BVwG W208 2110508-1

W208 2110508-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015

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Regest

Enteignungsentschädigung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht,<br/>Gerichtsgebühren, Rechtsmittelgebühr

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BVwG W208 2110508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2110508.1.00

Spruch

W208 2110508-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 28 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es besteht keine Zahlungspflicht für die Beschwerdeführerin.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.06.2007, Zahl: XXXX, bestätigt mit Bescheid des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.08.2007, wurde eine Teilfläche des Grundstückes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugunsten der REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch XXXX (im Folgenden wird für die REPUBLIK bzw. den Bund als Gebietskörperschaft und juristische Person des öffentlichen Rechts, die Abkürzung A. verwendet), enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde mit € 106.910,50 festgesetzt.

2. Mit Schriftsatz vom 11.09.2007 begehrte die BF einen Entschädigungsbetrag in Höhe von € 2.335.979,-.

3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 22.01.2013, Zahl: XXXX, wurde die Entschädigung mit einem Betrag von € 899.745,- festgesetzt (Spruchpunkt 1). Weiters wurden der A. die mit 39.802,48 festgesetzten Prozesskosten auferlegt (Spruchpunkt 2) sowie im Verzugsfall die Bezahlung von 4 % p.a. Verzugszinsen (Spruchpunkt 3). Im Übrigen wurden die Anträge der BF abgewiesen (Spruchpunkte 4 und 5).

4. Gegen den Beschluss des LG richtete sich sowohl der Rekurs der BF vom 13.02.2013, welchem mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX (folgend: OLG) vom 24.05.2013 als auch der Rekurs der A., der die Festsetzung einer niedrigeren Entschädigungssumme und die Auferlegung bezeichneter Gutachterkosten an die BF begehrte. Beide Rekurse wurden abgewiesen.

Der A. wurden die Kosten des Rekursverfahrens iHv € 2.524,86 mit der Begründung auferlegt, dass die BF einen Erfolg errungen habe, weil gem. § 20 Abs. 5 BStG iVm § 44 Abs. 2 EisbEG, der Grundsatz gelte, dass dann wenn die Antragstellerin (hier die BF) einen Erfolg erziele (hier eine höhere Entschädigungssumme), dieser die vollen Kosten auf Basis des tatsächlich ersiegten Betrages einschließlich der Vertretungskosten gebührten.

5. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der BF vom 11.07.2013, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH 11.04.2014, 1 Ob 138/13w) teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen betreffend die Entschädigungszahlung von € 899.745,- und der Ausspruch über die Verzugszinsen wurde bestätigt sowie im Übrigen die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wurde abgewiesen, die Kosten des Revisionsrekurses der BF seien weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs der A. wurde zurückgewiesen.

6. In einer Verhandlung am 11.12.2014 vor dem LG schlossen die A. und die BF schließlich einen Vergleich. Die A. verpflichtete sich samt 4 % Verzugszinsen, eine weitere Entschädigungszahlung von insgesamt € 241.805,17 (darin enthalten Enteignungsentschädigung, Wiederbeschaffungskosten, Bewirtschaftungserschwernis) und die Barauslagen iHv € 22.012,52 zu zahlen.

7. Mit (dem Rechtsvertreter der BF am 27.02.2015 zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.02.2015, forderte die Kostenbeamtin des LG die BF für die Präsidenten des LG in oa. Rechtssache auf, auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 899.745,-, die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 26.993,- für den Rekurs, sowie die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. b GGG in Höhe von € 40.489,- für den Revisionsrekurs, zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, sohin gesamt € 67.490,-, binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.

8. Mit dem am 12.03.2015 elektronisch beim LG eingebrachten Schriftsatz erhob die BF gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend nach Darlegung des Sachverhaltes und der verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen des GGG im Wesentlichen aus, dass § 7 GGG eine Zahlungspflicht nur insoweit normiere, als für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen würden.

