W116 1430739-1•BVwG W116 1430739-1
W116 1430739-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W116 1430739-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2012, Zl. 11 11.109-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §°3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen - stellte am 24.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Thörl-Maglern AGM durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er einen Brief der Taliban bekommen habe, wonach er in Gefahr sei und in nächster Zeit getötet werden solle, weil er für die nunmehrige afghanische Regierung gearbeitet hätte. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er in Lebensgefahr sei, wenn er nach Afghanistan zurückkehre.
1.2. Am 17.11.2011 langten beim Bundesasylamt die Kopien einer Tazkira des Beschwerdeführers mit Lichtbild und eines halbseitigen handschriftlichen Schreibens mit zwei Stempeln ein, die Originale wurden im weiteren Verfahren nachgereicht. Wie sich aus der Übersetzung dieses Schriftstücks ohne Datum ergibt, handelt es sich um ein Schreiben der "Islamischen Bewegung Taliban", welches sich an eine Person mit den Vornamen des Beschwerdeführers richtet und den Adressaten beschuldigt, als Sklave und Spion der Amerikaner tätig zu sein und damit gegen den islamischen Staat Afghanistan und die Werte der genannten Bewegung zu kämpfen. Er werde von dieser Bewegung nunmehr gesucht und auch die afghanische Polizei oder die Behörde könnten ihn sicher nicht schützen. Sie würden ihn überall in Afghanistan finden und hart bestrafen. Er würde dies nicht überleben. Gott habe es so gewollt.
1.3. Am 18.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab er zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass seine Familie nach Pakistan gezogen sei, weil ihr Haus zweimal angegriffen worden sei. Zum ersten Angriff sei es ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ausreise und zum zweiten Angriff rund eineinhalb Monate später gekommen. Er wisse es aber nicht genau. Beim ersten Mal hätten die Taliban mit dem Maschinengewehr direkt auf ihr Haus geschossen, auch beim zweiten Mal hätten sie ihr Haus angegriffen, seien dabei aber von Dorfbewohnern und seiner Familie gesehen worden. Als die Familie dann laut um Hilfe geschrien habe, seien sie wieder geflüchtet. Bei den Angriffen sei niemand verletzt worden.
Er habe den Drohbrief bekommen und Angst gehabt, in dieser Zeit sei es aber zu keinem Vorfall gekommen. drei Tage nach dem Drohbrief der Taliban habe er den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Zu den Verfolgungsgründen führte er aus, er habe im Straßenbau gearbeitet und eines Tages am Heimweg eine Person mit einer Maske gesehen, die unter einer Brücke hervorgekommen und plötzlich wieder verschwunden sei, als ein Patrouillenauto mit Soldaten vorbeigefahren sei. Da er sich gedacht habe, dass es vielleicht ein Taliban wäre, der das Auto mit den Soldaten angreifen habe wollen, habe er die Polizei angerufen. Die Beamten hätten ihn nach seinem Namen gefragt und gesagt, dass sie in 10 Minuten kommen würden. Er habe am gleichen Platz gewartet und schließlich der Polizei den Platz bzw. die Brücke gezeigt. Er habe dort auch warten müssen, als die Polizei hingegangen sei und die Person erwischt habe. Es habe sich um einen Selbstmordattentäter mit Sprengstoff gehandelt und die Beamten hätten ihn mitgenommen.
In der Folge habe er vor der Moschee ein paar Leuten von diesem Vorfall erzählt und gedacht, dass er eigentlich dafür belohnt werden müsste, weil er eine gute Tat begangen habe. Drei Tage später habe er früh morgens am Weg zur Moschee einen Brief vor der Tür seines Hauses gefunden. Er habe diesen selbst nicht lesen können und deshalb einem Dorfbewohner gezeigt, der ihm gesagt habe, dass es ein Brief vom Geheimdienst der Taliban wäre. Sie würden ihn darin warnen, dass sein Leben in Gefahr sei und sie ihn töten wollten. Er habe große Angst bekommen und die Sache mit seiner Familie und Freunden diskutiert, welche ihm geraten hätten, sich so schnell wie möglich in Sicherheit zu bringen. Nach weiteren Ausreisegründen gefragt, berichtete er von einer Grundstücksstreitigkeit mit seinen Cousins und dem vermutlich damit in Zusammenhang stehenden Verschwinden seines 15-jährigen Sohnes.
