BVwG W185 2100784-1

W185 2100784-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Antragsbegehren,<br/>Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Außerlandesbringung,<br/>Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, Versorgungslage

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BVwG W185 2100784-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2100784.1.00

Spruch

W185 2100784-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2015, Zl. 1049831403/150025871, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, wurde nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.01.2015 erkennungsdienstlich behandelt. Einen Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer in Österreich nicht ein.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte der Beschwerdeführer am 18.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Im Einvernahmeprotokoll ist unter der Rubrik "Gegenstand der Amtshandlung" Folgendes vermerkt: "Klärung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts; Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens, einer solchen Maßnahme bzw Abschiebung". Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen diesen ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt werde. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer an, vor ca zwei Wochen schlepperunterstützt nach Österreich gelangt zu sein. Er sei davor, am 15.12.2014 oder am 17.12.2014, in Ungarn eingereist, wo er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe sich für zwei Tage in Ungarn aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist. Seine Heimat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sein Vater sei Invalide, das gemeinsame Haus sei bei einem Kabelbrand abgebrannt. Der Staat Kosovo habe dem Beschwerdeführer in der Folge nicht geholfen. In Österreich wolle der Beschwerdeführer Arbeit finden, um seiner Familie finanziell helfen zu können. Er sei der Älteste der Familie und habe daher die Verpflichtung, die Familie zu unterstützen. Im Kosovo sei ihm dies nicht möglich (gewesen). Eine Aufenthaltsberechtigung oder ein Visum für einen Staat der EU habe der Beschwerdeführer nicht. Sein Visumsantrag sei abgelehnt worden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe für diesen eine Arbeitsstelle gefunden, jedoch sei die Quote bereits erfüllt gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer daher nur die Möglichkeit einer illegalen Einreise offengestanden. Die Reise nach Österreich hätten Familienangehörige bezahlt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister würden im Kosovo leben. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben; beide würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe nur in Ungarn um internationalen Schutz angesucht. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn zu erlassen, gab der Beschwerdeführer an, in diesem Fall lieber in den Kosovo zurückkehren zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich an der Adresse seines Onkels in Österreich polizeilich anzumelden und sich alle zwei Tage bei einer nähere bezeichneten Polizeidienststelle zu melden. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2015, unter Hinweis auf die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Österreich am 09.01.2015 und der Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht um Asyl angesucht hat, ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem Ungarn gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO am 21.01.2015 ausdrücklich schriftlich zustimmte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 illegal nach Österreich eingereist sei. Aufgrund einer Anzeige habe die Polizei an der Adresse der Tante des Beschwerdeführers eine Nachschau durchgeführt und sei der Beschwerdeführer dabei angetroffen und kontrolliert worden. Bei der Kontrolle habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument illegal nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Dabei habe ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer 18.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, weshalb vom Bundesamt ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 12.01.2015 eine Sicherungsmaßnahme in Form eines gelinderen Mittels zum Zweck der Sicherung des Verfahrens erlassen worden. Am 21.01.2015 sei das Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden, dass Ungarn der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Da der Beschwerdeführer bis dato nicht beim VMÖ zur freiwilligen Rückkehr angemeldet sei, sei vom Bundesamt die gegenständliche Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen worden. Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers würden sich legal in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Ungarn festgestellt worden, weshalb gemäß der bestehenden Dublin-VO ein Dublin-Sachverhalt vorliege und Ungarn für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig sei. Ungarn habe der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zugestimmt. Eine Prüfung habe ergeben, dass auf den Beschwerdeführer keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zutreffe. Ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Auch eine maßgebliche Integrationsverfestigung bestehe nicht. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vor sieben Jahren mit einem Saisonarbeitervisum kurzfristig in Österreich gearbeitet habe. Die finanzielle Unterstützung seitens des Onkels und der Tante des Beschwerdeführers könne auch in Ungarn erfolgen. Nach einer Gesamtbetrachtung würde das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich überwiegen. Eine Art 8 EMRK-Verletzung sei nicht zu erkennen.

