämpfe zwischen Äthiopien und Somalia um die besagte Region, und insbesondere unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes - dabei werden auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern vom Bedeutung - tatsächlich zukommt.
Weiters sei der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm und daraus resultierenden Repressalien rüge. Es erscheine deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie immer wieder Übergriffen durch Angehörige anderer Stämme ausgesetzt gewesen sei.
Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten begeben, doch habe sich die Behörde mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Problemen nur unzureichend auseinandergesetzt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei nicht nur bei der Prüfung des subsidiären Schutzes, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen.
Mit dem nachweislich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich das Bundesasylamt aber auch nicht abschließend bei der (Nicht) Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt.
Aus den dargestellten Erwägungen sei der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegenden Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.
Das Bundesasylamt werde im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und seines ergänzenden Vorbringens zu erörtern haben, die vom Beschwerdeführer angeführte Staatsangehörigkeit einer weiteren Prüfung zu unterziehen zu haben, um weiters beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden könne.
Eine allfällige gleichlautende Entscheidung werde unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermöge. (AS 499-511).
22. Mit Schriftsatz vom 30.7.2012 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen einer zweiwöchigen Frist allfällige ärztliche Unterlagen zu aktuellen Erkrankungen des Beschwerdeführers vorzulegen.
23. Am 12.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Einleitend führte der Beschwerdeführer an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Im Augenblick nehme er Schlaftabletten und Beruhigungsmittel ein.
Einmal pro Monat würde er bei seinem Hausarzt, welcher sich in der Nähe seiner Unterkunft befinde, Medikamente holen. Im Mai oder im Juni 2012 sei er von einem anderen Arzt an der Schulter behandelt worden. Die Therapie sei bereits abgeschlossen und die Schulter sei schon viel besser. Weitere ärztliche Hilfe habe er nicht in Anspruch genommen.
Befragt, ob er sich an seine Angaben vom 23.6.2009, 21.7.2009, 11.9.2009 sowie 19.11.2009 noch erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, im November 2011 sei er einmal nach Wien zu einem somalischen Bekannten gereist, welcher sein Interviewprotokoll noch einmal rückübersetzt habe.
Dabei habe er gesehen, dass einiges nicht stimme. Der Beschwerdeführer führte sodann an, am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe der Hauptstadt Baladwayn geboren zu sein. In der Nähe der Hauptstadt seien auch seine Eltern geboren worden, er wisse allerdings nicht wo genau. Beide Elternteile würden dem Hauptclan XXXX angehören. Wo sich seine Eltern momentan aufhalten würden, wisse er nicht. Als er die Heimat verlassen habe, seien die Eltern in der Umgebung des Dorfes XXXX aufhältig gewesen. Er habe eine Ehefrau und mit dieser habe er elf Kinder. Seine Familie finde sich in der Grenzregion zwischen Somalia und Kenia. Der Beschwerdeführer legte sodann ein Foto von seiner Familie vor. Eine Kopie dieses Fotos wurde zum Akt genommen. Das gegenständliche Foto habe ein in England lebender Somalier aufgenommen und es einem, dem Beschwerdeführer bekannten Flüchtling aus XXXX, der nach Kenia gereist sei und sich dort mit dem Somali aus England getroffen habe, übergeben. Dieses Foto sei vermutlich im Februar 2011 aufgenommen worden. Von dem Somali wisse er nur den Vornamen, der XXXX laute. XXXX habe ihn am Handy angerufen, er selbst habe keine Adresse oder Telefonnummer von ihm. Kontakt zu seiner Familie habe er nicht. Er glaube, seine Familie befinde sich in einem Flüchtlingslager, wo genau wisse er nicht. Nach Aufforderung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Ehefrau XXXX heiße, im Jahr XXXX in der Umgebung XXXX geboren sei. Er wisse nicht, wo sich seine Ehefrau derzeit aufhalte. In der Folge nannte der Beschwerdeführer die Namen und vollständigen Geburtsdaten seiner in den Jahren XXXX geborenen Söhne sowie die Namen und vollständigen Geburtsdaten seiner in den Jahren XXXX geborenen Töchter. Alle seine Kinder seien in der Umgebung des Dorfes XXXX geboren. Sie seien Landwirte gewesen. Wegen der Weideflächen habe man ständig umherziehen müssen. Auf den Vorhalt, dass die Familiendaten im Widerspruch zu den bisherigen Angaben stehen würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon angegeben habe, dass bei der Niederschrift vom 19.11.2009 einiges falsch protokolliert worden sei.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer von der Organwalterin das am 17.3.2010 erstellte Sprachgutachten vorgelegt und übersetzt und er wurde aufgefordert, sich dazu zu äußern. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er nie gesagt habe, aus der Ogaden-Region zu stammen. Er sei kein Äthiopier. In Baladwayn werde seine Sprache gesprochen. Dort gebe es noch weitere Clansprachen. Er gehöre dem Clan der XXXX an und habe deshalb ein großes Problem, zumal er von der Gruppe Gruppe XXXX öfters ausgeraubt worden sei.
Außerdem sei er im Jahr 2006 von der Gruppe namens XXXX (die jetzige XXXX) gezwungen worden, für sie gegen die äthiopischen Truppen zu kämpfen. Er sei nicht die einzige Person gewesen, sondern es wären noch viele andere mehr gewesen. Sein größtes Problem sei es gewesen, dass er beraubt worden sei und man ihn zum Kampf gezwungen habe. Auf die Frage, wie oft er gekämpft habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er noch nie gekämpft habe. Auf die Frage, wie, wann und wo genau er gezwungen worden sei, gegen die äthiopischen Truppen zu kämpfen, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser Vorfall im Jahr 2006 gewesen und er danach geflüchtet sei.
Befragt zu seinem Privat- und Familienleben brachte der Beschwerdeführer vor, Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen zu haben; er habe niemals einen Aufenthaltstitel besessen. Er lebe von der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er im Heim. Er schlafe viel und führe Selbstgespräche. Manchmal bekomme er Arbeit von der Caritas. Dreimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs und er habe entsprechende Deutschkursbestätigungen dabei. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei er nicht. Am Sonntagabend trage er für die Caritas die Zeitung aus. Dafür bekomme er 60,- oder 70,- €. Insgesamt habe er fünfmal für die Caritas gearbeitet. Er würde gerne jede Arbeit annehmen. Wenn er Arbeit bekommen würde, würde er auch seine Medikamente absetzen, weil es ihm gut gehe, wenn er wieder arbeiten könne. Nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er habe auch keine sonstigen nahen Bindungen zu Österreich. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem. Freunde oder Bekannte, die er bereits aus seinem Heimatsland her kenne, habe er in Österreich nicht. Am XXXX habe er seine Gattin vor dem XXXX geehelicht.
