BVwG W114 2104845-1

W114 2104845-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W114 2104845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2104845.1.00

Spruch

W114 2104845-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453650, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.04.2010 stellte Herr XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der XXXX (im Weiteren: XXXX ). Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2010 in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 1,81 ha Almfutterfläche angegeben.

Der BF ist auch Auftreiber auf die Alm mit der XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für die XXXX wurde vom Almbewirtschafter dieser Alm am 16.03.2010 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2010 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 56,01 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108995529, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 4,52 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Der Bewirtschafter der XXXX hat am 11.05.2010 die Almfutterfläche auf 56,05 ha und am 20.12.2012 schließlich auf 42,68 ha korrigiert.

4. Am 20.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 1,09 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 01.10.2013, GB I/TPD/119941174, dem BF zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Die korrigierte Almfutterfläche auf der XXXX und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453650 dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,87 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,15 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 0,72 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wären und daher der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Die Abänderung des ursprünglichen EBP-Bescheides fußt ganz offensichtlich einerseits auf der vom Bewirtschafter der XXXX vorgenommenen Reduzierung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 und dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013, bei der eine Differenzfläche der festgestellten gegenüber der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX festgestellt wurde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerde verhängt werden, sowie

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er die Sorgfaltspflicht erfülle, indem er sich persönlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten über die Größe der Almfutterfläche informiert habe. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden.

Die AMA hätte in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren die relevante Almfutterfläche erheben müssen. Dies sei nicht geschehen.

Die verhängte Sanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar.

Der Beschwerde wurde auch eine Sachverhaltsfeststellung des BF vom 10.12.2013 zu einem "Einspruch vom 26.11.2013" beigelegt. Darin wird zusammenfassend hingewiesen, dass auf der XXXX im Jahr 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt worden sei. Die weiteren Ausführungen in dieser Sachverhaltsdarstellung beziehen sich ausschließlich auf das Antragsjahr 2013. Dabei wurde auf einen Lärchenbewuchs und eine große Trockenheit im Jahr 2013 hingewiesen.

6. Am 26.03.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß Task Force Almen vom 26.03.2014 ein, in welcher bestätigt wird, dass auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens ermittelt worden wäre und eine Abweichung nicht erkennbar gewesen sei.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Mit Schreiben vom 22.09.2015, W114 2104845-1/3Z, wurde die AMA vom Bundesverwaltungsgericht kontaktiert und ersucht folgende Fragen zu beantworten:

1. ) Ist es richtig, dass der Beschwerdeführer im relevanten Bewirtschaftungsjahr 2010 sowie auf die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der XXXX ( XXXX ) als auch auf die Alm mit der XXXX ( XXXX ) aufgetrieben hat?

2. ) Wurde im angefochtenen Bescheid die vom Bewirtschafter der XXXX am 20.12.2012 vorgenommene Korrektur der Almfutterfläche auf dieser Alm hinsichtlich der EBP 2010 für den Beschwerdeführer berücksichtigt?

3. ) Wie erklären sich die im Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, II/7-EBP/10-120453650, angegebenen Werte in der ersten Tabelle der Begründung dieses Bescheides (Flächentabelle). Es wird ersucht diese Tabelle so zu erklären, dass eine Nachvollziehbarkeit der angestellten Berechnungen ermöglicht wird.

4. ) Wurden bei der Almfutterflächenfeststellung betreffend das Betriebsjahr 2010 anlässlich der VOK am 20.08.2013 die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Argumente (Baumbewuchs ausschließlich mit Lärchen, große Trockenheit anlässlich der VOK) ausreichend berücksichtigt und erfolgte daher die Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX betreffend das Betriebsjahr 2010 rechtskonform?

9. Diese Fragen wurden mit Schreiben vom 06.10.2015, AZ II/4/21/JA/GP/St_43/2015, beantwortet. Zur vierten Frage führte die AMA unter Vorlage von entsprechenden Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2010 und 2013 aus, dass die betreffende Fläche in der Vergangenheit einen wesentlich dichteren Baumbestand aufgewiesen habe. Dieser Umstand sei berücksichtigt worden, was im Vergleich der Almfutterflächen in den Jahren 2010 und 2013 dazu geführt habe, dass die anzuerkennende Almfutterfläche im Jahr 2010 geringer sei als im Jahr 2013.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2015, W114 2104845-1/5Z wurde dieses Antwortschreiben der AMA an den BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör übermittelt. Der BF wurde um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist ersucht. In diesem Schreiben wird auch der BF hingewiesen, dass im Falle, dass er keine Stellungnahme abgebe, auf der Grundlage der im Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen entschieden wird.

