W168 2106202-1•BVwG W168 2106202-1
W168 2106202-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Versorgungslage
W168 2106202-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zahl: 1046794001 / 140234813, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in Österreich am 01.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe im Juni 2014 ihre Heimat zunächst in Richtung Türkei verlassen. Von dort ausgehend sei sie illegal und schlepperunterstützt auf dem Landweg über die Türkei in Bulgarien eingereist. In Bulgarien wäre sie registriert und untergebracht worden. Über den Stand des Verfahrens würde sie keine Informationen besitzen. In Folge sei sie über unbekannte Länder mittels LKW wiederum schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Nähere Angaben zum Reiseweg könnten nicht erstattet werden. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Bulgarien zurück möchte. Sie wäre dort sehr schlecht behandelt worden. Sie hätte sich dies nicht so vorgestellt. Sie wäre inhaftiert worden und wäre nur deswegen entlassen worden, da sie einen Asylantrag gestellt hätte.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung mit 27.07.2014 in Bulgarien.
Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen die für eine Zuständigkeit Bulgariens sprechen ein begründetes Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 informiert.
Mit Schreiben vom 14.01.2015 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO ausdrücklich zu. (AS 123.)
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die beschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, sie hätte eine Schwester in Österreich. Diese würde XXXX heißen und in Wien leben. Das Geburtsdatum wäre nicht genau bekannt, jedoch wäre dies mit XXXX anzunehmen. Sie wäre bereits österreichische Staatsbürgerin und würde als Lehrerin arbeiten. Den genauen Arbeitsort würde sie jedoch nicht kennen. Sie würde sich bereits seit 7 oder 8 Jahren in Österreich aufhalten. Die bP brachte einen Meldezettel der Schwester bei und erklärte, dass sie nunmehr bei ihrer Schwester wohnen würde. Sie würde im 22. Bezirk wohnen. Den genauen Aufenthaltsort würde sie jedoch nicht wissen. Sie würde jedoch ab nun bei ihrer Schwester wohnen. Befragt zur weiteren Vorgehensweise und der aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme angenommenen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Bulgarien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle. Die Lage in Bulgarien wäre sehr schlecht. Als sie in Bulgarien aufgegriffen worden wäre, hätte sie in Folge ein Monat im Gefängnis verbringen müssen. Die Behandlung dort wäre menschenunwürdig gewesen. Sie wären wie Tiere behandelt worden. Das Essen wäre dort bis auf die letzten beiden Tage sehr schlecht und wäre kaum essbar gewesen. Weiters würde sie auf jeden Fall sehr gerne bei ihrer Schwester bleiben, da diese für sie sorgen würde. In Bulgarien hätte sie niemanden. In Bezug auf die Angaben der Erstbefragung wäre anzumerken, dass in dieser Befragungsprotokoll vieles nicht stimmen würde bzw. falsch übersetzt worden wäre. Nachgefragt welche Passagen falsch wären, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie protokolliert worden wäre, dass sich der Reisepass im Irak befinden würde. Es wäre jedoch gesagt worden, dass sich dieser in der Türkei befinden würde. Sie hätte sich dort 10 Tage aufgehalten. Dann wäre sie nach Bulgarien gefahren und dort für 20 Tage angehalten worden. Daraufhin hätte sie die Wahl gehabt, dass sie in Bulgarien einen Asylantrag stellen müsse, ansonsten sie für längere Zeit ins Gefängnis geht, bzw. wieder das Land verlassen müsse. Weil sie nicht in Bulgarien bleiben wollte, hätte sie falsche Angaben erstattet. 4 Tage nach Asylantragstellung wäre sie in ein Lager gebracht worden. Die Lage wäre dort sehr schlecht, als wäre man auf einen Müllplatz, gewesen. Sie wäre dann am selben Tag wieder in die Türkei ausgereist. In der Türkei hätte sie sich in Folge für rund 100 Tage aufgehalten. Danach wäre sie schlepperunterstützt direkt nach Österreich gefahren. Nachgefragt, wann sie wieder in Richtung Türkei ausgereist wäre, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dies am 5.8.2014 geschehen sei. Von der Türkei sei sie rund 4 Tage bevor sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe neuerlich ausgereist. Sie wäre nach ihrer Asylantragstellung in Bulgarien wieder in die Türkei gereist, da sie nicht in Bulgarien bleiben hätte wollen, bzw. die Behandlung dort im Gefängnis unzumutbar gewesen wäre. Auch hätte sie zu ihrer Schwester nach Österreich kommen wollen. Nachgefragt, warum sie nicht gleich nach Österreich gekommen wäre, führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich mit den Dublin Gesetzten befasst hätte. Hierin wäre zu lesen, dass man mindestens 100 Tage aus dem EU ausreisen müsse, damit Bulgarien nicht mehr zuständig wäre. Als Beweis für die Ausreise nach Antragstellung in Bulgarien würde ein Mietvertrag vorzulegen sein. Aus diesem würde hervorgehen, dass sie ab dem 11.08.2015 in der Türkei eine Wohnung gemietet hätte. Nachgefragt, warum der Mietvertrag nicht bereits in Vorlage gebracht worden wäre, führte die beschwerdeführende Partei (bP) aus, dass bisher ja nicht danach gefragt worden wäre. Alle Angaben während der Erstbefragung wären falsch übersetzt worden. Sie hätte dies bei der Erstbefragung gesagt, jedoch hätte der Dolmetscher gemeint, dass man dies alles bei der Befragung vor dem Bundesamt erläutern könne. Befragt warum die Richtigkeit der Erstbefragung dann mit der Unterschrift bestätigt worden wäre, wobei angemerkt wurde, dass die bP die ganze Zeit über grinsen würde, führte diese aus, dass sie den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht hätte, dieser jedoch keine Korrekturen angebracht hätte. Der Mitvertrag wäre mit dem Hausbesitzer abgeschlossen worden. Nachgefragt führte sie aus, dass sie nicht wisse, wie dieser heißen würde. Er wäre ein Türke, den sie über einen anderen Syrer kennen gelernt habe. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien vorgehalten, führte die bP aus, dass diese nicht stimmen würden. Sie habe das Gegenteil am eigenen Leibe erlebt. Die Unterbringung bzw. die Unterkünfte wären schlecht und unter jeder Menschenwürde. Sie wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren. Sie wäre dort verloren. Sie habe dort niemanden. Hier habe sie ihre Schwester die sie in jeder Hinsicht, auch finanziell wie auch seelisch unterstützten könne. Hie würde man wie ein Mensch behandelt und die Menschenrechte würden respektiert. Als sie ihren Antrag gestellt hätte, wäre sie auch gleich medizinisch behandelt worden. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Zulassung des Verfahrens aufgrund des Verlassens des Gemeinschaftsgebietes für über 3 Monate, in eventu der Durchführung eines neuen KVs mit Beifügung der ergänzten Daten und inkl. des türkischen Mietvertrages zur Feststellung der Unzuständigkeit Bulgariens, bzw. in eventu auf Zulassung des Verfahrens aus familiären Gründen gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO.
Mit Stellungnahme des Vertreters vom 16.02.2015 wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Erstbefragung mangelhaft gewesen sei und hierin nachweisliche Fehler enthalten wären. Fehler wären hinsichtlich des Datums der Ausreise aus der Türkei, bzw. hinsichtlich des Namens der Schwester in Erscheinung getreten. Auch hätte er bereits bei dieser Erstbefragung bereits ausgeführt, dass er am 6.08.2014 wieder aus Bulgarien ausgereist sei. Nähere Ausführungen wären tatsächlich bei einer polizeilichen Erstbefragung nicht zu erheben. Gemäß Art. 19 Dublin III VO wäre ein Verfahren in Österreich zuzulassen, wenn die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates erloschen wäre. Dies wäre in casu durch die Ausreise der Fall. Auch würde ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Antragstellers zu seiner Schwester bestehen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Aus diesen Gründen würde ersucht zu Aufrechterhaltung des Privat - und Familienlebens gegenständliches Verfahren in Österreich zuzulassen. Auch könne Frau XXXX, die Schwester des Antragstellers, als Zeugin befragt werden, so Fragen offen geblieben wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage und Versorgung für Asylwerber in Bulgarien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am bulgarischen Asylwesen werden näher dargestellt.
Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, der im vorläufig letzten vom April 2014 zahlreiche Verbesserungen im bulgarischen Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestierte. (UNHCR 04.2014)
Es gab eine Reihe von Verbesserungen und Beschleunigungen in den Asylverfahren, vor allem bei Syrern, welche die größte Asylwerber-Gruppe in Bulgarien darstellen. Durch diese Konzentration auf Syrer sollen jedoch Nicht-Syrer benachteiligt sein und ihre Verfahren entsprechend länger dauern. (BMB 2014 vgl. AIDA 18.4.2014)
Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). (SAR o.D.)
SAR hat angesichts der Überlastung in der 2. Hälfte des Jahres 2013 160 neue Mitarbeiter angeworben. Seit 24. Jänner 2014 gibt es eine funktionierende COI-Unit. (EASO 02.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, durchläuft zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet (z. B. Fluchtgrund rein wirtschaftlicher Natur) ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. (BT 9.9.2011)
Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Innerhalb einer 3-monatigen Frist kann der betreffende AW eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er eine akzeptable Erklärung für seine Absenz abgeben kann (z.B. Krankenbestätigung etc.). Sind die Erklärungen jedoch unglaubwürdig oder unwahr, wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet.
Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:
?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.
b) im allgemeinen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen inhaltlichen Asylverfahren ist binnen 14 Tagen inhaltliche Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Beide Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen angeblich durchschnittlich 12 Monate. (AIDA 18.4.2014)
Kostenfreie Rechtshilfe
2013 wurde das nationale Gesetz über die Rechtshilfe geändert und verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens eingeführt, wenn diese nicht bereits anderweitig gewährleistet ist. AW haben demnach ab Registrierung ihres Asylantrags das Recht die Bestellung eines Rechtsvertreters zu beantragen. Zuvor war staatliche Rechtshilfe nur in Beschwerdeverfahren vor einem Gericht verfügbar gewesen. In der Praxis hat die für staatliche Rechtshilfe zuständige Stelle (untersteht dem bulg. Justizministerium) keine Finanzmittel zur Verfügung, weswegen zusammen mit dem BHC ein EFF (Europäischer Flüchtlingsfonds)-Projekt eingereicht wurde. Die Rechtshilfe, die im Rahmen von EFF-Projekten gewährt wird, umfasst Rechtsberatung und -vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bzw. bei Beschwerden und Übersetzungskosten. Solange Geldmittel zur Verfügung stehen, ist die Rechtshilfe für jeden AW wie oben geschildert im erstinstanzlichen Verfahren verfügbar. Das gilt auch für Folgeantragsteller. In Beschwerdeverfahren, wo auch zuvor bereits Rechtshilfe verfügbar war, geschieht die Finanzierung aus dem Staatshaushalt und wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Es gibt lediglich Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. (AIDA 18.4.2014)
Laut Auskunft der Staatlichen Flüchtlingsagentur erfolgt die verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für Asylwerber in allen Phasen des Asylverfahrens nach dem EFF-Projekt und steht zur Verfügung (VB 29.8.2014b).
Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).
Haft
Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Wer in der Haft einen Asylantrag stellt wird in der Regel entlassen. Im beschleunigten Verfahren ist die Inhaftierung des Antragstellers möglich. Rechtsmittel gegen eine Haftentscheidung ist generell binnen 14 Tagen möglich. Eine automatische richterliche Überprüfung der Haft ist nicht vorgesehen, dafür eine monatliche administrative Überprüfung. Haft von Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (EMN 2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Bulgarien war Ende 2013, insbesondere aufgrund der Situation in Syrien, mit einem großen Zustrom von Asylwerbern konfrontiert, die für das Land eine erhebliche Belastung darstellten. (VB 24.10.2013)
Es gab zu diesem Thema eine Reihe von Berichten, vor allem von Seiten des UNHCR, in denen auch zu einem Moratorium von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgerufen wurde. (UNHCR 2.1.2014) Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, äußerte sich Ende 2013 dahingehend. (ECRE 20.12.2013) Im vorläufig letzten UNHCR-Bericht vom April 2014 wurden Bulgarien zahlreiche Verbesserungen im Asylverfahren und bei den Unterbringungsbedingungen attestiert. Eine generelle Suspendierung der Dublin-Überstellungen erscheint UNHCR daher nicht mehr gerechtfertigt. (UNHCR 04.2014) Eine Meinung, der sich die NGO Border Monitoring Bulgaria nicht anschließt. (BMB 2014) Auch ECRE (April 2014) und Amnesty International (März 2014) äußersten sich gegenteilig. (AIDA 18.4.2014) Ebenso Human Rights Watch. (HRW 04.2014) UNHCR gibt lediglich zu bedenken, dass bezüglich der Dublin-Überstellung bestimmter Gruppen (Vulnerable) weiterhin Gründe gegen eine Überstellung sprechen könnten. (UNHCR 04.2014)
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.
1. erstmaliges Stellen eines Asylantrags:
Bei der Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der zum ersten Mal einen Asylantrag stellt, wird diese Person entsprechend registriert und es wird ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eingeleitet. (VB 31.1.2012)
2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:
Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum. (UNHCR 04.2014) Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt. (UNHCR 2.1.2014)
3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:
Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde. (UNHCR 04.2014)
Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung. (UNHCR 04.2014)
Zwischen 1.1. und 27.3.2014 wurden 11 AW und 2 subsidiär Schutzberechtigte als "take back"-Fälle nach BG überstellt (aus HU, SE, SUI). In einem Fall wurde der AW über die Entscheidung in Abwesenheit in seinem Verfahren informiert und zur Außerlandesbringung inhaftiert. Die anderen wurden offen untergebracht, ihre Verfahren wieder eröffnet und neue Ausweiskarten ausgegeben. (UNHCR 04.2014)
Dublin-Rückkehrer haben in Bulgarien kein Problem beim Zugang zum Asylverfahren. Lediglich im Falle, dass ihr erstinstanzliches Verfahren in Abwesenheit negativ entschieden und dies rechtskräftig wurde, werden sie bei Rückkehr in Abschiebehaft genommen. (AIDA 18.4.2014)
Folgeanträge sind jederzeit möglich und sie haben aufschiebende Wirkung. Auch ist die Zahl der Folgeanträge nicht begrenzt. Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden sie im beschleunigten Verfahren üblicherweise binnen 3 Tagen als unzulässig abgelehnt. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen. Priorisiert werden angeblich nur Folgeanträge von Syrern. (AIDA 18.4.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat im Dublin-Verfahren können binnen 7 Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden. Gem. Gesetz fallen für Gerichtsverfahren keine Gebühren oder anderen Kosten an, mit Ausnahme der Kosten für Expertisen. Auch diese können Asylwerbern erlassen werden, wenn sie am Existenzminimum leben. (VB 6.2.2014)
Beschwerden im Dublin-Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese wird vom AW ausdrücklich beantragt. (AIDA 18.4.2014)
Jeder einzelne Verwaltungsakt, unterliegt der Gerichtskontrolle, egal ob ein Beschluss, mit welchem Rücküberstellung an den jeweiligen zuständigen Mitgliedsstaat genehmigt wird, ein Beschluss, mit welchem Asyl in der Republik Bulgarien abgelehnt wird, eine Anordnung zur Unterbringung in speziellen Heimen für illegale Einwanderer, eine Anordnung zur Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen bis zur Grenze der Republik Bulgarien, eine Anordnung der Landesverweisung usw. (VB 31.1.2012)
Nach den oben geschilderten Änderungen am nationalen Gesetz über die Rechtshilfe, ist seit 2013 staatlich finanzierte rechtliche Vertretung auch für AW im Dublin-Verfahren möglich. Zusätzlich zur schon zuvor verfügbaren Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren vor einem Gericht. In der Praxis bestehen auch hier die o.g.
