BVwG W124 1419059-2

W124 1419059-2Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015

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Regest

Berufsausbildung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W124 1419059-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W124.1419059.2.00

Spruch

W124 1419059-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an im Lebensmittelgeschäft seines Vaters als Verkäufer beschäftigt gewesen zu sein. Eines Tages sei ein Dolmetscher ins Geschäft gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er Interesse gehabt hätte für seinen Chef, welcher Amerikaner sei, zu arbeiten. Er habe den Beschwerdeführer zu dessen Chef gebracht und ihn eingestellt, um für ihn Informationen über Verbrecher und angehende Mitglieder der Taliban zu melden. Er sei bei einem guten Schulfreund zu Gast gewesen und habe ihm dieser verschiedene Waffen und Filme gezeigt, welche in seinem Haus gelagert gewesen seien. Auf den Filmen sei zu sehen gewesen, wie diese Familie sich am Abend wie Taliban gekleidet habe und als solche tätig gewesen wäre. Diesen Vorfall habe er anschließend dem Dolmetscher telefonisch gemeldet. Ein Treffen mit dem Dolmetscher, sei von seinem Schulfreund gesehen worden. Er habe ihn gefragt, was er mit dem Mann zu tun gehabt hätte, da dieser mit den Amerikanern gearbeitet habe. Er habe den Beschwerdeführer gewarnt, dass er seine Familie davon verständigen würde, dass dies ein Spionagefall sei. Danach sei er von der Familie des Beschwerdeführers bedroht worden. Aus diesem Grunde habe er Afghanistan verlassen.

1.2. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage seiner letzten Wohnadresse in seinem Heimatland an, dass dies in XXXX , XXXX gewesen sei. Neben dem Haus des Beschwerdeführers habe es ein Haus gegeben, indem man Autoteile verkauft habe. Es habe sich dabei um die Provinz XXXX , Distrikt XXXX gehandelt. XXXX sei zweieinhalb bis drei Stunden entfernt gewesen. Die direkt an XXXX angrenzenden Dörfer hätten auf der einen Seite XXXX und das Stadtzentrum XXXX geheißen.

Er könne nicht angeben, wie man sein Haus in XXXX finden könne. Die Familie des Beschwerdeführers würde sich zur Zeit ebenso nicht in Afghanistan aufhalten.

In Afghanistan habe er vor sechs Monaten, bevor er nach Österreich gekommen sei, geheiratet. Ein genaues Datum wisse er nicht. Seine Frau habe er acht Monate bevor er geheiratet habe, kennen gelernt. Diese sei mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist. Er wisse allerdings nicht, wo sie sich aufhalten würden. In Afghanistan habe er mit seiner Frau bei seiner Familie gelebt.

Er habe in seinem Heimatland noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits. Ansonsten habe er keine Verwandten. Seine Tante lebe in XXXX und sein Onkel wohne in XXXX . Seine Eltern und Geschwister hätten in Afghanistan in XXXX gelebt, allerdings seien diese ausgereist. In seiner Heimat habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Das Geschäft habe sich in der Stadt XXXX befunden. In der Stadt, glaube der Beschwerdeführer, hätten mehr als 1000 Einwohner gelebt. Seine Eltern seien weder arm noch reich gewesen. Die wirtschaftliche Lage der in der Heimat verbliebenden Familienangehörigen beschrieb der Beschwerdeführer als gut. Österreich sei für den Beschwerdeführer nicht das Zielland gewesen, vielmehr habe sein Onkel mütterlicherseits dies ausgemacht. Für die Schleppung seien 12.000 US Dollar gezahlt worden. Dies habe ihm sein Onkel gesagt. Er wisse allerdings nicht, woher das Geld stamme. Die Frage, ob sein Onkel ein reicher Mann sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass es ihm gut gehen würde.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens näher befragt. Zu seinem Onkel befragt, gab dieser an, dass dieser in XXXX , zwei Straßen weiter von ihnen, gelebt habe. XXXX sei eine halbe Stunde von XXXX entfernt. Seine Familie habe ihm, als er mit ihr telefoniert habe, berichtet, dass Leute bei ihnen öfters zu Haus gewesen wären und ihnen gedroht hätten, dass sie sie umbringen würden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht finden würden. Vor 25 oder 30 Tagen habe er davon erfahren, als er mit ihnen telefoniert habe. Seine Eltern hätten den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass diese Leute sehr oft bei ihnen zu Hause gewesen wären und von ihnen eine Adresse des Beschwerdeführers verlangt hätten. Sein Vater habe mittlerweile alles in Afghanistan verkauft und hätten sie dort nicht mehr leben können, weil diese Menschen so gefährlich seien.

