W156 2114861-1•BVwG W156 2114861-1
W156 2114861-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015
Beschwerdemängel, Zurückweisung
W156 2114861-1/9E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX GmbH in 1010 Wien, XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.06.2015, Zl. XXXXXXXX, in Anwendung des
§ 414 ASVG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.06.2015, Zl. XXXXXXXX, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen. Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde einzubringen.
Die Beschwerde hat zu enthalten:
Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
Die Bezeichnung der belangten Behörde
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
Das Begehren und
Die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben eingebracht ist."
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.07.2015, eingelangt am 23.07.2015, Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides angeführt, dass die Begründung bis zu 31.08.2015 nachgereicht werde.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und mit 16.09.2015 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
4. Mit Schreiben vom 31.08.2015, übermittelt an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.09.2015, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Begründung der Rechtswidrigkeit bis zu 30.09.2015 nachgereicht werde.
5. Mit Schreiben vom 30.09.2015, übermittelt an das Bundesverwaltungsgericht mit 27.10.2015, teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde neuerlich mit, dass die Begründung der Rechtswidrigkeit bis 31.10.2015 nachgereicht werde.
6. Mit Schreiben vom 2.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, den Nachweis der Rechtzeitigkeit durch Übermittlung des Postausganges zu übermitteln.
7. Mit Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin die Begründung der Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Mail vom 29. 10.2015 wurde der Postaufgabeschein der Beschwerde vom 20.07.2015 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2015, Zl. XXXXXXXX, wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR XXXX, aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin vom 13.06.2012 bis 27.07.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.
Der Bescheid wurde durch Übernahme am 22.06.2015 an die Beschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.07.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.07.2015, Beschwerde erhoben, wobei zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides angeführt wurde, dass die Begründung bis zu 31.08.2015 nachgereicht werde.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin die Begründung der Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht und erbrachte am 29.10.2015 den Nachweis der Rechtzeitigkeit.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 9Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 2 Zu A) Zur Zurückweisung als unzulässig
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sind bei Mängel schriftlicher Anbringen von Amt wegen Veranlassung der Behörde zu deren Behebung zu treffen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
In seinem Erkenntnis vom 17.02.2015, Zl. 2014/08/0036, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom 3. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
In seinem Erkenntnis vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, präzisiert der Verwaltungsgerichthof, dass auch beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages es sich nach § 13 Abs. 3 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (Hinweis: E 3. November 2004, 2004/18/0200, uam.) handelt, wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen.
Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (Hinweis: E 25. Februar 2005, 2004/05/0115, VwSlg 16560 A/2005).
Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036).
Auch im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2011/08/0375, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, dass, wenn eine Partei (jedoch) in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz einbringt, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, (hier, weil eine bestimmte Person "diese Woche auf Urlaub ist") was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde am letzten Tag der Frist in Kenntnis der an eine Beschwerde gestellten inhaltlichen Erfordernisse von einer zur Vertretung befugten Person verfasst und in keiner Weise inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid eingegangen, sondern lediglich die beabsichtigte Nachreichung einer Begründung bekundet.
Diese Nachreichung erfolgt zudem erst nach einer zweimaligen Verlängerungsmitteilung.
Im gegenständlichen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht davon aus, dass der "Mangel" auf einem Versehen oder in Unkenntnis der Anforderungen erfolgt, zumal die Beschwerdeführerin bereits ein gleichgelagertes Verfahren vor der zuständigen Gerichtsabteilung geführt hat und in diesem Verfahren einen begründeten Beschwerdeantrag fristgerecht abzugeben in der Lage war.
Auch fehlt es hier - im Sinne der obzitierten Judikatur - wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Beschwerdeführerin beruht. Daher war auf diese Eingabe § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
3. 2 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerde aus der Aktenlage geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2.2. angeführten Judikatur geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
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