BVwG I404 2113865-1

I404 2113865-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015

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Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Kinderzulage

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BVwG I404 2113865-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2113865.1.00

Spruch

I404 2113865-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Jürgen Lehner und Carmen Winsauer, Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 21.08.2015 betreffend die Feststellung, dass Familienzuschläge für XXXX und XXXX im Zeitraum vom 13.01.2015 bis 11.02.2015 nicht berücksichtigt werden, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass Familienzuschläge für XXXX und XXXX im Zeitraum vom 13.01.2015 bis 11.02.2015 gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 AlVG bei der Berechung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.01.2015 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behdörde) mittels bundeseinheitlichen Formular einen Antrag auf Arbeitlosengeld. Im Antrag hat die Beschwerdeführerin die Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" beantwortet und ihren Gatten XXXX angeführt. Die Frage "Ich habe für Anngehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" verneinte die Beschwerdeführerin.

2. Mit Schreiben vom 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgteilt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Angaben ihre Leistung vom 13.01.2015 bis voraussichtlich 10.08.2015 in Höhe von € 17,15 täglich berechnet worden sei.

3. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge vom 12.02.2015 bis 14.06.2015 Krankengeld.

4. Am 27.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie zwei Kinder habe, welche beide in der Schule seien.

5. Am 15.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin erneut Arbeitlosengeld. In diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" beantwortet und neben XXXX auch XXXX mit Geburtsdatum XXXX und XXXX mit Geburtsdatum

XXXX angeführt. Die Frage "Ich habe für Anngehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" verneinte die Beschwerdeführerin.

6. Mit Schreiben vom 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgteilt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Angaben ihre Leistung vom 15.06.2015 bis voraussichtlich 13.12.2015 in Höhe von € 22,87 täglich berechnet worden sei.

7. Mit Schreiben vom 13.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Funktionäre der Arbeitserkammer Vorarlberg, der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung (ergänzt: vom 13.01.2015) ihre Kinder nicht angegeben habe und daher die Familienzuschläge nicht berücksichtigt worden seien. Erst in weiterer Folge sei das Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2015 neu errechnet und in der Höhe von € 22,87 festgesetzt worden. Es werde ersucht, der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der Familienzuschläge rückwirkend ab 13.01.2015 zu bemessen. Sollte diesem Ersuchen nicht entsprochen werden, so werde um bescheidmäßige Erledigung gebeten.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2015 wurde ausgesprochen, dass die Familienzuschläge für XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, welche für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin ab dem 15.06.2015 berücksichtigt wurden, für den Zeitraum vom 13.01.2015 bis 11.02.2015 nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in dem bundeseinheitlichen Antragsformular vom 13.01.2015 angegeben habe, mit XXXX im gemeinsamen Haushalt zu leben. Weitere Personen seien von der Beschwerdeführer nicht genannt oder angeführt worden. Am 27.05.2015 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie 2 Kinder habe, die beide in die Schule gehen würden. Im Zuge dieser Anfrage hätte die Beschwerdeführerin um Abklärung gebeten, ob ihr die Familienzuschläge für ihre beiden Kinder gewährt werden könnten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Arbeitslosenversicherungsgesetz das Antragsprinzip gelte. Das bedeute, dass nur bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe und der damit verbundenen Überprüfung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden könne. Zum Materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, der sich aus den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ergebe, müsse der formale Akt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. Für die Berechnung des Ausmaßes des Arbeitslosengeldes seien für die belangte Behörde insbesondere die Angaben im Antragsformular ausschlaggebend, da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollten, ob, und in welcher Höhe ein Anspruch bestehe. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei nach § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus sei jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollten, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch bestehe, sei das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meine, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von ihm zu tragen (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251). Es war eindeutig der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen, wenn diese im bundeseinheitlichen Antragsformular vom 13.01.2015 nicht ihre Kinder angeführt habe.

9. Mit Schriftsatz vom 02.09.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen sei, wenn dieses zuerst fehlerhaft bemessen worden sei. Dabei sei es nicht von Belang, ob das Arbeitslosengeld ursprünglich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten falsch bemessen worden sei. Auch nicht von Belang sei es, ob dem Versicherten an der fehlerhaften Bemessung ein Verschulden treffe. Wesentlich sei, dass die ursprüngliche Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Außerachtlassung der Familienzuschläge fehlerhaft gewesen sei und dieser Fehler rückwirkend zu berichtigen sei.