Auf Vorhalt, dass man beim Zusammenrechnen der Zeitangaben zum Fluchtweg auf eine maximale Reisedauer von zwei Monaten komme und dies in Widerspruch zu seinen Angaben drei Monate unterwegs gewesen zu sein, stehe, gab dieser an nur ungefähr drei Monate gesagt zu haben. Auf Vorhalt, dass es für die erkennende Behörde nicht glaubhaft sei, dass er aus den von ihm angegeben Gebiet komme, gab dieser an dort gelebt zu haben und alles erzählt zu haben, soweit er darüber Informationen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Familie, mit der er seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt habe, ihn vor 25 oder 30 Tagen angerufen habe und dies nicht möglich sei, gab dieser an seine Familie angerufen zu haben, als er nach XXXX gekommen sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass es das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig ansehen würde, dass auch die Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan ausgereist sei, als dieser in der Einvernahme vom XXXX noch nichts davon gewusst habe, gab dieser an, dass diese erst vor 25 oder 30 Tagen ausgereist sei. Ein Onkel und eine Tante würden noch in Afghanistan leben.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. W 176 1419059-1/11E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wurden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt:

"[...]

3.3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Herkunftsregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.

Wie sich aus dem oben unter Punkt 1.1. und 2.1. Ausgeführten ergibt, ist das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, und hat sich daher in der Folge nicht mit der Sicherheitslage (engeren) Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie der Frage, ob er seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012), auseinandergesetzt.

3.3.4. Die genannten Ermittlungen sind nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.3.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in XXXX anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013,

U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.3.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

[...]"

1.5. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am XXXX in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie in Pakistan leben würde. Dies habe er über seine in Pakistan lebende Großmutter mütterlicherseits erfahren. Den Freund des Beschwerdeführers, welchen er den Auftrag gegeben habe, ein Dokument aus Afghanistan für ihn zu beschaffen, habe er diesen Auftrag, zwei Monate bevor dieser nach Pakistan gereist sei, gegeben.

Die Familie des Beschwerdeführers würde seit mehr als zwei Jahren in Pakistan leben. Vor einem Jahr habe er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm mitgeteilt worden, dass sich seine Mutter jetzt dort aufhalten würde. Geheiratet habe der Beschwerdeführer in XXXX . Acht Monate hätte er seine Ehegattin zuvor gekannt. Danach habe er geheiratet und sei auf Grund der Problematik nach Österreich gekommen. Seine Frau lebe derzeit in XXXX , allerdings nicht mit der Familie des Beschwerdeführers zusammen. Geheiratet habe er am XXXX . Auf die Aufforderung hin zu erklären, weshalb dann in seiner Heiratsurkunde ein anderes Datum stehen würde, gab dieser an, dass es das Datum sei, welches er angegeben habe. Es sei ein Montag gewesen, als er geheiratet habe. Im Zuge dessen wurde von Seiten des Organwalters dem Beschwerdeführer erklärt, dass es sich bei dem von ihm angegebenen Datum seiner Hochzeit nicht um einen Montag handeln würde. Dies würde sich aus einer Berechnung aus dem Internet ergeben.

