BVwG L516 1427719-2

L516 1427719-2Tribunal Administrativo Federal30 de out. de 2015

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Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L516 1427719-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1427719.2.00

Spruch

L516 1427719-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem damals für das Verfahren zuständigen Bundesasylamt am 25.06.2012 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er in Mohamand Agency gelebt habe und ein Onkel den Taliban angehöre. Jener Onkel habe gewollt, dass sich auch der Beschwerdeführer den Taliban anschließen solle, was er aber verweigert habe. Seither werden seine Familie und er von Taliban bedroht. Eine Wohnsitzverlegung nach XXXX sei nicht erfolgreich gewesen, er sei auch dort von den Taliban bedroht worden. Einer seiner Söhne sei verletzt worden. Sein Onkel heiße XXXX und sei der drittwichtigste Mann der Taliban in Mohamand Agency. Da sein Onkel ein führendes Mitglied der Taliban sei, diesem 800 bis 1000 Leute unterstellt seien und dieser überall Kontakte habe, könne dieser ihn in ganz Pakistan ausfindig machen. Seine Familie halte sich in Pakistan versteckt und er sei aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.06.2012 den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und seiner Rückkehrbefürchtung für nicht glaubhaft. Der Asylgerichtshof behob diesen Bescheid in Erledigung einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.05.2013, E3 427.719-1/2012-7E und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

1.3. Das Bundesasylamt führte im fortgesetzten Verfahren am 22.08.2013 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch und richtete am 23.08.2013 im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die Österreichische Vertretungsbehörde in Pakistan zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers.

1.4. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesasylamt am 30.09.2013 per Telefax ein fremdsprachiges Dokument mit der Anmerkung, dass jenes seine Probleme in Pakistan nachweisen würden.

1.5. Die Staatendokumentation übermittelte dem Bundesasylamt via Anfragebeantwortung vom 15.10.2013 das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes vom 11.10.2013.

1.6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über.

1.7. Das BFA führte mit dem Beschwerdeführer am 28.01.2014 eine Einvernahme durch, in welcher mit dem Beschwerdeführer das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes erörtert wurde und er zu dem von ihm per Telefax am 30.09.2013 vorgelegten fremdsprachigen Schreiben, welches in der Niederschrift zu jener Einvernahme in deutscher Sprache "inhaltlich zusammengefasst" enthalten ist, befragt wurde.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 07.03.2014 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 20.03.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt am 30.09.2013 per Fax ein fremdsprachiges Dokument mit der Anmerkung, dass jenes seine Probleme in Pakistan nachweisen würden, übermittelt (AS 435). Zu jenem Dokument hat weder das Bundesasylamt noch ab dem 01.01.2014 das BFA eine vollständige Übersetzung veranlasst. In der mit dem Beschwerdeführer am 28.01.2014 durchgeführten Einvernahme wurde das mit einem Briefkopf und Rundstempel versehene handschriftlich verfasste Dokument "inhaltlich zusammengefasst" in deutscher Sprache in der dazu aufgenommenen Niederschrift wiedergegeben. Demzufolge wird darin von den Personen namens " XXXX , " XXXX ", " XXXX " sowie " XXXX " mit deren Unterschrift bestätigt, dass es am 04.04.2010 eine Dorfversammlung gegeben habe in welcher besprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer von " XXXX " nicht in Ruhe gelassen werde, jener wolle, dass der Beschwerdeführer den Taliban helfe und deshalb zur Sicherung seines Lebens das Land habe verlassen müssen, da er nicht auf " XXXX " gehört habe (AS 541). Der Beschwerdeführer gab dazu in jener Einvernahme an, dass es sich bei jenen Personen um die Dorfältesten handle (AS 543). In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides führt das BFA dazu aus, dass jenes erst auf Ersuchen des Beschwerdeführers nachträglich von jemandem aus dem Dorf niedergeschrieben worden sei und lediglich allgemeine Angaben zum Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte. Ein derart schlimmes Ereignis, wie der angebliche Tod der Tochter werde darin mit keinem einzigen Wort erwähnt, was dem BFA als nicht plausibel nachvollziehbar erscheine (AS 683). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Umstand, wonach ein Schreiben erst zu einem späteren Zeitpunkt verfasst wurde und darin auch nicht sämtliche Einzelheiten des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens enthalten sind, für sich alleine noch nichts über dessen Authentizität, Echtheit und inhaltliche Richtigkeit aussagt. Eine diesbezügliche Überprüfung jenes Dokumentes fand hingegen nicht statt.

2.10.2. Das Bundesasylamt hatte bereits am 23.08.2013 im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die Österreichische Vertretungsbehörde in Pakistan zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers gerichtet. Der dem Bundesasylamt übermittelte Erhebungsbericht des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad datiert mit 11.10.2013 und diesem Bericht lässt sich zusammengefasst im Wesentlichen als objektives Erhebungsergebnis entnehmen, dass in Pakistan verschiedene Personen vom Vertrauensanwalt bzw durch von diesem beauftragte Personen befragt wurden, den Befragten jedoch weder die Familie des Beschwerdeführers noch der vom Beschwerdeführer als Verfolger genannte Onkel oder der Freund des Beschwerdeführers ausfindig zu machen sowie die vom Beschwerdeführer genannte Adresse unvollständig und daher nicht zu eruieren gewesen sei (AS 391 ff). Damit konnten die Angaben jedoch zwar nicht verifiziert, allerdings auch nicht eindeutig falsifiziert werden, zumal sich dem Erhebungsergebnis auch nicht entnehmen lässt, welche Personen von wem zu welchem Zeitpunkt wo und in welcher Form befragt worden sind. Jenes Dokument, welches der Beschwerdeführer am 30.09.2013 übermittelt hat und in welchem Namen konkreter Personen, die vom Beschwerdeführer als die "Dorfältesten" bezeichnet wurden (AS 435, 541-543), stand dem Vertrauenswalt dagegen für dessen damaligen Erhebungen noch nicht zur Verfügung.

2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das BFA mit der Authentizität und Echtheit des vom Beschwerdeführer am 30.09.2013 vorgelegten und von diesem als Bestätigungsschreiben der Dorfältesten bezeichneten Dokuments auseinanderzusetzen zu haben und auch dieses über den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft - nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführers - auf deren Richtigkeit zu überprüfen haben. Zu diesem Zweck wird der Beschwerdeführer davor vom BFA zur Erreichbarkeit jener Dorfältesten zu befragen sein, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.01.2014 angegeben hat, jenes Dokument von zu Hause angefordert zu haben (AS 541); im Zuge dessen wird der Beschwerdeführer zudem vom BFA zur Vervollständigung der Aufenthaltsadresse seiner Schwester, seiner Frau und seiner Kinder anzuhalten sein, damit diese nunmehr vom Vertrauensanwalt eruierbar sein wird (vgl AS 392). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, da die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Die nun nachzuholenden Ermittlungen sind im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der Authentizität des Dokuments ein wesentlicher Kernbereich des Vorbringens des Beschwerdeführers gestützt und belegt wäre und die Beurteilung einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls individuellere Feststellungen hinsichtlich der Situation in Pakistan erfordern wird. Das diesbezüglich bisherige Versäumnis des BFA muss vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die hier dargestellten Ermittlungsschritte und anschließend darauf basierende Feststellungen werden daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.

2.10.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - jedenfalls auch die Beschwerdeschrift (AS 721 ff) - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Behörde durchzuführen sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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