Zu Ungarn wurden Feststellungen in Form eines Auszuges aus dem Länderinformationsblatt hinsichtlich Dublin-Rückkehrern mit Stand 19.12.2013 aufgenommen. Ungarn sei auch in der Lage, ein korrektes Asylverfahren zu führen und für die Grundversorgung des Beschwerdeführers zu sorgen. Weiters wurden Feststellungen zur Asylhaft getroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, welche von Rechstanwalt Dr. Benno J. Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, verfassst wurde. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vor sieben Jahren als Saisonarbeitskraft in Österreich gearbeitet habe. Der Onkel und die Tante des Beschwerdeführers würden in Österreich wohnen. Nach einem Wohnhausbrand habe sich der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Wie tausende andere Kosovo-Albaner sei der Beschwerdeführer Mitte Dezemeber 2014 via Serbiennach Ungarn gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden und am 08.1.2014 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die Zustände im ungarischen Aufnahmelager seien entsprechend "schlimm" gewesen. Es habe sehr wenig Verpflegung gegeben. Die Asylwerber hätten auf Matratzen am Boden schlafen müssen. Von diesem Lager sei Beschwerdeführer schließlich mit einem Bus Richtung Budapest verlegt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge illegal weiter in des Westen gefahren. Nach einer Anzeige sei Beschwerdeführer am 09.01.2015 bei seiner Tante ohne Sichtvermerk angetroffen und in einem PAZ erkennungsdienstlich behandelt worden. Mit Mandatsbescheid vom 12.01.2015 sei ein gelinderes Mittel zum Zweck der Sicherung des Verfahrens angeordnet worden. Festzuhalten sei auch, dass lediglich der zweite Teil des Spruchpunktes I. in die albanische Sprache übersetzt worden sei. Auch das Wort "Ungarn" sei nicht übersetzt worden. Es wurde auf das EuGH-Urteil Shamso Abdullahi/Österreich und einen Abschiebstopp eines deutschen Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Gegenständlich gehe es um die Vollzugspraxis in Ungarn, welche derzeit durch einen Massenexodus aus dem Kosovo geprägt sei. Zur Situation in Ungarn sei der Beschwerdeführer gar nicht befragt worden, was einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Die Unterversorgung und die schlechte Unterbringung stelle eine erniedrigende Behandlung von Asylwerbern dar. Das Amtswissen über die Lage in Ungarn sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, was eine Verletzung des Parteiengehörs bedeute.

Aus einer Mitteilung des BMI vom 28.05.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2015 seiner Meldeverpflichtung (gelinderes Mittel) nicht mehr nachgekomen ist und dieser an der im Akt genannten Adresse nicht mehr aufhältig ist. Es sei beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs des Beschwerdeführers angefragt worden.

Mit E-Mail vom selben Tag gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass ihm einer seiner Klienten mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Rückmeldung "verschwunden" sei. Dieser habe auch sein Mobiltelefon abgeschalten. Der genannte Klient könne dies als Zeuge bestätigen.

Aus einer am 29.10.2015 veranlassten ZMR-Abfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 16.05.2015 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste (vermutlich) über Serbien in Ungarn illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Ungarn am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und wurde am 09.01.2015 erkennungsdienstlich behandelt. Hiebei wurde festgestellt, das sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zur Sicherung des Verfahrens wurde das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung angeordnet.

Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Klärung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Sicherung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens und einer solchen Maßnahme bzw Abschiebung einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Ungarn, welchem Ungarn am 21.01.2015 nach dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte.

Mit Bescheid vom 27.01.2015 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Zu Ungarn wurden Feststellungen in Form eines Auszuges aus dem Länderinformationsblatt hinsichtlich Dublin-Rückkehrern mit Stand 19.12.2013 aufgenommen. Ungarn sei demnach in der Lage, ein korrektes Asylverfahren zu führen und für die Grundversorgung des Beschwerdeführers zu sorgen. Weiters wurden Feststellungen zur Asylhaft in Ungarn getroffen.

Seit 05.05.2015 kommt der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung (gelinderes Mittel) nicht mehr nach. Seit spätestens 16.05.2015 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet.

Bis dato hat der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Art. 19 GRC, erging noch nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Die aktuelle Rechtslage sowie Verwaltungs- und Gerichtspraxis für Asylwerber in Ungarn ergibt sich aus mehreren im Internet verfügbaren Berichten ("Der Spiegel", 03.10.2015, "Sonderjustiz:

Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab"; Hungarian Helsinki Committee, 18.09.2015, "No Country for Refugees - New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary"; UNHCR, 01.-16.09.2015, "Europe's Refugee Emergency Response - Update #2"; Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary").

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen maßgebliche Bestimmungen lauten:

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen und Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. .........

2.

3. .......

