W164 2006602-1•BVwG W164 2006602-1
W164 2006602-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung
w164 2006602-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.12.2013, GZ. 11-2013-BE-VER10-000PK, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.7.2013 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXXgesellschaft m.b.H., Wien, ein Rückstand aus den Beiträgen Februar 2012 bis August 2012 in Höhe von € 12.136,91 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt wurden, wurde der BF aufgefordert, den genannten Schuldbetrag bis spätestens 15.08.2013 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorzusprechen. Anlässlich dieser Vorsprache würde ihm Gelegenheit geboten, alle Tatsachen vorzubringen die nach seiner Ansicht gegen die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen. Andernfalls würde nach Ablauf dieser Frist ein Haftungsbescheid erlassen. Diesem Schreiben schloss die WGKK einen Rückstandsausweis an.
Mit Schreiben vom 03.09.2013 teilte der Beschwerdeführer der Wiener Gebietskrankenkasse mit, er habe einen Rechtsbeistand zu Rate gezogen. Die Sach- und Rechtslage stelle sich für ihn anders dar, als von der Wiener Gebietskrankenkasse geschildert. Er lehne die Haftung für die Beiträge ab.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 hielt die Wiener Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer vor, er sei laut Firmenbuch von 23.02.2012 bis 21.11.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXXgesellschaft mbH gewesen. Aufgrund einer durchgeführten Beitragsprüfung sei festgestellt worden dass für die Beitragszeiträume 2/2012 bis 8/2012 Beiträge für die DienstnehmerInnen XXXX in Höhe von insgesamt Euro 11.185,90 (Kapital) nachzuverrechnen seien. Da diese Beitragsnachforderung bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich sei, habe der Beschwerdeführer die Haftung für die Beitragsrückstände zu übernehmen. Den Beschwerdeführer würden Meldepflichtverletzungen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG treffen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Beitragsrückstand laut beigelegtem Rückstandsausweis binnen einen Monat zu bezahlen ansonsten würden weitere rechtliche Schritte ergriffen werden.
Der Beschwerdeführer entgegnete mit Schreiben vom 11.11.2013, er sei von der genannten Beitragsprüfung bisher nicht informiert worden. Die seinerzeit eingesetzte Lohnbuchhalterin habe ihre Aufgabe gewissenhaft erledigt und dabei alle rechtlichen Vorschriften beachtet. Der BF könne nicht nachvollziehen, dass bei der Beitragsprüfung Säumnisse festgestellt wurden. Er ersuchte um Übermittlung des Prüfberichts um diesen angemessen auf die rechtlichen Inhalte überprüfen zu können. Eine Haftungsübernahme lehne der BF deshalb ab.
Mit einem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 19.12.2013 verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG i.V.m. § 83 ASVG die von der "XXXXgesellschaft mbH zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum Februar 2012 bis August 2012 in Höhe von € 7.865,97 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe das sind ab 01.12.2013 8,38 % p. a. aus € 6.672,98 zu bezahlen und führte zur Begründung aus, die XXXXgesellschaft mbH schulde aus den Beiträgen Februar 2012 bis August 2012 € 7.865,97 und weitere Verzugszinsen. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesem zu entrichteten Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können. Vertreterinnen juristischer Personen hättenalle Pflichten zu erfüllen haben die den von ihnen vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die diese verwalten, entrichtet werden (§§ 67 Abs 10, 58 Abs 5 ASVG).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde, welche die Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 31.3.2014, Einlangensdatum 4.4.2014, vorlegte und gleichzeitig beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) fehlende Bescheidqualität
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der anzuwendenden Fassung sind sämtliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§2 Z1 E-GovG)des genehmigenden und der Authentizität (§2 Z5 E-Gov-G) der Erledigung treten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2014/08/0009 vom 15.10.2014 in einem Fall, der dem hier vorliegenden vergleichbar ist, entschieden hat, muss auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Unterschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG I [2014] § 18 RZ 8 mwN).
Erfolgt lediglich eine generelle Genehmigung des EDV-Programms MVB aber tatsächlich keine Genehmigung des Einzelbescheides, so wurden lediglich die EDV-mäßigen Parameter, die zu einer Sanktionierung führen sollen, genehmigt. Nicht genehmigt wurde damit aber, dass die jeweilige Partei tatsächlich Adressat des Bescheid-Inhaltes werden soll. Dies führt dazu, dass die Behörde keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt und damit nicht in der Lage ist, überhaupt einen Willen darauf zu richten, dem jeweiligen Bescheid-Adressaten gegenüber individualisierte und konkrete Rechtsakte zu entfalten.
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität im Sinne des § 2 Z. 2 und 5 E-GovG erfolgen. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z. B. auch durch ein Berechtigung-und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein.
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Im hier vorliegenden Fall wäre die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des Herrn XXXX nur dann gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.12.2013 als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden könnte.
Das angefochtene Schriftstück erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht: Die Erledigung ist nicht von jenem Organwalter/jener Organwalterin, der bzw. die die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter/einer approbationsbefugten Organwalterin genehmigt worden.
Das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG ist somit nicht erfüllt. Das genannte Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse bildet keinen Bescheid und daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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