W161 2116232-1•BVwG W161 2116232-1
W161 2116232-1Tribunal Administrativo Federal2 de nov. de 2015
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, Versorgungslage, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit
W161 2116232-1/4E
W161 2116235-1/4E
W161 2116237-1/3E
W161 2116229-1/3E
W161 2116238-1/3E
W161 2116228-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden
1. ) des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1046232600-140207352-EAST West;
2. ) der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1046232709-140207365-EAST West;
3. ) des XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1046232807-140207379-EAST West;
4. ) des XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1046232905-140207387-EAST West;
5. ) der XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1046233009-140207395-EAST-West;
6. ) des XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindeseltern XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1085426907-151251438-EAST-West;
alle StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG
2005, § 9 BFA-VG und
§ 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre 3 minderjährigen Kinder, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 24.11.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
EURODAC-Abfragen ergaben für die Eltern jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom 17.09.2014 und einen Treffer der Kategorie 2 vom 15.09.2014 mit Rumänien.
Am 07.12.2014 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien gestellt.
Mit Schreiben vom 18.12.2014 teilten die rumänischen Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 18 Dublin-II-Verordnung nicht zugestimmt werde. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten in Rumänien am 17.09.2014 mit ihren Kindern um internationalen Schutz angesucht und am 10.11.2014 subsidiären Schutz erhalten. Sie wären am 15.11.2014 aus dem Aufnahmezentrum verschwunden.
2.1.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 25.11.2014 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seine Heimat vor ca. einem Jahr gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern verlassen und sei zunächst in den Iran gefahren. Nach vier Monaten seien sie weiter in die Türkei gereist, wo sie sich ungefähr sechs Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie von verschiedenen Schleppern mit verschiedenen Fahrzeugen bis XXXX gebracht worden. Durch welche Länder sie gefahren wären und welche Grenzen sie dabei überschritten hätten, könne er nicht sagen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe vor ca. 10 Jahren seine Frau im Iran geheiratet, aber nicht gewusst, dass ihr Vater sie bereits einem anderen Mann versprochen hätte. Sein Schwiegervater hätte dafür ein Grundstück bekommen. Vor drei Jahren seien sie vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Im letzten Jahr sei er zweimal bedroht worden und hätte man gewollt, dass er sich von seiner Frau trenne. Sollte er sich nicht scheiden lassen, würde man ihn umbringen. Der Cousin seiner Frau hätte diese zwei Tage vor ihrer Ausreise vergewaltigt. Außerdem sei er Analphabet und möchte hier eine Ausbildung bekommen. Das sei einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe.
2.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST West am 25.03.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er habe Probleme mit seinen Beinen und seiner rechten Hand sowie mit seinem Rücken. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich radiologische Befunde der Radiologie XXXX vor und gab weiters an, er habe die Beschwerden von einer Minenexplosion, als er sieben Jahre oder ein bisschen älter gewesen wäre. Er sei derzeit in Behandlung. Er nehme Medikamente und mache eine Physiotherapie, er solle auch orthopädische Schuhe tragen. Er nehme Medikamente gegen Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Seine minderjährigen Kinder würden von ihm und seiner Frau im Verfahren vertreten. Er erhebe seine Angaben auch zu den Angaben seiner Kinder. Seine Angaben vor den Behörden oder der Polizei in Rumänien seien richtig und wahrheitsgetreu. Er habe auch im Verfahren in Österreich bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Befragt nach Krankheiten seiner Kinder gab der Erstbeschwerdeführer an, XXXX sei krank. Ihre Beine seien mit Feuer verbrannt worden, das sei vor einem Jahr in Afghanistan gewesen. Sonst habe sie keine Beschwerden. XXXX habe ein bisschen Eisenmangel und sei ein bisschen psychisch angeschlagen. XXXX gehe es gut. Er habe keine Beschwerden. Die drei Kinder würden nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Das Ziel seiner Reise bei Verlassen des Heimatlandes sei Österreich gewesen, weil er eine Schwester in Österreich habe. Er sei über den Iran, die Türkei und Rumänien nach Österreich gereist. In Rumänien wären sie 45 Tage in einem Flüchtlingslager gewesen.