Eine solche besondere Bestimmung, worauf auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage 2014, S. 30, hinweisen würden, sei § 28 Z 4 GGG. Diese Bestimmung gehe als besondere Bestimmung dem § 7 GGG vor und zwar derart, dass eine Zahlungspflicht des Enteigneten gar nicht entstehe und ihm eine Gebühr daher nicht vorgeschrieben werden dürfe. § 28 Z 4 GGG bringe die Gebührenfreiheit des Enteigneten unmissverständlich zum Ausdruck, die Republik Österreich sei die durch die Enteignung Begünstigte, ihr werde Eigentum zugesprochen. Es komme hier gerade nicht darauf an, wem die Entschädigung zugesprochen werde. Zur Verdeutlichung aber auch in eventu werde die korrespondierende Bestimmung des § 20 Abs. 5 BStG iVm § 44 Abs. 1 EisbEG mitbehandelt, weil diese als weitere besondere Bestimmung, als lex specialis, dem § 7 GGG vorgehe.

Nach Wiedergabe der zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Entscheidungen betreffend die Kostentragung bei Enteignungen führte die BF aus, dass aus den zuvor genannten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich hervorgehe, dass eine Zahlungspflicht für den Enteigneten gar nicht erst entstehe und ihm sohin eine Gebühr nicht vorgeschrieben werden dürfe. Da § 28 Z 4 GGG bzw. § 20 Abs. 4 BStG iVm § 44 Abs. 1 EisbEG als besondere Bestimmungen dem § 7 GGG vorgehen würden, komme § 13 GGG nicht zum Tragen; für die Anwendbarkeit des § 13 GGG bleibe kein Raum.

Sollte § 13 GGG trotz dem zuvor Ausgeführten zur Anwendung gelangen, stelle die BF in eventu einen Gebührenbefreiungsantrag und nehme ausdrücklich die sachlichen Befreiungsbestimmungen des § 28 Z 4 GGG und des § 20 Abs. 5 BStG iVm § 44 Abs. 1 EisEG in Anspruch. Diese Inanspruchnahme gelte der Vorsicht halber für sämtliche Verfahrensschritte des gstl. Verfahrens des LG einschließlich aller Verfahrensschritte im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren. Die BF stelle daher den Antrag, die Vorstellungsbehörde möge den angefochtenen Zahlungsauftrag ersatzlos aufheben und unter einem die Befreiung für die genannten Verfahrensschritte aussprechen.

9. Mit Aktenvermerk des LG vom 13.03.2015 (Anm.: Ersteller unleserlich) wurde festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Vorstellung eingeleitet werde und folgende Ermittlungsschritte gesetzt werden würden: "Rechtzeitigkeit der Vorstellung wurde geprüft; Grundakt und Kostenakt werden vorgelegt; VJ-Zustellnachweise wurden ausgedruckt und zum Kostenakt genommen, ebenso eine Ausfertigung des ZA".

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015, welcher dem Rechtsvertreter der BF am 15.06.2015 zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1.) zunächst fest, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde. Mit Spruchpunkt 2.) wurde der Befreiungsantrag der Vorstellungswerberin zurückgewiesen und mit Spruchpunkt 3.) die angefallen Gebühren bescheidmäßig festgeschrieben wie folgt:

"Pauschalgebühr TP 12a lit a GGG (Rekurs ON 120) € 26.994,00

Pauschalgebühr TP 12a lit b GGG (Revisionsrekurs ON 128) € 40.981,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG € 8,00

Offener Gesamtbetrag € 67.493,00"

Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass gemäß § 20 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß Anwendung fänden. Nach § 24 Abs. 1 EisbEG richte sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.

§ 28 Z 4 GGG normiere, dass bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und einteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignugsähnliche Vorgang stattfinde, zahlungspflichtig sei.

