I402 2114890-1•BVwG I402 2114890-1
I402 2114890-1Tribunal Administrativo Federal29 de out. de 2015
Nachsichterteilung, Revision zulässig, Rückforderung, Studium,<br/>Weiterbildungsgeld
I402 2114890-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER und Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 14.07.2015, Zl. 3273 290684, betreffend Widerruf des Weiterbildungsgelds Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenden Betrages von € 4.306,12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. § 26 AlVG 1977 idgF) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosengesetz 1977 (im Folgenden: AlVG) den Bezug des Weiterbildungsgelds des Beschwerdeführers und verpflichtete diesen zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenden Betrages von € 4.306,12. Zur Begründung verwies sie nach Wiedergabe der zitierten Gesetzesbestimmungen auf folgende Feststellungen (Anonymisierungen in eckigen Klammern stammen vom Bundesverwaltungsgericht): Der Beschwerdeführer habe "mit der Firma [V] für die Zeit vom 1.6.14 bis 31.5.15 eine Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG" vereinbart und anlässlich der Beantragung des Weiterbildungsgeldes am 2.6.14 angegeben, dass seine Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgen werde, für das er eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2014 vorgelegt habe. Am 29.10.14 habe er den Nachweis seines Studienerfolges für das Sommersemester 2014 (10 ECTS-Punkte) erbracht und eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2014/15 vorgelegt. Am 2.3.15 habe er die Studienbestätigung für das Sommersemester 2015 vorgelegt. Am 08.06.2015 sei er von der belangten Behörde aufgefordert worden, den Leistungsnachweis für die absolvierten Semester zu erbringen. Er habe den Nachweis nicht erbringen können und angegeben, das Nichterbringen eines Leistungsnachweises sei "sein Verschulden", er hoffe aber auf eine Kulanzlösung. Die Gründe für die Nichterbringung des Leistungsnachweises seien darin gelegen, dass seine Lebenspartnerin im Dezember 2014 überraschend schwanger geworden sei und er daher die Zeit der Karenz genutzt hätte, um sich auf die Geburt seiner Tochter vorzubereiten. Er habe im Jänner 2015 mit der Sanierung der Wohnung seiner Mutter begonnen, damit er mit Arbeitsbeginn in die neue Wohnung ziehen könne. Auf Grund seiner "eher knappen finanziellen Lage" seien alle baulichen Maßnahmen von ihm selbst erfolgt und er habe dafür seinen vollen Einsatz benötigt. Daneben habe er seine am 27.06.2015 gefeierte Hochzeit organisiert. Bei all diesen Tätigkeiten habe er es nicht geschafft, die geforderten Lehrveranstaltungen an der Universität zu absolvieren.
In rechtlicher Hinsicht stützt sich die belangte Behörde darauf, dass Weiterbildungsgeld während der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gebühre, die im Fall eines Studiums eines Erfolgsnachweises bedarf. Dieser Erfolgsnachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Die vorgebrachten Nachsichtsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Beschwerdeführer erkennen habe können, dass das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, wenn er keine Lehrveranstaltungen besucht bzw. keine Prüfungen absolviert.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.07.2015 (durch Hinterlegung) zugestellt. In seiner (mit 10.08.2015 datierten und am 11.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangten) Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die von ihm vorgebrachten Nachsichtsgründe und beantragt die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Minderung des zurückgeforderten Betrages.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Auf das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um diesbezügliche Klarstellung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, sondern darauf verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Arbeitgeber für die Zeit vom 1.6.14 bis 31.5.15 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vereinbart und dafür bei der belangten Behörde die Zahlung von Weiterbildungsgeld beantragt (und zugesprochen erhalten). Im Antrag gab er an, dass seine Weiterbildung in Form eines Studiums erfolgen werde. Am 29.10.14 hat er einen Nachweis seines Studienerfolges für das Sommersemester 2014 durch Nachweis von 10 ECTS-Punkten erbracht und eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2014/15 vorgelegt. Am 2.3.15 hat er die Studienbestätigung für das Sommersemester 2015 vorgelegt. Einen weiteren Leistungsnachweis konnte er nach Aufforderung der belangten Behörde (vom 08.06.2015) nicht erbringen.
Das vom Beschwerdeführer bezogene Weiterbildungsgeld belief sich auf € 23,66 täglich. Im Zeitraum 01.12.2014 bis 31.05.2015 bezog er aus diesem Titel in Summe den Betrag von € 4.306,12.
Als Nachsichtsgründe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Lebenspartnerin sei im Dezember 2014 überraschend schwanger geworden und er habe daher die Zeit der Bildungskarenz genutzt, um sich auf die Geburt seiner Tochter vorzubereiten. Er habe im Jänner 2015 mit der Sanierung der Wohnung seiner Mutter begonnen, damit er mit Arbeitsbeginn in die neue Wohnung ziehen könne. Auf Grund seiner "eher knappen finanziellen Lage" seien alle baulichen Maßnahmen von ihm selbst erfolgt und er habe dafür seinen vollen Einsatz benötigt. Daneben habe er seine am 27.06.2015 gefeierte Hochzeit organisiert.
