W186 2116254-1•BVwG W186 2116254-1
W186 2116254-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015
Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W186 2116254-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl, 1084942500-151599531 die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.10.2015 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Bund (Bundesministerin für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 30.08.2015 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieses Verfahrens wurden Eurodac-Treffer in Italien und in der Schweiz festgestellt, wobei sich Italien zu Rückübernahme verpflichtet hat. In weiterer Folge wurde ein Verfahren gemäß § 5 AsylG sowie zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien eingeleitet.
2. Am 21.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und um 16:35 Uhr die Direkteinlieferung verfügt. Am selben Tag wurde er von 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen. Dabei gab er zu seinem Aufenthalt in den letzten beiden Monaten an, dass er zuerst in Traiskirchen und dann in weiterer Folge in Erdberg untergebracht gewesen sei. Seitens der Behörde wurde ihm daraufhin erklärt, dass keine Aufzeichnungen bezüglich seiner Unterbringung in Erdberg existierten und somit aus deren Sicht keine Erreichbarkeit seiner Person für das laufende Asylverfahren zu erkennen wäre. Dazu antwortete der Beschwerdeführer, sehr wohl in Erdberg untergebracht zu sein, warum er dort nicht registriert sei, wisse er nicht.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, er wäre ledig und habe für ein Kind Sorgepflichten, welches in Gambia lebe. In Osterreich habe er keine Familienangehörigen.
Seitens der Behörde wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu erlassen und diese durch seine zwangsweise Überstellung dorthin zu vollstrecken. Zum Zwecke der Sicherung dieses Verfahrens sei die Verhängung der Schubhaft vorgesehen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge seines Asylverfahrens festgestellt worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer Eurodac-Treffer in Italien und in der Schweiz bestünden und sich Italien zu Rückübernahme verpflichtet habe. Es sei bereits ein Verfahren gemäß § 5 AsylG sowie zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien eingeleitet worden, wobei die Überstellung nach Italien wegen seines unbekannten Aufenthalts ausgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in einem Flüchtlingsquartier in Wien Erdberg untergebracht zu sein, diesbezüglich lägen jedoch keine Aufzeichnungen vor. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hätte und für die Behörde unbekannten Aufenthalts sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Auch verfüge er nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung könne er nicht nachgehen. Weiters sei er in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst kurze Zeit andauere. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts, habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei sichtlich bemüht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Die Anwendung eines gelinderen mittels scheide aufgrund seiner finanziellen Situation aus. Wegen seines gesetzten Vorverhaltens sei nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte das mit seiner Unterschrift.
4. Am 23.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 21.10.2015 ein. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Anwendungsbereich des Dublin-Regimes die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft besonders streng seien. Die belangte Behörde gehe diesbezüglich teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen aus. Insbesondere sei es unzutreffend, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und dadurch unkooperativ verhalten hätte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei er in der organisierten Flüchtlingsunterkunft in Erdberg untergebracht gewesen, was er in seiner Einvernahme am selben Tag auch angegeben habe. Mit diesem Vorbringen hätte sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Ob und in welcher Art und Weise die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, sei mangels Offenlegung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Dort finde sich lediglich der Satz, dass über die Unterbringung in Erdberg keine Aufzeichnungen vorlägen. Es sei anzunehmen, dass die belangte Behörde, z.B. durch Einsichtnahme in das elektronische Grundversorgungssystem, in Erfahrung bringen hätte können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort wohne. Das Unterlassen dieser einfachen Ermittlungsschritte stelle einen groben und wesentlichen Verfahrensmangel dar. Der Beschwerdeführer sei in Traiskirchen aus von ihm nicht bekannten Gründen aus dem System abgemeldet und ihm der Zutritt in die Betreuungsstelle verwehrt worden. Daraufhin habe er einige Male außerhalb des Lagers übernachtet. Es sei ihm jedoch ein Termin für die Überstellung nach Erdberg mitgeteilt worden und er habe diesen versäumt. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer bei der Information gemeldet, wo ihm erklärt worden sei, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Am darauf folgenden Tag sei ihm gesagt worden, dass nun kein Bus mehr nach Erdberg fahren würde. Er habe jedoch die Adresse erhalten, sei dann selbst dorthin gefahren und auch hineingelassen worden. Mehrere Male sei er ein- und ausgegangen ohne dass es jemals Probleme gegeben hätte. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass er ordnungsgemäß gemeldet sei. Somit sei der Beschwerdeführer niemals vorsätzlich untergetaucht.