Er würde der Volksgruppe der Sunniten angehören und aus XXXX stammen. Er sei Tadschike. An seiner letzten Wohnadresse habe es eine Haltestelle gegeben, deren Namen er nicht mehr wisse. Es sei " XXXX " gewesen, von wo aus die Busse in Richtung XXXX abgefahren seien. " XXXX " sei relativ groß gewesen. Es sei dort eine Straße gewesen, wo er gelebt habe.

Auf Vorhalt, dass er in " XXXX " gelebt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei, gab dieser an in XXXX gelebt zu haben, wo es in der Nähe eine Schule gegeben habe. In seinem Heimatland würde noch ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante leben. Sein Onkel würde in XXXX und seine Tante in XXXX leben. Den letzten Kontakt habe er mit diesen kurz vor seiner Ausreise gehabt. Nur mit seiner in Pakistan lebenden Mutter und Ehefrau würde er jetzt noch Kontakt haben.

In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer ein Geschäft gehabt, indem er Trockenfrüchte verkauft habe. Er sei von einem Afghanen, welcher Dolmetscher für die Amerikaner gewesen sei, mehrmals in seinem Geschäft aufgesucht worden. Einmal habe er den Beschwerdeführer angesprochen und ihn gefragt, ob er Interesse habe für die Amerikaner zu arbeiten, da diese jemanden benötigen würden, die ihnen Informationen über diverse Dinge verschaffen könnten. Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen entsprechende Informationen darüber einzuholen. Sein Chef, für den der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe XXXX geheißen und habe der Beschwerdeführer monatlich 500 US Dollar verdient. Sein Geschäft habe sich in der Stadt befunden. Dort seien einige Geschäfte hintereinander gewesen. In Afghanistan würde es keine Straßennamen, wie in Österreich, geben.

Im Zeitraum der Drohungen gegenüber seiner Familie sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen und eine Woche danach ausgereist. Nach der ersten Drohung sei er schon von seiner Familie kontaktiert worden. Bei seinem Onkel habe er ungefähr eine Woche lang gelebt. Genau wisse dies der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine Familie mehrfach bedroht worden sei und ihnen beim letzten Mal eine Frist von 10 Tagen gegeben worden sei und er somit länger bei seinem Onkel gewesen sein hätte müssen, gab dieser an schon in Österreich gewesen zu sein, als es zur letzten Bedrohung gekommen sei.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei den vorangegangen Einvernahmen angegeben habe in XXXX , XXXX , gelebt zu haben, von seiner Tante behauptet zu haben, dass diese in " XXXX " und sein Onkel in XXXX leben würde, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch dazu angegeben habe, dass seine Familie in " XXXX " gelebt habe, er nunmehr angebe, dass diese in XXXX gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel in XXXX , seine Tante in XXXX und er selbst in XXXX gelebt habe. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem BAG angegeben habe, dass sein Onkel in XXXX leben würde und er sehr wohlhabend sei und ihm auch die Reise finanziert habe, die Provinz XXXX zu den relativ friedlichen Provinzen zählen würde, und davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in keine existenzielle Notlage geraten würde, gab der Beschwerdeführer daraufhin an, dass er weder in XXXX noch in XXXX jemanden kennen würde.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass seine Angaben zur angeblichen Herkunftsregion unglaubwürdig seien. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seinem Erkenntnis vom XXXX festhalte, dass die Angaben des Beschwerdeführers seitens der bei der Verhandlung anwesenden länderkundlichen Sachverständigen als glaubhaft festgestellt worden seien, könne dies aufgrund der eklatant widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, von Seiten des BFA nicht festgestellt werden.