Der Sachverhalt ist unstrittig, deckt sich mit dem Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akten und liegt dem Beschwerdevorbringen als Ausgangslage zugrunde. Strittig ist nur (die Rechtsfrage), ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe zur Nachsicht führen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. § 26 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 138/2013, lautet auszugsweise:
"Leistungen zur Beschäftigungsförderung
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
[...]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht
[...]"
3.2.2. Die Erbringung des Leistungsnachweises und die im Fall der Nichterbringung dieses Nachweises eintretende Rechtsfolge der Rückforderung wurde durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013, BGBl. I 67, in das Gesetz aufgenommen. In der diesem Gesetz zu Grunde liegenden Regierungsvorlage (2150 BlgNR 24. GP) wurde dazu erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Künftig soll der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur auf Grund eines vor der Bildungskarenz mindestens sechs (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei) Monate arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses möglich sein. Damit sollen Fälle des Bezuges von Weiterbildungsgeld, in denen - arbeitsrechtlich zulässig - aus einem geringfügigen Dienstverhältnis eine Karenzierung gemäß § 11 AVRAG erfolgte und das Weiterbildungsgeld eine unverhältnismäßig hohe Ersatzleistung für das entfallende geringfügige Entgelt darstellte, vermieden werden.
Weiters soll der Bezug von Weiterbildungsgeld innerhalb der Rahmenfristen gemäß § 11 bzw. § 11a AVRAG längstens ein Jahr lang möglich sein. Auch in jenen Fällen, in denen sich diese Rahmenfristen auf Grund mehrerer Dienstverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden, kann damit innerhalb der für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Vierjahresfrist nicht mehr als ein Jahr Weiterbildungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden. Bezüge von Weiterbildungsgeld (künftig auch Bildungsteilzeitgeld) innerhalb der letzten vier Jahre sind jeweils auf die noch mögliche Bezugsdauer anzurechnen und begrenzen diese. Wurde beispielsweise im ersten Halbjahr des Vierjahreszeitraums ab Beginn des aktuellen Weiterbildungsgeldbezuges bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so kann innerhalb dieses Zeitraumes nur mehr ein halbes Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Da jedoch zu Beginn des zweiten Halbjahres der aktuellen Bildungskarenz nur mehr das erste Halbjahr der aktuellen Bildungskarenz innerhalb des Vierjahreszeitraumes liegt (der frühere Weiterbildungsgeldbezug liegt bereits außerhalb der Rahmenfrist) kann auch im zweiten Halbjahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wäre hingegen im ersten Jahr des Vierjahreszeitraumes ein Jahr lang Weiterbildungsgeld bezogen worden, so könnte frühestens nach Ende des vierten Jahres wieder Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Bei Nichtausschöpfung der gesetzlich möglichen Bezugsdauer von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld ist eine wechselseitige Anrechnung vorgesehen. Da die Höchstdauer des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld doppelt so lang wie jene des Weiterbildungsgeldes ist, entsprechen zwei Monate Bildungsteilzeitgeld einem Monat Weiterbildungsgeld. Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für die jeweils andere Leistungsart genutzt werden.
In den Medien wurde am Weiterbildungsgeld kritisiert, dass dieses - gerade von Studierenden - als eine Art von unverbindlichem ‚Sabbatical' missbraucht werde. Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollen daher für ein Jahr künftig Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden (analog zum Nachweis des Studienerfolges für die Familienbeihilfe). Die Hälfte davon ist nach sechs Monaten nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung (bzw. der Rahmenfrist gemäß §§ 11, 11a AVRAG). In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, soll eine Nachsicht nach Anhörung des Regionalbeirates erfolgen.
Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das ‚Prüfungsrisiko' soll nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld gehen, dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre. Bei Nichterbringung des Erfolgsnachweises gebührt allerdings für das nächste Semester kein Weiterbildungsgeld, wenn nicht eine Nachsicht zu erteilen ist. Wenn jemand jedoch fälschlich angibt, im Zeitraum der Karenzierung ein Studium zu absolvieren, besteht gemäß § 26 Abs. 7 AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG bereits derzeit eine Rückersatzverpflichtung. In Zukunft sollen Fälle gänzlich fehlender Leistungsnachweise - auch für die zweite Hälfte des Bezugszeitraumes - verstärkt einer diesbezüglichen Kontrolle unterzogen werden.
