BVwG W108 2113605-1

W108 2113605-1Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015

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Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

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BVwG W108 2113605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2113605.1.00

Spruch

W108 2113605-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 04.08.2015, Zl. Jv 1166/15h-33 (499 Rev 1129/15v), betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 14.04.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer Unterlassungsexekution gemäß § 355 der Exekutionsordnung (EO) wegen Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,--.

Mit richterlicher Verfügung vom 08.06.2015 wurde die Rechtskraft dieses Beschlusses bestätigt und mit richterlicher Verfügung vom 12.06.2015 die Einhebung der Geldstrafe angeordnet.

2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom Kostenbeamten erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 12.06.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von EUR 40.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 23.06.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und die im Wesentlichen vorbrachte, der ergangene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens (die Geldstrafe sei zu hoch bemessen worden bzw. sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen gar nicht zu verhängen gewesen) ebenfalls rechtswidrig und deshalb ersatzlos zu beheben.

4. Nach Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2015, welches am selben Tag abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 zugestellt wurde, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, der Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafe mitgeteilt und es wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass das Bezirksgericht XXXX mit rechtkräftigem Beschluss vom 14.04.2015, Zl. XXXX, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,-- verhängt habe und das zuständige Organ der Rechtsprechung mit Verfügung vom 12.06.2015 die Einhebung der Geldstrafe angeordnet habe. Der gerichtlichen Entscheidung entsprechend sei (zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,--) der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen worden. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahmen vom 29.07.2015 aus, dass im Hinblick auf eine näher genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag auf ersatzlose Behebung des Mandatsbescheides aufrechterhalten werde.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015 wurde die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 12.06.2015 über die bezirksgerichtlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag vollinhaltlich aufrecht bleibe (und damit der Ausspruch dieses Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides betreffend die Vorschreibung von Geldstrafe und Einhebungsgebühr im Betrag von insgesamt EUR 40.008,-

bestätigt).

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid in Bindung der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX ergangen sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei nicht außer Kraft getreten, da fristgerecht ein Ermittlungsschritt im Sinne des § 57 AVG gesetzt worden sei, indem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2015 Parteiengehör gewährt worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Verfahrensfehler der belangten Behörde lägen vor: Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.

Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.04.2015, Zl. XXXX, über eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,--) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Rechtskraftbestätigung keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft zu widerlegen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag inhaltlich bestätigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht vor. Gemäß - der auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) Bestimmung des - § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Ausgehend davon ist das aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfasste und zugestellte Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2015 an den Beschwerdeführer seinem Inhalt nach als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als (nicht bloß von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt, sondern) die Sach- und Rechtslage darlegt und dem Beschwerdeführer (im Sinne des § 37 AVG bzw. § 45 Abs. 3 AVG) ermöglicht wurde, seine Rechte und rechtlichen Interessen durch Abgabe einer Stellungnahme hierzu geltend zu machen (vgl. auch VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Im vorliegenden Fall wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Überdies kann auch keine Unzuständigkeit bei Erlassung des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides erkannt werden.

3.2.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Bei einer (wie im vorliegenden Fall) im Rahmen eines Verfahrens nach § 355 EO verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe in diesem Sinn (vgl. jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Das GEG geht von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen etwa auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261).

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. Der vorliegende Betrag wurde in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag der Entscheidung des Gerichtes nicht entspräche, wird in der Beschwerde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis rechtswidriger, nicht dem Unionsrecht entsprechender gerichtlicher Verfahren verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen richten sich gegen die die Geldstrafe verhängende gerichtliche Entscheidung, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Auch die in der Beschwerde behaupteten weiteren Verfahrensmängel treffen - wie sich aus den Feststellungen bzw. Ausführungen ergibt - nicht zu.

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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