Auf die Frage, ob er im Vorfeld einmal davon gehört hätte, dass die Taliban eine Person angegriffen hätten, berichtete er, dass er immer nur daran gedacht habe, dass er das Leben von vielen Leuten retten würde. Er habe nicht damit gerechnet, dass es für ihn so gefährlich werden könnte, bzw. nicht daran gedacht, was passieren werde, wenn die Taliban von seiner Tat erführen. Er habe es nur für das Leben der anderen Menschen gemacht. Er habe nicht gedacht, dass es so kommen würde. Er habe auch nicht gewusst, dass die Taliban so einflussreich seien. Erst nach dem Drohbrief und den Gesprächen mit anderen Bewohnern sei ihm bewusst geworden, dass er in Gefahr sei. Nach einer Erklärung gefragt, weshalb die Taliban die beabsichtigte Tat vorher in einem Drohbrief ankündigen sollten, erklärte er, er wisse nicht genau, weshalb ihm die Taliban einen Drohbrief geschickt hätten. Es sei vielleicht ihre Methode, erst Angst zu machen und danach töten.
Zu seinen Beobachtungen führte er aus, es sei ein Auto mit Soldaten gewesen, welches an ihm vorbeigefahren sei. Als es über die Brücke gefahren sei, habe der Attentäter versucht, schnell hervorzukommen, habe es aber nicht mehr geschafft. Er sei sich nicht sicher, ob ihn dieser Attentäter auch gesehen habe. Diese Person sei weiter von ihm entfernt gewesen und habe sein Telefongespräch mit der Polizei nicht hören können. Es sei ca. um vier Uhr nachmittags passiert und die Straße sei asphaltiert gewesen. Es seien nicht sehr viele Autos auf dieser Straße gefahren. Der Attentäter sei bis zum Eintreffen der Polizei unter der Brücke geblieben und schließlich festgenommen worden sei. Er habe unter der Brücke wahrscheinlich auf ein anderes Auto vom Militär gewartet. Die Polizei sei dann von zwei Seiten gekommen und habe den Mann unter der Brücke festgenommen.
Die Umgebung der Brücke sei flach und die Berge sehr weit weg gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass es absolut unglaubhaft sei, dass ein Selbstmordattentäter bei der Ausschau nach weiteren Militärfahrzeugen das Herannahen der Polizei nicht wahrnehmen sollte, erwiderte er, er wisse nicht, was sich diese Person vorgestellt habe. Er sei in Folge nicht als Zeuge vernommen worden. Der Drohbrief sei ungefähr 3 Tage danach vor der Haustüre gelegen. Drei Tage später habe er seinen Ausreiseentschluss gefasst. Nachdem er den Brief bekommen habe, sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Auf Vorhalt, dass er dennoch seine Grundstücke verkaufen und seine Reise organisieren haben können, gab er an, dass das alles möglich gewesen sei. Er habe aber nicht mehr zu Hause geschlafen.
Er sei wegen des Drohbriefes bei der Polizei gewesen, wo man ihm gesagt hätte, dass es keine große Gefahr für ihn geben würde. Auf Nachfrage, wie dies mit dem Inhalt des Schreibens vereinbar wäre, berichtete er, die Polizei habe ihm gesagt, dass ihm die Taliban nichts machen könnten. Die Regierung sei stark, die Taliban nicht. Damit sei es für ihn bei der Polizei erledigt gewesen. Seine Freunde und seine Familie hätten ihm aber gesagt, dass es zu gefährlich für ihn wäre. Er habe seiner Familie bzw. seiner Frau mehr vertraut und deshalb große Angst gehabt. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, weshalb er bis zur Ausreise nicht mit Taliban konfrontiert gewesen sei, wenn diese tatsächlich die im Drohbrief angedrohte Handlung vorgehabt hätten, gab er an, er sei während dieser Zeit nicht mehr zuhause gewesen und habe sich um den Grundstücksverkauf und die Reise gekümmert. Sonst habe er sich versteckt. Er habe sich bei seinem namentlich bekannten Cousin mütterlicherseits in der Stadt XXXX aufgehalten. Sein Aufenthaltsort sei nur seiner Familie bekannt gewesen. Seine Frau sei nur einmal zu ihm gekommen. Auf seine frühere Aussage hingewiesen, wonach seine Gattin "immer" zu ihm gekommen sei, bestätigte er, dass sie nur einmal bei ihm gewesen sei. Auf die Frage, ob es sein könnte, dass seine anderen Cousins das Schreiben initiiert hätten, um ihn zum Verlassen der Wohngegend zu bewegen und Zugriff auf seine Grundstücke zu haben, antwortete er, er wisse es nicht, es sei aber möglich, dass der Brief von seinen Cousins stamme bzw. dass diese mit den Taliban Kontakt hätten.