10. Am 10.09.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Anfrage des Gerichtes, ob für die beiden Kinder seit Jänner 2015 Familienbeihilfe bezogen wird, wurde vom Finanzamt Feldkirch bejaht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann und ihren zwei minderjährigen Kindern, welche am XXXX und am XXXX geboren sind, im gemeinsamen Haushalt. Für beide Kinder wird Familienbeihilfe bezogen.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2015 einen Antrag aufArbeitlsoengeld. In diesem Antrag hat sie nicht angegeben, dass sie zwei Kinder hat, welche mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.

Erst am 27.05.2015 hat sie dies der belangten Behörde mitgeteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen wurden dem Akt der belangten Behörde sowie einer Anfrage beim Finanzamt Feldkirch entnommen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen §§ 17, 20, 24, 46 und 47 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) (...) .

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. (...) Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) (...)

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte auszustellen, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.

3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin es in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld unterlassen hat, ihre Kinder als Angehörige gemäß § 20 Abs. 2 AlVG anzuführen, rückwirkend Familienzuschläge zuzuerkennen sind.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 13.01.2015 einen Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichen Antragsformular gestellt hat. Damit liegt eine wirksame Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor.

Bei dem Familienzuschlag handelt es sich um einen Bestandteil des beantragten Arbeitslosengeldes, wie sich aus dem das Ausmaß des Arbeitslosengeldes regelnden § 20 Abs. 1 AlVG ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/08/0068). Weiters steht auch fest, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Familienzuschläge für ihre zwei minderjährigen Kinder bei der Antragsetllung am 13.01.2015 erfüllt sind.

Gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/08/0068, mit der Frage beschäftigt, ob eine rückwirkende Berichtigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchzuführen ist, wenn sich während des laufenden Bezuges von Arbeitslosengeld der maßgebliche Sachverhalt (Geburt eines Kindes) für dessen Ausmaß ändert, und dies vom Leitungsbezieher nicht gemeldet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu Folgendes ausgesprochen:

Der Revisionswerber hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG nicht entnommen werden kann, dass im Fall einer zu Ungunsten der Partei erfolgten unrichtigen Leistungsbemessung ein Versehen der Behörde privilegiert werden sollte. Unabhängig von einem solchen Versehen - sohin auch bei einem Meldeverstoß (§ 50 Abs. 1 AlVG), der sich zu Lasten einer Partei auswirkte - ist eine Berichtigung des Anspruches auf die gesetzlich vorgesehene Höhe im Sinn des § 24 Abs. 2 zweiter Satz AlVG nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/08/0363).

Nichts anderes kann nach Ansicht des erkennden Senates auch für den vorliegenden Fall gelten, wobei der Beschwerdeführerin kein Meldeverstoß vorgeworfen wird, sondern die Unterlassung von vollständigen Angaben in ihrem Antrag, welche dazu geführt haben, dass ihr zunächst Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung der Famimilenzuschläge zuerkannt wurde.

Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass die Angaben im Antragsformblatt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch bestehe und das Risiko eines Rechtsirrtums der Arbeitslose daher selbst zu tragen habe, ist Folgendes entgegen zu halten:

Die von der belangten Behörde angeführte Rechtsprechung erging jedoch im Zusammenhang mit der Frage, ob Versicherte zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet sind.

Beim gegenständlichen Verfahren war jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz unvollständiger Angaben im Antrag Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe des ihr gesetzlich zustehenden Ausmaßes hat. Auf diese Frage ist diese Rechtsprechung nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat daher nach Ansicht des erkennden Gerichts Anspruch auf eine Berichtigung ihres Arbeitlosengeldes in gesetzlich vorgesehener Höhe, weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen.

Die Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grundlage des Akteninhalts getroffen werden; die Streitfrage ist eine Rechtsfrage, der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht beeinträchtigt wird.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da der vorliegende Sachverhalt nach Ansicht des erkennden Senates mit jenem, welcher der Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/08/0068, zugrunde lag, vergleichbar ist; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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