Es sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen aus dieser Region stammen würden und deshalb beim Beschwerdeführer eine diesbezügliche Sprachfärbung bestehe. Glaubhaft sei auch, dass sich der Beschwerdeführer Wissen zu dieser Region angeeignet und eingelernt habe. So habe der Beschwerdeführer offenbar im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG Stadtteile von XXXX nennen können, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt etwa drei Jahre zuvor keine näheren Angaben darüber machen habe können. Auch bei seinen weiteren Einvernahmen vor dem BFA am XXXX habe er keine nachvollziehbaren Angaben machen können. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in einigen Details sein Vorbringen eingelernt habe. So sei der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX explizit nach den Namen des Hotels gefragt worden, indem dieser angeblich den Chef des Dolmetschers getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe damals geantwortet, dass dies neben dem Krankenhaus, dessen Namen er nicht wisse, gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er den Namen des Hotels plötzlich nennen können. Er habe im Jahr XXXX auch noch nichts Näheres über diesen angeblichen "Chef" des Dolmetschers angeben können. Es sei in diesem Fall nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dann vier Jahre später vor dem BFA den Namen dieses angeblichen Chefs nennen habe können. Auch zum Namen seiner Schule sei der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX nicht in der Lage gewesen entsprechende Angaben zu machen. In diesem Fall sei im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer auch den Namen der Schule nennen habe können, den er zuvor allerdings nicht nennen habe können.

Ein weiteres Indiz für unwahre Angaben hinsichtlich der angeblichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei aber auch gewesen, dass dieser bei der Erstbefragung noch behauptete in XXXX (auch XXXX ) XXXX (auch XXXX ) gelebt zu haben. Dies habe der Beschwerdeführer dann auch sehr ausführlich bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX wiederholt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dann an, dass es in XXXX einen Stadtteil mit dem Namen " XXXX " geben würde. Dort würde sich auch das Haus seiner Familie befinden, wo der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern gelebt habe. Hätte der Beschwerdeführer von der Region berichtet, in der er tatsächlich gelebt habe, dann wäre es nicht plausibel, dass er so widersprüchliche Angaben machen würde. Er hätte wohl kaum " XXXX " als Nachbardorf "gesehen", wenn er dort gelebt habe. Zuvor habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass sein Onkel in XXXX und seine Tante in XXXX (auch XXXX ) leben würde. Noch deutlicher würden seine fiktiven Angaben durch seine Aussagen zu seiner Wohnadresse vor dem BFA werden.

In der Folge wurde von Seiten des BFA erläutert, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Eheschließung nicht glaubhaft und widersprüchlich seien.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers, führte dieses aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Ebenso würde sich aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsland und dem Amtswissen der Asylbehörde keine Gefährdung seiner Person ergeben. Es sei davon auszugehen, dass keine sonstigen besonderen Gefährdungen seiner Person bestehen würden. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation würden keine Umstände bekannt sein, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage i.S.d. Art 2 oder Art 3 EMRK bestehen würde.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stehe fest, dass dieser über Verwandte (zumindest einem Onkel, einer Tante) verfügen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan von diesen Unterstützung erhalten könne. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen bereits auf seinen Reiseweg organisatorisch und finanziell unterstützt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien, wie bereits ausgeführt, widersprüchlich und nicht glaubhaft. So sei nicht anzunehmen, dass sich seine Angehörigen nunmehr in Pakistan befinden würden. Nach seiner Einvernahme vom XXXX würden jedenfalls sein Onkel und seine Tante im Heimatland leben. Seine angebliche Ehefrau lebe auch in Afghanistan und würde er mit dieser regelmäßigen Kontakt haben. Auch wenn die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsregion nicht als letzte Wohnadresse glaubhaft gemacht werden habe können, sei festzuhalten, dass die Provinz XXXX zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistan zählen würde. Die entscheidende Behörde gehe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachfärbung aus diesem Gebiet stammen würde, aber wahrscheinlich in einem anderen Gebiet gelebt habe. So würde es auch dem Amtswissen entsprechen, dass Afghanistan ein Land sei, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt XXXX migrieren würden, um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Es sei nicht unvermeidbar, dass der Beschwerdeführer Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte. XXXX habe 800.000 Menschen, jedoch würden dort schätzungsweise 4 Millionen Einwohner leben, die aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert seien.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei wirtschaftlich abgesichert, als dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen seine Reise nach Österreich zu finanzieren. Von finanziellen Schwierigkeiten oder einer wirtschaftlichen Notsituation seiner Angehörigen, habe der Beschwerdeführer nichts berichtet. Außerdem sei der Beschwerdeführer männlich, jung, gesund und arbeitsfähig. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach, habe dieser ein Lebensmittelgeschäft betrieben und seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Afghanistan sei ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt XXXX migrieren würden, um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Es sei daher durchaus "nicht unvermeidbar", dass er auch weitere Angehörige oder Bekannte, unabhängig von seinem Onkel und seiner Tante, in XXXX haben könnte. In der Stadt XXXX würden vier Millionen Einwohner leben, die landesweit auf Grund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert seien.

