BVwG W197 2017729-1

W197 2017729-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015

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Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Texto completo

BVwG W197 2017729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.2017729.1.00

Spruch

W197 2017729-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2015, AIS-Zahl:

13-639990006/1696348-BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 24.07.2013 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er Afghanistan aus Angst vor seinem Onkel verlassen habe, der wollte, dass er für ihn Drogen verkaufe.

2. Mit dem nunmehr zu Punkt I. angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt, sein Asylantrag demgegenüber abgewiesen.

3. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Der BF wiederholte sein bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden oder der Polizei des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Der BF hat Afghanistan aus Angst vor seinem Onkel verlassen habe, der wollte, dass er für ihn Drogen verkaufe. Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

In ständiger Judikatur erkennen weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche asylrelevante Verfolgungsgefahr aller Afghanen im Herkunftsstaat. Eine allfällige asylrelevante Verfolgung ist gegebenenfalls im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Wie ausgeführt, ist im Hinblick auf den BF weder eine auf die GFK gestützte noch eine sonstige aktuelle und relevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen, sodass im Hinblick auf die Judikatur konkrete Länderfeststellungen entbehrlich waren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, und Herkunft des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben des BF im Asylverfahren.

2.2. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen oder sonstigen Umständen verfolgt zu werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat aus familiären Gründen verlassen.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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