W222 1418775-3•BVwG W222 1418775-3
W222 1418775-3Tribunal Administrativo Federal2 de nov. de 2015
Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung
W222 1418775-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl. 801222709/1879108, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Am 18.01.2011 und am 23.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.03.2011, Zahl 10 12.227-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. C11 418.775-1/2011/8E, keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zl. U 2522/2013-14, wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Ausweisung aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 22.02.2013 im Rahmen des Parteiengehörs, wonach er seit der letzten Einvernahme vor zwei Jahren seine Integration in Österreich massiv verbessert habe -er sei nun als Fahrer eines Kleinlasters tätig und verdiene zirka XXXX monatlich, verfüge über eine ortsübliche Wohnung, spreche gut Deutsch und sei krankenversichert- im angefochtenen Erkenntnis nicht eingegangen worden sei.
Am 04.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 legte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Gewerberegister, den Einkommensteuerbescheid für XXXX und einen Wohnheimvertrag vor.
Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.11.2014, dem Gericht binnen drei Monaten die Einkommensteuerbescheide der Jahre XXXX und XXXX sowie die Umsatzsteuerbescheide der Jahre XXXX im Original vorzulegen, bzw. gleichzeitig den Einkommens-, bzw. Umsatzsteuerbescheid vom Jahr XXXX , legte der Vertreter des Beschwerdeführers den Umsatzsteuerbescheid XXXX und die Einkommensteuerbescheide für XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer XXXX einen Verlust und XXXX ein Einkommen von XXXX jährlich erzielte. Den Einkommensteuerbescheid XXXX würde der Beschwerdeführer, sobald er ihn bekommen würde, voraussichtlich in zwei bis drei Wochen, vorlegen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015, ZI. W124 1418775-2/17E, wurde betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Österreich keine Verwandten und auch keine familienähnliche Beziehung zu haben. Es bestehe danach kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar bereits seit viereinhalb Jahren in Österreich aufgehalten, es seien zum Entscheidungszeitpunkt aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Er sei auf irreguläre Weise in Österreich eingereist und habe hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung gestellt. Er habe niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer spreche nach eigenen Angaben und den in der Verhandlung gewonnen Eindruck trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich sehr schlecht Deutsch, einen Sprachkurs habe er nie besucht. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keinen Freundeskreis in Österreich. Des Weiteren besuche er - abgesehen von der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs - keine Bildungseinrichtungen und sei auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen bzw. leiste keine gemeinnützige Arbeit. Aktuell sei er in einem möblierten Wohnheim für Studenten wohnhaft. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Essenszusteller sei auszuführen, dass sich der in der Verhandlung angegebene Lohn von XXXX /pro Monat seit seiner im Jahr XXXX ausgeübten Tätigkeit, nicht aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehen ließe, als sich für das Jahr XXXX lediglich ein Jahreseinkommen von XXXX aus dem Einkommensteuerbescheid XXXX und sich aus dem Einkommenssteuerbescheid XXXX sogar ein Verlust ergeben habe, sodass in diesem Zeitraum auf keinen Fall von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Lediglich für das Jahr XXXX gehe aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ein Jahreseinkommen von XXXX hervor. Unter Berücksichtigung der zu leistenden monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und der monatlichen Miete in der Höhe von 440 Euro könne jedoch unter Berücksichtigung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze für Einzelpersonen nicht von einer entsprechenden Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, als auch die mangelnde Vorlage der Steuerbescheide für das Jahr 2014 den Schluss zuließen, dass dieser über kein entsprechendes Einkommen verfüge. Da sohin keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen gewesen (vgl. BvWG W124 2000047-1/6E vom 19.06.2015, W124 1426752-1/14E vom 03.06.2015, W124 1431008-1/8E vom 11.05.2015 ua.).