§ 28 GGG werde unter Punkt VI. "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" geführt. In Punkt 1.) zu den dortigen Bemerkungen werde angeführt, dass es sich um Pauschalgebühren nach TP 12 handle. Die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz habe auch im vorliegenden Fall somit der Antragsgegner zu berichtigen und habe er dies auch getan.

Die Höhe der Pauschalgebühr betrage in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag. Gemäß § 29 GGG sei die gegenständliche Gebühr vom ermittelten Entschädigungsbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 899.745,00. Somit ergebe sich eine Pauschalgebühr im erstinstanzlichen Verfahren von € 13.497,00 (gerundet gemäß § 6 GGG).

Gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12a lit. a und lit. b. GGG für das Rechtsmittelverfahren 2. Und 3. Instanz (Rekurs u. Revisionsrekurs) mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Höhe der Gebühr nach TP 12a GGG (das doppelte bzw. dreifache der Pauschalgebühr der 1. Instanz) bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. Zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber.

Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin.

Die belangte Behörde führte im Weitern aus, dass informativ auf § 44 Abs. 1 und 2 EisbEG hingewiesen werde, der sich auf die Tragung der Kosten beziehe. In Abs. 2 werde auch angeführt, dass die Kostentragungsregeln des § 41 Abs. 1 zweiter Satz Abs. 2 und Abs. 3 ZPO anzuwenden seien.

Der Befreiungsantrag sei zurückzuweisen gewesen, da im vorliegenden Fall, keine Befreiungsbestimmung vorgelegen sei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 03.07.2015 (beim LG am selben Tag eingelangt) fristgerecht Beschwerde. Nach ausführlicher Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sowie Wiederholung der in der Vorstellung erhobenen Vorbringen und relevanten gesetzlichen Bestimmungen des GGG monierte die BF im Wesentlichen, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Enteignete für sein Rechtsmittel gebührenpflichtig sein solle.

Der § 28 Z 4 GGG, der in den "Besonderen Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten" (§§ 22 bis 29a GGG) verortet sei, gehe als "besondere Bestimmung" dem § 7 GGG vor, und zwar derart, dass eine Zahlungspflicht des Enteigneten gar nicht entstehe und ihm daher eine Gebühr erst gar nicht vorgeschrieben werden dürfe. § 28 Z 4 GGG bringe die Gebührenfreiheit des Enteigneten unmissverständlich und klar zum Ausdruck, weil die Republik Österreich die durch die Enteignung Begünstigte sei, ihr sei das Eigentum zugesprochen worden. Es komme hier geradezu nicht darauf an wem die Entschädigung zugesprochen werde.

Der Bescheidbegründung sei zunächst entgegen zu halten, dass § 7 Abs 1 Z 1a GGG, mit BGBl. I. Nr. 52/2009 in den § 7 Abs 1 GGG nach dessen Z 1 eingefügt und § 28 Z 4 GGG nicht verändert worden sei (siehe die Einfügung im BGBl I Nr. 52/2015 [Beilage B], also die eingefügte Z 1a nach dem - systematischen - Willen des Gesetzgebers ebenfalls der Einleitung des § 7 Abs 1 GGG unterfallen sollte. Die Einleitung laute wie folgt: "Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen." § 28 Z 4 GGG laute nämlich - durch BGBl I Nr. 52/2015 (und auch später) gerade nicht verändert - im Kontext wie folgt: "Besondere

Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten I bis V ... § 28.

