W159 1248124-2•BVwG W159 1248124-2
W159 1248124-2Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015
Aufenthaltsrecht, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verfahrensdauer, Zurückziehung
W159 1248124-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Angola, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. XXXX, beschlossen
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Angola, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung von Spruchteil III. der Beschwerde wird
ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang zu I. und II.:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, gelangte schon am 21.06.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei der am 23.02.2004 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einfacher Soldat der Unita gewesen sei und im Oktober 2002 verhaftet und misshandelt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Eisenstadt vom 04.03.2004, Zl. 03 18.536-BAE wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 21.06.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Angola gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers lediglich vage und oberflächlich gewesen seien und er nicht in der Lage sei, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen. Auch sei das Vorbringen mit den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren, da er behauptet habe, zu einem Zeitpunkt Kämpfer gewesen zu sein, zu dem es die Unita-Rebellen in Folge eines Friedensvertrages nicht mehr gegeben habe und diese überdies amnestiert seien.
Zum Spruchteil I. wurde daher ausgeführt, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, in Angola einer relevanten Verfolgungsgefahr iSd GFK tatsächlich ausgesetzt gewesen bzw. hinkünftig ausgesetzt zu sein.
Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 57 FrG nicht ausgegangen werden könne, da der Antragsteller die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe und eine solche Gefährdung sich auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland nicht ergebe. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass für die Person des Antragstellers kein Abschiebungshindernis nach Angola bestehe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid der Antragsteller fristgerecht Berufung.
Über diese wurde erst mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 26.03.2012, Zl. XXXX dahingehend entschieden, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Dies wurde (lediglich) damit begründet, dass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt keine eingehende Befragung des Asylwerbers zu seiner Einstellung zur (Regierungspartei) MPLA und wie er diese artikuliert habe, vorgenommen habe.
Am 10.05.2012 nahm daher das Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor. Dabei gab er an, dass er sich seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2003 durchgehend und ununterbrochen in Österreich aufhalte und auch schon mehrfach Deutschkurse besucht habe. Es sei ihm jedoch noch nicht möglich die Befragung in deutscher Sprache durchzuführen. Er lebe in Österreich in einem Asylheim, Arbeit habe er keine und lebe er von der Grundversorgung. Im Jahre 2009 habe er auf einen Friedhof in Wien gearbeitet. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er unter ständigem Juckreiz am Kopf gelitten, dies sei jedoch in Österreich behandelt worden. Der Juckreiz sei nunmehr weg, er müsse allerdings noch Tabletten nehmen. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Vater schon vor seiner Ausreise, seine Mutter als er schon in Österreich gewesen sei. Er habe nur noch eine Schwester in Angola, mit dieser jedoch bereits seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Er sei nicht verheiratet, habe aber zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn mit zwei verschiedenen Frauen, von denen er sich schon seit längerer Zeit getrennt habe. Er habe derzeit weder zu den Kindern noch zu den Müttern Kontakt und zahle auch keine Alimente. Die Tochter lebe mit ihrer Mutter, einer Angolanerin, in Österreich. Der Sohn sei mit seiner Mutter, welche ebenfalls Angolanerin sei, derzeit glaublich in Portugal aufhältig. Beide Kinder seien bereits in Angola gezeugt worden. Der Sohn und seine Mutter seien portugiesische Staatsbürger, er möchte aber nicht in Portugal leben, sondern in Österreich.