Sukzedan wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Äthiopien zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er keine Übersetzung der Feststellungen über Äthiopien und auch keine Stellungnahme dazu abgeben möchte. Er sei Somalier und kein Äthiopier. (AS 573-581)
24. Am 15.10.2012 übermittelte die Caritas dem Bundesasylamt ein Konvolut von neun Seiten ärztlicher Atteste und Befunde, welche sich auf ein Impigment Syondrom (Schulter), einer Depressio mittelgradiger Episode mit Insomnie, einer Hepatitis A und B Infektion und auf einen Sudizidversuch des Beschwerdeführers bezogen. (AS 583-599)
25. Mit E-Mail vom 30.10.2012 wurde die Koordinationsstelle angerufen und in weiterer Folge dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater in amtswegig zur Seite gestellt.
26. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10. 2012, Zl. 09 07.397, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. (AS 623-717)
26.1. In den Feststellungen des oben bezeichneten Bescheides kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Feststehe, dass er die Sprache Somalisch spreche, zum Clan der XXXX gehöre, er Moslem (Sunnit) sei und er aus der Region Ogaden stamme. Feststehe, dass sein Herkunftsstaat Äthiopien sei. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie er auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon im Bundesgebiet aufhalte. Die illegale Einreise stehe ebenso fest, wie die Asylantragstellung vom 22.6.2009. Er sei physisch gesund, psychisch krank. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden die Feststellungen getroffen, dass er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen sei und er auch niemals Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es in seinem Herkunftsstaat nicht gegeben. Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatsstaates seien nicht festgestellt worden.
Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
In Bezug auf die Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Feststehe, dass der Beschwerdeführer jung und arbeitsfähig sei und er sich in einem erwerbsfähigen Alter befinde. Er sei davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er werde daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seiner Heimat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei oder dass er bei der Rückkehr in seine Heimat in eine die existenzbedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Feststehe, dass in seinem Heimatland in der Stadt Addis Adeba ausreichende und entsprechend zugängliche medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären. Feststehe zudem, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge am 22.6.2009 illegal nach Österreich eingereist sei. Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und er besuche einen Deutschkurs.
Er verfüge über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er sei weder in einer Organisation noch in einem Verein Mitglied. Er sei nicht berufstätig und eine legale Arbeitsbewilligung liege nicht vor. Als Zeitungsausträger sei er gemeinnützig für die Caritas tätig gewesen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich liege nicht vor. Sonstige soziale Anbindungen und/oder sonstige soziale Integration in einem besonderen Ausmaß seien nicht feststellbar. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor.
Auf den Seiten 25-80 werden sodann umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien getroffen, wobei auf den Seiten 62-67 allgemeine Feststellungen zu Ogaden getroffen werden.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides gelangte die belangte Behörde im Hinblick auf die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zur Ansicht, dass dessen Identität in Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden könne und die verwendeten Identitätsdaten lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei diene.
Die sonstigen Feststellungen zur Person würden sich aus den Sprach- und Ortskenntnissen ergeben, wobei die Sprach- und Herkunftsanalyse durch Sprakab eine tragende Säule darstelle, welcher der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf dem gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten sei bzw. sonst schlüssig entkräftet bzw. Unschlüssigkeiten innerhalb der Analyse aufgezeigt habe. Die Sprachanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus dem östlichen Äthiopien stamme und der Region Ogaden zuzuordnen sei. Aufgrund dieses Beweismittels stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsbürger sei. Dass der Beschwerdeführer Äthiopier sei, gehe auch aus seinen Angaben aus der Einvernahme hervor, wo er angegeben habe, dass er aus der Region Ogaden stamme, welche völkerrechtlich zu Äthiopien gehöre. Die Sprachanalyse habe den angegebenen Geburts- und Wohnort bestätigt. Ein zusätzlicher gewichtiger Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus dieser Region stamme, sei auch auf der Tonbandaufnahme evident, wo er angebe, daher zu stammen. Die Region Ogaden werde hauptsächlich von Somali bewohnt. Seit Ende des 19. Jahrhunderts gehöre diese Region zu Äthiopien. 1987 sei die Verwaltungsgliederung Äthiopiens geändert worden, wobei auch eine autonome Region Ogaden im äußersten Osten des Landes gebildet worden sei.
Insgesamt sei kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör in irgendeiner Weise verletzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2010 sei ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, zudem sei die Beweisquelle dem Beschwerdeführer aufgrund der Einvernahme vom 19.11.2009 ebenfalls bekannt gewesen. Weiters sei es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, warum eine über die Möglichkeit der Akteneinsicht nachweislich informierte Person in der schriftlichen Stellungnahme angebe, dass das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse abgelehnt werde, weil das Bundesasylamt es unterlassen habe, die Sprachanalyse beizulegen und daher die Sachkenntnisse des Sprachanalysten nicht offen gelegt worden wären.
An der Kompetenz, Fachkunde oder Unabhängigkeit des Sprachinstitutes bestehe kein Zweifel. Am 12.10.2012 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten worden, sich zum Ergebnis der Sprachanalyse zu äußern. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, nie gesagt zu haben, dass er aus der Region Ogaden stamme, dass er kein Äthiopier sei und dass man in Baladwyn seine Sprache spreche.
Damit sei der Beschwerdeführer den maßgeblichen Feststellungen nicht konkret und nicht substantiiert entgegengetreten. Er habe weder ein Vorbringen mit ausreichendem Tatsachensubstrat erstattet noch habe er Bescheinigungsmittel vorgelegt, die eine andere Schlussfolgerung bzw. Würdigung der Beweise zulassen würden.
Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien und nicht aus Somalia stamme.
Die psychische Erkrankung und dass im Jahr 2009 eine posttraumatische Belastungsreaktion vorgelegen habe, werde geglaubt. Wie der Beschwerdeführer am 19.11.2009 selbst angegeben habe, nehme er derzeit nur Medikamente zu sich und befinde sich nicht in psychologischer Betreuung bzw. in einer Therapie. Zudem habe er keine aktuellen psychiatrischen Bestätigungen oder Befunde in Vorlage gebracht. Laut den eigenen Angaben wäre er in der Lage, Reisen durch Österreich eigenständig anzutreten, sich gemeinnützig zu betätigen und diverse Deutschkurse zu besuchen. Dies ließe den denklogischen Schluss zu, dass es sich bei der psychischen Erkrankung nicht um ein schweres oder lebensbedrohliches Leiden handeln würde. Vor dem Bundesasylamt sei der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert gewesen und habe einen völlig normalen Eindruck gemacht. Er habe auf die Fragen klar und spontan geantwortet und Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung würden sich aus der Sicht der Einvernahmeleiterin nicht ergeben haben. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei im Lichte der gemeinnützigen Tätigkeit und der kommunizierten Bereitschaft, jede Arbeit annehmen zu wollen, nicht festzustellen.