11. Der BF gab innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der BF stellte am 26.04.2010 stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX . Vom BF wurde bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2010 in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 1,81 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Der BF ist auch Auftreiber auf die XXXX . Für die XXXX wurde vom Almbewirtschafter dieser Alm am 16.03.2010 ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2010 gestellt. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 56,01 ha Almfutterfläche angegeben. Diese Fläche wurde letztlich vom Bewirtschafter dieser Alm auf 42,68 ha korrigiert.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108995529, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 4,52 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 20.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterflächen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 1,09 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde mit Schreiben der AMA vom 01.10.2013, GB I/TPD/119941174, dem BF zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

6. Die korrigierte Almfutterfläche auf der XXXX und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453650 dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr XXXX gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von XXXX ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 3,87 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,15 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 0,72 ha ausgegangen. Dabei wurde von der AMA auch berücksichtigt, dass es sich beim Baumbestand auf der XXXX um einen Lärchenbestand handelt und dass der Baumbestand im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2010 höher war als im Vergleich zum Jahr 2013.

Da Flächenabweichungen zwischen beantragter Fläche (7,34 ha) und der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche (6,62 ha) beträgt 9,81 %. Da diese Flächenabweichungen mehr als 3 % und höchstens 20% betragen, wurde der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2014 Beschwerde.

8. Die Antworten der AMA von im Zuge des Beschwerdeverfahrens gestellten Fragen wurden gemäß § 45 Ans. 3 AVG an den BF zum Parteiengehör versendet. Eine Stellungnahme des BF dazu langte im Bundesverwaltungsgericht jedoch innerhalb einer zugestandenen angemessenen Frist nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. der Stellungnahme der AMA vom 06.10.2015 und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

"23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist zum einen eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter der XXXX erfolgt. Zum anderen hat eine Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine weitere Reduktion der Almfutterfläche ergeben.

3.3.2. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten, wenngleich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Unrecht ausführt, dass die Almfutterfläche auf der XXXX bezüglich des Antragsjahres nicht von der AMA festgestellt wurde. Dem ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 entgegen zu halten. Dieses Ergebnis wurde dem BF auch mit der Übermittlung des Kontrollberichtes im Zuge eines Parteiengehörs gemäß § $5 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Diese Vorgehensweise ist rechtskonform und entspricht insbesondere den vom BF beanstandeten "Prozessgrundsätzen". Die AMA hat sowohl das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt und dabei auch insbesondere auch durch die Übermittlung des Kontrollberichtes das Parteiengehör gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag - entgegen den unsubstanziierten Behauptungen des BF - eine Verletzung der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes des Parteiengehörs nicht zu erkennen.

3.3.3. Der Almbewirtschafter der XXXX ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.4. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht überzeugend dargelegt, warum die auf der XXXX für das Jahr 2010 von der AMA im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 20.08.2013 festgestellte Almfutterfläche nicht richtig sein sollte. Die AMA hat nämlich berücksichtigt, dass es sich um eine Lärchenwiese handelt und der Baumbewuchs im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2010 intensiver war als im von ihm herangezogenen Referenzjahr 2013. Dass dadurch unterschiedliche beihilfefähige Futterflächen festgestellt werden, wurde von der AMA überzeugend dargelegt. Dem ist der BF nicht entgegengetreten.

3.3.5. Sofern der BF auf seine Ausführungen vom 10.12.2013 hinweist wird vom Bundesverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass diese Sachverhaltsdarstellung sich ausschließlich auf das Jahr 2013 referenziert, während der verfahrensgegenständlichen Entscheidung das Antragsjahr 2010 zugrunde zu legen ist.

3.3.6. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.7. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, es liege eine unangemessen hohe Strafe vor, wird einerseits auf die diesbezüglichen Bestimmung des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, und andererseits auf den Betrag der Rückforderung von XXXX hingewiesen.

Hätte die AMA eine andere / geringere Sanktion verhängt, würde dies nicht nur einen Rechtsbruch bedeuten sondern auch eine Ungleichbehandlung gegenüber all jenen bedeuten, auf die ebenfalls diese Norm angewendet wird, oder gegenüber jenen, die sich rechtskonform verhalten. Der Betrag in Höhe von XXXX erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht als eine unangemessen hohe Strafe bzw. Sanktion.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3.8. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042).

Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

3.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor (etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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