Finanzierungsprobleme für die Rechtshilfe in erster Instanz. (AIDA 18.4.2014)
Unterbringung nach Rücküberstellung
Je nachdem, in welcher Phase sich das Asylverfahren in der Republik Bulgarien befindet, werden die Dublin-Rückkehrer unterschiedlich untergebracht. Bei noch laufendem Verfahren werden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt wurde, der jeweilige Beschluss rechtskräftig ist und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatsangehörigen aus dem Land bevorsteht, wird dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden kann. In der Regel darf die Haftdauer 6 Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise kann die Festnahme um weitere 12 Monate verlängert werden, jedoch darf die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer unterliegen einer Gerichtskontrolle. In diesen Schubhaftzentren werden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet sind. (VB 31.1.2012)
Quellen:
Non-Refoulement
Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird. (ECRE 4.4.2014) Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. (UNHCR 04.2014, vgl. BMB 2014 / HRW 04.2014)
Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. UNHCR bestätigt, dass das Risiko für genuine Flüchtlinge, abgelehnt zu werden, gering ist, wenn auch Ausnahmefälle vorkommen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, sie sind vulnerabel. Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar. Dafür ist auch Rechtshilfe vorgesehen. (AIDA 18.4.2014)
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern. (AIDA 18.4.2014, vgl. UNHCR 04.2014)
Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Handgeld (BGN 65,-) nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll außerdem immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)
SAR führt verschiedene Unterbringungseinrichtungen für AW:
Registrierungs- und Empfangszentren (RRC) Sofia und Banja und Harmanli; das Transitzentrum (TC) Pastrogor. Das RRC Sofia besteht seinerseits aus den Zentren Kovacevtsi, Vrazhdebna und Voenna Rampa und verfügt zudem über das Integrationszentrum (IC) Ovcha Kupel (BMB 2014), das AW und Schutzberechtigten den Zugang zu Sprach- und Jobtraining und anderen Aktivitäten bietet, die für die Integration wichtig sind. (UNHCR 2013)
Die bulgarischen Behörden haben Anstrengungen zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen unternommen. Gebäude wurden renoviert und Möblierung sowie Verpflegung verbessert. Gewisse Unzulänglichkeiten sollen jedoch fortbestehen, wie überlastete elektrische und Abwasserleitungen, ungenügende medizinische Versorgung und Mangel an Übersetzern. NGOs klagen über einen Mangel an Sozialarbeitern. Bei Übersetzern sei angesichts der Überzahl an arabischen Antragstellern, eine gewisse Benachteiligung nicht-arabischsprachiger AW feststellbar, da man sich hauptsächlich auf die Bereitstellung von Arabisch-Übersetzern konzentriere. (BMB 2014)
In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. AW kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet, in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen. (AIDA 18.4.2014)
In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
AW haben in Theorie und Praxis Zugang zu derselben Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger, sind aber auch den Unzulänglichkeiten des bulgarischen Gesundheitssystems aufgrund von Unterfinanzierung in gleichem Maße ausgesetzt. SAR ist verpflichtet, die Krankenversicherung der AW zu übernehmen. (AIDA 18.4.2014; vgl. VB 29.8.2014b)
Mit April des Jahres hat SAR in allen Zentren die medizinische Versorgung übernommen. Es gibt Berichte von Antragstellern über unzureichende medizinische Versorgung. Auch soll es, aufgrund der Tatsache, dass die bulgarische Krankenversicherung die Kosten für Medikamente nicht übernimmt, für AW nicht möglich sein von ihren BGN 65,- an monatlichem Handgeld (ca. Euro 33,-), Medikamente in Apotheken zu kaufen. (BMB 2014)
Im Hinblick auf Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen wurden in allen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Sprechzimmer mit medizinischem Personal eröffnet. Es steht auch die Eröffnung einer Zahnarztpraxis bevor. Anfang Juni 2014 hatten 49,5% der in den Zentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge untergebrachten Personen internationalen Schutz in Bulgarien erhalten. Unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht, bekommen diese Personen kostenlose medizinische Untersuchung und Betreuung. Die restlichen Personen (50,5 %) sind im Status des Asylwerbers und sind ohnehin gesetzlich krankenversichert. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige. (VB 13.6.2014)
Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.
Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die sich in Schubhaft befinden, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium. (VB 24.6.2014)
Es gibt in Bulgarien 3 Zentren in denen AW eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung erhalten können. Es sind dies Sofia, Pastrogor und Harmanli (nur psychologische Behandlung). Es gibt eine enge Kooperation mit der NGO "Asset", welche auf die Betreuung von traumatisierten Personen spezialisiert ist. Für psychiatrische Behandlungen werden die AW von den Psychologen an einen Spezialisten überwiesen. Im Juni begann weiters eine Schulung für die Betreuer von Staatlicher Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat und bulgarischem Rotem Kreuz für den Umgang mit traumatisierten Personen, welche von der israelischen NGO "Isra AID" durchgeführt wird. (VB 13.6.2014)
Die Unterbringung vulnerabler Asylwerber - alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern - erfolgt in speziellen, entsprechend den Bedürfnissen gestalteten Unterbringungsstellen. Im Registrierungs- und Aufnahmezentrum Harmanli steht ein separates Gebäude mit 180 Plätzen zur Verfügung, momentan ist dies nur zu 25% belegt. Eine andere Unterbringungsstelle wird im Registrierungs- und Aufnahmezentrum in Banja entstehen. Dort werden in Kürze 10 Häuser mit insgesamt 40 Plätzen fertiggestellt. Ältere Leute werden je nach Wunsch zusammen mit Angehörigen untergebracht. Momentan bekommen alle Asylwerber, untergebracht in den territorialen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat zweimal am Tag kostenlose Nahrung, sowie unabhängig von ihrem Alter auch eine soziale Unterstützung von 65 BGN/Monat. SAR versorgt die Flüchtlinge zusammen mit dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) mit Nahrungs- und Hygienepaketen. Seit Anfang des Jahres wurden in allen Unterbringungszentren Sozialarbeiter von der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge und Sozialarbeiter und Mediatoren vom BRK angestellt. Im Gebäude für alleinstehende Mütter in Harmanli wurde auch ein Kinderzimmer eingerichtet, wo die Kinder täglich von ihren Eltern und/oder Freiwilligen vom BRK oder NGOs unterhalten und versorgt werden. In allen Zentren werden auch Bulgarisch-Sprachkurse für Kinder und Erwachsene durchgeführt, zu denen jeder Interessierte Zugang hat. (VB 13.6.2014)
Quellen:
Unterstützung durch NGOs
Eine Reihe von NGOs unterstützen Asylwerber, so etwa der Bulgarische Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM). Er arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Das Bulgarian Helsinki Committee hat sich dem Ziel verschrieben den Respekt vor den Menschenrechten zu fördern, Rechtsreformen in Bulgarien anzustoßen und betreibt unter anderem seit 1994 ein Refugees' and Migrants' Legal Protection Programme. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.a /BHC o. D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.) BRC unterstützt die Insassen der Registrierungs- und Empfangszentren mit Essenspaketen, Medikamenten und Handgeldern. (UNHCR 2013)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Asylwerbern kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Das Zentrum Busmanti wird wöchentlich besucht. Die Mitarbeiter verfassen Beschwerden u.a. Dokumente usw.
Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. (lcrien o.D.)