Befragt nach seinem Aufenthalt in Rumänien gab der Erstbeschwerdeführer an:
"Als wir noch am Schiff waren, wurden wir von Polizisten aufgegriffen. Wir wurden festgenommen. Sie haben dann alle Passagiere in eine Halle gebracht. Wenn wir zur Toilette gehen wollten, durften wir nur mit Polizisten rausgehen. Sie haben uns gesagt, wir sollen einen Asylantrag stellen, sonst werden sie uns nach Afghanistan zurückschicken. Wir haben Papiere unterschrieben. Dann wurden wir in ein Flüchtlingslager gebracht. Dort haben wir am ersten Tag kein Essen bekommen, das mussten wir selber kaufen. Am nächsten Tag haben wir Kupons für Essen bekommen. Es gab keine medizinische Versorgung. Meine Frau hatte eine Ohrenentzündung. Wir konnten nicht zum Arzt gehen. Einer meiner Landsleute konnte ein bisschen Englisch. Er hat mit den zuständigen Personen im Lager wegen einem Arzt diskutiert. Ich habe das dann so verstanden, dass ich für den Arzt selber bezahlen hätte sollen und auch für die Fahrt zum Arzt. Wir sollten auch das Badezimmer und die Toilette putzen, aber ohne hygienisches Material, ohne Handschuhe. Mein Geld wurde mir in der Stadt gestohlen. Ich habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Die Polizei hatte sogar die Fotos von den Dieben im Computer, aber nach 3 Tagen haben die Polizisten nichts mehr unternommen. Unsere Kupons für das Essen reichten nur für 15 Tage. Den Rest des Monates sollten wir selber das Essen kaufen. Die Polizisten haben uns auch gefragt, wieso wir nicht nach Deutschland fahren. Sie haben uns sogar den Weg mit dem Zug gezeigt. Die Polizisten haben uns nicht gut behandelt. Sie waren überhaupt keine humanen Leute.
LA: Möchten Sie noch etwas über Ihren Aufenthalt in Rumänien schildern?
AW: Nein, sonst nichts. Ich habe alles erzählt.
LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen, dass die Polizisten Sie nicht gut behandelt haben?
AW: Zum Beispiel wenn wir raus wollten in die Stadt, haben sie uns zuerst gezwungen, die Toilette zu putzen, die Küche zu putzen und sogar die Frauentoilette sollten wir auch ohne Handschuhe putzen. Wir mussten auch den Müll mit der Hand tragen und weg vom Lager bringen. Sie haben uns gedroht, wenn wir das nicht mehr machen, geben sie uns keine Essenkupons mehr.
LA: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?
AW: Nein.
LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Beschwerden oder der Beschwerden Ihrer Kinder dann an einen Arzt gewandt?
AW: Ich war schon beim Arzt, aber ich habe dafür selbst bezahlt. Mit meinen Kindern war ich nicht beim Arzt.
LA: Hat sich Ihre Frau wegen gesundheitlicher Beschwerden an einen Arzt gewandt?
AW: Meiner Frau war nicht gut. Aber es gab keinen Frauenarzt. Wir wollten schauen, ob sie schwanger ist. Wir waren dann aber bei keinem Arzt. Meine Frau ist jetzt schwanger. Deswegen konnten wir nicht mehr in Rumänien bleiben und sind wie weiter nach Österreich gefahren."