Er sei wegen des Drohbriefes bei der Polizeistation in XXXX, im Hauptquartier gewesen. Es sei kein Protokoll aufgenommen worden, man habe ihn nur befragt. Er habe den Beamten vom Vorfall an der Brücke erzählt. Weiters berichtete er von Zwischenfällen mit seinen Cousins zu Lebzeiten seines Vaters und einem Vorfall vor etwa dreieinhalb Jahren. Außer dem Drohbrief und seinen Problemen mit den Cousins hätte er keinen Ausreisegrund. Darauf hingewiesen, dass Drohbriefe der Taliban erfahrungsgemäß mit einem Datum versehen seien, der von ihm vorgelegte Brief jedoch nicht, antwortete er, er wisse es nicht.
Auf Ersuchen, den Zeitpunkt und die genaue Örtlichkeit des Vorfalls an der Brücke noch einmal ganz präzise anzugeben, um alles entsprechend überprüfen zu können, gab der Beschwerdeführer an, dass es die einzige Brücke in diesem Bereich wäre. Das genaue Datum und den Namen des Flusses könne er nicht angeben. Weiters machte er Angaben zur näheren Umgebung der Brücke und wie er der Polizei den konkreten Standort genannt habe. Die Polizei sei damals ohne Folgetonhorn gekommen. Zur näheren Eingrenzung des Zeitraums aufgefordert, erklärte er, es sei eine Woche bis zehn Tage vor seiner Ausreise passiert sei.
Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gab er an, sein Leben sei dort in Gefahr, er würde von den Taliban getötet werden. Er hätte aber keine finanziellen Probleme. Die Taliban würden ihn auch in Kabul finden, seine Cousins würden ihnen vermutlich helfen, ihn ausfindig zu machen. Er könnte in Kabul nicht nur zu Hause bleiben und sobald er auf die Straße gehen würde, würde er gesehen werden. Kabul sei nicht so groß, wie andere Großstädte der Welt. Die Taliban könnten ihn finden.
Zu den mit dem Ladungsbescheid übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan teilte er mit, dass er dazu keine Meinung habe und nichts sagen wolle. Darauf hingewiesen, dass er damit auf sein Recht auf Parteiengehör verzichten würde, bestätigte er, dass er trotzdem nichts dazu sagen wolle. Abschließend machte er Angaben zu seinem Alltag im Bundesgebiet.
1.4. Mit Schreiben vom 30.07.2012 wurde die Beantwortung der Staatendokumentation auf eine Anfrage der des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 übermittelt, in welcher insgesamt fünf konkrete Fragen nach Hintergrundinformationen über den Beschwerdeführer gestellt wurden. In der Antwort wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Dorf gefunden worden sei und auch bestätigt werden könne, dass er dort gewohnt habe. Er habe dann aber - wie viele andere auch - seine gesamte Habe und sein Land verkauft und sei fortgegangen. Auch die beschriebene Brücke sei gefunden worden und sehr bekannt. Sie würde sich rund acht bis zehn Gehminuten vom ursprünglichen Wohnhaus des Beschwerdeführers befinden. Den vorgebrachten Zwischenfall an dieser Brücke habe dagegen niemand bestätigen können, es gebe jedoch in dieser Provinz solche Vorfälle und die Sicherheitskräfte seien sehr wachsam. Das Gebiet sei mit Taliban "verseucht".
1.5. Mit Schreiben vom 02.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Recherchen bekannt gegeben und eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.08.2012 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Vertrauensanwalt keine Ermittlungen bezüglich seiner Familie und zum Verkauf der Grundstücke nur eine allgemeine Feststellung gemacht habe, nämlich dass viele Einwohner ihre gesamte Habe verkauft hätten und weggezogen seien. Die Ermittlungen seien sehr mangelhaft und es könne nicht aus einem Satz die Feststellung getroffen werden, dass es keinen Drohbrief bzw. keine Angriffe gegeben oder dass er keine Probleme mit seinen Cousins gehabt hätte. Zu diesen Angaben seien ebenfalls keine Ermittlungen getätigt worden. Er habe wahrheitsgemäß angegeben, dass er nur einige seiner Grundstücke verkaufen habe können. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Selbstmordattentäter habe der Vertrauensanwalt lediglich angegeben, dass dieser nicht bestätigt werden habe können, jedoch nicht, dass dieser nicht stattgefunden hätte. Die Bewohner hätten zu diesem Vorfall bestimmt aus Angst keine Angaben gemacht. Jedenfalls seien solche Zwischenfälle in dieser Provinz generell bestätigt worden und würde auch nicht jeder einzelne Vorfall dokumentiert werden. Er habe im gesamten Verfahren immer die Wahrheit gesagt, die Ermittlungen seien dagegen sehr mangelhaft und auch die Fragen nicht genau beantwortet worden, weshalb daraus nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden könnte.