1.7. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom XXXX . Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion, zu seinem letzten Wohnort vor der Ausreise und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan als unglaubwürdig erachtet habe.

Im Gegensatz zur Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes erachte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner "angeblichen Herkunftsregion" (Provinz XXXX , Bezirk bzw. Stadt XXXX) als unglaubwürdig, obwohl das BVwG in seinen Erkenntnis vom XXXX festgehalten habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers seitens des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden länderkundliches Sachverständigen als glaubhaft festgestellt worden seien. Die belangte Behörde vermeine, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches gestelltes Wissen zu dieser Region sich bloß durch Einlernen (für die mündliche Beschwerdeverhandlung) angeeignet habe.

Auch habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde die von ihm angegebene Herkunftsregion (Provinz XXXX , Bezirk bzw. Stadt XXXX ) nicht als letzte Wohnadresse vor der Ausreise glaubhaft machen können. Deswegen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz XXXX stamme, jedoch vor seiner Ausreise in einem anderen Gebiet Afghanistans gelebt habe. Hierbei räume die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, in Widerspruch dazu, dass seine angebliche Herkunftsregion unglaubwürdig sei immerhin ein, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachfärbung aus der Provinz XXXX stamme.

Hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sei es entscheidungsrelevant, festzustellen, aus welcher Region des Herkunftslandes der Beschwerdeführer tatsächlich stamme und wo bzw. wie lange er vor seiner Ausreise aus Afghanistan an welchem Ort gelebt habe. Deswegen sei es an der belangten Behörde gelegen, diesbezügliche notwendige Sacheerhebungen zu tätigen. Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in der Stadt XXXX ein Geschäft betrieben habe, also eine öffentlich zugängliche Lokalität existiert habe, sei der Umstand, ob es dieses Geschäft (diese Personen bzw. Familie) nun tatsächlich im fraglichen Zeitraum gegeben habe, einer Erhebung vor Ort zugänglich gewesen.

Mittels dieser Erhebungen sei auch zu verifizieren gewesen, ob die Familie der Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in der Stadt XXXX ein Geschäft betrieben bzw. ein Haus besessen habe, ob und wann sie alles verkauft und ob und wann sie die Stadt XXXX bzw. Afghanistan verlassen habe.

Die belangte Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer, dass er in XXXX über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen würde. Eine derartige Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung würde jeglicher Sachverhaltsfeststellung entbehren. Die belangte Behörde vermeine des weiteres, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr, gemäß den Ausführungen der Feststellungen zum Heimatland, Unterstützung von Institutionen erhalten könne. Die belangte Behörde bleibe jedoch konkrete Angaben schuldig, welche "Institutionen" für eine derartige Unterstützung in Frage kommen würden bzw. eine solche Unterstützung für den Betroffenen realisierbar wären. Im Gegensatz zur diesbezüglichen Fehlstellung verneine das BVwG jedenfalls staatliche Unterstützung von Rückkehrern in Afghanistan (Erkenntnis des BVwG des vom 06.11.2014, W 138 2001899). Demnach sei in Afghanistan die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Es sei daher nicht davon auszugehen, dass einem Rückkehrer Unterstützung von Institutionen in Afghanistan zur Verfügung stehen würde. Auch hier liege in der angefochtenen Entscheidung ein Erhebungs-, und Feststellungsmangel vor. Die belangte Behörde habe die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. übersehen, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit des Vorbringens nicht alleine auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränkt bleiben dürften. Die belangte Behörde sei von dieser Ermittlungspflicht auch dann nicht entbunden, wenn die vom Antragsteller vorgebrachte Fluchtgeschichte vorerst als kaum glaubwürdig oder irreal erscheinen würde.