Geglaubt werde die physische Gesundheit, auch weil sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nichts Gegenteiliges ergeben habe.
Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Angaben nicht plausibel und in den wesentlichen Punkten widersprechend gewesen seien. Die belangte Behörde zeigte - wie schon in dem vom Asylgerichtshof behobenen Bescheid vom 25.6.2010 in nahezu wortgleicher Ausführung -zahlreiche, ihrer Ansicht nach vorhandene Widersprüche und Inplausibilitäten auf.
Darüber hinaus hob die belangte Behörde hervor, dass die vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.3.2011 vorgelegte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer nicht von der Gruppierung der ONLF, sondern von der Organisation Islamic Courts verfolgt werde, im totalen Gegensatz zu den bisherigen Angaben stehe. Abweichend zu den Angaben am 12.12.2012 habe der Beschwerdeführer im bezeichneten Schriftsatz nunmehr angegeben, dass er von der Gruppe namens XXXX gezwungen worden wäre, gegen die äthiopischen Truppen zu kämpfen. Im totalen Gegensatz zu den bisherigen Angaben, würde auch die Mitteilung des Rechtsvertreters vom 22.3.2011 stehen, wonach der Beschwerdeführer elf minderjährige Kinder habe.
Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, am XXXX in XXXX in Somalia geboren worden zu sein. Im Widerspruch dazu habe der jetzige gewillkürte Vertreter im Schriftsatz vom 22.3.2011 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe der Hauptstadt Baladwayn geboren worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zum Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer es nicht vermocht habe, eine konkrete Verfolgung oder eine drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Auch eine wohlbegründete Furcht im Sinne dieser internationalen Norm sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er habe sein Heimatland unverfolgt verlassen, sodass es auf eine inländische Fluchtalternative nicht ankomme.
Zum Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonstige Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes würden sich nicht ergeben haben.
Schließlich gelangte die belangte Behörde im Spruchpunkt III. zur Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei.
26. Der oben bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 5.11.2012 zugestellt und mit Schriftsatz vom 19.11.2012 erhob dieser fristgerecht Beschwerde.
26.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen und der Darstellung der Entscheidungsgründe des Asylgerichtshofes sowie der Skizzierung des bisherigen Verfahrensganges bzw. des Inhaltes des bekämpften Bescheides, brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass es die Behörde erneut verabsäumt habe, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, dass bei der, von der Erstbehörde immer wieder als Beweis für Widersprüchlichkeiten zitierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2009 Protokollierungsmängel oder Verständnisschwierigkeiten aufgetreten seien.
Anders sei es wohl nicht erklärlich, dass das Geburtsdatum zehn Jahre differiere und bereits die Anzahl der Kinder unrichtig (acht statt elf) festgehalten worden sei.
Der Beschwerdeführer habe im Laufe des weiteren Verfahrens seine Staatsangehörigkeit, Herkunft und familiären Verhältnisse übereinstimmend angegeben und er habe weiters entgegen den Feststellungen der Erstbehörde nicht in der Sprachanalyse angegeben, dass er aus Ogaden stamme. Er habe dies, nachdem ihm die Sprachanalyse vorgelesen worden sei, wiederholt. Das diesbezügliche Tonband sei ihm nicht vorgespielt worden. Es werde die Vorlage des diesbezüglichen aktenkundigen Tonbandes von Sprakab beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, er sei äthiopischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer kenne aus seinem Bekanntenkreis in Österreich somalische Staatsbürger, die wie er aus der Region Baladawyn stammen und auch die Ortschaft XXXX kennen würden. Diese Personen würden den Beschwerdeführer persönlich aus dem Herkunftsland kennen und würden dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigen können. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, die somalischen Staatsbürger XXXX und XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus XXXXl/Region Baladawyn stamme und somalischer Staatsbürger sei.
Die Erstbehörde übersehe, dass sich XXXX in der Grenzregion zu Äthiopien, aber auf somalischem Staatsgebiet befinde. Die Erstbehörde habe sich damit erneut nicht beschäftigt, sondern zur Information des Asylgerichtshofes angemerkt, dass die Region Ogaden zu Äthiopien gehöre.
Es werde die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer aus XXXX in Somalia stamme und auch somalischer Staatsbürger sei.
Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt. Die Erstbehörde vermeine weiter, dass der Beschwerdeführer nur Medikamente nehme und keine psychologische Behandlung erfolge (Bescheid Seite 71). Die Durchführung anderer Behandlungsmöglichkeiten seiner Depression (Psychotherapie) scheitere jedoch bereits an der Möglichkeit, diese in somalischer Sprache zu erhalten. Der Beschwerdeführer nehme aktuell die verzeichneten Medikamente und daraus sei ein gewisser Schweregrad seiner Erkrankung ersichtlich. Auf die aktenkundigen Vorbestätigungen werde verwiesen. Angemerkt werde, dass selbst nach den Feststellungen der Erstbehörde zu Äthiopien der Erhalt notwendiger Psychopharmaka in Äthiopien nicht gewährleistet sei. Keinesfalls sei der Erhalt dieser oder vergleichbarer Medikamente im tatsächlichen Herkunftsland des Beschwerdeführers, in Somalia, möglich.
Das Bundesasylamt ziehe eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Clan der XXXX aus dem Jahr 2009 heran. Darin werde der Clan des Beschwerdeführers zum Teil als Minderheitenclan erwähnt. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, die vom Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid behaupteten Übergriffe auf ihren Wahrscheinlichkeit- und Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Es liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Abschließend wurden die nachfolgenden Beschwerdeanträge gestellt: "- den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2012 zu beheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer internationale Schutz gewährt wird, in eventu die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers festgestellt wird,-in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheidspruchpunkt betreffend Ausweisung behoben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig im Sinne des § 10Abs. 5 Asylgesetz ist, -in eventu den angefochtenen Bescheids zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen wird beantragt." (AS 733-741)
27. Mit Schriftsatz vom 6.11.2013 (Einlangen beim Asylgerichtshof 14.11.2013) übermittelte die Caritas Flüchtlings- und Mitgrantenhilfe dem Asylgerichtshof ein Konvolut von Empfehlungsschreiben von acht Privatpersonen sowie ein durch die Caritas selbst erstelltes Empfehlungsschreiben. Diese Empfehlungsschreiben wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 18.11.2013 nochmals dem Asylgerichtshof übermittelt.