1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2012 wurde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers geantwortet, aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und der Beschwerdeführer zur Angabe allfälliger für das Verfahren relevanter Änderungen aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer neuerlichen Stellungnahme eingeräumt. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.10.2012 im Wesentlichen aus, dass durch eine Überprüfung der Anzahl seiner Grundstücke klargestellt wäre, dass nur einige davon verkauft worden seien. Die Beschaffung entsprechender Beweismittel sei ihm leider nicht möglich. Es könne ohne entsprechende Belege jedenfalls nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Es sei zwar zutreffend, dass sie alle am Ende aus Afghanistan ausgereist seien, aber nicht gleichzeitig. Seine Familie habe sich erst einige Zeit nach ihm nach Pakistan begeben. Zu den Länderfeststellungen brachte er vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil sei, von deren Verschlechterung seien fast alle Landesteile betroffen. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente würden Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs weiterhin bedrohen, berauben, attackieren und töten. Ein auszugsweise angeführter Ausschnitt aus einem Themendossier von ECOI.net würde die Sicherheitslage in Afghanistan veranschaulichen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Afghanistan gemäß §°8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß §°10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Als Beweismittel wurden die Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme, eine Geburtsurkunde vom 20.06.1384 (= 11.09.2005), zwei Stellungnahmen vom 09.08.2012 und vom 05.10.2012, fünf Arztberichte eines namentlich bekannten Mediziners aus Peshawar (Pakistan) und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentationsstelle vom 30.07.2012 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation angeführt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer Gründe, welche nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden, nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt und eine reale Gefahr auch nicht glaubhaft gemacht habe. Seinem Vorbringen sei zusammengefasst lediglich ein angedrohter, krimineller Übergriff Dritter zu entnehmen gewesen (unabhängig, ob man hier eine kriminelle Vereinigung, wie die der Taliban oder weitschichtige Familienangehörige heranzieht), welcher jedoch nicht auf Konventionsgründen basieren und auch vom Staat nicht toleriert oder gar gefördert werden würde. Er habe seinen Herkunftsstaat ausschließlich wegen einem angedrohten kriminellen Übergriff Dritter ohne Konventionshintergrund und auch ohne jegliche Tathandlung verlassen. Davon abgesehen habe eine vor Ort geführte Recherche ergeben, dass der dargelegte Vorfall nicht stattgefunden hätte. Da auch die (vorgebrachte) Festnahme nicht auszumitteln gewesen sei - was bei einer tatsächlichen und vermutlich nur selten stattfindenden Festnahme eines Selbstmordattentäters nicht anznehmen sei - würde selbstredend auch jegliche weitere, darauf basierende Gefahr bzw. Drohung entfallen und sei somit seine Schilderung der Gefahrensituation in der Gesamtheit als unglaubhaft zu werten. Ebenso drohten ihm keine Gefahren, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch
Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.11.2012 persönlich zugestellt.
2.2. Am 02.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten und wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten; in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Des Weiteren wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können. Diesen Antrag stützte er ausdrücklich auch auf Art. 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, wonach Art. 47 Abs. 2 der genannten Charta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei. Ferner beantragte er eine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
Die Behörde habe seinen Antrag aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen. Er habe stets die Wahrheit gesagt, alles ihm Mögliche unternommen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen, und zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht, niemals versucht ein Fluchtvorbringen zu konstruieren, sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Er habe soweit es ihm möglich gewesen sei, am Verfahren mitgewirkt, alle Fragen beantwortet und sei damit seiner Mitwirkungspflicht so gut wie möglich nachgekommen. Die Behörde habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen.
Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof hätten gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Behörde würde sich hauptsächlich darauf stützen, dass seinem Vorbringen lediglich ein angedrohter, krimineller Übergriff Dritter zu entnehmen sei, der nicht auf Konventionsgründen basieren würde. Dies sei willkürlich. Das Bundesasylamt verkenne dabei, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant ist, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. ..." Dies würde für den Verfolgten keinen Unterschied machen.
Die afghanischen Behörden seien korrupt und unfähig ihn zu schützen. Es gebe so gut wie kein funktionierendes Justizsystem in Afghanistan. Dass es keinen effektiven Schutz durch die Behörden geben würde, werde auch vom Bundesasylamt nicht bestritten. Dazu wird auf die Seite 47 des angefochtenen Bescheides verwiesen und diese auszugsweise angeführt. Die Beweiswürdigung sei aber auch deshalb willkürlich, weil einige der vorgelegten Beweismittel stillschweigend übergangen worden seien und die Behörde sich mit diesen nicht auseinandergesetzt (z.B. Schreiben der islamischen Bewegung) und andere nicht übersetzt habe (z.B. Drohbrief). Hätte sie diese entsprechend gesichtet und gewürdigt, wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass er stets die Wahrheit gesagt hat.