Die belangte Behörde habe die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Verfahrensmängel auf den gegenständlichen Verfahrensgang nicht saniert. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides vom XXXX , Zahl XXXX behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BVwG aufgrund von Verfahrensmängel zurückverwiesen. Im angefochtenen Bescheid vom XXXX würden Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers XXXX fehlen und auch Feststellungen zur Lage in seiner engeren Herkunftsregion, Distrikt

XXXX .

Die Feststellungen zur regionalen Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinz XXXX ) im gegenständlich angefochtenen Bescheid seien entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachteten Feststellungen so rudimentär, dass sie als Entscheidungsgrundlage unzureichend bleiben würden. Neben ganz allgemeinen Feststellungen würde darin im Wesentlichen die Provinz XXXX als relativ friedliche Provinz im Norden Afghanistan bezeichnet werden. Im Gegensatz zu den kurzen sehr allgemein gehaltenen und daher nichtssagenden Feststellungen zur Lage in der Provinz XXXX habe das Bundesverwaltungsgericht eine signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im Erkenntnis W199 1424656 vom 31.03.2014 festgestellt. Feststellungen zur Lage in der engeren Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Distrikt XXXX , würden im gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Gänze fehlen. Ebenso seinen im gegenständlich angefochtenen Bescheid keine konkret sachlich begründeten Feststellungen getroffen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zumutbar sei, nämlich ob er in Afghanistan existenzfähig sei, dies insbesondere auch in XXXX .

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er weder über ein familiäres noch ein soziales Netzwerk in XXXX verfügen würde. Die belangte Behörde unterstelle dem Beschwerdeführer jedoch dennoch, ohne dies sachlich bzw. konkret zu begründen, eine anzunehmende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Familie oder Bekannten in der Stadt XXXX . Es könne nicht hinreichend sein, dem Beschwerdeführer bloß Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu unterstellen und infolgedessen gleichzeitig auf konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu verzichten. Da dieser Punkt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wesentlich sei, wäre die Behörde nicht nur verpflichtet gewesen, konkret begründete Feststellungen zu treffen, sondern hätte auch mit ins Kalkül einbeziehen müssen, dass eine Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Stadt XXXX nicht existenzfähig sei. Der Beschwerdeführer verfüge in keiner afghanischen Großstadt, auch nicht in XXXX , über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk. Er habe noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt und dort auch keine Verwandten, weswegen ihm dort keinerlei unterstützende Strukturen zur Verfügung stehen würden. Auch der Ausbildungsstand des Beschwerdeführers weise keine Besonderheiten auf, welcher ihn ohne Unterstützung eines familiären Netzwerkes zur Existenzfähigkeit in der Stadt helfen könnten. Die Prognose hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan bzw. in XXXX , des länderkundliches Sachverständigen, XXXX , sei insgesamt ungünstig. Der Sachverständige gehe davon aus, dass die Taliban in den nächsten Monaten verschiedene Regionen angreifen würden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in diesem relativ sicheren Gebieten habe sich die Lage verschlechtert. Dabei würden viele Zivilisten ums Leben kommen. Dies würde auch für die Stadt XXXX gelten. Anschläge in XXXX würden hunderte Tote fordern. Die Bevölkerung von XXXX sei soweit verunsichert, dass Wirtschaftstreibende teilweise ihr Kapital abziehen würden. Die Wirtschaftslage habe sich aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Der Sachverständige schätzte die Arbeitslosenrate auf 70 %.