Quellen:
Schutzberechtigte
Es gibt für Personen mit Schutzstatus keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige, denen die Mittel fehlen sich selbständig unterzubringen, in den Unterbringungszentren für AW bleiben, was zu deren Überbelegung beiträgt. (UNHCR 7.2.2014, vgl. EASO 02.2014 / UNHCR 04.2014)
Mit Stand 6. Juni 2014 lebten 2.329 AW und Schutzberechtigte in den Zentren. 2.359 lebten unter externen Adressen. Schutzberechtigte haben grundsätzlich die Möglichkeit bis zu 6 Monate nach Statuszuerkennung im Unterbringungszentrum bleiben zu können. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt die BGN 65,- monatliches Handgeld nicht mehr. Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, soll immer noch verbreitet sein und zu einem Problem der Obdachlosigkeit unter AW und Schutzberechtigten beitragen, wobei jedoch keinerlei Zahlen hierzu vorhanden sind und sich die NGO BMB auch keinerlei Schätzung zutraut. (BMB 2014)
Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) kann binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden. Nach einem Interview wird ein individueller Integrationsplan erstellt und unterzeichnet. Die Teilnehmer verpflichten sich, Sprachtraining, Kurse zur kulturellen und sozialen Anpassung, sowie Jobtraining ein Jahr lang regelmäßig zu besuchen. Die Leistungen des NPIR sind sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR sind jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab. (UNHCR 2013)
Laut UNHCR ist momentan kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR) operativ, ein neues Programm sei aber in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget hierfür sei aber noch nicht beschlossen. (UNHCR 04.2014) SAR berichtet, dass im Rahmen des neuen nationalen Programms zur Flüchtlingsintegration (NPIR) für den Zeitraum 2014-2016,. Schutzberechtigte 1 Jahr lang an dem Programm teilnehmen und im Rahmen dessen für 6 Monate folgende Leistungen und Beihilfen beziehen können: Krankenversicherung, ein Stipendium von 8 BGN pro Tag für Bulgarisch-Sprachkurse und Job-Training; kostenlosen Transport, Unterstützung bei der Wohnungssuche und ein finanzieller Beitrag zur Monatsmiete. (VB 3.4.2014) Laut BMB gab es Anfang Juni 2014 noch immer kein funktionierendes NPIR und die diesbezüglich vorgestellte Strategie verfüge über keine gesicherte Finanzierung. (BMB 2014) Laut SAR wurde ein nationaler Plan zur Verwirklichung der Integrationsstrategie 2014 und eine Jahresfinanzberechnung für die zu treffenden Maßnahmen vorbereitet. Der Plan und die Finanzberechnung, seien jedoch nicht angenommen worden (VB 29.8.2014b). Mit ein Grund dafür dürften die Neuwahlen in Bulgarien im Oktober gewesen sein (vgl. AJ 19.8.2014).
Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community. Der RMS des BRC bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig. (UNHCR 2013)
UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. (UNHCR 7.2.2014 / UNHCR 04.2014) SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber. (VB 29.8.2014b).
Die Rechte und Pflichten von Ausländern, denen in der Republik Bulgarien Schutz gewährt worden ist, sind in der nationalen Gesetzgebung geregelt. Auf Grundlage des Art. 36 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat ein subsidiär Schutzberechtigter die Rechte und Pflichten eines Ausländers mit erteilter Daueraufenthaltsberechtigung in der Republik Bulgarien. Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzes erwerben Ausländer die gleichen Rechte wie bulgarische Staatsbürger in Bezug auf Arbeit und sie dürfen sich auch bei dem nach aktuellem Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Gemäß Gesetz über die soziale Unterstützung und seiner Durchführungsverordnung haben Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz das Recht auf Sozialhilfe wie bulgarische Staatsbürger. Sozialhilfe bedeutet Unterstützung in Form von Geldhilfe und Sachleistungen und Sozialleistungen. Jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, der politischen Gesinnungen, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der familiären Situation oder der Herkunft, usw. ist unzulässig. Gemäß Gesetz über die Pflichtkrankenversicherung, ist die Krankenversicherung für Personen mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus oder subsidiär Schutzberechtigte verbindlich und diese sind als eigene Krankenversicherungsgruppe einbezogen. (VB 4.9.2011)
Es existieren Berichte über Probleme beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, diese dürften aber zu einem gewissen Grad Informations- und Verständigungsdefiziten geschuldet sein. Größere Probleme soll für AW und Schutzberechtigte der Kauf von Medikamenten bereiten, die selbst bezahlt werden müssen. Das bulgarische Rote Kreuz hilft hier zwar mit Kostenübernahmen, das scheint aber nicht automatisch der Fall zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht. (UNHCR 2013)
Es gibt Berichte, dass Schutzberechtigte, die weiter in den Zentren untergebracht waren, Probleme mit der medizinischen Behandlung im Zentrum gehabt hätten, weil diese ihre Krankversicherungsbeiträge selbst entrichten müssen und sich einen Hausarzt auszusuchen haben. Jeder Besuch bei diesem Hausarzt kostet BGN 2,- (ca Euro 1,-). Diese Umstände führen angeblich dazu, dass Schutzberechtigte "üblicherweise außerhalb des Gesundheitssystems" bleiben würden. (BMB 2014)
In Bezug auf die medizinische Betreuung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten verhält es sich so, dass bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung (bei Arbeitslosen ist dies ein Fixbetrag von BGN 16,80 bzw. € 8,58 pro Monat), die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung verlieren. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Im Hinblick auf Verbesserung und Erleichterung des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen wurden in allen Unterbringungszentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat Sprechzimmer mit medizinischem Personal eröffnet. Es steht auch die Eröffnung einer Zahnarztpraxis bevor. Momentan haben 49,5% von den in den Zentren der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge untergebrachten Personen internationalen Schutz in Bulgarien erhalten. Unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht, bekommen diese Personen kostenlose medizinische Untersuchung und Betreuung. Die restlichen Personen (50,5 %) sind im Status des Asylwerbers und sind ohnehin gesetzlich krankenversichert. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige. (VB 13.6.2014)
Die NGO Bulgarischer Rat für Flüchtlinge und Migranten (Bulgarian Council on Refugees and Migrants, BCRM) arbeitet u.a. auf dem Gebiet der Integration von Flüchtlingen. Sie arbeitet mit UNHCR zusammen und ist besonders auf den Gebieten Anwaltschaft, Lobbying und Spendensammlung für Asylwerber und der Vernetzung zwischen NGOs und staatlichen Institutionen aktiv. (BCRM o.D.)
Die NGO Bulgarian Helsinki Committee betreibt u.a. seit 1994 ein Programm zum Rechtsschutz für Flüchtlinge. Es wird von UNHCR unterstützt und kooperiert mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat. Es bietet jährlich ca. 5.000 Menschen Rechtsberatung und -vertretung und hilft bei der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien oder bei der Rückkehr in das Herkunftsland. Die rechtliche Beratung ist kostenlos und das Team des Bulgarian Helsinki Committee vertritt Asylwerber in Asylverfahren und vor Gericht und anderen Behörden. (BHC o.D.b)
Der Refugee-Migrant Service (RMS) des Bulgarischen Roten Kreuzes (BRC) engagiert sich seit 1997 in der Flüchtlingshilfe, Integrationsförderung für Flüchtlinge, Toleranzvermittlung etc. Das BRC ist die größte NGO Bulgariens, die soziale Dienste und Hilfe für Flüchtlinge anbietet. Der RMS bietet finanzielle und andere Hilfe für anerkannte Flüchtlinge, Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht, Asylwerber, abgelehnte Asylwerber und andere Migranten und betreut jedes Jahr 1.500 bis 2.000 Personen. Seit 2005 bietet man Antragstellern an den Grenzen Verpflegung und Medikamente an. Die Hilfe für Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge gehört zu den Hauptaktivitäten des BRC. Im bulgarischen Gesetz wird das BRC als Organisation genannt, die mit der Regierung bei Unterbringung, sozialer Anpassung und in allen Aspekten der Integration von Flüchtlingen in Bulgarien zusammenarbeitet. Der RMS arbeitet mit der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat, dem UNHCR, IOM, der Grenzpolizei u.a. zusammen und unterhält Kontakte zu allen aktiven bulgarischen NGOs. (BRC o.D.)
Die NGO Legal Clinic for Refugees and Immigrants stellt Flüchtlingen kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung. Es werden auch inhaftierte Flüchtlinge, Asylwerber und Immigranten betreut. Momentan nimmt die NGO keine neuen Fälle mehr an, die kostenlose Beratung wird aber weiterhin angeboten. Kostenlose Rechtsberatung wird angeboten für Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren usw. (lcrien o.D.)