Auch die Feststellungen zur Lage in Afghanistan seien unvollständig und die Situation sei geschönt dargestellt worden. Seine Stellungnahme vom 05.10.2012, welche das Gegenteil zeigen würde, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. In der Folge wurde der Eventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und das Vorliegen einer durch die ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers erfolgenden Verletzung in seinen durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten auf Privat- und Familienleben näher begründet. Das Bundesasylamt habe sich insgesamt unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Andernfalls hätte sein Asylantrag nicht abgewiesen werden dürfen bzw. hätte ihm subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
Der Beschwerdeschrift sind zwei handschriftliche Seiten in der Sprache Pashtu beigelegt. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, führt der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er Schwierigkeiten bekommen und sein Leben in Gefahr gebracht habe, weil er "Fedaii" an die Soldaten übergeben habe. Er habe in seinem Dorf von diesem Vorfall erzählt. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass dadurch für ihn so viele Probleme entstehen würden. Nach drei Tagen sei ein Schriftstück der Taliban in ihren Garten geworfen worden, in welchem ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Er habe sein Grundstück verkauft, mit dem Schlepper gesprochen und seine gesamte Familie in Afghanistan zurückgelassen. Später habe er erfahren, dass ihr Haus von den Taliban angegriffen worden sei. Diese Anschläge hätten ihn sehr beunruhigt. Weiters teilte er mit, dass es sich bei seiner Geburtsurkunde um ein Original handeln würde, in welchem es zu keinen Verfälschungen gekommen sei. Schließlich berichtete er von Grundstückstreitigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits und dem damit zusammenhängenden Verschwinden seines damals 15-jährigen Sohnes.
Mit Schreiben vom 21.11.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
3.2. Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Fristsetzungsantrag gestellt, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2014, W116 1430739-1/8Z, gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014, W116 1430739-1/14Z, gemäß §°30b Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
3.3. Am 21.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu im Wesentlichen an, dass er Pashtune sei und dem Stamm der Kuchis angehören würde. Der Name seines Stammes würde XXXX lauten. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diesen Stammesnamen bei der Ersteinvernahme angegeben und gerne als Familiennamen gehabt hätte. Die Herkunft des Namens XXXX sei nicht bekannt. Weiters habe es sich beim Dolmetscher der Ersteinvernahme um einen Iraner gehandelt, der auf Farsi übersetzt habe. Der Beschwerdeführer behersche diese Sprache nicht gut, sondern spreche Pashtu. Darauf sei auch bei der Einvernahme hingewiesen worden.
Der Dolmetscherin wurde die Original-Tazkira zur Begutachtung vorgelegt und sie stellte dabei fest, dass unter der Rubrik Stamm gut leserlich XXXX angeführt ist und diese Stelle nicht, wie in der im Akt aufliegenden Übersetzung angemerkt, "unleserlich" wäre.
Seine Eltern seien bereits gestorben und seine Gattin sei nach dem Angriff auf ihr Haus mit den Kindern zu seinem Schwager in ein rund zehn Kilometer entfernt liegendes, namentlich genanntes Dorf gezogen. Nach einem weiteren Vorfall seien seine Angehörigen zu einem weiteren Schwager nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Seine Familie sei ca. 1 1/2 bis 2 Monate nach ihm aus Afghanistan geflüchtet. Auf sein Vorbringen zur Entführung seines damals 15-jährigen Sohnes aufmerksam gemacht, machte er Angaben über den möglichen Hintergrund und seinen Verdacht gegen seine Cousins väterlicherseits. Seine Nachbarn hätten ihn vor seinen Cousins gewarnt und seien der Meinung gewesen, dass diese vor nichts zurückschrecken würden und auch in der Lage seien, ihn zu töten. Er habe große Angst vor ihnen und wisse, dass sie sehr grausam und auch in der Lage wären, ihn zu töten. Auf Nachfrage bestätigte er, dass es sich dabei um den Grund für seine Ausreise aus Afghanistan handeln würde.