Die fehlende soziale Verankerung könne im konkreten Fall kein Argument für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein, da diese bei Asylwerbern, die noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig seien, keinen dar Sicherungsbedarf begründe. Auch stelle sie einen Umstand dar, der in einem Dublin-Fall typischerweise vorliege.
Da das Asylverfahren noch nicht mittels Bescheids abgeschlossen worden sei, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 AsylG in Österreich zulässig. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten.
Die belangte Behörde habe auch die fehlenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen mittels unzureichend geprüft. Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten und den behördlichen Anordnungen nachzukommen.
Zu berücksichtigen sei überdies, dass in einem frühen Verfahrensstadium besonders schwerwiegende Umstände für die Begründung eines Sicherungsbedarfs vorliegen müssten. Dem Beschwerdeführer sei noch keine Anordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt und daher ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht eingeleitet worden.
Die Verhängung der Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig, weil die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft worden sei.
Die Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht abschließend, sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich deklarativ - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs, der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels.
Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG und unter Verweis auf Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig.
Beantragt wurde
• der gegenstandlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchfuhren;
• den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prufung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• in eventu, die ordentliche Revision zulassen.
Des Weiteren wurde aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC beantragt
• dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben,
• den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien.
• dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle eines Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG- Aufwandersatzverordnung zu befreien,
• dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen,
und jeweils in eventu, die ordentliche Revision zulassen.
5. Am 23.10.2015 langte der der Fremdenakt (IFA-1084942500/BMI-BFA) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab folgende Stellungnahme ab, der auch ein GVS-Auszug beigelegt war:
"Der Beschwerdeführer (Bf) gelangte am 30.08.2015 illegal in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag.
Er verfügte über keinerlei Dokumente.
Seine Identität ist bis dato ungeklärt.
Ein EURODAC - Abgleich ergab zwei Treffer: Italien, Foggia vom 07.10.2013 und Schweiz, Vallorbe vom 05.05.2014.
Mit dem Bf. wurde am 30.08.2015 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine Erstbefragung durchgeführt.
Der Bf. gab an, er wäre per PKW über Senegal nach Libyen und dann per Boot nach Italien gelangt, wo er in Lampedusa von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden war.
Er hielt sich in Italien ca. 1,5 Jahre auf, erhielt einen negativen Bescheid wechselte danach in die Schweiz über. Nach Aufgriff und ED-Behandlung hätte man dort dem Bf. gesagt, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er hätte auch ein Einreiseverbot für drei oder vier Jahre erhalten. Nach 1-2 Wochen Aufenthalt wäre er dann per Bahn von der Schweiz nach Österreich gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen.
Der Bf. wollte nicht nach Italien zurück, er hätte dort eine Ablehnung bekommen.
Der Bf. hatte mit diesen Angaben bereits bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt: Die erkennungsdienstliche Behandlung in der Schweiz erfolgte am 05.05.2015 in Vallorbe, und wie sich aus dem späteren Konsultationsverfahren mit der Schweiz ergab, wurde von Italien am 11.06.2014 eine Zustimmung zur Rückübernahme erteilt. Der Bf. wurde dann am 02. September 2014 von den Schweizer Behörden nach Italien überstellt.
Der Bf. hatte sich somit nicht nur der Greifbarkeit der italienischen Behörden im Asylverfahren oder nachfolgendem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen, sondern auch offenbar dem Zugriff der Schweizer Behörden, wie sich aus einem 3- monatigem Zeitraum zwischen Zustimmung am 11.06.2014 und Rücküberstellung nach Italien am 02.09.2014 schließen lässt.
Jedenfalls waren die 2 EURODAC- Treffer in Verbindung mit der Erklärung, nicht nach Italien zurück zu wollen, bereits ein Indiz für ein künftiges Untertauchen des Bf.
Tatsächlich wurden sämtliche Verfahrensschritte im Asylverfahren bereits ohne Greifbarkeit gesetzt, sowohl die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 Asylgesetz wie auch sämtliche Verfahrensanordnungen konnten wegen unbekannten Aufenthaltes nur durch Hinterlegungen im Akt zugestellt werden (Aktenvermerk von ADir. Kerzl am 21.10.2015 über Rücksprache mit Hr. Trauner von der EAST- OST).
Der Bf. wurde am 21.10.2015 von Beamten des SPK Brigittenau, Wachzimmer Ausstellungsstraße in 1020 Wien, Zirkuswiese nebst Prater Hauptallee einer Kontrolle unterzogen.