Zahlungspflichtig sind: 4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;"

Es sei in zahllosen Fällen angewendete Gesetzgebungstechnik, durch Einfügungen neuer Sachverhalte einer bestehenden Kategorie zu unterstellen oder umgekehrt bestehende Sachverhalte durch Streichung aus der bisherigen Kategorie herauszunehmen. Eine Bestimmung, die rechtstechnisch so wie dargelegt behandelt werde, in diesem Fall die Einfügung der Z 1a in den § 7 Abs 1 GGG, trage also von vornherein die Vermutung in sich, dass sie jener Kategorie, der sie zugeordnet worden sei (eben der Einleitung: "soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen"), auch zugehöre und keinen darüber hinausgehenden Inhalt habe. Nur wenn aus dem Inhalt der eingefügten Bestimmung oder dem Zusammenhang zwingend eine andere Interpretation folge, etwa weil ein Widerspruch zur genannten Kategorie zwingend sei (was jedenfalls eine - unter Umständen sogar verfassungswidrige - gesetzgebungstechnische Fehlleistung wäre), müsste man dieser anderen Interpretation folgen; alles andere wäre, vom Standpunkt der Rechtssicherheit aus gesehen, unerträglich und daher wegen Widerspruchs zum Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig.

Für eine solche zwingende Interpretation, dass also das gegenständliche Rechtsmittelverfahren nicht mehr der zitierten Befreiungsbestimmung des § 7 Abs 1 Einleitung iVm § 28 Z 4 GGG unterfalle, biete aber die eingefügte Z 1a keinen Anhaltspunkt. Hätte der Gesetzgeber die Rücknahme der Befreiung des Enteigneten von der Rechtsmittelgebühr gewollt, hätte er - jedenfalls ganz üblicher Weise - entweder einen neuen § 7a GGG betreffend von § 7 GGG unabhängige Rechtsmittelgebühren geschaffen oder den § 28 Z 4 GGG ausdrücklich auf erstinstanzliche Verfahren beschränkt. Beides sei nicht geschehen. Im Übrigen gäbe es auch besondere Regelungen der Zahlungspflicht in einzelnen (gesetzestextlichen) Anmerkungen zu Tarifposten (etwa TP 4 Anm 1, TP 9 Anm 1, TP 10 Anm 13 und 14). TP 12a GGG enthalte aber keine derartige Anmerkung. Mangels einer Interpretation der in den § 7 Abs 1 GGG eingefügten Z 1a, die die Zahlungspflicht des Enteigneten für Rechtsmittelgebühren zwingend vorsehe, hätte also der angefochtene Bescheid der Vorstellung Folge geben müssen.

Rechtsmittelgebühren in außerstreitigen Entschädigungssachen habe schon das Gerichts- und Justizverwaltungsgesetz (im Folgenden: GJG) BGBl 1950/75 (wiederverlautbart 1962 mit BGBl 289) gekannt. Bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.1984 (am 01.01.1985 sei das heute noch [mit Änderungen] geltende GGG in Kraft getreten) habe § 32 (zuletzt) Z 5 GJG bestimmt: "§ 32. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Zahlungspflichtig sind: 5. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet". Parallel dazu habe das GJG in seiner TP 14 lit c Z 3 Pauschalgebühren für die "Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen" in Höhe von 1,5 vH vom ermittelten Entschädigungsbetrag vorgesehen. Für das Rechtsmittelverfahren sei laut Anmerkung 1 zu TP 14 einschlägig gewesen, welche Anmerkung gelautet habe:

"Die Gebühren nach Tarifpost 14 umfassen die Eingaben-, Protokolls-, Entscheidungs- und Vergleichsgebühr und sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Für das Rechtsmittelverfahren sind Gebühren nach Tarifpost 8 lit b und Tarifpost 9 lit b zu entrichten."

Rechtsmittelgebühren seien nach den - ebenfalls das Verfahren außer Streitsachen betreffenden - TP 8 lit b und TP 9 lit b zu entrichten gewesen. Auch die Rechtsmittelgebühren des Enteigneten habe - lege non distinguente - der durch die Enteignung Begünstigte zu entrichten gehabt.

Mit dem neuen GGG, BGBl 1984/501 (inhaltlich ein novelliertes GJG), in Kraft getreten am 01.01.1985, seien für diese Fälle die Rechtsmittelgebühren abgeschafft worden. Gleichgeblieben sei die - nunmehr lediglich für das erstinstanzlichen Verfahren bestehende - Zahlungspflicht des durch die Enteignung Begünstigten (am 30.06.2009: § 28 Z 4 GGG). Die Materialien zu den §§ 27 bis 30 würden sagen, dass diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen Regelungen (§§ 31 bis 33 und § 40 GJGebGes 1962) entsprächen.