Darauf aufmerksam gemacht, dass er vor der belangten Behörde einen anderen Hauptgrund für seine Ausreise angegeben habe, führte er aus, dass die damals vorgebrachten Gründe ebenfalls der Wahrheit entsprechen würden. Er habe nach dem Verlassen seines Heimatdorfes bei seinem Schwager in einem näher genannten Ort gelebt und die Möglichkeit gehabt, in einer nahegelegenen Anlage zu arbeiten, in der man grobe Steine zerkleinert habe. Auf dem Nachhauseweg habe er eines Tages ein sehr schnell auf eine Brücke zufahrendes Fahrzeug der Marke RANGER und einen unter dieser Brücke versteckten Mann beobachtet. Er habe daraufhin die Polizei mit seinem Mobil-Telefon über den (mutmaßlichen) Selbstmordattentäter unter der Brücke informiert und den Polizisten das Versteck gezeigt, als sie nach ca. 10 Minuten gekommen seien. Sie hätten den Mann schließlich festgenommen.
Im Zentrum des Ortes habe er in der Folge einer Gruppe von 10 bis 12 Männer von dem Vorfall und auch davon berichtet, dass er die Polizei verständigt habe. Drei Tage danach habe er beim Verlassen des Hauses ein Schreiben vor dem Tor gefunden, welches ihm ein Bekannter vorgelesen habe, weil er es selbst nicht lesen habe können. Darin sei ihm vorgeworfen worden, einen Selbstmordattentäter der Taliban verraten zu haben, und gedroht worden, dass sie ihn verfolgen und töten würden. Er habe sich sehr unsicher gefühlt und seiner Ehefrau von diesem Brief erzählt, die sich ebenfalls große Sorgen gemacht habe. Als er kurze Zeit später zum Einkaufen nach XXXX gefahren sei, habe er einem bekannten Geschäftsmann von seinen Problemen mit den Taliban erzählt. Auf seinen Wunsch, aus Afghanistan zu fliehen, habe ihm der Bekannte einen Schlepper empfohlen. Er habe daraufhin die Grundstücke, die sein Vater gekauft hätte, verkauft und damit die Fluchtreise bezahlt.
Als er rund vier Monate nach seiner Flucht wieder Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt habe, habe ihm sein in Pakistan aufhältiger Schwager von einem Angriff auf das Haus seines Bruders in Afghanistan und davon erzählt, dass die Zimmer, die seine Familie bewohnt habe, bei dem Angriff zerstört worden seien. Ein weiteres Mal hätten Nachbarn ebenfalls Leute vor diesem Haus gesehen. Daraufhin hätten die beiden Brüder (seine Schwager) die Entscheidung gefasst, seine Familie aus Afghanistan wegzubringen.
Auf Hinweis, wonach sich aus Erhebungen in Afghanistan ergeben habe, dass er in dem näher genannten Dorf gelebt habe und mit seiner Familie aus Angst vor den Taliban weggezogen sei, der gerade geschilderte Vorfall jedoch nicht bestätigt werden habe können, gab er an, dass es vor allem für Außenstehende in seiner Heimatregion sehr schwer sei, Informationen zu bekommen. Die Bewohner dieser Region hätten Angst davor, von der Regierung oder den Taliban der Spionage verdächtigt zu werden. Darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm genannte Brücke nach der Anfragebeantwortung tatsächlich existiere und solche Vorfälle mit Selbstmordattentätern in dieser Gegend auch den vorliegenden Länderberichten zufolge tatsächlich vorkommen würden, führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass es sich bei diesem Ermittlungsergebnis nach der Judikatur des VwGH um keinen Sachverständigenbeweis, sondern um ein Beweismittel eigener Art handeln würde. Dies müsste bei der Würdigung unbedingt berücksichtigt werden, vor allem da sich die Qualifikation und die Vorgehensweise der ermittelnden Person einer Kontrolle weitgehend entziehen und auch die persönliche Verantwortlichkeit fehlen würde. Entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid werde auf die Judikatur des VwGH bzw. auf näher genannte Entscheidungen (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/22/0300 und VwGH vom 08.04.2003, 2002/01/0438 ff) verwiesen. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Ermittlungen diverse Fragen offen gelassen und dem schlüssigen und durch die Länderberichte gestützten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegengehalten werden könnten. Diese Argumente würden sich insbesondere auf die Würdigung der Antworten durch das Bundesasylamt beziehen. Außerdem würde die Anfragebeantwortung die wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen.