28. Mit Schriftsatz vom 27.3.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers eine aktuelle Meldebescheinigung.
29. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
30. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
31. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Äthiopien und der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Psychiatrischen Versorgung in Äthiopien vom 05.09.2013 übermittelt und die Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme dazu bzw. zu seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation gewährt bzw. auf die Möglichkeit hingewiesen, in der für den 14.01.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung dazu Stellung zu nehmen.
32. Am 17.12.2014 wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser mitgeteilt habe, dass es ihm gesundheitlich seit längerer Zeit gut gehe, er keine rezeptpflichtigen Medikamente benötige und daher keine Notwendigkeit der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen bestehe. Weiters wurde eine Bestätigung des XXXX vom XXXX übermittelt, in welcher der Obmam-Stellvertreter des Vereins bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXXl, Beledweyn, Somalia komme und dass XXXX und XXXX den Beschwerdeführer persönlich kennen würden. Ebenfalls beigelegt war ein Schreiben der "Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva" vom XXXX, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei.
33. Am 14.01.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer wiederholte, aus Somalia zu stammen.
34. Am 22.01.2015 fand eine Begutachtung durch einen Klinischen Psychologen und Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen statt. Das entsprechende psychologische Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2015 vorgelegt. Im Wesentlichen wurde im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren keine Medikamente mehr nehme und sein Gesundheitszustand seither auch stabil sei. Er sei aus Somalia geflüchtet, da er einem Minderheitenclan entstamme und daher Repressalien durch andere Clans zu erdulden habe, er sei von einer islamistischen Gruppe zum Kampf gezwungen und immer wieder von Räubergruppen ausgeraubt worden. Er sei während der Schubhaft in Malta traumatisiert worden; er könne sich auch nicht an seine ersten Einvernahmen in Österreich und auch nicht an seine Selbstmordversuche erinnern. Es sei zu falschen Übersetzungen gekommen. Der untersuchende Sachverständige kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Erkrankung vorliege. Aus klinisch-psychologischer Sicht könne, unter Berücksichtigung der früheren nervenärztlichen Befunde, gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung in seiner Anfangszeit in Österreich Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt habe. Mit letzter Sicherheit könne dies aber nicht beantwortet werden.
34.1. Das Gutachten wurde dem BFA und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht erstattet.
35. Bereits am XXXX5 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die XXXX mit der Bitte um Bestätigung der Echtheit des am 8.12.2014 ausgestellten Dokuments gerichtet. Am 9.1.2015 wurde diesbezüglich urgiert. Dennoch langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Antwort von Seiten der XXXX bei der XXXX ein. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Dokument "in lieu of birth certificate" ergab, dass verschiedenen Quellen (u.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2015, W211 1431551-1, Anfragebeantwortung des Schweizerischen Bundesamtes für Migration vom März 2012 sowie ein Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2011) zufolge derartigen Bestätigungen der XXXX keine Beweiskraft zukomme, sondern dass es sich um "Gefälligkeitsschreiben" handeln könne.
35.1. Die Anfragebeantwortung wurde zum Parteiengehör übermittelt. Mit Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 20.03.2015 wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer aus Somalia stamme und sich selbst nicht erklären könne, warum er im Jahr 2009 erklärt habe, aus dem Dorf XXXX und damit aus Äthiopien zu stammen. Seit der Richtigstellung der Angaben im März 2011 seien die Angaben des Beschwerdeführers konsistent und nachvollziehbar geblieben. Das seinerzeitige Sprachgutachten sei unschlüssig und mangelhaft; es werde daher die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt.
36. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sprachgutachten bei Dr. XXXX, einem afrikanistisch-linguistischen Experten, in Auftrag gegeben. Nach einem 257 Minuten dauernden Gespräch am 05.05.2015 wurde mit umfassendem Gutachten vom 04.10.2015 festgestellt, dass eine eindeutige Zuordnung des Beschwerdeführers zu Äthiopien oder Somalia nicht möglich sei. Eine ausschließliche Sozialisation in Äthiopien sei jedenfalls auszuschließen, da beim Beschwerdeführer auch Einflüsse von Dialekten, welche in Somalia, nicht aber in Äthiopien gesprochen werden, nachzuweisen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit in Somalia sozialisiert worden sei und sei auch anzunehmen, dass er die Gegend um Belde Weyne aus eigener Anschauung kennt, da er dazu Angaben zu machen vermochte. Es sei aber in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer länger außerhalb Somalias gelebt haben könnte.
37. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Gutachten und Länderfeststellungen zu Somalia an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und gewährte die Möglichkeit für eine schriftliche Stellungnahme.
38. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Stellungnahme vom 27.10.2015 erklärt, dass die Beschwerde vom 19.11.2012 gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides nicht mehr aufrechterhalten wird.
39. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015 wurde das Verfahren zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des Asylgesetzes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Dem vorgelegten Dokument "in lieu if birth certificate", ausgestellt von der XXXX kommt keine Beweiskraft zu.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war zuvor auf Malta in Schubhaft gewesen und unternahm am XXXX einen Suizidversuch. Eine posttraumatische Belastungsreaktion wurde diagnostiziert. Aktuell liegen beim Beschwerdeführer keine psychischen Beeinträchtigungen vor. Im Falle einer Abschiebung wäre laut psychologischem Gutachten mit einer Retraumatisierung zu rechnen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.5. Der Beschwerdeführer lebte wahrscheinlich nicht bis zu seiner Ausreise nach Europa in Somalia und kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgegangen werden, dass er dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
1.6. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück, dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen.
1.7. Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der XXXXl und damit keinem der Hauptclans in Somalia an.
1.8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
1.9. Zur Situation in Somalia:
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich im vorliegenden Verfahren auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia:
Zitiert als
Quelle
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WB
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Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Sicherheitslage
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9 ff)
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014)." (Seite 13)
Sicherheitsbehörden
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen. Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können.
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, Al Shabaab, Piraten und andere. Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der Al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen.
• BS, EASO, US DOS (27.02.2014), Landinfo (05.2013), ÖB.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
• UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights)
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise ihre exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye (zu denen der Sub-Clan der Murusade gehört) und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, BAA - Murusade.