Schließlich wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt sowie ua. in eventu die neuerliche Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt gemäß § 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hatte daher das Bundesverwaltungsgericht bereits das erste Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet, als aus Sicht des BVwG das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstößt. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Das BFA hat sich im gegenständlichen Fall über die Feststellungen, die in der Entscheidung vom XXXX , XXXX getroffen wurden hinweggesetzt. Demnach wurde unzweideutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Begründet wurde dies im Wesentlichen auf Grund der schlüssigen Ausführungen der länderkundlichen Sachverständigen, welche der Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsggericht beigezogen wurde.

Auf Grund dessen wurde auch in der Folge klar festgestellt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe, um abschließend abklären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei. So wurde insbesondere darauf verwiesen, dass das BFA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe könne und sich in der Folge nicht mit der Sicherheitslage in der (engeren) Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie der Frage, unter Verweis des Erkenntnisses des VfGH vom 06.06.2013, U 241/2013, ob seine Heimatprovinz sicher erreicht werden könne, auseinandergesetzt habe. Diesem klaren Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, als auf Grund der getroffenen Feststellungen keine Aussage über die aktuelle Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers getroffen wurde. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, als dieser in seiner nunmehrigen Beschwerde moniert, dass die belangte Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Verfahrensmängel im gegenständlichen Verfahrensgang nicht saniert hat, als nach wie vor Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers XXXX und Feststellungen zur Lage in seiner engeren Herkunftsregion, Distrikt XXXX fehlen. Die getroffenen Feststellungen zur regionalen Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinz XXXX ) im gegenständlich angefochtenen Bescheid sind entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachteten Feststellungen so rudimentär, dass sie als Entscheidungsgrundlage unzureichend bleiben. Insofern wird das BFA im gegenständlichen Fall unter Anlehnung der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfGH vom 13.09.2013, U 1513/2012-18, VfGH U 2087/2012-17 vom 12.06.2013) nicht hinwegkommen, mit geeigneten Mitteln der Recherche, die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführer ausreichend zu beleuchten, um auch dahingehend eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Insofern entspricht dies aber auch nicht der vom VfGH geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz. Eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw. Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers, lässt das BFA, wie im Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2012, U 883/12-15 gefordert, insofern missen.

Ebenso pflichtet das BVwG dem Beschwerdeführer bei, dass das BFA diesem offenbar lediglich unterstellt, dass dieser über ein entsprechendes familiäres und soziales Netz verfügt, als sich im gesamten vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass Verwandte des Beschwerdeführers in XXXX leben würden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, dass eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX leben würden. Von anderen in XXXX lebenden Verwandten wurde in diesem Zusammenhang nichts erwähnt. In der mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA in der Niederschrift vom XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser auf die ausdrückliche Frage, weshalb er nicht bei seinem Onkel, welcher ihm die Reise finanziert habe, in XXXX , in einer der friedlicheren Provinzen bzw. in XXXX oder XXXX nicht leben könne, an, dass er dort niemanden kennen würde. Insofern pflichtet das BVwG dem Beschwerdeführer bei, dass aus der Argumentation, dass es "nicht unvermeidbar sei, dass der Antragsteller Familie oder Bekannte in der Hauptstadt haben könnte" nicht abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Netzwerk verfügt. Insofern kann die Argumentation des BFA nur als entsprechende Mutmaßung gewertet werden. Das BFA wird auch diesbezüglich nicht hinwegkommen mit geeigneten Mitteln entsprechende Erhebungsschritte vorzunehmen, die nicht nur auf einer bloß unsubstantiierten Annahme, sondern vielmehr einer entsprechenden Nachprüfbarkeit zugänglich sind, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern der Beschwerdeführer über Verwandte in XXXX verfügt.