Die - der bisherigen TP 14 lit c Z 3 GJG entsprechende - TP 12 lit d Z 3 GGG habe zwar wie bisher Pauschalgebühren für die "Ermittlung der Entschädigung in Enteignungsfällen" in Höhe von 1,5 vH vom ermittelten Entschädigungsbetrag vorgesehen. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 seien jedoch gem. Anm. 3 keine weiteren Gebühren zu entrichten gewesen; dies gelte auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben werde.

Die Regelung sei vom Gesetzestext her unmissverständlich, die Erläuterungen hiezu würden aber keinerlei Motiv für diese Änderung nennen. In der RV 366 BlgNR 16. GP, S. 37, heiße es auch hier lediglich: "Tarifpost 12 Gegenüber dem bisherigen Recht (Tarifpost 14 GJGebGes1962) werden in die Tarifpost 12 Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungsnahme, die Verfahren zur Annahme an Kindes statt, Verfahren nach dem Notwegegesetz sowie Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung aufgenommen. Die Gebührenansätze, die seit 1. Feber 1968 unverändert geblieben sind (BGBl. Nr. 47/1968), sind den geänderten Verhältnissen angepasst worden; im Übrigen entspricht Tarifpost 12 inhaltlich Im Wesentlichen der Tarifpost 14 GJGebGes 1962 samt Anmerkungen."

Somit sei klar, dass mit dem Inkrafttreten des GGG, BGBl 1984/501, am 01.01.1985 die Rechtsmittelgebühren für Enteignungsentschädigungsverfahren gegenüber der früheren Rechtslage des GJG entfallen seien. Warum sie aber entfallen seien, lässt sich den Erläuterungen zum GGG nicht entnehmen.

Mit den GGG-Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I Nr. 52, in Kraft seit 01.07.2009, seien verschiedene durch das GGG, BGBl 1984/501, mit 01.01.1985 eingeführte Rechtsmittelgebührenbefreiungen zurückgenommen, darunter auch die Befreiung für die bis dahin bestehende "Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen. Ab 01.07.2009 haben die relevanten Bestimmungen gelautet:

"A. Allgemeine Bestimmungen

I. bis III....

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren...;

a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

C. Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind: ...

4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet."

Aus all dem sei nicht ersichtlich, weshalb nunmehr (also ab 01.07.2009) der Enteignete für sein Rechtsmittel gebührenpflichtig sein sollte, wo es doch bis zum Außerkrafttreten des GJG am 31.12.1984 der Begünstigte gewesen, das am 01.01.1985 in Kraft getretene GGG inhaltlich eine Novelle zum GJG gewesen sei und die Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 4 GGG (so wie schon dessen Vorgänger § 32 Z 5 GJG) noch immer eine "lege non distinguente"-Regelung sei, seit 01.07.2009 eben iVm § 7 Abs. 1 Einleitung GGG betreffend (auch) § 7 Abs. 1 Z 1a GGG idF 2009.