Zu den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass er etwa im Mai/Juni 2003 von der Geheimpolizei festgenommen worden sei und anschließend 27 Tage in einem Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Vor dem Tod seines Vaters habe er ein normales Leben geführt und habe er geplant, dass er nach Kuba gehe, um dort zu studieren. Nach dem Tod seines Vaters habe aber die Polizei begonnen sein Leben zu durchleuchten und in diesem Zusammenhang sei er in weiterer Folge festgenommen worden. Der Vater habe einen italienischen Freund namens XXXX gehabt und hätte die Familie gut gelebt, von wo das Geld gestammt habe, wisse er nicht. Diesbezüglich sei er befragt worden, er wisse auch bis heute nicht, womit sein Vater sein Geld verdient habe. Mit Hilfe eines Polizisten bzw. Justizwachebeamten namens XXXX, der ein Freund seines Vaters gewesen sei, sei es ihm möglich gewesen aus dem Gefängnis zu fliehen und dann mit einem Schiff außer Landes gebracht zu werden. Bei der Ersteinvernahme sei er so verwirrt gewesen, dass er falsche Angaben getätigt habe. Er sei kein Soldat der Unita gewesen und auch nicht politisch interessiert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, ZlXXXX wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 21.06.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Angola getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen im Jahre 2004 und im Jahre 2012 nahezu gänzlich ausgetauscht habe und auch sonst widersprüchliche Angaben gemacht habe. Schließlich habe der Asylwerber auch jegliches politisches Interesse in Abrede gestellt. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt sei, ebenso wenig glaubhaft machen haben können wie wohlbegründete Furcht iSd Grundaussage dieser internationalen Norm. Zu Spruchteil II. wurde besonders hervorgestrichen, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr nach Angola einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. In einer Gesamtschau der Angaben des Antragstellers unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Angola hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Antragsteller nach erfolgter Rückkehr einer drohenden Gefahr, die nach Art, Ausmaß und Intensität ein solches Gewicht hätte, dass sich für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, ausgesetzt wäre. Sonstige außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, wären ebenfalls nicht hervorgekommen.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter kein aufrechtes Familienleben bestehe und auch sonst kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Der Antragsteller halte sich wohl seit Juni 2003 in Österreich auf, habe aber trotzdem Deutsch noch nicht auf einem solchen Niveau gelernt, dass es ihm möglich wäre, den Lebensalltag zu meistern. Außerdem finanziere er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus Unterstützungen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bundesasylamt sehe auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückführung des Antragstellers, da er die Landessprache in Angola, nämlich die portugiesische Sprache, beherrsche und den überwiegenden Teil seines Lebens in Angola verbracht habe, sodass nicht gesagt werden könne, dass er dem dortigen Kulturkreis völlig entrückt sei. Aufgrund einer Gesamtabwägung und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass durch die Ausweisung nicht in unzulässiger Weise iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle 3 Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass man ihm im Gefängnis heißes Öl über den Kopf geleert habe, wodurch er noch immer Brandnarben habe und dass in Angola nach wie vor die MPLA-Regierung, die ihn nach wie vor verfolgen würde, herrsche. Sein Vater sei ein Gegner dieser Regierung gewesen und sei deswegen verfolgt worden. Die Angaben des Antragstellers seien sehr wohl glaubwürdig und könne sich die Behörde durch eine anzuberaumende öffentliche Verhandlung davon überzeugen. Die Behörde habe überdies zu Unrecht das Vorliegen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Nigeria (?) verkannt, auch sei die Behörde bei der Refoulement-Prüfung mehreren Rechtsirrtümern unterlegen. Hinsichtlich der Ausweisung habe die Behörde eine Verletzung des Art. 8 EMRK unzureichend geprüft und sei dem Antragsteller eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich.
Mit Eingabe vom 15.10.2014 legte der Antragsteller einen Arbeitsvorvertrag bei der XXXX sowie bereits zuvor ein Diplomprüfungszeugnis im Niveau A2 vor. Mit Eingabe vom 06.03.2015 wurde die Vertretung durch RechtsanwaltXXXX bekannt gegeben.
Dieser erstattete mit Datum 17.03.2015 einen ausgiebigen Schriftsatz, in dem er hingewiesen wurde, dass der Antragsteller sich bei seit rund 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet befinde und eine Deutschprüfung im Niveau A2 erfolgreich bestanden habe. Außerdem verfüge er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Die Integration sei auch während eines einzigen Asylverfahrens vor sich gegangen, welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer geprägt gewesen sei. Der Antragsteller habe erkennbar Anstrengungen unternommen, sich in Österreich in familiärer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht soweit als möglich zu integrieren und habe sich dem Verfahren nicht entzogen. Seit der letzten Verurteilung seien bereits mehrere Jahre vergangen und habe er sich seither wohl verhalten. Im vorliegenden Fall sei die Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme. Es wurde ein weiterer Vorvertrag mit der Fa. XXXX vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte nach Richterwechsel eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.10.2015 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seines ausgewiesenen Vertreters. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf die bereits vorgelegten Dokumente, welche alle noch aktuell seien. Der Antragsteller gab an, dass er keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme habe. Er habe lediglich eine Schwester in Angola, mit welcher er jedoch keinen Kontakt mehr habe. Es sei ihm bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich eine Kontaktaufnahme mit seiner Schwester nicht mehr gelungen. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise gestorben, sein Vater schon vor seiner Ausreise. Er wohne in einem Asylheim, aber nicht mit einer Frau zusammen. Er habe zwei Kinder, sein Sohn sei 15 Jahre und seine Tochter werde im Dezember 13 Jahre. Die Mutter seiner Tochter lebe mit dieser in XXXX, er habe mit ihr bzw. seiner Tochter derzeit keinen Kontakt, weil seine Exfreundin dies nicht wolle, zumal er nicht in der Lage sei Alimente zu zahlen. Er hätte aber gerne mit seiner Tochter Kontakt gehabt und sei nur aufgrund der finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen Alimente zu zahlen. Auch mit seinem Sohn habe er derzeit keinen Kontakt, er habe aber versucht mit ihm in Kontakt zu treten und habe gehört, dass er in XXXX leben würde. Er hätte auch mit seinem Sohn gern regelmäßigen Kontakt. Wenn er die finanziellen Möglichkeiten hätte, würde er sicher nach XXXX fahren und dort seinen Sohn besuchen. Derzeit putze er täglich 3 Häuser, er mache das privat für einen Freund. Er habe schon Einstellungszusagen und habe bei diesen Firmen bereits ausgeholfen. Er würde gerne in Österreich einen handwerklichen Beruf lernen. Bisher habe er aber nur Deutschkurse besucht. Er sagte (auf Deutsch), dass er in seiner Freizeit gerne mit seiner Freundin spazieren gehe und auch Fußball spiele. Manchmal gehe er am Wochenende ins Kino. Er spiele nur hobbymäßig Fußball und in keinem Verein. Seine Freundin heiße XXXX. Sie sei Österreicherin aus XXXX und 24 Jahre alt. Sie studiere an der Universität. Er habe auch viele österreichische Freunde. Er sei deswegen in Österreich straffällig geworden, weil er damals überhaupt kein Geld gehabt habe, weder zum Essen noch zur Übernachtung. Er selbst habe aber in keiner Weise Drogen konsumiert. Die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung sei deswegen zustande gekommen, weil er eine Auseinandersetzung mit einem Angolaner gehabt habe, der sehr viel trinke und schon polizeibekannt sei. Dieser habe zuletzt eine Haftstrafe wegen Ladendiebstahls und wegen eines Konfliktes mit der Polizei verbüßt. Er siehe seine Freundin nur zweimal im Monat, weil sie die andere Zeit nach Hause zu ihrer Familie fahre. Er würde gerne besser Deutsch lernen und eine Berufsausbildung machen.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb von 2 Wochen weitere integrationsbezeugende Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführervertreter schränkte die Beschwerde auf Spruchteil III. (Rückkehrentscheidung) ein und beantragte diese auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Mit Eingabe vom 14.10.2015 legte der Beschwerdeführervertreter einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der XXXX sowie Empfehlungsschreiben von in Österreich lebenden Bürgern vor. Diese bestätigten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen hilfsbereiten, netten Menschen handle. Die Vorstrafen würden weiter zurückliegen und habe das Asylverfahren sehr lange gedauert, wobei dies dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit mehr als 12 Jahren im Bundesgebiet und habe diese Zeit auch genützt, um sich in Österreich zu integrieren. Es wurde daher ausdrücklich beantragt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen (zu I. und II.):
1. Feststellungen (zu I. und II.):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Er ist Staatsbürger von Angola und wurde am XXXX geboren. Wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Asyl und subsidiären Schutz ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen.
Der Beschwerdeführer gelangte bereits am 21.06.2003 nach Österreich und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet. Laut seinen eigenen Angaben zufolge sind seine Eltern bereits verstorben und hat er nur mehr eine Schwester in Angola, zu der er allerdings schon seit der Einreise keinen Kontakt mehr hat. Er hat auch mit sonstigen Personen in seinem ursprünglichen Herkunftsland keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, einen 15 Jahre alten Sohn und eine knapp 13 Jahre alte Tochter aus früheren Beziehungen mit ursprünglich angolanischen Staatsangehörigen. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter in XXXX. Sie will keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer (auch nicht für ihre Tochter), weil diese nicht in der Lage ist, regelmäßig Unterhalt zu zahlen. Der Sohn und seine Mutter sind nunmehr anscheinend portugiesische Staatsangehörige und leben in XXXX. Der Beschwerdeführer würde gerne seinen Sohn dort besuchen, ist jedoch dazu finanziell nicht in der Lage. Er hätte auch gerne Kontakt mit seiner Tochter. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.09.2003, Zl.XXXX wegen § 27 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2003, Zl. XXXX wegen § 28 Abs. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.02.2005, Zl. XXXX wegen § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 SMG zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 4 Monaten (welche beide vollzogen wurden) sowie mit Urteil des BG Innere Stadt Zl. XXXX vom 21.09.2011 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (wobei die Probezeit abgelaufen ist und die Freiheitsstrafe nunmehr nachgesehen wurde) verurteilt. Der Beschwerdeführer gibt zur letzten Verurteilung an, dass es zu dieser wegen einer Auseinandersetzung mit einem polizeibekannten Alkoholiker in seinem Flüchtlingsquartier gekommen sei.
Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit privat als Reinigungskraft und verfügt über zwei aktuelle Einstellungszusagen (für den Fall, dass eine Beschäftigung ausländerbeschäftigungsrechtlich möglich ist). Er hat weiters in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und ist in der Lage sich über Alltagsthemen auf Deutsch zu unterhalten. Er hat eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht zusammenlebt. Weiters hat er zahlreiche österreichische Freunde und spielt mit diesen beispielsweise Fußball und hat ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben. Für die Zukunft hat der Beschwerdeführer vor, noch besser Deutsch zu lernen und einen handwerklichen Beruf zu erlernen. Er ist derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig, aber es ist eine Selbsterhaltungsfähigkeit - nach Erfüllung der diesbezüglichen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen - kurzfristig zu erwarten.
In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) und II. (subsidiären Schutz) war es nicht erforderlich länderspezifische Feststellungen zu treffen.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt am 23.04.2004 und 10.05.2012 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2005, durch Vorlage von Integrationsunterlagen insbesondere eines Deutschdiploms im Niveau A2, zweier Einstellungszusagen sowie Empfehlungsschreiben in Österreich lebender Bürger durch den Beschwerdeführer bzw. durch seinen Vertreter und durch Einsichtnahme in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sind seine eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, die hinsichtlich der Integration auch durch einige von ihm selbst vorgelegte Urkunden gestützt werden. Der Beschwerdeführer wirkt bei diesen Aussagen sehr ehrlich; beispielsweise hat er eine offenbar auch nicht offizielle Arbeit genannt und auch hinsichtlich eines allfälligen Familienlebens mit seinen Kindern keine von Wünschen und Fantasien geprägten Angaben getätigt, sondern ist offenbar bei der (ernüchternden) Wahrheit geblieben. Der Beschwerdeführer hat wohl keine Personaldokumente angegeben, aber seinen Namen und sein Geburtsdatum (zu Unterschied von vielen Asylwerbern) durchgehend gleich angegeben, ebenso gegenüber österreichischen Gerichten, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht von diesen Angaben ausgeht. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bezughabenden Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu I.:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe jüngst VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auch auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach
dem Asylgesetz 1997 ... anzuwenden, ...
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777/2003; ferner EGMR, Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Die bloß biologische Vaterschaft ohne rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sowie ohne sonstige faktische Indizien für eine persönliche Beziehung begründet allerdings noch kein Familienleben iSd Art 8 EMRK (EGMR 1. 9. 2004, 45582/99, Lebbink gg Niederlande, wo jedoch - obwohl der Kindesvater nie mit seinem Kind zusammenlebte - für die Annahme eines Familienlebens ausreichte, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligte, z.B. durch Babysitting, regelmäßige Besuche, Sorge um die Gesundheit des Kindes etc).
Siehe aber auch EGMR 21.12.2010, 20578/07, A. gegen DEUTSCHLAND:
Auch ein bloß beabsichtigtes Familienleben kann ausnahmsweise unter
Artikel 8 fallen, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob darüber hinaus enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden, sodass ihre Beziehung unter den Schutz von Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 57), muss der Gerichtshof in erster Linie das Interesse des Vaters an den betroffenen Kindern sowie sein Bekenntnis zu ihnen berücksichtigen. In diesem Erkenntnis stellt der EGMR letztlich fest, dass in einem solchen Fall, in dem wohl zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern kein Kontakt bestanden hat, dies aber dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, zumindest ein Privatleben vorliegt.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein über 10-jähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleiht. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Wenn aber der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden ausnahmsweise solchen Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (z.B. VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0290, VwGH vom 19.11.2014, RA 2014/0001-13).
Gerade dies kann man von dem Beschwerdeführer nicht sagen, er hat zumindest ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben (was für eine Aufenthaltsberechtigung plus ausreicht), man kann sich mit ihm - zumindest über Alltagsthemen - auf Deutsch verständigen und er verfügt über zwei aktuelle Einstellungszusagen. Wenn er auch bis dato nicht selbsterhaltungsfähig ist, so ist eine solche bisher lediglich an den geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen gescheitert und hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit bereits unter Beweis gestellt.