In jenen Fällen, in denen auf Grund einer Bildungskarenz bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ein Teil des Weiterbildungsgeldes bezogen wurde, wäre eine Anwendung der neuen strengeren Vorschriften problematisch, da die Betroffenen keine Dispositionsmöglichkeiten mehr haben. Die neuen Vorschriften sollen daher gemäß § 79 Abs. 132 nur auf neue Fälle angewendet werden."
3.3. Den zitierten Materialien ist die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass (im Fall des Weiterbildungsgelds für ein Universitätsstudium) "eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes ... nur in jenen Fällen erfolgen [soll], in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren". Es soll, so die Gesetzesmaterialien weiter, "[d]as ‚Prüfungsrisiko' ... nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld [gehen], dass eine Rückforderung vorzunehmen wäre".
3.4. Der Beschwerdeführer hat zwar für die ersten sechs Monate (Semester) einen entsprechenden Studienerfolg nachgewiesen, nicht jedoch für die verbleibende Zeit der Karenzierung, für die er Weiterbildungsgeld bezogen hat. Da der Beschwerdeführer für das erste Semester einen Leistungsnachweis in Form von 10 ECTS-Punkten erbracht hat, hätte er (für die zweite Hälfte der Bildungskarenz) noch zumindest 6 ECTS-Punkte nachzuweisen gehabt.
3.5. Dass das Ausbleiben des Nachweises dieser Prüfungs- oder Studienerfolge darauf zurück ging, dass das auch für einen aktiv Studierenden stets verbleibende "Prüfungsrisiko" schlagend wurde, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Seine Situation hat er vielmehr im Ergebnis so dargestellt, dass er seit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau) seinen zeitlichen Einsatz und seine Bemühungen vom Studium abgewendet und stattdessen den Vorbereitungen der bevorstehenden Geburt, des neu zu beziehenden Wohnraums und der bevorstehenden Hochzeitsfeier zugewendet hat. Die belangte Behörde hatte daher die Frage zu beantworten, ob derartige Umstände, verbunden auch mit der behaupteten "eher knappen finanziellen Lage" des Beschwerdeführers so gelagert sind, dass sie des Unterbleiben des Widerrufs bzw. die Nachsicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes rechtfertigen.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde diese Frage zu Unrecht verneint hat. § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG sieht im Fall der Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eine Nachsicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung vor, "insbesondere wenn [die Nichterbringung der Nachweise] auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind". Im Lichte dieser Regelung erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angesprochene Notwendigkeit, für seine Jungfamilie eine passende Bleibe zu schaffen (ebenso wie auch die Heirat), zwar grundsätzlich für anerkennenswert. Das Gericht kann aber nicht finden, dass Sanierungs- und Einrichtungsmaßnahmen in einer von der Mutter übernommenen Wohnung, auch wenn diese zum Bezug der Jungfamilie bei Geburt des Kindes ins Auge gefasst wurde, derart unaufschiebbar und unausweichlich (und neben dem Erwerb von 6 ECTS-Punkten unmöglich) sind, dass diese - ebenso im Übrigen wie die Vorbereitungen für die Hochzeitsfeier - nicht (zumindest teilweise) um einige Monate und somit bis zur Zeit nach Ende der Bildungskarenz aufgeschoben (oder eingeschränkt) werden könnten. Angesichts dessen wiegen die Umstände nicht so stark, dass sie es rechtfertigen würden, die zur Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen gewidmeten finanziellen Mittel letztlich von dieser Zweckwidmung zu lösen, um sie im Ergebnis in die Unterstützung privater Zwecke fließen zu lassen, die mit der förderungswürdigen Weiterbildung nicht zusammenhängen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vorbringt, von der bevorstehenden Geburt seiner Tochter im Dezember 2014 gewusst zu haben, so dass er angesichts seiner Entscheidung, die Wohnraumsanierung nicht mehr aufzuschieben, bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehen können musste, dass er seine weitere Zeit für studienfremde Tätigkeiten (wie Wohnraumsanierung) in Anspruch nehmen möchte, womit es ihm möglich gewesen sein musste, dem AMS das absehbare Unterbleiben des Leistungsnachweises frühzeitig mitzuteilen, um diesem die Möglichkeit zu geben, den Bezug des Weiterbildungsgeldes abzubrechen.
3.7. Im Ergebnis sieht das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall daher keine Gründe, die zur Nachsicht zu führen hätten. Die Höhe des ohne Leistungsnachweis erhaltenen Bezuges (von € 4.306,12) bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dieser Betrag entspricht den auf das zweite Semester (den zweiten sechsmonatigen Zeitraum der Bildungskarenz) entfallenden Bezügen, ausgehend von einem täglichen Weiterbildungsgeld von € 23,06.
3.8. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.9. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von beiden Parteien ausdrücklich verzichtet.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es, soweit ersichtlich, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Nachsichtsgründe bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von (wegen fehlendem Leistungsnachweis) zu Unrecht bezogenem Weiterbildungsgeld fehlt.
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