Das BFA hält des weiteres hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes in Afghanistan zwar fest, dass der Beschwerdeführer ausreichend wirtschaftlich abgesichert ist, als es ihm einerseits insbesondere möglich gewesen ist, seine Reise nach Österreich zu finanzieren und andererseits von finanziellen Schwierigkeiten oder einer wirtschaftlichen Notsituation seiner Angehörigen nichts berichtet habe. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang von Seiten des BFA zur Überprüfbarkeit der Aussage des Beschwerdeführers keine Erhebungen getätigt wurden, hätte das sozioökonomische Umfeld seiner Tante bzw. seines Onkels zumindest einer näheren entsprechenden Erörterung bedurft, um eine abschließende Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden potentiellen Unterstützung des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Der bloße Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers dessen Ausreise finanziert haben soll, lässt jedenfalls keinen Rückschluss auf die sozioökonomischen Verhältnisse seiner in Afghanistan lebenden Verwandten zu.

Insofern ist auch der Verweis des BFA auf die mehr als zwei Jahre zurückliegende Entscheidung des AsylGH vom 18.02.2013, B1 431491-1/2013/3 E nicht nachvollziehbar, als sich aus den darin herangezogenen Länderfeststellungen lediglich ergibt, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würde. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, würden eine gute Chance haben einen Job zu finden. Dem gegenständlichen Fall ist jedoch, wie bereits oben ausgeführt, einerseits nicht zu entnehmen, inwieweit dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan überhaupt auf Grund der sozioökonomischen Verhältnisse von Seiten der Verwandten entsprechende Unterstützung gewährt werden kann und andererseits nicht ersichtlich welche Berufs-, bzw. Schulausbildung man dem Beschwerdeführer zu teil kommen hat lassen, die die Annahme rechtfertigen lässt, dass sich der Beschwerdeführer damit in seinem Heimatland eine Existenz aufbauen kann. Dies wäre allerdings im Hinblick des vom BFA zitierten Erkenntnisse des AsylGH hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan nötig gewesen.

Ebenso ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woraus das BFA aus den von ihm herangezogenen Feststellungen ableitet, dass sich aus diesen ergeben würde, dass man den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würde und davon auszugehen sei, dass er in keine ausweglose Situation geraten könne. Vielmehr geht aus diesen hervor, dass Koordinierungsschwierigkeiten zwischen humanitären Akteuren und Organisatoren der Entwicklungszusammenarbeit bestehen würden, sodass dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass es das BFA offen lässt konkrete Angaben darüber zu machen, welche "Institutionen" für eine derartige Unterstützung in Afghanistan in Frage kämen, ob überhaupt bzw. wenn möglich, derartige "Unterstützung" für den Betroffenen realisierbar wäre. Insofern wird das BFA, abgesehen davon, ob die in diesem Zusammenhang seinerzeit ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen noch hinreichende Aktualität zukommen, VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13, entsprechende geeignete Recherchen durchzuführen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt nach wie vor nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

4. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird Folgendes bemerkt:

In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen Verfahrenshelfer nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr in seinem Erkenntnis G 7/2015-8 vom 25.06.2015 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 40 VwGVG mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft tritt. Insofern kann ein aufgehobenes Gesetz oder eine aufgehobene Verordnung nicht Gegenstand einer neuerlichen Normprüfung sein, auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist; sie sind in dieser Zeit "unangreifbar". Der Gesetzgeber kann die Norm allerdings schon vor Ablauf einer allenfalls gesetzten Frist ändern. (vgl. Verfassungsrecht, Öhlinger Rz 1035).

Unabhängig davon bringt der Gesetzgeber durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend ein Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.

Auch die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 7/2015-8 vom 25.6.2015, gegen § 40 VwGVG im Hinblick auf Verfahren über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK getroffenen Ausführungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2015 ein kostenloser - und gemäß § 48 BFA-VG ausgebildeter - Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegeben.

Der Gesetzgeber hat den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 58 ff. BFA-VG normierte Rechtsberatung Rechnung getragen (VfSlg. 19.372/2011 zu §§ 64, 66 AsylG 2005; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40 Anm. 3).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Normen ein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.

Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, und nahm damit seine Vertretung wahr.

5. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Verfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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