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von sieen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu.
• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.
• AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.
• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.1.2. Der wesentliche Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 wird im Folgenden
wiedergegeben (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer;
RV=Rechtsvertreter):
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, ich bin in der Lage.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Ich bin seit drei Jahren gesund.
RI: Sind Sie aktuell in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung?
BF: Nein.
RI: Sie haben über Ihren Anwalt erklärt, dass Sie sich gesund fühlen. Aufgrund Ihrer früheren psychischen Probleme erscheint es aber notwendig, dass das Gericht sich ein abschließendes Urteil dazu bilden kann. Daher möchte ich Sie bitten, dass Sie wie geplant am 22.01.2015 zum Termin beim Facharzt erscheinen.
BF: Ich kenne den Termin.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja, ich verstehe sie.
Zum Herkunftsstaat:
RI: Können Sie bitte zunächst erzählen, wo Sie geboren und aufgewachsen sind?
BF: Ich bin in Somalia geboren in XXXX.
RI: Können Sie bitte sagen, wo XXXX liegt?
BF: Es ist in der Mitte von Somalia im Bezirk BALADWAYN. Die Stadt heißt BALADWAYN, der Ort XXXX (phon.).
RI: Haben Sie dort von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?
BF: Ja, ich bin dort aufgewachsen.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch dort?
BF: Zuletzt haben sie dort gewohnt.
RI: Wer von Ihrer Familie?
BF: Meine Kinder und meine Frau.
RI: Wie viele Kinder haben Sie?
BF: Ich habe elf Kinder.
RI: Ist Ihr Name typisch für Somalia?
BF: Ja.
RI: Haben Sie eine Schule besucht?
BF: Nein.
RI: Ist XXXX ein Dorf? Können Sie etwas dazu sagen?
BF: Es ist ein ganz kleiner Ort. Ich weiß nicht, wie viele Menschen dort wohnen.
RI: Was ist die nächstgrößere Stadt?
BF: BALADWAYN.
RI: Waren Sie einmal in BALADWAYN?
BF: Ja, manchmal.
RI: Können Sie etwas über BALADWAYN erzählen? Gibt es einen Fluss, Berge, ...?
BF: Es gibt einen Fluss, XXXX. Eine Schule heißt XXXX (phon.). Eine weitere Schule heißt XXXX (phon.).
RI: Woher wissen Sie so gut über Schulen Bescheid, wenn Sie selbst keine besucht haben?
BF: Meine Verwandten sind in die Schule gegangen.
RI: Welche Verwandten?
BF: Meine Cousins von Onkels Seite her.
RI: Wovon hat Ihre Familie gelebt?
BF: Sie hatten Tiere, sie waren Bauern.
RI: Hatten Sie ein festes Grundstück?
BF: Sie hatten sehr viele Grundstücke, aber man stahl sie uns dann.
RI: Hatten Ihre Eltern und Sie ein festes Grundstück, auf dem Sie die Tiere gehalten haben?
BF: Ja, sehr viele hatten das. Meine Eltern hatten eines und ich auch.
RI: Waren Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise noch im Besitz Ihres Landes?
BF: Nein, man hat es mir weggenommen.
RI: Können Sie bitte erklären, warum Sie während aller Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und auch in der Beschwerde erklärt haben, dass sie in XXXX geboren sind?
BF: Das habe ich nicht gesagt.
RI: Können Sie dann erklären, warum es in den Protokollen vermerkt ist?
BF: Ich hatte das niemals gesagt, es muss der Dolmetscher gesagt haben.
RI: Es ist aber nicht nur in den Protokollen vermerkt, sondern auch in einer Beschwerde, die Sie an den Asylgerichtshof erhoben haben.
BF: Ich habe das nie gesagt.
Die RI hält fest, dass der BF das nie gesagt haben will und bestreitet daher zu stammen.
RI: Können Sie bitte erzählen, wie Sie zur Bestätigung der XXXX gekommen sind?
BF: Es gibt eine XXXX.
RI: Welche Unterlagen haben Sie der Botschaft vorgelegt und wie hat die Botschaft Ihre Identität geprüft?
BF: Sie wissen, dass ich auch Somali bin, deshalb wurde es mir auch bestätigt.
RI: Das heißt es wurden von Ihnen keinerlei Unterlagen oder Dokumente verlangt?
BF: Sie sind für alle somalischen Leute verantwortlich.
RI: Wie haben Sie Kontakt zur Botschaft aufgenommen?
BF: Es gibt eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse. In Wien gibt es eine Community von Somalis, die das wissen.
RI: Sie hatten die Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Was haben Sie dann gemacht?
BF: Sie sind nicht nur für mich verantwortlich. Ich habe angerufen und meinen Namen gesagt, deswegen haben Sie bestätigt, dass ich aus Somalia komme.
RI: Das heißt Sie haben nur einen Telefonanruf getätigt und sind nicht persönlich zur Botschaft gegangen?
BF: Ja.
RI: Sie haben das Abspielen des Tonbandes, das Grundlage der Sprachanalyse war, beantragt.
Nach Abhören des Tonbandes wurde von der Dolmetscherin bestätigt, dass der BF auf dem Band erklärte, aus der Grenzregion Äthiopien/Somalia zu stammen, dass er aber niemals erklärt hatte äthiopischer Staatsbürger zu sein. Erhalten Sie diesen Antrag aufrecht?
RV: In diesem Fall wird der Beweisantrag zurückgezogen.
RI weist darauf hin, dass in dem Fall, dass der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz nicht geprüft wird.
Dem RV wird Gelegenheit zu Fragen gegeben.
RV an BF: Wie lange haben Sie mit der XXXX telefoniert? Und was haben Sie inhaltlich gesagt?
BF: Ich weiß nicht, wie das gemacht wurde. Ich habe jedenfalls angerufen und meinen Namen genannt. Es wurde wahrscheinlich alles aufgeschrieben. Dann habe ich meinen Namen gesagt und wo ich herkomme. Sie haben dann auch bestätigt, dass ich aus Somalia bin. Die Botschaft ist für somalische Leute da. Somalische Menschen kennen sich.
RV: War von dieser Delegation XXXX) jemand bei Ihnen in der Flüchtlingsunterkunft?
BF: Ich habe nur telefoniert.
RI: Wie viel Zeit ist zwischen dem Telefonat und der Bestätigung verstrichen?
BF: Zwei bis drei Wochen.