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er habe in Rumänien um Asyl angesucht, es sei aber nicht freiwillig gewesen, sie seien mit gebundenen Händen dazu gezwungen worden. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen, weil er von Anfang an nach Österreich hätte kommen wollen, weil seine Schwester, sein Bruder und seine Eltern hier wären. Er habe in Österreich zwei Schwestern, einen Bruder und seine Eltern. Ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Seine Frau habe keine Angehörigen hier. Seine ältere Schwester und sein Bruder seien seit acht Jahren in Österreich, seine Eltern und seine jüngere Schwester seit einem Jahr. Die ältere Schwester und ihr Bruder hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine jüngere Schwester und seine Eltern hätten ein Visum. Zu seiner älteren Schwester und seinem Bruder hätte er zuletzt telefonischen Kontakt gehabt. Zu seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester habe es wenig Kontakt gegeben. Sie hätten ihn aber in Afghanistan immer unterstützt, finanziell oder mit Kleidern. Seine ältere Schwester sei in Karenz, sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Sein Bruder besuche die Schule. Seine Eltern und seine jüngere Schwester würden einen Deutschkurs besuchen. Sein Vater sei zu Hause. Er wisse nicht woraus seine Verwandten in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seine Eltern und seine Geschwister hätten ihn manchmal im Flüchtlingslager besucht und habe auch er sie besucht. Sie würden alle in XXXX leben. Er habe Rumänien vor vier Monaten verlassen. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Es gebe keine gute Situation in Rumänien. Seine Kinder könnten dort nicht die Schule besuchen. Er habe schlechte Erfahrungen in Rumänien gemacht und wolle überhaupt nichts mehr über Rumänien wissen. Über Vorhalt, dass ihm in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle überhaupt nicht des Status von Rumänien. Er wolle überhaupt nicht nach Rumänien zurück.
2.1.3. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer eingeholt. Aus der medizinischen Befundinterpretation ergeben sich folgende aktuelle Diagnosen:
"Aktuelle Diagnosen:
Deformitäten des Bewegungsapparates (ber. Kriegstrauma vor ca. 20 Jahren):
Akromion-Spornbildung (Z.n. Schultereckgelenksbruch)
Skoliose, rechtskonvex (Verkrümmung der Wirbelsäule) mit Beckenschiefstand und SIG-Arthrose linkd (Kreuzbein-Darmbein-Gelenksabnützung)
Biegung des Wadenbeines und Arthrosen (Gelenksabnützung) des Sprunggelenkes rechts mit leichter Spitzfußstellung
Radiologischer V.a. Divertikulitis (chronische, entzündliche Dickdarm-Erkrankung)
Kommentar:
Beim Ast besteht ein chronisches Krankheitsbild. Der Ast berichtete, im Zuge von Kriegshandlungen in Afghanistan vor ca. 20 Jahren ein Polytrauma erlitten zu haben. Die daraus resultierenden Deformitäten des Bewegungsapparates führten zu Bewegungseinschränkungen und chronischen Schmerzen v.a. im Lendenwirbelsäulenbereich und im rechten Bein/Fuß.
Der Ast wurde medizinisch (fachärztlich) abgeklärt und behandelt. Ein orthopädischer Schuh wurde empfohlen, bzgl. der Wirbelsäulenschmerzen wurde eine Physiotherapie begonnen.
Zusammengefasst ist der Ast medizinisch kompensiert, sodass eine Überstellung möglich ist. Die weitere medizinische Betreuung kann im Ankunftsland erfolgen."
Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Erstantragsteller aufgrund der festgestellten Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Die Abschiebung sei ab sofort möglich.
Nach Vorlage weiterer Arztberichte durch den Erstbeschwerdeführer wurde ein ergänzendes medizinisches Gutachten von XXXX eingeholt, welches zu folgendem Schluss kommt:
"Es wurden beim Antragsteller weitere medizinische Abklärungen beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und beim Facharzt für Radiologie durchgeführt. Beide Untersuchungen verlaufen im Wesentlichen unauffällig bzw. verändern nicht die bereits bekannten Diagnosen oder Therapiestrategien. Somit besteht aus ärztlicher Sicht nach wie vor kein Hindernis für eine Überstellung im Sinn einer Reisefähigkeit."
2.1.4. Am 06.10.2015 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor der EAST-West. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben im Asylverfahren würden der Wahrheit entsprechen. Er habe aus seinem Heimatland seine Tazkira und die Heiratsurkunde bekommen und übersetzen lassen und lege diese gleichzeitig vor. Seinen in Österreich geborenen Sohn XXXX würden er und seine Frau vertreten. Seine Angaben würden auch für seinen jüngsten Sohn gelten. Dieser habe keine eigenen Asylgründe. Er sei ein Teil der Familie und würden ihre Gründe auch für ihn gelten. Er habe seinen Angaben in seinem eigenen Asylverfahren nichts hinzuzufügen. Er habe eigentlich schon alles gesagt. Auch den Angaben in Bezug auf seine Kinder habe er nichts hinzuzufügen. Er lebe derzeit von den Mitteln der Caritas. Die Caritas habe ihnen eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Zusätzlich bekomme seine Familie finanzielle Unterstützung. Ganz selten bekomme er auch etwas von seinen Verwandten in Österreich. Manchmal, vielleicht einmal im Monat 50 Euro. Seine Verwandten würden alle in XXXX wohnen. Sie würden regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche telefonieren. Einige Male hätten sie sich auch getroffen. Weiters ersuche er um eine Wohnung in Stadtnähe. Das wäre eine große Hilfe für ihn und seine Familie.