Auf die Frage, ob es nicht möglich gewesen wäre, in einen anderen Teil von Afghanistan zu ziehen, brachte er vor, es sei relativ schwer, sich innerhalb von Afghanistan vor diesen Leuten zu verstecken. Er hätte sein ganzes Leben auf der Flucht verbringen müssen. Es wäre ihm vielleicht gelungen, sich ein Jahr an einem Ort aufzuhalten. Er sei in Afghanistan aufgewachsen und wisse, wie diese Leute seien. Es sei ihm auch bekannt, dass sie ihre Feinde so lange verfolgen würden, bis sie diese fassen und bestrafen könnten. Er sei aus Angst vor ihnen aus Afghanistan geflüchtet.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass im vorliegenden Fall mehrere Asylgründe zusammenkommen würden. Einerseits würde eine Familienfehde aufgrund Grundstücksstreitigkeiten bestehen, die in der Generation seines Vaters und dessen Brüder ihren Ursprung nehmen würde. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers sei bereits Opfer dieser Fehde geworden. Die Anknüpfung an die GFK würde in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters bestehen (vgl. BVwG W217 1427283, vom 05.01.2015). Andererseits habe der Beschwerdeführer sich durch die Anzeige eines Selbstmordattentäters bei der Polizei gegen den Taliban positioniert. Die Anknüpfung an die GFK würde hier in der (unterstellten) politisch/religiösen Gesinnung bestehen, die der Beschwerdeführer dadurch zum Ausdruck gebracht habe (vgl. BVwG W117 1419293, vom 27.08.2015 und W186 1423730, vom 07.08.2015). Bezüglich der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates werde auf die Länderberichte verwiesen. Die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative könnte z.B. dem Gutachten zur Zahl W172 1437806, vom 20.07.2015, entnommen werden.
Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seinen Zukunftsplänen und zu seiner gesundheitlichen Situation.
3.4. Vom Beschwerdeführer wurden im Verfahren mehrere Schriftstücke zu zwischenzeitig erfolgten Integrationsmaßnahmen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Nangarhar, gehört der Volksgruppe der Pashtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz Nangarhar
(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14).
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordatten¬täter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd¬osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban verfolgt und bedroht wird, weil er einen Selbstmordattentäter an die Polizei verraten und sich damit letztlich als Feind bzw. politischer Gegner der Taliban geriert hat, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Es muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine maßgebliche Verfolgung durch die Taliban droht.
Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits wegen der Grundstücke seines Vaters gehabt hat bzw. ob diese tatsächlich für das Verschwinden seines Sohnes verantwortlich sind.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der beiden Stellungnahmen Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung sowie auf die vorgelegten weiteren Unterlagen.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus der von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde (Tazkira). Insoweit die Behörde dazu ausführt, dass dieses Dokument als bedenklich zu qualifizieren sei und diesem keine Beweiskraft zukommen würde, weil die Größe des Formularvordrucks unüblich und innerhalb des Dokumentes mit unterschiedlichen Schreibgräten geschrieben worden sei bzw. die Eintragungen im Bereich Militärdienst nicht mit seinen Angaben übereinstimmen würden und keine entsprechenden nachprüfbaren Sicherheitsmerkmale vorhanden seien, reicht diese Begründung alleine nicht aus, um ein Originaldokument für unecht zu erklären.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er sich durch die Verständigung der örtlichen Sicherheitsbehörden über die Beobachtung eines Attentäters auf die Seite der politischen Gegner der Taliban und damit gegen die extremistischen Kämpfer in seinem Heimatland gestellt und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit ihren politischen Zielen nicht identifizieren kann und sich gegen ihre Interessen stellt, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat zu den wesentlichen Eckpunkten seiner Fluchtgründe im Verlauf des gesamten Verfahrens stets gleichbleibende Angaben gemacht und seine begründete Furcht vor einer Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban damit letztlich glaubhaft darlegen können.
Seine Aussagen vor dem Bundesasylamt und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. in seinen beiden Stellungnahmen waren stimmig und nachvollziehbar und decken sich mit seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Bereits bei der Erstbefragung hat er von einem Drohbrief der Taliban gesprochen, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, auf der Seite der afghanischen Regierung zu stehen, und gedroht worden sei, aus diesem Grund hart bestraft bzw. getötet zu werden. Diesen Sachverhalt hat er im Rahmen seiner Einvernahme mit weiteren Details plausibel und überzeugend ergänzt. Weiters konnte durch eine Recherche vor Ort eindeutig bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie an dem von ihm angegebenen Ort gelebt hat und letztlich aus Furcht vor den Taliban weggezogen ist. Ebenso konnte die von ihm erwähnte Brücke, wo es nach seinen Angaben zur Verhaftung des Attentäters gekommen sein soll, aufgefunden und das Auftreten ähnlicher Vorfälle bestätigt werden. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.08.2012, wonach der Vertrauensanwalt den vorgebrachten Vorfall zwar nicht bestätigen aber auch nicht eindeutig widerlegen konnte, beizupflichten. Es steht damit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass dieses Ereignis tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich ein angedrohter, krimineller Übergriff Dritter zu entnehmen sei, welcher nicht auf Konventionsgründen beruhen würde, sind weder einleuchtend noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich bereits aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gerade deswegen bedroht worden ist, weil er durch seinen Anruf bei den örtlichen Sicherheitsbehörden einen Anschlag der extremistischen Gruppierung verhindert und zur Verhaftung eines Attentäters der Taliban beigetragen hat. Damit hat sich der Beschwerdeführer aber eindeutig gegen die Interessen der Extremisten und auf die Seite ihrer (politischen) Gegner gestellt, wodurch ihm von den Angehörigen der Taliban aus gutem Grund eine andere politische Gesinnung unterstellt werden könnte. Es ist daher den Ausführungen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige bei der Polizei eine den Taliban entgegenstehende politisch/religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht hat, wodurch ihm letztlich eine Verfolgung aus politisch/religiösen Gründen droht.