RV: Eine Frage zur ersten Beschwerde gegen den ersten negativen Bescheid. Haben Sie mit dem Rechtsberater, der für sie die Beschwerde verfasst hat, viel gesprochen?
BF: Nein, ich habe nur die Beschwerde beantragt. Er hat dann eine Kopie ins Heim geschickt.
RV: Haben Sie das alles verstanden, was da drinnen stand?
BF: Nein.
Zeuge XXXX
RI: Können Sie bitte Ihren Geburtsort und Ihr Geburtsdatum nennen?
Z: Ich heiße XXXX, bin am XXXX geboren.
RI: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
Z1: 2006.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich?
Z1: Ich bin ein anerkannter Flüchtling in Österreich.
RI: Seit wann kennen Sie XXXX.?
Z1: 2001 habe ich ihn in XXXX kennengelernt.
RI: Haben Sie in XXXX gelebt?
BF: Ich habe meine Tante besucht. Ich habe ihn in einem Restaurant kennengelernt.
RI: Welchen Kontakt hatten Sie nachher zueinander?
BF: Es ist ein kleiner Ort. Man kennt sich. Ich habe ihn gesehen, er sah sehr jung aus.
RI: Sie kamen im Restaurant in Kontakt, gab es dann weiteren Kontakt?
BF: Ich habe nur meine Tante besucht, sie war krank. Sie war die Nachbarin des BF.
RI: Das heißt, Sie haben ihn nach dem Besuch der Tante nicht mehr gesehen?
BF: Wir haben uns oft abends im Restaurant gesehen. Ich war ein Monat dort.
RI: Nach diesem Monat haben Sie XXXX verlassen. Gab es einen weiteren Kontakt mit dem BF?
BF: Nein, es war Krieg.
RI: Wann haben Sie den BF zum ersten Mal wieder gesehen?
BF: 2010 habe ich ihn in Wien wieder gesehen. Es war im Februar. Ich habe jemanden in Traiskirchen besucht.
RI: Welchen Kontakt haben Sie jetzt mit XXXX?
BF: Er hat mich erkannt. Somalische Menschen haben immer Kontakt miteinander, vor allem in Europa.
RI: Wie oft haben Sie den BF seit 2010 gesehen?
BF: Ich wohne in XXXX. Wir telefonieren oft, aber sehen uns nicht oft. Wir haben uns oft bei der somalische Community, z. B. im Kulturverein getroffen.
RI: Seit 2010 ist der Kontakt zwischen Ihnen und XXXX also nie ganz verloren gegangen?
BF: Wir haben uns immer wieder angerufen, aber selten gesehen.
RV: Kenne Sie sich mit der somalischen Sprache, mit dem Dialekten, die dort gesprochen werden, aus?
BF: Man versteht jeden Dialekt. Es ist nur eine Sprache.
RV: Was spricht der BF für einen Dialekt? Ist es Somalisch oder Äthiopisch?
BF: Ich kann bestätigten, dass er Somalisch spricht und aus Somalia kommt.
RI: Haben Sie irgendwelche sprachwissenschaftlichen Ausbildungen?
BF: Nein, ich kann ein bisschen Deutsch und Somalisch (=meine Muttersprache).
RV: Können Sie Beispiele für Unterscheidungsmerkmale zwischen äthiopischen und somalischen Dialekt angeben?
BF: Es sind zwei Länder. Wir arbeiten zusammen, aber wir sprechen zwei Sprachen. Wir sprechen Somalisch, sie sprechen Amharisch. Wir haben nicht so viel miteinander zu tun.
RI: XXXX hat gesyagt, dass Sie seit 2010 in Kontakt sind, ist das korrekt?
BF: Wir haben uns in Traiskirchen kennengelernt Er hat in Wien gewohnt. Wir hatten seither Kontakt.
RI: Wenn Sie seit 2010 in Konktakt sind, warum haben Sie dann vor dem BAA am 12.10.2012 angegeben, dass sie keine Freunde oder Bekannte aus der Heimat haben?
BF: Sie fragten nach einer Freundin, nicht nach einem Freund.
RI: Das heißt Sie wurden nach einer weiblichen Person befragt?
BF: Ja.
RV beantragt die Einbringung eines sprachlichen Gutachens zur Beweiserbringung, dass der BF von seinem Dialekt her aus Somalia stammt.
Zum Fluchtvorbringen
RI: Können Sie bitte nochmals erklären, was der aktuelle Anlass Ihrer Flucht war?
BF: Es gab drei Probleme, wo ich gewohnt habe.
RI: Nennen Sie mir das Erste?
BF: Seitdem es keine Regierung mehr in Somalia gibt, werden die kleinen Clans von den großen Clans unterdrückt. Das zweite Problem war, dass ich aus einem kleinen Clan komme, uns wurde alles weggenommmen und wir wurden misshandelt. 2006 hat es mit der Religion angefangen, mit XXXX und XXXX (phon.), XXXX (phon.). Es gab verschiedene Gruppen, die die Leute zum Kampf gezwungen haben. Jetzt gibt es seit sechs Monaten auch in XXXX einen Krieg.
RI: Was war der konkrete Anlass, dass Sie geflüchtet sind. Ist Ihnen etwas passiert?
BF: Ja, alles war ich besessen habe, wurde mir genommen. Ich konnte mich nicht wehren.
RI: Bitte können Sie das konkreter schildern?
BF: Die großen Clans haben Waffen, die kleinen nicht. Sie können sich nicht wehren, man wird sofort erschossen, wenn man ihnen nicht gibt, was sie verlangen.
RI: Was hat man Ihnen genommen, wann und wer?
BF: Ich habe fünf Stallungen gehabt. Sie wurden mir mit den Tieren weggenommen.
RI: Wann war das?
BF: Es war im Jahr 2006, sie sind zweimal gekommen. Auch im Jahr 2000 haben sie drei Stallungen von mir genommen. Es waren zwei verschiedene Clans.
RI: Welche Clans waren das?
BF: XXXX (phon.) und XXXX (phon.).
RI: Welchen Clan gehören Sie selbst an?
BF: XXXX
RI: Wie wurden Ihnen diese Stallungen weggenommen? Wie ist das passiert?
BF: In ganz Somalia wird von den großen Clans Land weggenommen.
RI: Aber wie ist das passiert?
BF: 2000 gab es einen Hungersnot, sie nahmen mir die Tiere. 2006 hatte ich viel zu essen, alles wuchs gut, sie nahmen es mir weg.
RI: Wer nahm es Ihnen weg?
BF: Sie haben immer Waffen dabei und es sind Gruppen.