Am 09.09.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und werde rechtsanwaltlich vertreten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und sein Bruder würden in Indien leben. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Zurzeit arbeite er bei einem Paketdienst und verdiene ca. XXXX und sei in Wien wohnhaft. Seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2015 habe sich bei ihm nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl.801222709/1879108, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt fest, er sei Staatsangehöriger Indiens. Ihm sei weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AslyG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuerkannt worden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2015, ZI. W124 1418775-2/17E sei das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit 29.12.2010 in Österreich auf, er sei nur aufgrund der Asylantragstellung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Er sei ledig und verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seine Familienangehörigen würden in Indien leben. Er habe zwar vorgebracht für einen Paketdienst zu arbeiten und ein monatliches Einkommen iHv. XXXX zu beziehen, jedoch bis jetzt keinen Nachweis darüber erbracht. Er sei beruflich nicht integriert und habe seit der Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung darüber Bescheid gewusst, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könnte. Trotz seines bereits fast fünf Jahre anhaltenden Aufenthaltes spreche er fast kein Deutsch und habe keine Bestätigungen über diesbezügliche Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache vorgelegt. Er verfüge über keinen Freundeskreis in Österreich und lasse daher keine Bemühungen zur Integration erkennen. In den vorangegangenen Verfahren sei bereits erkannt worden, dass in seinem Fall kein schützenswertes Privat-und Familienleben vorliege. Er habe in seiner Einvernahme auch keine Änderungen seit der letzten Bescheiderlassung vorgebracht.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gegeben seien.
Betreffend den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, er sei am 29.12.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei seitdem in Österreich aufhältig. Er erfülle keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Trotz seiner Aufenthaltsdauer, seit dem 29.12.2010, im Bundesgebiet, sei von keiner nachhaltigen sozialen Integration auszugehen. Seine Eltern lebten noch in Indien und bestehe daher zu seiner Heimat noch immer ein sozialer Bezug. Er dürfe nur deswegen als Paketzusteller arbeiten, weil er während seines aufrechten Asylverfahrens zur selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei. Einen Nachweis darüber habe er nicht erbringen können und nach Abzug seiner Mietkosten und Sozialversicherungsabgaben bestehe zudem keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Er verfüge in Österreich über keinen Freundeskreis. Ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs.1 EMRK seien daher nicht derart ausgeprägt, dass sie höher gewertet werden könnten als die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015, zur Zahl W124 1418775-2/17E verwiesen, wonach sich keine neuen Sachverhalte, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ergeben hätten.
Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei.
Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies sei geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe.
Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für das Heimatland des Beschwerdeführers nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde habe Feststellungen "angeblich auf Basis der Aktenlage" getroffen, ohne jedoch eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Es seien keine konkreten Recherchen, bezogen auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen worden. In Hinblick auf die Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes in Zusammenhalt mit der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Er hege den Wunsch, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen und sei überdies unbescholten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle einen Eingriff in Art 8 EMRK dar, da die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner angemessenen Beurteilung unterzogen worden sei und eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung eine Verletzung des Willkürverbotes darstelle. Zusammenfassend erfülle die Beweiswürdigung der belangten Behörde die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er hat in Indien mehrere Jahre die Grundschule besucht und danach in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er ist ledig, seine Eltern und ein Bruder halten sich in Indien auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt, er sich sozial engagiert oder hier Freunde gefunden hat. Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er besuchte bisher nur einen Erste-Hilfe-Kurs. Er war bis September XXXX als Zeitungszusteller tätig und verfügt seit dem XXXX über eine Gewerbeberechtigung und ist seitdem als Essenszusteller tätig. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprächen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben sowie aus den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat im Laufe seines Verfahrens stets gleichbleibend angegeben, dass sich seine Familienangehörigen (Eltern und ein Bruder) in Indien aufhalten. In Hinblick auf seine persönliche Situation hat der Beschwerdeführer, im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 keine relevante Änderung geltend gemacht, sondern ausdrücklich die Frage, ob sich seit dem Juli 2015, wo durch das Bundesverwaltungsgericht die negative Entscheidung getroffen wurde, etwas geändert hätte, verneint. Dass keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Beschwerde, wo vom bloßen Wunsch, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen, die Rede ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sohin keine weiteren Ermittlungsschritte geboten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2010 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2010, somit seit knapp 5 Jahren wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, wie etwa Freundschaften oder ein soziales Engagement. Hinweise auf das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache bestehen nicht. Er hat noch nie einen Deutschkurs besucht. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht sowie über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Essenszusteller ist auszuführen, dass diese jedoch alleine nicht ausreicht, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, zumal wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015, Zl. W124 1418775-2/17E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2015 keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.09.2015 zur Kenntnis gebracht wurde, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v. a.).
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