Quellen:
Prüfung subsidiärer Schutz
Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländer gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).
Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).
Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).
Quellen:
Politische Lage
Die Republik Bulgarien hat auf einer Fläche von 110.897 Quadratkilometer 6,9 Mio. Einwohner (7. 2014 est.). Die Bevölkerung setzt sich zusammen aus 76,8% Bulgaren, 8% Türken, 4,4% Roma, und anderen (darunter Russen, Armenier usw.) (CIA 23.7.2014).
Bulgarien ist eine parlamentarische Republik. Staatsoberhaupt ist seit 22.01.2012 Präsident Rosen Plevneliev. Regierungschef ist Premierminister Boiko Borissov. Dessen Partei Gerb wurde in den Neuwahlen vom 5. Oktober mit gut einem Drittel der Stimmen mit Abstand stärkste Kraft im Parlament, das sich aus insgesamt acht Fraktionen zusammensetzt. Gerb und der Reformblock (RB) kommen auf 107 von 240 Sitzen. Um die notwendige parlamentarische Mehrheit von mehr als 120 Sitzen zu erreichen, versicherte sich Borissov der Unterstützung der Patriotischen Front (PF, 19 Sitze) und der Alternative für Bulgarische Widergeburt (ABV, 11 Sitze) (AA 3.2014a / KAS 7.11.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, aber Korruption, Ineffektivität und fehlende Verantwortlichkeit sind weiterhin allgegenwärtige Probleme. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist aufgrund der Wahrnehmung von Einflussnahme und Ungleichheit in der Rechtsprechung extrem niedrig. Der Oberste Justizrat ernennt, diszipliniert und entlässt Richter und Staatsanwälte. Er untersucht angebliches richterliches Fehlverhalten und empfiehlt Maßnahmen. Seine disziplinären Entscheidungen werden als intransparent kritisiert. Mit Oktober 2013 waren 30 Disziplinarverfahren eröffnet worden. In 19 davon wurden Sanktionen ausgesprochen, davon drei Entlassungen. Arbeitsrückstand ist ein Problem bei größeren Kompetenzbereichen und lange Verzögerungen bei Strafverfahren sind üblich. Die Gesetze kennen die Unschuldsvermutung. Verfahren sind in der Regel öffentlich. Geschworenenprozesse gib es keine. Bei Fällen ernster Verbrechen entscheiden ein professioneller und zwei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 15 Jahren Gefängnis, entscheiden zwei professionelle und drei Laienrichter im Kollegium. Geht es um einen Strafrahmen von mehr als 10 Jahren Gefängnis oder ist der Angeklagte ein Jugendlicher, Fremder oder geistig/körperlich Behinderter, ist ein Verteidiger Pflicht. Verurteilung in Abwesenheit ist möglich, es muss dann aber ein Verteidiger anwesend sein. Es gibt ein Recht auf Beschwerde, das weithin genutzt wird. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene. Das Gesetz sieht eine unabhängige und unteilbare Zivilgerichtsbarkeit vor, aber auch hier kommt es zu langen Verzögerungen. Bulgarien unterliegt der Rechtsprechung des EGMR. Laut NGOs ist die Umsetzung der EGMR-Urteile oft mangelhaft (USDOS 27.2.2014).
Das Gerichtssystem umfasst den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Obersten Kassationsgerichtshof, den Obersten Verwaltungsgerichtshof, Berufungsgerichte, Militärgerichte und Bezirksgerichte. Der Oberste Justizrat, der Selbstverwaltungskörper der Justiz, ist wohl die meistkritisierte Institution des Justizsystems in Bulgarien. Die Hälfte seiner 25 für fünf Jahre ernannten Mitglieder werden vom Parlament bestellt, was politische Einflussnahme ermöglicht. Obwohl die bulgarische Justiz von Reformen im Zuge des EU-Beitritts profitierte, kam die Europäische Kommission 2012 zu dem Schluss, dass dies zu keinen praktischen Verbesserungen der Verantwortlichkeit geführt hat. Bulgarien wird daher von der Kommission im Rahmen des Cooperation and Verification Mechanism (CVM) streng überwacht. Im Juli 2013 entließ der Oberste Justizrat zum ersten Mal seit 1991 eines ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit einem Skandal um Lauschangriffe auf Richter (FH 12.6.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die zivilen Behörden üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Sicherheitsbehörden verübten Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte, darunter übermäßige Gewaltanwendung, willkürliche Verhaftung, Drohung und Einschüchterung. Es gab 2013 auch Vorwürfe betreffend illegale Lauschangriffe. Die Marginalisierung der Roma ist eines der dringendsten Menschenrechtsprobleme des Landes. Problematisch ist auch die Tendenz der Medien zur Selbstzensur aufgrund von Druck aus Unternehmen und Politik. Die Korruption unterminiert weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und andere Regierungsbehörden. Weitere Probleme sind überbelegte Gefängnisse und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, zunehmender Antisemitismus im Internet und Diskriminierung sexueller Minderheiten. Die Regierung unternahm aber Schritte Beamte in Sicherheitsbehörden und anderswo, die sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, anzuklagen und zu bestrafen. Diese Bemühungen sind jedoch ungenügend und Straflosigkeit ist ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Die Bürgerrechte werden von der Verfassung garantiert und von allen staatlichen Institutionen respektiert. Bulgarische Bürger werden durch Mechanismen und Institutionen geschützt, die es ermöglichen Verletzungen der Bürgerrechte anzuklagen, zu bestrafen und zu entschädigen. 2012 stellte der EGMR in 58 Fällen zumindest eine Verletzung der EMRK durch Bulgarien fest. Der bulgarische Ombudsmann hat die Möglichkeit bei der Verletzung von Bürgerrechten und -freiheiten zu intervenieren. Die Mehrheit der Beschwerden betrifft die Qualität öffentlicher Leistungen. Frauen haben zwar dieselben Rechte wie Männer, sind aber Diskriminierung bei der Bezahlung ausgesetzt. Der Nationale Rat für Gleichheit zwischen Frauen und Männern unter Leitung des Sozial- und Arbeitsministers ist als hauptsächlich beratendes Gremium für die Einhaltung der Rechte der Frau verantwortlich und fördert die Kooperation und Koordination zwischen NGOs und Regierungsinstitutionen. Die Kommission zum Schutz gegen Diskriminierung ist sehr aktiv. Die Zahl ihrer Fälle nimmt jedes Jahr zu und ethnische Diskriminierung ist ein wichtiger Teil ihrer Arbeit, vor allem strukturelle Diskriminierung. Die Kommission ist dabei immer wieder Anfeindungen nationalistischer Politiker ausgesetzt, die sie beschuldigen ein politisches Instrument der Partei der bulgarischen Türken zu sein (BS 2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach ansehnlichen Wachstumsraten zwischen 2000 und 2008 - meistens über 6% - ging der weltweite Konjunktureinbruch 2009 auch an Bulgarien nicht spurlos vorüber (BIP: -5,5%). 2010 wurde die Wende geschafft: +0,2%; 2011: +1,8%, 2012: +0,8%; 2013: +0,9%. Das Bruttoinlandsprodukt Bulgariens beträgt rund 40 Mrd. €, das sind zum Vergleich 1,5% des deutschen BIP. Bulgarien ist das ärmste EU-Land mit rund 46% des EU-BIP pro Kopf (nach Kaufkraftstandards; nominal sind es nur rund 20%). Die öffentliche Infrastruktur, insbesondere im Verkehrs- und Gesundheitswesen, sowie bei Bildung und Forschung, ist unterdurchschnittlich entwickelt. Staatliche Unternehmen sind überschuldet (Bahn, Energiesektor, Krankenhäuser) und können nicht privatisiert werden. Das Land leidet zudem unter einem alarmierenden Bevölkerungsrückgang. Die Inflation lag im Jahresdurchschnitt 2011 bei 2,8%, stieg 2012 auf 4,2%, sank dann in der Folge gar auf negative Werte (-1,6% 2013). Die Arbeitslosenquote steigt seit 2010 und hat Ende 2013 13,1% erreicht. Oberste Priorität der Finanzpolitik war bislang ein weitgehend ausgeglichener Staatshaushalt. Soziale und konjunkturbelebende Maßnahmen sowie Bildungsinvestitionen sollen vor allem durch EU-Mittel finanziert werden. Wichtige Wirtschaftszweige sind Energieerzeugung, Nahrungsmittel und Getränke, Metallindustrie, Maschinenbau, Bergbau, Tourismus, Software-Entwicklung, Pharmaindustrie, Landwirtschaft. Bulgarien ist ein wichtiger Standort für Callcenter und technische Unterstützung per Internet (AA 3.2014 c).