Im Normalfall entscheide der potenzielle Kläger, ob eine Klage sinnvoll ist, und zwar unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten. Wenn also der Kläger zwar erwarte, ein Verfahren zu gewinnen, aber damit rechne, dass der Beklagte zu wenig Vermögen und/oder Einkommen habe, um wenigstens die Prozesskosten und einen Teil der Hauptforderung zu ersetzen, werde er im Regelfall nicht klagen. Der Enteignete hingegen könne nicht auf dieselbe Weise disponieren, ihm werde die Enteignung und, wenn er mit der Höhe der im Verwaltungsverfahren festgelegten Entschädigung nicht einverstanden sei, auch das gerichtliche Verfahren aufgezwungen. Von da her sei es völlig systemkonform, wenn den Enteigneten von vornherein für Gerichtsgebühren keine Zahlungspflicht treffe und er nicht auf den Kostenersatz angewiesen sei, sei doch keineswegs sicher, dass der Begünstigte am Ende des (unter Umständen sehr langen) Tages kostenersatzfähig sei. Schon bei Gebietskörperschaften könnte man nicht sicher sein, dass sie letztlich kostenersatzfähig sein würden. Es seien aber zB auch gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften begünstigt (§ 7 Abs. 1 Bodenbeschaffungsgesetz, § 10 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), von denen in der jüngeren Vergangenheit einige tatsächlich insolvent geworden seien.

In seiner Entscheidung VwGH 88/16/0215 habe der Verwaltungsgerichtshof eine komplizierte(re) Interpretation des Gerichtsgebührengesetzes abgelehnt, weil dieses einfach zu vollziehen sein solle. Wörtlich heiße es gegen Ende der Entscheidung: "Nun knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten....".

Eine Interpretation des § 7 Abs 1 Z 1a GGG: "§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;" die dem Enteigneten entgegen der eben zitierten Klausel) "soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden" iVm § 28 Z 4 GGG: "C. Besondere Bestimmungen für sonstige Verfahrensarten VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens § 28. Zahlungspflichtig sind: 4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;" die Zahlungspflicht für seine Rechtsmittel auferlege, wäre, wenn überhaupt, nur auf sehr komplizierte Weise zustande zu bringen.

Wohingegen sich die Interpretation des § 7 Abs. 1 Z 1a iVm § 28 Z 4 GGG, dass der durch die Enteignung Begünstigte auch für die vom Enteigneten erhobenen Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ohne besonderen Interpretationsaufwand ergebe. Auch aus dieser vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Sicht der einfachen Handhabbarkeit des GGG, hätte der angefochtene Bescheid der Vorstellung Folge geben müssen.

Aus den genannten Gründen sei die BF von der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsmittelgebühren befreit. Ergänzt werde noch, dass das - im angefochtenen Bescheid, enthaltene - Argument, die Anmerkung 3 zu TP 12a, welche laute: "3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird." ausdrücklich auf die Zahlungspflicht jedes Rechtsmittelwerbers hinweise, eine Regelung in ganz anderem (allgemeinen) Zusammenhang darstelle und schon deshalb die (besondere) Befreiung des Enteigneten von Rechtsmitteigebühren nicht außer Kraft setzen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid sei - ebenfalls mangels Vorliegens einer Befreiungsbestimmung - unter einem auch der Befreiungsantrag zurückgewiesen worden. Da im Gegensatz zur im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der Enteignete weiterhin von Rechtsmittelgebühren befreit sei, sei auch die Zurückweisung des Befreiungsantrages rechtswidrig. Diese Zurückweisung bekämpfe die BF auch gesondert, und zwar mit der Begründung, dass der Enteignete von der Zahlung der Rechtsmittelgebühr befreit und deshalb die Zurückweisung des Befreiungsantrages aus dem Grund des Fehlens einer Befreiungsbestimmung rechtswidrig sei. Dies, weil das Verwaltungsgericht eventuell zur Rechtsansicht gelangen könne, dass die BF zwar von der Entrichtung der Rechtsmittelgebühr befreit sei, aber trotzdem einen Befreiungsantrag gestellt haben müsse. Die BF stelle den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Befreiung von der Rechtsmittelgebühr aussprechen.

11. Mit Schriftsatz vom 10.07.2015 (eingelangt am 14.07.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

Die BF bekämpft lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde § 28 Z 4 GGG sei auf Rechtmittelverfahren zur Ermittlung der Entschädigung im gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht anwendbar und die BF sei daher zahlungspflichtig. Eine Gebührenbefreiung bestehe nicht.