Die anschaulichen und schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert. Auch der persönliche Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, lassen es glaubwürdig erscheinen, dass er die geschilderte Bedrohungssituation tatsächlich erlebt hat. Er hat damit insgesamt einen nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht. Und auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte handelt es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein insgesamt überzeugendes und glaubwürdiges Bedrohungsszenario. Wie sich aus diesen nämlich ergibt, handelt es sich bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers um eine der am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans, wo es zuletzt sogar zu einem Anstieg von Zwischenfällen und zu einer signifikanten Eskalation seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen gekommen ist. Selbst in der Anfragebeantwortung wurde unmissverständlich festgestellt, dass es sich bei der Heimatregion des Beschwerdeführers um ein Gebiet handelt, das von den Taliban "verseucht" ist.
Dass es ihm gegenüber noch zu keinem konkreten Angriff gekommen ist, mag wohl auch daran liegen, dass er sich seinen Angaben zufolge bereits unmittelbar nach dem Erhalt des Drohbriefes um seine Ausreise gekümmert und nicht mehr zu Hause bei seiner Familie genächtigt hat. Die diesbezüglich erfolgte, pauschale Erklärung der belangten Behörde, wonach selbstredend auch jegliche weitere darauf basierende Gefahr bzw. Drohung entfallen würde, weil die vorgebrachte Festnahme des mutmaßlichen Attentäters nicht auszumitteln gewesen wäre, war nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens zu begründen. Seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme folgend kann nämlich tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Bewohner seiner Heimatregion Fremden gegenüber vorsichtig sind und deshalb zwar allgemeine und unbedenklich erscheinende Frage beantworten, zu konkreten Vorfällen betreffend die Taliban aus Angst jedoch keine näheren Angaben machen.
Zusammengefasst erweisen sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als ausreichend umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch als durchaus plausibel. Es muss daher als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz von den Taliban verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden könnte, weil er sich durch die Einschaltung der afghanischen Behörden auf die Seite ihrer (politischen) Gegner gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich gegen deren politische Ziele und Interessen stellt. Da die extremistischen Gruppierungen den Länderberichten zufolge in ganz Afghanistan ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem weiteren Fluchtvorbringen (Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits wegen eines bereits zwischen seinem Vater und dessen Brüdern bestehenden Grundstücksstreits) konnte letztlich unterbleiben, da die eben aufgezeigte Gefährdung durch Angehörige der Taliban für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, hat der Beschwerdeführer einen beabsichtigten Anschlag der Taliban verhindert und zur Inhaftierung des Attentäters maßgeblich beigetragen, wodurch er sich auf die Seite der afghanischen Behörden gestellt und als Gegner bzw. Feind der Taliban positioniert hat. Nachdem er sich gegenüber mehreren Dorfbewohnern dazu bekannt hat, wurde ihm rund drei Tage später ein Drohbrief der Taliban geschickt. Darin wurde ihm vorgeworfen, gegen die Werte der "Islamischen Bewegung der Taliban" zu kämpfen, und es wurde ihm damit gedroht, ihn in ganz Afghanistan zu finden und zu töten. Aus diesem Grund hat sich der Beschwerdeführer letztlich zur Flucht entschlossen. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass er sich durch die Verständigung der afghanischen Behörden auf die Seite der (politischen) Gegner der Taliban gestellt und damit klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich mit ihren politischen Zielen nicht identifizieren kann bzw. gegen die Interessen der Taliban stellt, durchaus begründet und nachvollziehbar, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Provinz Nangarhar - derartige kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts des bereits erfolgten Angriffes auf das Haus seines Bruders, wo seine Familie zuletzt gelebt hat, und des an ihn gerichteten Drohbriefes offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite ihrer (politischen) Gegner zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, dennoch von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen gerade in Nangarhar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, besonders aktiv sind und über großen Einfluss verfügen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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