Bulgarien wird unter den Ländern mit der höchsten relativen Armutsquote in der Europäischen Union geführt. Wie andere ex-kommunistische Ländern hat Bulgarien erhebliche institutionelle Veränderungen und eine nahezu konstante wirtschaftliche Umstrukturierung erlebt, wodurch viele wichtige wirtschaftliche und soziale Indikatoren in ständigem Fluss waren. Einkommensunterschiede sind für ein europäisches Land recht hoch. Ungleichheit ist strukturell verfestigt, speziell im Falle der Roma. Maßnahmen zur sozialen Inklusion stehen nicht ganz oben auf der Agenda der Regierung, sondern sind eher ein Reagieren auf Schwankungen der Wirtschaft, ohne ausreichende soziale Puffer für arme Haushalte. Sozialleistungen in Bulgarien sind ungenügend und oft von schlechter Qualität, weil chronisch unterfinanziert (BS 2014).
Es gibt in Bulgarien ein verpflichtendes Pensionsversicherungssystem in das Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beträge einzahlen, sowie ein System mit verpflichtenden individuellen Pensionsversicherungen. Der Staat deckt Defizite ab, sowie beitragslose Pensionen. Es gibt eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente. Des Weiteren sind im Rahmen der Sozialversicherung Leistungen für Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit vorgesehen. Im Rahmen staatlicher Sozialhilfe gibt es einkommensabhängige Leistungen für Familien und Mutterschaft. Die Mindestalterspension liegt bei 150 Leva monatlich; für eine Teilpension gibt es 127,5 Leva; die einkommensabhängige Alterspension (Sozialpension) liegt bei 110 Leva. Die Mindestpension wird jährlich per Gesetz festgelegt. Die Mindestinvalidenrente liegt bei 85% der Mindestalterspension. Die Mindesthinterbliebenenpension liegt bei 50% der Mindestalterspension. Arbeitslosengeld beträgt mindestens 7,20 Leva am Tag; Arbeitslosengeld wird je nach Arbeitsjahren für vier bis 12 Monate ausbezahlt (SSA 9.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das bulgarische Krankenversicherungssystem ist obligatorisch. Es bietet allen Bürgern und Einwohnern des Landes ungeachtet einer möglichen Erwerbstätigkeit einen Versicherungsschutz. Mit dem Gesetz zur Einführung der nationalen Krankenversicherung hat die bulgarische Regierung den nationalen Gesundheitsversicherungsfonds (National Health Insurance Fund, NHIF) eingeführt, der aus 28 regionalen Fonds besteht. Er schließt mit den Leistungserbringern Verträge ab und legt einmal jährlich in Absprache mit dem Gesundheitsministerium den Leistungskatalog fest. Der Versicherungsschutz der nationalen Krankenversicherung deckt die Akut- und die Notversorgung sowie Teile der Arzneimittelversorgung ab. Im ambulanten Sektor zählen Einzelpraxen, Gesundheitszentren und Polikliniken zu den Leistungsanbietern. Haus- beziehungsweise Familienärzte arbeiten meist freiberuflich, Fachärzte als Angestellte in Gesundheitszentren und Krankenhäusern. Für Facharztbesuche ist eine Überweisung des Familienarztes nötig. Allerdings dürfen Hausärzte nur eine begrenzte Anzahl an Patienten pro Monat zum Facharzt überweisen. Ist die Grenze überschritten, muss der Patient entweder warten, oder die Behandlung selbst bezahlen. Die stationäre Versorgung stellen die überwiegend staatlichen Allgemeinkrankenhäuser und spezialisierte Kliniken sicher. Ihre Anzahl ist - gemessen an der Einwohnerzahl - sehr hoch. Sowohl im Krankenhaus als auch beim Arztbesuch und bei Arzneimitteln fallen Zuzahlungen an. Die Selbstbeteiligung zählt zu den höchsten innerhalb der EU. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation müssen die Bulgaren knapp 50% aller Leistungen selbst bezahlen. Die Versorgung in Notfalleinrichtungen, die Krankenhäusern angegliedert sind, ist für alle kostenlos. Private Vollversicherer gibt es nicht. Etwa 16 Unternehmen bieten Zusatzversicherungen an (AOK o.D.).
Pflichtversicherte Personen haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der Nationalen Krankenkasse (NZOK) gewährleistet werden:
Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen zur Vorbeugung von Krankheiten;
Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen zur frühen Erkennung von Krankheiten;
Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung zur Diagnose und Behandlung im Falle einer Erkrankung;
Medizinische Rehabilitation;
Ärztliche Soforthilfe;
Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind, in einem Umfang und gemäß den Bestimmungen, die mit einer Verordnung des Ministers für das Gesundheitswesen festgelegt worden sind;
Abtreibungen aus medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung;
Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln, welche für die häusliche Krankenpflege auf dem Territorium des Landes bestimmt sind;
Verschreibung und Abgabe von medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke;
Medizinische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit;
Transportdienstleistungen aus medizinischer Indikation.
Wer nicht krankenversichert ist, muss für diese Leistungen zur Gänze selbst bezahlen. Ungeachtet des Krankenversicherungsstatus werden jedoch medizinische Notversorgung und Hebammendienste kostenlos gewährt.
Alle medizinischen Dienstleistungen außerhalb des von der NZOK gewährleisteten Grundpakets, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden.
Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Leistungen pflichtversicherter Personen. Wer nicht krankenversichert ist, muss für diese Leistungen zur Gänze selbst bezahlen. Alles über das Grundpaket hinaus müssen auch pflichtversicherte Personen selbst tragen.
Pflichtversicherte Personen haben das Recht, einen Allgemeinarzt wie auch einen Zahnarzt auszuwählen. Je nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder -zahnarztes können krankenversicherte Personen zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Behandlung auch an einen Facharzt (z.B. an einen Neurologen, Chirurgen, Frauenarzt o.ä.) bzw. an einen Fachzahnarzt (einen Chirurgen, Kieferorthopäden o.ä.) verwiesen werden. Die Einweisung in ein Krankenhaus können alle Ärzte vornehmen.
Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Pflichtversicherte Personen, die unter chronischen Erkrankungen leiden, welche in der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" aufgeführt sind, sind zu einem "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" berechtigt, mit dem man verschriebene Arzneimittel gänzlich oder teilweise durch die NZOK übernommen werden. Die verschriebenen Medikamente dürfen nur in einer Apotheke ausgefolgt werden, die bei der NZOK unter Vertrag steht. Die NZOK übernimmt die Kosten für bis zu drei Arzneimittel, die zugunsten des chronisch Erkrankten zur Behandlung einer Erkrankung für ein und denselben Zeitraum verschrieben worden sind. Unversicherte Personen müssen alles selbst tragen (VB 24.6.2014).
Während der Wirtschaftskrise wurden die Gesundheitsleistungen schlechter. Das Gesundheitssystem gilt in der Öffentlichkeit als größtes Feld der Unzufriedenheit (BS 2014).
Der Gesundheitssektor gilt in Bulgarien als der korrupteste nach der Justiz und den politischen Parteien (FH 12.6.2014).