2.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte am 25.11.2014 bei ihrer Erstbefragung zu ihrer Reiseroute gleiche Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Zu ihrem Aufenthalt in Rumänien gab sie an, sie hätten einen Asylantrag stellen müssen, sonst wären sie abgeschoben worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie in ein offenes Lager gebracht worden. Das Lager sei sehr schlecht gewesen. Ihre Kinder seien nicht ärztlich betreut worden. Zu ihren Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei durch ihren Cousin vergewaltigt worden. Sie sei diesem vor 15 Jahren als Frau versprochen worden, habe aber im Iran ihren Mann geheiratet. Nach ihrer Rückkehr vor drei Jahren habe der Cousin sie gefunden und sie voriges Jahr zu Hause angetroffen und im Haus vergewaltigt. Sie habe sich gewehrt, dabei sei eine Lampe umgestürzt und ihre Tochter durch das Feuer verletzt worden. Das sei ihr einziger Flucht- und Asylgrund. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.
2.2.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST West am 30.01.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Den Kindern würde es gut gehen. Ihre Tochter XXXX habe eine Verbrennung am rechten Fuß und am rechten Oberschenkel. Im Iran sei gesagt worden, dass diese vielleicht operiert werden sollte, in Österreich sei sie nicht beim Arzt gewesen. Sie sei seit fünf Monaten schwanger. Sie gehe in Österreich regelmäßig zum Arzt und gebe es keine Probleme. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien vollständig und wahrheitsgetreu. Sie habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU nur die Verwandten ihres Mannes. Diese würden sie finanziell unterstützen. Sie hätten 250 Euro bekommen plus Kleidung. Sie hätten das vom Ehemann ihrer Schwägerin bekommen. Sie möchte von Rumänien nichts hören. Sie möchte nicht nach Rumänien zurück. Als sie schwanger gewesen wäre und Unterstützung gebraucht hätte, habe man ihr gesagt, ohne Geld gehe gar nichts. Das habe der Chef vom Lager gesagt. Ihre Kinder hätten Ohrenentzündung gehabt und sie hätte um Hilfe gebeten, aber keiner hätte ihnen im Lager geholfen. Die Chefin des Lagers hätte gesagt, sie hätten kein Geld für Ärzte für Flüchtlinge. Wenn es ihnen dort gut gegangen wäre, wären sie dort geblieben, aber es sei ihnen nicht so gut gegangen, deswegen seien sie geflüchtet. Sie möchte nichts über Rumänien hören. Niemand hätte in Rumänien bleiben wollen. Sie seien zweieinhalb Monate in Rumänien gewesen. Wenn sie einen Arzt besucht hätten, hätten sie das Ticket für den Zug selbst bezahlen müssen. Befragt nach weiteren Vorfällen in Rumänien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei überfallen worden. Sie wisse aber nicht mehr wann und wo das gewesen wäre. Ihr Mann sei dann bei der Polizei gewesen und hätte den Mann auf einem Foto erkannt, die Polizei habe aber den Mann nicht gefunden. In dem Lager, in dem sie gewohnt hätten, hätten sie selbst reinigen müssen und sie als schwangere Frau hätte schwere Mülltonnen wegräumen und die Räumlichkeiten putzen sollen. In Österreich sei ihnen geholfen worden, Kleidung gegeben worden, sie hätten eine Unterkunft erhalten und sofort alles bekommen.