RI: Waren Sie beim Stall, als die Personen gekommen sind?
BF: Ja, wenn alles wächst, muss man aufpassen.
RI: Wie viele Personen sind gekommen?
BF: Am Anfang waren es ca. zwölf, beim letzten Mal waren es ein paar.
RI: Kam es zu einer Auseinandersetzung oder sind Sie ienach weggegangen?
BF: Ich bin weggelaufen. Wenn man sich wehrt, wird man sofort erschossen.
RI: Diese Vorfälle haben 2006 stattgefunden?
BF: 2000 und 2006.
RI: Gab es nach 2006 noch irgenwelche Vorfälle, in denen Sie verwickelt waren?
BF: Vor allem wegen der religiösen Gruppen, die uns zwangen in den Krieg zu ziehen.
RI: Können Sie bitte diesbezüglich sagen, wie das abgelaufen ist?
BF: Äthiopier sind in kriegerischer Absicht gekommen. Dann kam die XXXX, davor hat es XXXX und XXXX (phon.) geheißen. Nachdem er mir alles weggenommen hatte und sagte, ich müsse in den Krieg ziehen, bin ich abgehauen.
RI: Wie hat diese religiöse Gruppierung versucht, Sie zum Krieg zu bringen?
BF: Sie haben gesagt, sie kämpfen für die Religion. Alle kräftigen Männer müssen kämpfen.
RI: Ist jemand zu Ihnen gekommen und hat gesagt, Sie müssen jetzt kämpfen?
BF: Es wurden alle Leute gesammelt und zum Krieg gebracht. Da kann man nicht einfach sitzen bleiben und warten, bis man geholt wird.
RI: Sie haben Ihr Vorbringen radikal abgewandelt. Ursprünglich erklärten Sie, dass Ihr Vater und Ihre Brüder von Kämpfern der ONLF ermordet worden seien und dass Sie vom Kampf zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF betroffen wären. Sie seien außerdem von äthiopischen Soldaten misshandelt und festgenommen worden. Erst 2011 erklärten Sie, dass Sie nicht von der ONLF, sondern von den Islamic Courts verfolgt würden. Können Sie diesen Widerspruch in Ihrem Vorbringen erklären?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich sagte weder ONLF noch Äthiopien.
RI: Haben Sie eine Idee, warum es dann in verschiedenen Protokollen steht?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär?
BF: Nein.
RI: Sie sagten, Sie sind verheiratet. Seit wann?
BF: XXXX kam das erste Kind zur Welt.
RI: Haben Sie formell geheiratet?
BF: Ein Jahr vorher, vor der Geburt des ersten Kindes, habe ich geheiratet, im Jahr XXXX.
RI: Ihre Frau hat elf Kinder bekommen?
BF: Ja.
RI: Wann ist das jüngste Kind auf die Welt gekommen?
BF: Im Jahr XXXX.
RI: Wo haben Ihre Frau und Ihre Kinder gelebt?
BF: In XXXX.
RI: Haben Sie gemeinsam gelebt?
BF: Ja.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt?
BF: Vor drei Jahren.
RI: Wo lebten vor drei Jahren Ihre Frau und Ihre Kinder?
BF: In XXXX.
RI: Wisssen Sie, ob sie heute auch noch da leben?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Wo befanden sich Ihre Kinder und Ihre Frau, als es diese Angriffe auf der Stelle gegben hatte?
BF: Bei mir.
RI: Es wurde niemand von Ihrer Familie verletzt?
BF: Es ist niemand gestorben. Aber meine Frau und die Kinder waren auch geschlagen und misshandelt.
RI: Sie haben 2006 Ihre Tiere verloren, wovon haben Sie dann gelebt?
BF: Ich bin geflüchtet.
RI: Wann genau sind Sie geflüchtet?
BF: 2006, als man mir alles weggennommen hatte, bin ich beim Nachbarn eingezogen, zwei Jahre später bin ich geflüchtet.
RI: Warum sind Sie zwei Jahre später geflüchtet?
BF: Ich konnte es nicht aushalten.
RI: Haben Sie die Geburt Ihres jüngsten Kindes noch erlebt?
BF: Ja.
RI: Wann sind Sie dann (nach der Geburt des Kindes) geflüchtet?
BF: Ich weiß es nicht mehr, aber es war nicht lange danach.
RI: Früher sagten Sie einmal, dass Sie im Februar 2008 geflüchtet seien?
BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich weiß noch, dass ich 2008 geflüchtet bin. Aber es war alles zu viel für mich. Ich war dann auch in Schubhaft. Ich weiß nicht mehr genau, ob es der XXXX oder der XXXX war. Ich bin jedenfalls 2008 geflüchtet.
RI: Können Sie sagen, wie diese Flucht abgelaufen ist?
BF: Ich war in Kenia.
RI: Aber wie ist die Flucht von XXXX aus verlaufen?
BF: In XXXX bin ich in den Bus eingestiegen. Dann war ich in Nairobi.
RI: Das heißt sind Sie mit dem Bus nach Nairobi gefahren?
BF: Ja.
RI: Und von Nairobi, wie sind Sie dann weitergekommen?
BF: In den Sudan.
RI: Wie sind Sie von Nairobi in den Sudan gekommen?
BF: Es haben uns Schlepper bis Khartoum mitgenommen.
RI: Wie sind Sie von Khartoum nach Libyen gekommen?
BF: Mit Schlepper.
RI: Mussten Sie den Bus von XXXX nach Nairobi wechseln oder fuhr dieser durch?
BF: Ich bin einmal in XXXX (phon.) umgestiegen.
RI: Haben Sie irgendetwas von Zuhause auf dieser Flcuht mitgenommen?
BF: Eine Tasche habe ich mitgenommen.
RI: Wie viel hat diese Flucht gekostet? Sie mussten den Bus und den Schlepper bezahlen.
BF: Es gibt verschiedene Schlepper. Es ist lange her, ich weiß nicht mehr, wie viel ich bezahlt habe.
RI: Woher hatten Sie das Geld für den Schlepper?
BF: Nachdem man mir alles weggenommen hatte, haben mir andere geholfen. Das Geld, das sie mir gegeben haben, brachte mich bis in den Sudan.
RI: Gab es zwischen 2006 und Ihrer Ausreise noch andere Übergriffe auf Ihre Familie?
BF: Während ich beim Nachbarn wohnte, taten sie mir nichts.
RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in Ihren Heimatstaat oder nach Somalia zurückkehren müssten?
BF: Die Probleme sind noch immer die gleichen.