Quellen:
Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht lebensbedrohlich. Da in Bulgarien auch die medizinische Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden. Insgesamt gesehen gebe es auch keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Ein gemäß dieser Bestimmung besonders schützenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis auch zu seiner sich in Österreich befindlichen Schwester hätte nicht nachgewiesen werden können. Bei beiden Personen würde es sich um volljährige Personen handeln, die nachweislich seit vielen Jahren getrennt gewesen wären. Hinsichtlich der Aussagen in Bezug auf das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass nicht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gesprochen werden könne, zumal die beschwerdeführende Partei sowohl in Österreich, als auch in Bulgarien wirtschaftliche Unterstützungen seitens dieser Staaten erhalten würde. Auch hätte die Schwester jederzeit die Möglichkeit die beschwerdeführende Partei in Bulgarien weiter zu unterstützen. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrages der das Verlassen der beschwerdeführenden Partei belegen solle, wurde ausgeführt, dass diesbezüglich nicht glaubwürdig eine Wiederausreise aus dem Gebiet der EU für über 3 Monate bezeugt werden könne. Die sich auf diesem Mietvertrag befindliche Unterschrift sei nicht ident mit der Unterschrift des Beschwerdeführers. Der Mietvertrag weise zudem keine behördlichen Bestätigungen der Echtheit des Inhalts auf. Diesbezügliche Angaben wären auch nicht während der Erstbefragung erstattet worden, die jedoch mit der Unterschrift hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Korrektheit seitens des Beschwerdeführers bestätigt worden wäre. Auch würde selbst bei Echtheit des Mietvertrages lediglich belegen, dass die beschwerdeführende Partei einmalig dort gewesen wäre. Einen durchgehenden Aufenthalt könne dieser jedoch nicht belegen. Eine neuerliche Führung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien wäre somit nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zunächst zusammenfassend festgehalten, dass die Behauptungen des Bundesamtes, dass die Unterbringungssituation in Bulgarien akzeptabel sei, nur auf ausschließlich staatlichen Quellen beruhen würden. Die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers, die dieser Einschätzung widersprechen würden, wären vom Bundesamt in keiner Weise konkret überprüft worden. Obwohl es im Jänner 2014 einen Aufruf des UNHCR gegeben hätte Überstellungen nach Bulgarien auszusetzen, würde die Behörde nunmehr davon ausgehen, dass die Lage menschenrechtskonform wäre. Übersehen werden würde, dass immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre. Die grundsätzliche Annahme der Sicherheit sei eine widerlegbare Annahme. Es hätte eine persönliche Prognose erstelle werden müssen, ob im Hinblick auf die EMRK eine Abschiebung zulässig wäre. Qualifizierte Ausführungen diesbezüglich seitens der Behörde wären nicht vorgenommen worden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe seien real. Besondere Gründe wären vorgebracht worden, die für eine unmenschliche Behandlung in Bulgarien sprechen würden. Die Behörde hätte somit mit dem Unterlassen einer individualisierten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen den vorliegenden Bescheid mit einem qualifizierten Begründungsmangel behaftet. Auf die Entscheidung des EuGH C - 79/13 sei zu verweisen, wonach Mitgliedsstaaten verpflichten wären, für die entsprechende Versorgung von Antragstellern zu sorgen. Im gegenständlichen Verfahren würde dem Beschwerdeführer jedoch keine dem Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben entsprechende Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Auf ein Erkenntnis des VG Berlin vom 15.1.2015 wäre zu verweisen, wonach in Bulgarien systemische Mängel in der Versorgung vorliegen würden. Eine Bestätigung über den Verlauf des Asylverfahrens der bP in Bulgarien läge nicht vor. Insbesondere bei Folgeanträgen würde keine Gewährleistung jedweder Unterstützung in Bulgarien erfolgen. Konkrete Nachforschungen zum Vorbringen wären nicht angestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe das Gebiet der Mitgliedsstaaten für einen drei Monate übersteigernden Zeitraum verlassen. Dass die Unterschrift auf dem vorgelegten Mietvertrag nicht die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei sei, könne das Bundesamt nicht einfach so feststellen, da sie diesbezüglich keine kriminaltechnische Untersuchung angestellt habe. Auch wäre die Begründung, dass Bulgarien der Wiederaufnahme zugestimmt habe, keine Beweis dafür, dass Bulgarien zuständig wäre. Ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Vorlage der Beweismittel und mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten wäre zu führen gewesen. Auch wäre das Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt worden. Mehre Angaben der Erstbefragung wären falsch übersetzt. Ebenso wäre die Beurteilung des Privat - und Familienlebens unzureichend. Die beschwerdeführende Partei hätte nach ihren traumatischen Ereignissen während der Flucht nunmehr Ruhe gefunden und hätte bereits Schritte zur Integration unternommen. Auch bestehe Selbstverständlicher Weise ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester. Sie leben wie eine eigene Familie in einem Haushalt und der Beschwerdeführer wäre gerade erst 18 Jahre alt geworden. Aus diesem Grund würde eine besonders enge Beziehung zwischen den beiden Personen bestehen. Die Mindestkriterien einer überzeugenden Argumentation seien hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides nicht erfüllt worden. Das Vorbringen wäre glaubwürdig, gründlich substantiiert und würde der Wahrheit entsprechen. Die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung wäre zuzuerkennen, da eine Abschiebung schwerer ins Gewicht fallen würde, als eine Zuerkennung. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass sich die Behörde nicht mit dem konkreten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen wäre somit nicht möglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent. Österreich hätte seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages anerkennen, bzw. das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrnehmen müssen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung weniger schwer ins Gewicht fallen würde, als eine sofortige Abschiebung der bP. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation der bP in Bulgarien auseinanderzusetzen. Hierdurch sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich. Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.) allenfalls das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrzunehmen, c.) dem Asylwerber Asyl zu gewähren, d.) ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, e.) allenfalls den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, f.) allenfalls die Beweismittel des Beschwerdeführers adäquat zu untersuchen, g.) die bulgarischen Behörden aufzufordern, einen Beweis und eine Zusicherung für die richtlinienkonforme Unterbringung vorzulegen, h.) von bulgarischen Behörden Auskunft über den Stand des Verfahrens einzufordern, i.) eine konkrete Untersuchung der über die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle durchzuführen j.) eine Zusicherung Bulgariens einzuholen, dass der Beschwerdeführer nicht inhaftiert würde k.) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, l.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, m.) festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig ist, n.) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Bulgarien unzulässig ist, o.) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19.04.2015 wurde seitens des Vertreters ausgeführt, dass hinsichtlich des türkischen Mietvertrages auszuführen sei, dass darauf nur die Unterschrift des Vermieters vermerkt sei. Dies wäre bei derartigen Verträgen in der Türkei üblich. Es wären auch zwei Mitbewohner zu nennen, die ebenso wie der Vermieter diesbezüglich telefonisch seitens des Gerichtes befragt werden könnten.
Nach eingeholter Information des Bundesamtes wurde die Überstellungsfrist aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei bis zum 14.07.2016 verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er nachweislich um Gewährung von Asyl in Bulgarien an.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers von Bulgarien ein begründetes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Aufgrund der nach begründeter Konsultierung seitens der österreichischen Behörden unterbliebenen Antwort der bulgarischen Behörden stimmten diese durch Verschweigung ihrer Zuständigkeit somit gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO zu.
Glaubhafte und valide Beweise für ein tatsächliches Verlassen des Gebietes der Mitgliedsstaaten für einen im Art. 19 Abs. 2 Dublin III VO genannten Zeitraum wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akuten Erkrankung die eine Überstellung nach Bulgarien als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine relevanten familiären und keine besonderen privaten Bindungen. Ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner sich in Österreich befindlichen volljährigen Schwester XXXX konnte nicht festgestellt werden.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich vollständig aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Hervorzuheben ist, dass die seitens einiger NGOs empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten.
Zu A)
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO lautet:
Artikel 20: Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. (DE L 180/42 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013)
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der beschwerdeführenden Partei ergibt.