4. ......

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt".

§ 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 70/2015 lautet:

Abschiebung

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung vor Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a).........

(3)......

(4)......

(5).....

(6)..........

§ 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 70/2015 lautet:

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2).........

(3).........

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Anordnung zur Außerlandesbringung

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. ......

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3).........

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) .......

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer aus seiner Heimat kommend (vermutlich über Serbien) in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und hat dort am 18.12.2014 um internationalen Schutz angesucht. In der Folge ist der Beschwerdeführer schlepperunterstützt illegal nach Österreich eingereist, wo er im Zuge einer Nachschau im Haus seiner Tante angetroffen und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Diese erkennungsdienstliche Behandlung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl angesucht hat (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1"). Im daraufhin eingeleiteten Konsultationsverfahren hat die ungarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Asylantrag gestellt. Er verfügt weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer hält (hielt) sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hatte das Bundesamt von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG zu prüfen, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (aufhielt) und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Diese Prüfung wurde durchgeführt und hat ergeben, dass keiner der in der oben zitierten Bestimmung genannten Gründe vorlag. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer bis zum Datum der Bescheiderlassung auch nicht beim VMÖ zur freiwilligen Rückkehr in die Heimat angemeldet war, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge zu Recht eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn (§ 61 Abs 1 Z 2 FPG).

Auch die in der Folge von der Behörde aufgrund § 9 Abs 1 BFA-VG idgF vorgenommene Interessensabwägung hinsichtlich Art 8 EMRK ist nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Bundesamtes an, dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn diesen nicht in seinen durch Art 8 EMRK geschützten Rechten auf ein Familien- und Privatleben unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist auch eine Prüfung von Art 3 EMRK geboten. Dies folgt aus der Bestimmung

des § 46 Abs 1 FPG 2005 ("Fremde, gegen die eine ......Anordnung zur

Außerlandesbringung,......) iVm § 50 FPG 2005 (Verbot der

Abschiebung). Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Behörde hat ihrer Art 3 EMRK-Prüfung einen Auszug aus dem Länderinformationsblatt mit Stand 19.12.2013 zugrunde gelegt. Abgesehen davon, dass die herangezogenen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 27.01.2015 bereits über ein Jahr alt waren und zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde wohl bereits aktuellere Feststellungen (va zur Situation von Dublin-Rückkehrern) vorgelegen haben, ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken:

Im vorliegenden Fall kann die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Ungarn noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).

Es erscheint gegenwärtig nämlich nicht gesichert, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ob diese etwa für längere Zeit in Schubhaft genommen werden oder ob diesen unter Missachtung des Refoulemtschutzes eine Kettenabschiebung nach Serbien, welches von Ungarn seit der Novelle im Sommer 2015 als sicherer Drittstaat angesehen wird, droht.

Die Art. 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten:

"Art. 38

Das Konzept des sicheren Drittstaats

(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

a)-keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;

b)-keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden;

c)-Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d)-Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und

e)-Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören

a)-Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

b)-Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;

c)-mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,

a)-unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und

b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

(4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.

Art. 39

Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Abs. 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.

(2) Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Abs. 1 betrachtet werden, wenn er

a)-die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,

b)-über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und

c)-die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält.

(3) Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Abs. 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.

(5) Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung

a)-unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend und

b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

(6) Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird."

Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Art. 38 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010 zu unterscheiden.). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien:

USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015:

"Protection of Refugees

According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe.

Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations.

Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.

Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.

The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..."

Das Bundesamt wird, vor dem Hintergrund der am 22.07.2015 in Kraft getretenen Novellierungen der ungarischen Rechtslage, im fortgesetzten Verfahren gehalten sein, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern auseinanderzusetzen. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, da der Beschwerdeführer über Serbien nach Ungarn eingereist sein dürfte und daher von der eingeführten Drittstaatsregelung betroffen sein könnte.

Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Lage in Ungarn vermögen angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK ernstlich möglich erscheinen lasse, nicht zu tragen.

Der enorme Anstieg der Zahl von Schutzsuchenden, von Entscheidungen und von erforderlichen Unterbringungsplätzen in Ungarn bedarf - in Hinblick auf die letzten Novellierungen - einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich nach Ungarn zu überstellende Personen.

Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Situation für Asylwerber (und insbesondere auch für Dublin-Rückkehrer) in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu tragen. Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu den genannten Themenbereichen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG idgF unterbleiben. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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