Wie in dem oben zitierten Erkenntnis des EGMR (EGMR vom 21.12.2012, 20578/07, A. gegen Deutschland) der Beschwerdeführer uneheliche Kinder, zu denen eine natürliche (biologische) Bindung besteht, mit denen er jedoch keinen tatsächlichen Kontakt hat, wobei dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur beschränkt vorzuwerfen ist, weil er einerseits nicht in der Lage war regelmäßig Unterhalt zu zahlen, weswegen seine frühere Lebensgefährtin den Kontakt zu ihm und seiner Tochter abgerochen hat und andererseits nicht in der Lage war zumindest einen tatsächlichen Besuchskontakt zu seinem in Portugal lebenden Sohn herzustellen; dies alles deswegen, weil der Beschwerdeführer - offenbar wegen der geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen - nicht in der Lage war Unterhalt zu bezahlen bzw. nach XXXX zu reisen (wobei schon gesagt werden muss, dass es dem Beschwerdeführer wohl irgendwie möglich gewesen wäre, zumindest einen telefonischen oder über elektronische Medien vermittelten Kontakt herzustellen).
Über diese von der Judikatur auch als Privatleben bezeichnete "Beziehung" verfügt der Beschwerdeführer auch noch über eine österreichische Freundin, mit der er allerdings nicht zusammenlebt sowie über zahlreiche österreichische Freunde, die auch bereit waren ihn mit ihrer Unterschrift zu unterstützten.
Bei dem Beschwerdeführer liegen wohl - auf den ersten Blick erschreckend viele - Vorstrafen vor; wenn man diese näher analysiert, so sind die beiden älteren Strafen nach dem Suchtmittelgesetz bereits 12 Jahre (!) alt und die letzte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz, wobei es bei einem Versuch geblieben ist, immerhin 10 Jahr; sie scheinen nur deswegen noch im Strafregister auf, weil Österreich im internationalen Vergleich sehr lange Tilgungsfristen hat (was beispielsweise Justizminister Dr. Brandstetter in der Zeit im Bild vom 20.10.2015 bestätigte). Die letzte Verurteilung liegt immerhin auch schon mehr als 4 Jahre zurück und handelt es sich dabei um eine (leichte) Körperverletzung, die lediglich zu einer geringfügigen bedingten Haftstrafe geführt hat, die zwischenzeitig endgültig nachgesehen wurde, wobei der Beschwerdeführer zur Erklärung ausführte, dass es sich dabei um eine Auseinandersetzung in der Flüchtlingsunterkunft mit einem polizeibekannten notorischen Alkoholiker gehandelt hat. Nach der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09) besteht eine gewisse Priorität zumindest des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit, wobei in diesem Fall auch ein längerer Zeitraum zwischen der Straftat und dem Urteil (knapp 5 Jahre) festzustellen war und die Strafe eine weit höhere war als jene des Beschwerdeführers (insgesamt 17 statt 42 Monate). Unter Berücksichtigung des langen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen (siehe auch AsylGH v. 21.11.2013, D18 319670-1/2008/27E).
Ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Fremden wird von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch dann gesehen, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Angola vor mehr als 12 Jahren (!) verlassen und hat seither mit niemandem mehr in diesem Land einen Kontakt, auch nicht mit seiner einzigen noch lebenden Verwandten, seiner Schwester. Er ist daher in seinem Herkunftsstaat jedenfalls als "entwurzelt" zu bezeichnen und sind seine Bindungen zum Aufenthaltsstaat Österreich jedenfalls als wesentlich stärker zu qualifizieren.
Schließlich ist auch noch der Umstand zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Asylantrag gestellt hat und das Rechtsmittelverfahren im vorliegenden Fall ziemlich genau 8 Jahre gedauert hat, ohne dass in dieser Zeit irgendwelche erkennbaren Ermittlungen erfolgt wären, sondern ist nach diesem äußerst langen Zeitraum lediglich eine zurückverweisende Entscheidung ergangen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist daher weitgehend in den, den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet und daher in diesem Fall dem Beschwerdeführer kaum vorzuwerfen.
Zusammenfassend ist daher bei einer Interessensabwägung zu befinden, dass wegen der außerordentlich langen Aufenthaltsdauer von fast 12,5 Jahren (!) verbunden mit einer doch nicht zu negierenden gewissen Integration des Beschwerdeführers, einem doch intensiven Privatleben des Beschwerdeführers (wobei der Aufbau eines Familienlebens zu den biologischen Kindern weitgehend aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden, vor allem ökonomischen Gründen gescheitert ist) und der weitgehend den Behörden vorzuwerfenden langen Verfahrensdauer dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung in ein Land, zu dem der Beschwerdeführer schon jahrelang keine Beziehungen mehr hat, trotz der nicht zu bagatellisierenden (allerdings lange zurückliegenden) Verurteilungen der Vorzug zu geben war.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision (zu I. + II.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelöst und damit begründet. Im Übrigen stehen im vorliegenden Erkenntnis Tatsachenfragen, insbesondere Fragen der Integration und des Familienlebens im Vordergrund. Es liegen somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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