Weitergehende Nachforschungen des Bundesamtes, wie in der Beschwerde eingefordert, hinsichtlich des Verfahrensstandes bzw. die Einholung des bulgarischen Verwaltungsaktes sind den Reglement der Dublin VO nicht vorgesehen und auch im Einzelfall zur Beurteilung des zuständigen Mitgliedsstaates in casu nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach aufgrund des angegebenen Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten gem. Art. 19 Abs. 2 Dublin III VO im gegenständlichen Verfahren von einer Zuständigkeitsderogation auszugehen sei, ist festzuhalten, dass sämtlichen diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln keinerlei Beweiswert zukommt. Der vorgelegte Mietvertrag ist ausschließlich handschriftlich verfasst, weist keinerlei amtliche Bestätigungen der Echtheit des Inhaltes auf, bzw. ist letztlich nicht einmal von der beschwerdeführenden Partei selbst verfasst und unterfertigt worden. Zu dem Hinweis, dass dieserart ausschließlich vom Vermieter verfasste und unterschriebene Verträge in der Türkei üblich wären, ist auf die weltweit logischen Grundsätze eines Vertragsrechtes zu verwiesen, wonach bei einen zweiseitigen Rechtsgeschäft ein Vertrag dazu dient den Vertragsgegenstand für beide Vertragsparteien festzuhalten und beide Vertragsparteien daran zu binden. Welchen logischen Sinn ein lediglich durch einen Vermieter verfasster und von sich selbst unterfertigter Mietvertrag hätte, kann dahingestellt bleiben, als hieraus ein Mieter nachweislich sich dadurch nicht verpflichtet hat. Hinsichtlich der genannten Zeugen für den Aufenthalt in der Türkei ist auszuführen, dass auch die Nennung von Privatpersonen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen nicht erhöht, zumal der Wahrheitsgehalt der gegebenen Auskünfte selbst bei telefonischer Nachfrage letztlich nicht festgestellt werden kann.
Grundsätzlich ist zu diesen Ausführungen festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei dieserart Ausführungen nicht in der Erstbefragung erstattet hat. Dass diesbezüglich die Erstbefragung fehlerhaft wäre, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, zumal die beschwerdeführende Partei die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hat.
Somit bleibt zu dem diesbezüglichen Vorbringen nur festzustellen, dass es sich hierbei um ein nachvollziehbar rein verfahrenszweckbezogenes Vorbringen handelt, welches durch keinerlei valide Bescheinigungsmittel belegt werden kann. Aufgrund solcherart letztlich gänzlich nicht verifizierbarer Behauptungen ist nach einer bereits erteilten Zustimmung eines Mitgliedsstaates ein nochmaliges und wiederholtes Führen von Konsultationen jedenfalls seitens des Bundesamtes nicht indiziert.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Dublin III VO ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitgliedsstaaten normiert, nicht jedoch subjektive Rechte für Antragsteller gewährt. Die beschwerdeführende Partei hat nachweislich in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und Bulgarien hat ausdrücklich seiner Zuständigkeit zugestimmt.
Von einer Annahme einer Zuständigkeitsderogation gem. Art. 19 Abs. 2 Dublin III VO ist somit im gegenständlichen Verfahren nicht auszugehen.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise.
b.) Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
c.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete oder auch mögliche Gefährdung seiner Person in Bulgarien, welche die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Frage stellen könnte, glaubhaft machen.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden wäre, in Bulgarien seine Fingerabdrücke abzugeben, kommt verfahrensgegenständlich keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.
Auch die Ausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei zu Protokoll gibt, dass sie ungerechtfertigter Weise schlecht behandelt, geschlagen oder bedroht worden wäre, sind nicht geeignet eine Zuständigkeitsderogation zu bewirken. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollte, so ist es ihr zuzumuten sich hinsichtlich dieser Übergriffe einzelner Beamter oder seitens bestimmter Privatpersonen sich an die bulgarischen Behörden und Gerichte zu wenden. Dass Übergriffe gegen Antragsteller in Bulgarien systematisch vorkommen würden, bzw. bei entsprechender Anzeige nicht geahndet werden würden, bzw. bei konkreten Vorfällen der Rechtsschutz verweigert werden würde, kann den vorliegenden Länderfeststellungen nicht entnommen werden, bzw. kann von einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht angenommen werden.
Für den Fall, dass die Amtshandlungen der Sicherheitskräfte tatsächlich nicht maßhaltend gewesen sein sollten, ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Dublin-Rücküberstellung (neuerlich) mit Übergriffen von Sicherheitskräften zu rechnen hätten, da diese Rücküberstellung durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten geordneten Übernahme erfolgen würde.
Auch aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei nach dem illegalen Grenzübertritt in Bulgarien nach eigenen Angaben in Haft angehalten wurde, kann kein Indiz dafür abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung in Bulgarien Grundrechtsverletzungen zu befürchten hätte. Es geht aus den Länderberichten nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien - wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig.
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass die (Versorgungs) Lage in Bulgarien schlecht gewesen sei, ist auszuführen, dass nach der aktuellen UNHCR-Empfehlung vom April 2014 allerdings eine Verbesserung der Situation eingetreten ist. Die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien wird mittlerweile nicht aufrechterhalten. Von einer systemischen Mangelhaftigkeit bzw. einer Überforderung des bulgarischen Asylsystems kann aufgrund der aktuellen Antragszahlen in Bulgarien gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Nach Überstellung hat der Beschwerdeführer Behördenkontakt, sodass er entsprechend den Feststellungen die ihm dort zustehende (medizinischen) Versorgungs-, Unterkunfts-, und Sozialleistungen erhalten wird.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen des BFA zu Bulgarien kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.
Es liegen keine Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des bulgarischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtssprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Bulgarien ausgeht. ECHR 326 (2014). Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann auch im Hinblick auf die angeführten Befürchtungen einer Inhaftierung nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Wenn nun in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des bulgarischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Gesundheitszustand; Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.
Festzuhalten ist, dass die bulgarischen Behörden ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Hiermit haben sie auch ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Gewährung der notwendigen, auch medizinischen, Versorgung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei anerkannt.
Das Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.
Insgesamt ergibt sich somit aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die beschwerdeführende Partei konkret in Bulgarien zur Verfügung steht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf sämtliche notwendige ärztliche Untersuchungen oder auch Behandlungen auch in Bulgarien durchführen kann.
e.) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Die beschwerdeführende Partei hat ein gemäß Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner sich in Österreich befindlichen Schwester angeführt. Eine Glaubhaftmachung einer relevanten Nahebeziehung zu dieser Schwester konnte jedoch nicht nachweisen werden. Die Schwester der beschwerdeführenden Partei hält sich bereits seit vielen Jahren in Österreich auf. Bei beiden Personen handelt es sich um volljährige Personen die nachweislich seit vielen Jahren getrennt leben. Auch wenn nunmehr zu Protokoll gegeben wird, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser ausschließlich durch die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei begründet wurde. Ein rechtlich relevantes Vertrauen auf einen weiterhin bestehenden gemeinsamen Haushalt konnte die beschwerdeführenden Partei diesbezüglich niemals im guten Glauben ableiten. Hinsichtlich der Aussagen in Bezug auf das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit zu dieser Schwester ist festzuhalten, dass in casu nicht von einer rechtlich relevanten wirtschaftlichen Abhängigkeit gesprochen werden könne, zumal die beschwerdeführende Partei sowohl in Österreich, als auch in Bulgarien wirtschaftliche Unterstützungen seitens dieser Staaten erhält. Die Schwester der beschwerdeführenden Partei hat jederzeit die Möglichkeit diese in Bulgarien weiter zu unterstützen, bzw. wird auch die weitere Führung von den auch bisher geführten gewöhnlichen geschwisterlichen Kontakten zwischen den zwei volljährigen Personen auch weiterhin möglich sein.
Die beschwerdeführenden Partei ist wissentlich illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmungen und unter bewusster Verwendung eines Schleppers, mehrere für sie sichere Staaten durchreisend, in das Bundesgebiet gelangt. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse an dem geordneten Vollzug des Fremdenrechtes der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.
Somit ist in casu der Eingriff in das Privatleben als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.
f.) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzung der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
g.) Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, bzw. ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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