Besagte Örtlichkeit ist für Suchtgiftdeals amtsbekannt.
Der Bf. verfügte über keine behördliche Meldung.
Datiert mit 11.09.2015 lag bereits eine Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme auf - ebenso eine Aussetzung für 18 Monate für die Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes.
Vom Journaldienst des BFA, Ref. Kerzl wurde am 21.10.2015 um 16:35 Uhr die Direkteinlieferung verfügt.
Der Bf. wurde am 21.10.2015 im BFA/RD Wien im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen.
Zu seinem Aufenthalt in den letzten 3 Monaten gab er an, er wäre zunächst in Traiskirchen und in weiterer Folge in Erdberg untergebracht gewesen.
Über Vorhalt einer fehlenden Registrierung in der Betreuungsstelle Erdberg bekräftigte der Bf. seine Unterbringung dort- warum er nicht registriert war, wüsste er nicht.
Der Bf. ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Gambia leben 2 Brüder und 2 Schwestern.
Zu Österreich bestehen keinerlei familiäre Bindungen oder Beziehungen.
Gegen den Bf. wurde mit Mandatsbescheid gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Absatz 2 Zi.2 FPG. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung am 21.10.2015 um 20:15 Uhr die Schubhaft verhängt.
Mit Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung ist die Überstellung nach Italien vorgesehen.
Zum Inhalt der Beschwerdeschrift wird bemerkt, dass diese verfasst wurde, ohne den genauen Akteninhalt zu kennen, da keine Akteneinsicht vorgenommen wurde.
Erklärt wird, dass der Bf. aus ihm nicht bekannten Gründen aus dem System abgemeldet und ihm der Einlass in die Betreuungsstelle verwehrt wurde.
Er hätte daraufhin einige Male außerhalb des Lagers übernachtet.
Es wäre ihm aber ein Termin für eine Überstellung nach Erdberg mitgeteilt worden, schließlich hätte er Einlass in das Lager erhalten, den Termin aber versäumt.
Dazu ist festzuhalten, dass laut Betreuungsinformationssystem zuletzt am 16.10.2015 eine Abmeldung von der Grundversorgung erfolgte, weil der Bf. zum Überstellungstermin in die BS Erdberg nicht erschienen war. Hervor geht aber auch, dass der Bf. zu insgesamt 3 (!) Transferterminen nicht erschienen war, nämlich am 04.09.2015, 24.09.2015 und zuletzt am 16.10.2015.
Ein aktueller Speicherauszug ist beigelegt, der Aktivstand wurde allerdings noch nicht berichtigt.
Der Bf. konnte somit gar nicht ordnungsgemäß in der BS Erdberg untergebracht sein.
Wenn er sich dann laut Angabe selbst nach Erdberg begab und dort auch einige Male ein und aus ging, ohne Probleme gehabt zu haben, so konnte dies nur ohne Registrierung und unerlaubt gewesen sein.
Das gezeigte Verhalten widerlegt auch eindeutig die Behauptung, der Bf. wäre niemals vorsätzlich untergetaucht.
Vielmehr wird durch das bisherige Verhalten nicht nur eine erhebliche, sondern im höchsten Maß vorhandene Fluchtgefahr dargelegt.
Die Vorgangsweise der Rücküberstellung nach Italien aufgrund Dublin-Treffers war dem Bf. bereits von der Schweiz her bekannt, er hatte diese Tatsache nur zu verheimlichen versucht, " erfahren" hatte er es von der Behörde mangels Greifbarkeit tatsächlich nicht - bis zu seiner Festnahme.
Protokolliert ist mit 14.10.2015 die Übermittlung eines Berichtes der PI. Traiskirchen über Suchmittelbesitz des Bf. am 13.10.2015."
Die Behörde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
? die Beschwerde als unbegründet abweisen,
? gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
? den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von insgesamt € 426,20 verpflichten.
6. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Gambias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Asylverfahrens wurde durch Eurodac-Vergleich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2013 in Italien und am 05.05.2014 in der Schweiz Asylanträge gestellt hat.
Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 30.08.2015 angegeben hat, will er nicht nach Italien zurück, da dort sein Asylantrag abgewiesen worden ist.
Die erkennungsdienstliche Behandlung in der Schweiz erfolgte am 05.05.2014 und wie sich aus dem späteren Konsultationsverfahren mit der Schweiz ergab, wurde von Italien am 11.06.2014 eine Zustimmung zur Rückübernahme erteilt. Der Beschwerdeführer wurde dann am 02.09.2014 von den Schweizer Behörden nach Italien überstellt.