2.2.3. XXXX erstelle in der Folge eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin. Daraus geht hervor, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
2.2.4. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, EAST-West, am 06.10.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe bis dato im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Sie vertrete den in Österreich geborenen Sohn XXXX gemeinsam mit ihrem Mann. Sie erhebe ihre Angaben auch zu den Angaben ihres Sohnes, dieser habe keine eigenen Asylgründe. Sie wollen, dass er auch bei ihnen sei. Sie habe schon alles gesagt. Mit den Eltern und Geschwister ihres Mannes würden sie hin und wieder telefonieren, sie hätten sie auch schon zwei- oder dreimal getroffen, seit sie in Österreich wären. Sie wäre dankbar für eine Unterkunft in der Stadt.
2.3. Der minderjährige Sechstbeschwerdeführer wurde am 07.06.2015 in XXXX geboren. Seine Eltern stellten am 25.08.2015 für ihn einen Asylantrag.
3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.10.2015 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nach Rumänien zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand Juni 2015 zu Rumänien:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Rumänien
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
370
370
0
845
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Rumänien
355
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015a)
Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
265
55
50
0
160
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.6.2015b)
Die Gesetze garantieren den Zugang zum Verfahren. Das Asylgesetz, das auf EU-Recht basiert, verbietet die Ausweisung, Vertreibung oder Zwangsrückführung von Asylwerbern an den Grenzen oder vom Staatsgebiet. Ausgenommen davon sind Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. Die Gesetze kennen sichere Herkunftsstaaten und Asylwerber aus solchen Staaten fallen unter das beschleunigte Asylverfahren. Die Gesetze kennen auch das Konzept sicherer Drittstaaten, die Zugang zum Verfahren, Non-Refoulementschutz und grundlegende menschenrechtliche Garantien gewähren. Rumänien kennt neben dem internationalen Schutz und subsidiären Schutz auch noch einen temporären Schutzstatus aus humanitären Gründen (USDOS 25.6.2015).
Die Direktion für Asyl und Integration (DAI) des Generalinspektorats für Immigration (IGI) ist verantwortlich für Fragen des Asyls und der Integration in Rumänien. Das IGI untersteht dem rumänischen Innenministerium (IGI o.D.a; IGI o.D.b)
Ein Asylantrag kann auf rumänischem Territorium oder an der Grenze gestellt werden (IGI o.D.c). Im ordentlichen Verfahren soll die Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ab Antragsstellung getroffen werden. Diese Frist ist um weitere 30 Tage verlängerbar (Law 122/2006, Art. 52). In der Praxis kann das Verfahren bis zu 24 Monate dauern (GENSEN 5.2012).
Ein beschleunigtes Verfahren wird durchgeführt: bei offensichtlich unbegründeten Anträgen; wenn die Person aufgrund ihrer Aktivitäten ein Sicherheitsrisiko für den Staat Rumänien darstellt; und bei Anträgen von Personen, die aus einem sicheren Drittstaat kommen. Dieses Verfahren kann auch nach Beginn des ordentlichen Verfahrens eingeleitet werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Tagen erfolgen (Law 122/2006, Art. 75-81).
Im Grenzverfahren ergeht eine Entscheidung innerhalb von 3 Tagen (Law 122/2006, Art. 82-86).
Folgeanträge sind möglich, wenn wichtige neue Elemente vorgebracht werden können. Wenn der Antrag zugelassen wird, hat der Asylwerber dieselben Rechte wie beim Erstantrag (GENSEN 5.2012).
Beschwerdemöglichkeiten:
Im ordentlichen Verfahren sind Beschwerden gegen Entscheidungen innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung vor dem zuständigen lokalen Gericht möglich. Ein Urteil über den Einspruch soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Gegen die Entscheidung des lokalen Gerichts ist innerhalb von fünf Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Kreisgericht möglich. Während diese Beschwerden laufen hat der Asylwerber das Recht in Rumänien zu bleiben (IGI o.D.d / Law 122/2006, Art. 55-67).
Im beschleunigten Verfahren hat der Asylwerber eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 2 Tagen ab Erhalt der Entscheidung. Das Gericht soll über den Einspruch innerhalb von 10 Tagen entscheiden und kann die Beschwerde entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen (Law 122/2006, Art. 75-81).