Über diese Rechtsfrage wird in der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden sein.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 15.06.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 03.07.2015 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht wurde, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), lauten (auszugsweise):

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

[...]

i) für die in Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung [...]

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

[...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

[...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

[...]

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

[...]

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Staatsanwalt;

2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

[...]

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

[...]

4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;

[...]

VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes

§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.

Der VwGH hat zu § 28 GGG (fallbezogen) festgestellt:

Gemäß der Z 7 des - gegenüber § 7 GGG als lex specialis hier anzuwendenden, die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens betreffenden - § 28 GGG sind in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig (VwGH 22.10.1992, 91/16/0107).

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Dazu hat der VwGH ausgesprochen wie folgt:

Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG gemäß § 2 Z 1 lit. i GGG mit "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens". In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens" in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann (VwGH 29.08.2013, 2010/16/0271).

Die relevante Bestimmung des TP 12a Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lautet bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH am 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

[...]

Anmerkung 3:

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

[...]

Dazu haben der VfGH u. VwGH im Wesentlichen ausgeführt:

Mit der angefochtenen TP 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).

Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist. (VwGH 09.11.2011, Zahl: 2011/16/0209).

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BstG), BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013 lautet (Auszug):

§ 20 [...]

(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung.

[...]

Das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995 lautet (Auszug):

"§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zu A)

Vorauszuschicken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG bis zum Zeitpunkt dessen Aufhebung mit 31.12.2015 weiter anzuwenden haben.

Im vorliegenden Fall, vermeinen die BF, dass im Enteignungsverfahrens ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber (hier A.) zur Bezahlung der Gerichtsgebühren gem. § 32 TP 12 und TP 12a GGG der Verfahrens erster Instanz sowie eines Rechtsmittelverfahrens zahlungspflichtig sei, da aus § 28 Z 4 GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Mit dieser Rechtsansicht, ist die BF im Recht.

Durch Überreichung der Rechtsmittelschriften entstand zweifellos der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren iSd § 2 Z 1 lit. j iVm TP 12a lit. a und lit. d GGG.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gem. § 7 Abs. 1 Z 1a jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Die Überschrift zu § 28 GGG lautet ganz allgemein "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" und darunter ist der § 28 Z 4 GGG angeführt. § 28 Z 4 GGG ist eine besondere Bestimmung für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen. Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass § 28 Z 7 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und es ist daher davon auszugehen, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis für alle Arten von Pauschalgebühren für die dort angeführten Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens ist. Ebenso wie die TP 12 ist auch die TP 12a eine Pauschalgebühr im außerstreitigen Verfahren.

Demnach wird beim Entschädigungsverfahren nur derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung (oder der hier nicht relevante enteignungsähnliche Vorgang) stattfindet. Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu § 28 GGG ist - wie der Rechtsvertreter der BF überzeugend dargestellt hat - nichts zu entnehmen, dass die gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht von § 28 Z 4 GGG erfasst sein sollten. Die Ermittlung der endgültigen Höhe der Enteignungs-Entschädigung gem. § 29 GGG ist erst mit der rechtskräftigen Beendigung der Rechtsmittelverfahren abgeschlossen.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a vorsehen, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12 von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein weder die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 EisbEG) auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren. Daher war auch keine Gebührenbefreiungsbestimmung die den Enteigneten begünstigt, notwendig und geht der Antrag der BF diesbezüglich ins Leere.

Aus der Zitierung des § 44 Abs. 2 EisbEG ist hingegen weder für den Standpunkt der belangten Behörde etwas zu gewinnen noch für jenen der BF, da diese Bestimmung die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt und nichts darüber aussagt, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren gem. GGG verpflichtet ist. Die Tragung der Gerichtsgebühren ist ausschließlich, unmissverständlich und abschließend im § 28 Z 4 GGG geregelt und jener Partei auferlegt zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte (hier A.) zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb der Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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