Aus dem Betreuungsinformationssystem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu insgesamt 3 Transferterminen nicht erschienen war, nämlich am 04.09.2015, 24.09.2015 und zuletzt am 16.10.2015.
Sämtliche Verfahrensschritte im Asylverfahren wurden bereits ohne Greifbarkeit gesetzt, sowohl die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 Asylgesetz wie auch sämtliche Verfahrensanordnungen konnten wegen unbekannten Aufenthaltes nur durch Hinterlegungen im Akt zugestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich noch privat verankert, es bestehen keinerlei familiäre bindungen oder private Interessen im Bundesgebiet.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht eine erhebliche Fluchtgefahr, also die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder untertauchen wird, um sich dem weiteren Verfahren und der Überstellung nach Italien zu entziehen.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Datiert mit 11.09.2015 lag bereits eine Zustimmung Italiens für die Rückübernahme auf, ebenso eine Aussetzung für 18 Monate für die Überstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 21.10.2015 sowie in der Be4schwerdeschrift als nicht glaubhaft zu werten, da er bereits drei Transfers verpasst hat und erst daraufhin jeweils von der Grundversorgung abgemeldet wurde.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:
3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:
"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei gesetzlich definiert.
Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war - und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.
Da Ro 2014/21/0075 - als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO - aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2015:
4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung der Dublin-III-VO im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und für die Behörde unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er habe sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sei sichtlich bemüht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der angefochtene Bescheid ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch hinreichend schlüssig begründet, weil er zunächst Feststellungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers trifft, den Wortlaut des § 76 Abs. 3 wiedergibt und anschließend (nochmals) jene Kriterien in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführt, die eine für die Verhängung der Schubhaft relevante Fluchtgefahr benennen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit den zuvor genannten Kriterien. Das in der Beschwerde behauptete gänzliche Fehlen einer Begründung der vom Bundesamt angefochtenen Fluchtgefahr ist damit nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber sei grundsätzlich angemerkt, dass der Empfängermaßstab einer "schlüssigen Begründung" nicht etwa eine rechtsunkundige Person ohne substanzielle Schulbildung ist, sondern dass die Begründung hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels standhalten muss. Dazu reicht es notfalls auch aus, dass sinnerfassendes Lesen eine Zuordnung zu zuvor ausdrücklich genannten Kriterien ermöglicht und nicht jegliche sprachliche Unsauberkeit einen Bescheid sofort mit Rechtswidrigkeit belastet.
Insgesamt hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Darüber hinaus wurde auch schlüssig das Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) dargelegt. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser - zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre.
4.3. Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).
4.4. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte. Insbesondere ist er - im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben zu drei Transferterminen nicht erschienen und war für die Behörde unbekannten Aufenthalts, weshalb sowohl die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 Asylgesetz wie auch sämtliche Verfahrensanordnungen wegen unbekannten Aufenthaltes nur durch Hinterlegungen im Akt zugestellt werden konnten.
4.5. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt..
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde wird diesen Ausführungen auch nicht substanziell entgegen getreten.
4.6. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand. Im Übrigen ergibt sich aus der Dublin-III-VO, dass eine Fluchtgefahr, die eine Schubhaft unter Anwendung dieser Verordnung begründen kann, immer "erheblich" sein muss. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen in Verbindung mit dem gezeigten Vorverhalten des Beschwerdeführers gegeben - insbesondere aufgrund seines unsteten Aufenthalts sowie der Tatsache, dass er nach erfolgter Abweisung seines Asylantrags in Italien zuerst in der Schweiz einen weiteren Asylantrag stellte und sich dann, um der Überstellung von dort nach Italien zu entgehen, nach Österreich absetzte, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen.
4.7. . Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen, zumal datiert mit 11.09.2015 bereits eine Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme auflag - ebenso eine Aussetzung für 18 Monate für die Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
5.3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen "Verfahrenshelfer" nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.
§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7/2015).
Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen § 40 VwGVG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung unter Fristsetzung bis 31.12.2016 aufgehoben hat (VfGH 25.06.2015, G 7/2015) und sie aus diesem Grund immunisiert ist (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 1035).
Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Normen ist kein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.
Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu zumal der Rechtsberater für den Beschwerdeführer die Beschwerde einbrachte.
8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.
Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch eine Schubhaftbeschwerde gravierend oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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