Im Grenzverfahren kann innerhalb von 2 Tagen Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden. Ein Gericht soll innerhalb von 5 Tagen über die Beschwerde entscheiden und kann diese entweder abweisen oder den Fall zum ordentlichen Verfahren zulassen (Law 122/2006, Art. 82-86).
Gegen eine Nichtzulassung eines Folgeantrags ist innerhalb von 10 Tagen Beschwerde vor einem lokalen Gericht möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig (GENSEN 5.2012).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Gem. Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannten Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gem. lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gem. lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.m).
Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (DTP 11.2012).
Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein (USDOS 25.6.2015).
Laut UNHCR gab es Beschwerden von Asylwerbern über die Qualität der medizinischen Versorgung und über Kommunikationsprobleme mit medizinischem Personal. In keinem der Unterbringungszentren waren Zahnbehandlungen zugänglich und weibliche Asylwerber verlangten mehr weibliches medizinisches Personal. Asylwerber mit HIV/AIDS haben kostenlosen Zugang zu antiretroviraler Therapie durch den rumänischen Staat (UNHCR 3.1.2012).
Quellen:
Unterbringung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des IGI. Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentre mit ca. 900 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit min. 200 Plätzen. Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die Belegungsrate der Unterbringungszentren war 2014 niedriger als in früheren Jahren. Syrer wohnen lieber bei Verwandten und Freunden, als in den Zentren. Die Unterbringungsbedingungen haben sich aufgrund dessen über die letzten Jahre verbessert. UNHCR bezeichnet die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber aber immer noch als ungenügend, speziell für Vulnerable. Außerdem gibt es zwei Schubhaftzentren in Otopeni (100 Plätze) und Arad (50 Plätze). Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 25.6.2015; vgl. IGI o.D.f).
Wenn ein Asylwerber über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, kann das rumänische Immigrationsamt eine Unterkunft für ihn festlegen und sichert die materielle Unterstützung zum Lebensunterhalt, während der gesamten Laufzeit des Asylverfahrens. Auf Antrag werden an Asylwerber, zweimal im Monat, im Voraus und in bar, folgende Beträge ausgezahlt:
• Unterhaltsmittel für Nahrung: bis zu 3,- RON/Pers/Tag;
• für Unterkunft: bis zu 1,8 - RON/Pers/Tag;
• für weitere Ausgaben: bis zu 0,6 - RON/Pers/Tag.
Die Unterstützung für die Unterkunft steht Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält somit monatlich einen Betrag von 108,- RON (IGI o.D.k).
Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis des Direktors. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, ein Ausweisdokument und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. In jedem Zentrum ist mindestens eine NGO vertreten, die auf rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable spezialisiert ist. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, sie müssen dazu einen Mietvertrag vorweisen und ihre Adresse bekannt geben. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Kritisiert werden die Verpflegung, geringe Beihilfen und ein Mangel an Unterstützung für Schwangere, Wöchnerinnen, Neugeborene, Alte usw. und deren spezifische Bedürfnisse. Die Beihilfen wurden aufgrund der rumänischen Wirtschaftslage seit Erlass des Asylgesetzes nicht erhöht und genügen nicht um die Grundbedürfnisse von Asylwerbern zu decken, die keine andere Unterstützung von NGOs oder anderen erhalten. Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (DTP 11.2012).
Quellen:
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte, lediglich die Identitäts- und Reisedokumente der Subschutzberechtigten haben eine kürzere Gültigkeitsdauer. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw.. Der Mangel an Arbeitsplätzen, Sprachkenntnissen und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 25.6.2015).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.g).
Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.l).
Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.h).
Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.k).
Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie für rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.m).
UNHCR schreibt in einem Bericht vom Dezember 2013, dass einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt seien, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteilige. Sie erhalten angeblich nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sei Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gebe es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte hätten im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch seien sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte seien aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien biete der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen (an?). Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten würden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger werde, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies sei insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehle (ACCORD 13.5.2014).
Quellen:
Den Beschwerdeführern sei in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden und bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und würden angesichts des Fehlens von zu beachtenden familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer im Inland und der Kürze ihres Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen.