RI: Was hat Ihre Frau beim letzten Kontakt berichtet?
BF: Sie hat nicht viel gesagt, sie hat geweint.
RI: Wovon lebt Ihre Familie?
BF: Ich weiß es nicht.
RI bringt Anfragebeantwortung a-9014 zur Kenntnis und eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige schriftliche Stellungnahem wird vereinbart.
RV: Es gab also zwei Gründe für die Flucht. Einerseits die Zugehörigkeit zum Clan XXXX, andererseits die Zwangsrekrutierung durch religiöse Gruppen?
BF: Ja.
RV: Können Sie noch weitere Gruppierungen nennen, mit denen Sie Probleme hatten?
BF: Es gibt verschiedene Namen, jetzt heißen dieses religiösen Gruppierunden XXXX Daneben gibt es noch das Problem, das man hat, wenn man aus einem kleinen Clan kommt.
RV: Sind die Islamic Courts ident mit den XXXX?
BF: Es sind die gleichen, nehmen aber immer verschiedene Namen an.
RV: Kannten Sie die ONLF?
BF: Nein. Es ist eine Gruppe, die in Äthiopien ist.
RI: Haben auch Ihre Eltern in XXXX gelebt?
BF: Ja.
RI: Leben sie noch?
BF: Ja.
RV: Können Sie sich noch erinnern, in welchem Zustand Sie waren, als Sie 2009 befragt wurden?
BF: Sieben Monate war ich in Schubhaft und wurde dort misshandelt. Ich wollte mich auch umbringen.
Zur Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Alle Somalier sind wie meine Familie.
RI: Haben Sie Blutsverwandte?
BF: Nein.
RI: Können Sie bitte etwas über Ihr Leben in Österreich erzählen?
BF: Ich kann manchmal für die Caritas arbeiten. Manchmal führe ich im Zimmer Selbstgespräche.
RI: Haben Sie österreichische Freunde oder Bekannte?
BF: Ja, sehr viele.
RI Sprechen Sie auch ein bisschen Deutsch?
BF: Ja.
RI: Haben Sie einen Kurs besucht?
BF: Ja, einen hat mir die Caritas bezahlt, einen habe ich selbst bezahlt.
Ensprechende Kurstbestätigungen werden vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Wenn man anerkannter Flüchtling ist, kann man etwas aus seinem Leben machen, man kann arbeiten, es ist sicher hier und es gibt die medizinische Versorgung.
Abschließende Bemerkungen:
RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich habe sehr viel durchgemacht. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie, bitte entscheiden sie schnell.
2.2. Zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung betreffend die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers war eine der zentralen Fragen des vorliegenden Verfahrens. Der somalisch sprechende Beschwerdeführer erklärte in seinen ersten Einvernahmen nach seiner Ankunft in Österreich zwar immer wieder, dass er somalischer Staatsbürge sei, gab allerdings an, in einem Dorf gelebt zu haben, dass seit vielen Jahrzehnten zu Äthiopien gehört. Seit 2011 erklärt er allerdings, nicht in der äthiopischen Region Ogaden, sondern in Somalia selbst geboren zu sein. Ein Sprachgutachten des Institutes Sprakab vom 17.03.2010 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus der Ogaden-Region Äthiopiens stammen würde und führte aus: "Laut eigener Angaben stamme er aus der Ogaden-Region im östlichen Äthiopien." Der Beschwerdeführer widersprach in der Folge dem Gutachten und erklärte, dies nicht gesagt zu haben. Ein Abspielen des Tonbandes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 ergab, dass sich keine derartige Aussage auf dem Tonband findet. Der Beschwerdeführer legte in der Folge verschiedene Unterlagen vor, welche seine somalische Staatsbürgerschaft belegen sollten, unter anderem ein "in lieu if birth certificate", ausgestellt von der XXXX, dem allerdings keine Beweiskraft zukommt. Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.03.2015 hervorgeht, kann ein derartiges Dokument nicht als Identitätsdokument herangezogen werden. Auch der Beschwerdeführer erklärte in der Verhandlung, dieses Dokument allein auf Basis eines Telefonanrufes bekommen zu haben, eine genauere Abklärung seiner Person und Herkunft sei nicht erfolgt. Es wurde zudem eine Bestätigung des Österreich-Somalischen Kulturvereins vorgelegt, dass er aus Somalia stamme. Ein Freund des Beschwerdeführers erklärte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er den Beschwerdeführer aus Somalia kenne. Auch wenn all dies als Indizien für die Herkunft aus Somalia gewertet werden kann, wäre dies nicht ausreichend, um die Staatsangehörigkeit festzustellen. Ausschlaggebend für die Feststellung der somalischen Staatsbürgerschaft ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Gutachten von Dr. XXXX vom Oktober 2015, der zwar zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt, jedoch eine Sozialisierung des Beschwerdeführers während seiner Kindheit in Beledweyne und damit im südlichen Zentralsomalia annimmt. Das Gutachten schließt darüber hinaus eine ausschließliche Sozialisierung in der Region Ogaden und damit in Äthiopien aus.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden und dem fachärztlichen Gutachten, welche im Verfahrensgang beschrieben wurden. Das psychologische Gutachten vom Februar 2015 kommt zum Schluss, dass zwar aktuell beim Beschwerdeführer keine psychische Beeinträchtigung vorliegt, dass im Falle einer Abschiebung aber mit Retraumatisierung zu rechnen wäre.
2.3.1. Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück. Es ist daher nur über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen.
2.3.2. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem südlichen Zentralsomalia, einer Region, in der die Sicherheitslage besonders prekär ist. Es ist nicht abschließend feststellbar, ob der Beschwerdeführer noch über Familie in Somalia verfügt, doch steht er jedenfalls nicht in Kontakt mit dieser.
2.3.3. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, beruht auf folgenden Erwägungen: Wie sich aus den Länderberichten ergibt, gibt es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Beldeweyne ist von Unsicherheit betroffen. Die Versorgungslage in Somalia ist anhaltend schlecht und Mitte 2014 stieg die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million an. Die medizinische Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden; durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben, sodass eine Ansiedlung des Beschwerdeführers dort ebenfalls nicht in Betracht kommt. Es ist auch von einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen, da er in der Vergangenheit schwer traumatisiert war und laut psychologischem Gutachten bei einer Rückkehr wieder mit einer Traumatisierung zu rechnen wäre.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt kann in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 stattzugeben.
3.3. Zur Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II)
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen ist.
3.4. Zur Behebung der Ausweisung (Spruchpunkt III)
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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