Aus den Länderberichten gehe eine Grundversorgung für subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien hervor. Auch die medizinische Grundversorgung sei in Rumänien gegeben.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2015 wurde den Beschwerdeführern gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihnen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
5. Gegen die Bescheide des Bundesamtes wurde am 20.10.2015 in Namen aller Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht. Hierin wird zunächst der Verfahrensgang wiederholt und betont, das Reiseziel der Beschwerdeführer sei immer Österreich gewesen, da sie zur Republik Österreich eine starke Bindung aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte hätten. Die Beschwerdeführer hätten die Asylanträge in Rumänien zwangsweise gestellt und seien in Rumänien den unmenschlichsten und menschenunwürdigsten Umständen ausgesetzt worden. Sie hätten keine ausreichende medizinische Hilfe erlangt, es habe nicht einmal ausreichend Essen für alle gegeben. Um Essenskupons zu erlangen hätten sie die Toiletten ohne Handschuhe putzen müssen. Zynismus und Gleichgültigkeit gegenüber Flüchtlingen und schutzsuchenden Personen gehöre zur Realität und zum Alltag in Rumänien. Die Beschwerdeführer hätten erst in Österreich erfahren, dass ihnen in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. Sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise über die Entscheidung der rumänischen Behörden nicht in Kenntnis gewesen. Das gegenständliche Verfahren sei in ihren Augen mangelhaft, da die Frage was mit dem subsidiären Schutz in Rumänien nach einer längeren Abwesenheit der begünstigten wie in ihrem Falle passiere beispielsweise nicht beantwortet wäre. Ferner liege in ihrem Falle ein enger familiärer Bezug zu Österreich vor. Eine Überstellung nach Rumänien würde eine reale Gefahr einer Verletzung von einschlägigen Normen der EMRK bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten im Jahr 2014 über eine unbekannte Reiseroute in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 17.09.2014 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz, woraufhin ihnen der Status von subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet wurde. Zuletzt begaben sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 24.11.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Der Sechstbeschwerdeführer wurde am 07.06.2015 in Österreich geboren und stellten seine Eltern für ihn am 25.08.2015 einen Asylantrag.
Zur Lage im Mitgliedstaat Rumänien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren, den von ihnen im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und insbesondere aus den eingeholten medizinischen Sachverständigen-Gutachten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da den Beschwerdeführern in Polen der status von Asylberechtigten zukommt.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Rumänien sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Rumänien insbesondere auch die Versorgung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In dem im genannten Erkenntnis (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des sich aus dem Gutachten XXXX ergebenen chronischen Krankheitsbildes des Erstbeschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr nach Rumänien ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
Die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers erreicht nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall bilden die mit den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Parteien. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers leben zwar seine Eltern und Geschwister von ihm seit längerer Zeit in Österreich. Aus dem Vorbringen sowie aus der Aktenlage ergibt sich jedoch -wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt - kein tatsächlich vorliegendes enges Familienleben der Beschwerdefüher zu den in Österreich aufhältigen Verwandten. Auch konnte keine besondere Abhängigkeit zu diesen ins Treffen geführt werden, aus welcher ein im Sinn des Artikel 8 EMRK zu beachtendes Familienleben ableitbar wäre. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind somit nicht zutreffend. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht seit vielen Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer eine eigene Familie, ebenso wie seine in Österreich lebenden Verwandten. Die Beschwerdeführer erhalten Grundversorgung und besteht somit auch keine finanzielle Abhängigkeit von ihren Verwandten in Österreich.
Hierzu wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. In seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zahl 2002/20/0423 vertrat der VwGH aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht, dass zur Frage des Vorlieges eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und den erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und verneinte im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Artikel 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben.
Im casu leben die Verwandten der Beschwerdeführer sämtlich in XXXX , während die Beschwerdeführer selbst sich in XXXX aufhalten. Es hat laut Aussage der Beschwerdeführer bislang nur wenige Kontakte mit der Familie gegeben und kann wie dargelegt ein in diesem Fall notweniges besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der Familie in Österreich aus den Akten nicht abgeleitet werden.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in der Dauer von knapp 1 Jahr war nur ein vorläufig berechtigte und berücksichtigte die Geburt eines weiteren Kindes in Österreich. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Denn die beschwerdeführenden Parteien verbrachten den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat bzw in Rumänien und reisten erst im November 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oderumfassende Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).
3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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